{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__34-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"IX ZR 34/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. März 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AO 1977 § 309; ZPO §§ 829, 851 Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (\"offene Kreditlinie\") sind, soweit der Kunde den Kredit in An- spruch nimmt, grundsätzlich pfändbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 34/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nVerkündet am:\n29. März 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAO 1977 § 309; ZPO §§ 829, 851\n\nDie Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten\n\nDispositionskredit (\"offene Kreditlinie\") sind, soweit der Kunde den Kredit in An-\n\nspruch nimmt, grundsätzlich pfändbar.\n\nBGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas klagende Land erließ am 2. April 1998 durch das zuständige Fi-\n\nnanzamt wegen einer Steuerforderung gegen T. W. (im folgenden: Vollstrek-\n\nkungsschuldner) in Höhe von damals rd. 59.000 DM eine Pfändungs- und Ein-\n\nziehungsverfügung, durch die alle Ansprüche des Steuerschuldners gegen die\n\nverklagte Sparkasse, bei der dieser u.a. ein Girokonto mit der Nummer ... un-\n\nterhielt, unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung\n\nbezog sich u.a. auf \"alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig\n\ngegen ... (die Beklagte) zustehenden Ansprüche ... auf ... Auszahlung, Gut-\n\nschrift oder Überweisung an sich und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits\n\nabgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (z.B. Kredit oder Überzie-\n\nhungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Kredit für betriebliche Zwek-\n\nke, falls Betriebssteuern geschuldet werden)\". Das genannte Konto wies da-\n\nmals einen Soll-Saldo von 32.563,10 DM aus, der bis zum 12. Juni 1998 auf\n\n22.956,51 DM zurückgeführt wurde. In diesem Zeitraum wurden aufgrund von\n\nVerfügungen des Vollstreckungsschuldners insgesamt 146.969,82 DM von\n\ndem Konto abgebucht. Die Beklagte überwies insgesamt 18.000 DM an das\n\nFinanzamt; im übrigen wies das Konto kein Guthaben aus. Der Kläger verlangt\n\nvon der Beklagten Begleichung der jetzt noch bestehenden Steuerschuld von\n\n37.601,25 DM mit der Begründung, in dieser Höhe hätte die Beklagte wegen\n\nder Pfändung keine Verfügungen über das Konto zulassen dürfen.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt,\n\ndie Beklagte habe sich, nachdem sie die Pfändungs- und Einziehungsverfü-\n\ngung erhalten habe, mit dem Vollstreckungsschuldner darauf verständigt, daß\n\ndieser trotz des negativen Kontostands Barabhebungen und Überweisungen\n\nvornehmen und das Konto mit Lastschriften, \"Kartenzahlungen\" und sonstigen\n\nVerfügungen belasten dürfe. In diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht\n\nzu Recht die vertragliche Einräumung eines Dispositionskredits gesehen, die\n\ndie Beklagte verpflichtete, die Geldmittel für die Kontoverfügungen des Voll-\n\nstreckungsschuldners bereitzustellen. Das Berufungsgericht hat jedoch ge-\n\nmeint, die sich daraus ergebenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners\n\ngegen die Beklagte seien von der Pfändung nicht erfaßt worden. Diese rechtli-\n\nche Beurteilung trifft nicht zu.\n\n1. Die Zusage der Beklagten, Verfügungen über das Konto auch dann\n\nzuzulassen, wenn sie nicht durch ein Guthaben abgedeckt waren, gab dem\n\nVollstreckungsschuldner, soweit er sich entschloß, von dieser Möglichkeit Ge-\n\nbrauch zu machen, und solange der Kreditvertrag bestand, einen Anspruch\n\ndarauf, den jeweils durch Barabhebung, Ausstellung einer Überweisung oder in\n\nsonstiger Weise angeforderten - \"abgerufenen\" - Geldbetrag darlehensweise\n\nzur Verfügung gestellt zu bekommen. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme dieser\n\nKreditmöglichkeit, mit der gleichzeitig die entsprechende Rückzahlungsver-\n\npflichtung des Vollstreckungsschuldners begründet wurde, bestand für diesen\n\nfreilich nicht. Es spricht deshalb viel für die Annahme, daß bei einem derartigen\n\nDispositionskredit bis zum jeweiligen Abruf noch kein Anspruch auf Auszahlung\n\ngegen die Bank besteht, der einem Abtretungsempfänger oder einem Pfand-\n\ngläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers\n\ndie für diesen bereitgestellten Kreditmittel auszahlen zu lassen. Aus diesem\n\nGrund wird im Schrifttum überwiegend angenommen, das Recht zum Abruf ei-\n\nnes Dispositionskredits sei weder selbständig pfändbar noch werde es von ei-\n\nner Pfändung des Auszahlungsanspruchs erfaßt (vgl. Wagner WM 1998,\n\n1659 f m. umfangr. Nachw.; a.A. Grunsky JZ 1985, 491; vgl. auch ders. ZZP 95\n\n[1982], 264, 271 ff). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Eine Pflicht des\n\nKreditinstituts zur Auszahlung besteht jedenfalls, sobald und soweit der Kon-\n\ntoinhaber durch eine entsprechende Verfügung (Verlangen nach Barauszah-\n\nlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags und dergl.) in Höhe eines be-\n\nstimmten Geldbetrages die Kreditzusage in Anspruch nimmt. Ein sich daraus\n\nergebender Auszahlungsanspruch des Kreditnehmers läßt sich nicht deswegen\n\nverneinen, weil seine Entstehung mit der Inanspruchnahme des Kredits - etwa\n\ndurch Verlangen nach Auszahlung oder durch Überweisung - zusammenfiele\n\n(unzutreffend OLG Schleswig NJW 1992, 579, 580). Dies ist schon aus tat-\n\nsächlichen Gründen nicht der Fall; denn der Auszahlungshandlung der Bank\n\ngeht der Abruf durch den Kunden immer voraus (vgl. Gaul KTS 1989, 3, 16 f).\n\n2. Der Kläger hat die durch die Kontoverfügungen des Vollstreckungs-\n\nschuldners entstandenen Kreditauszahlungsansprüche wirksam gepfändet.\n\na) Bei Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 2. April\n\n1998 bestanden diese Ansprüche zwar noch nicht. Pfändbar sind jedoch auch\n\nzukünftige Forderungen, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuld-\n\nner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem In-\n\nhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29,\n\n32). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aufgrund des\n\nKrediteröffnungsvertrags der Fall. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung\n\nvom 2. April 1998 führte als gepfändet u.a. ausdrücklich Ansprüche \"aus be-\n\nreits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen\" auf, wobei erläuternd\n\ninsbesondere Überziehungskredite erwähnt waren. Damit erstreckte sich die\n\nPfändung auf im Zusammenhang mit dem Girovertrag eingeräumte, erst später\n\nentstehende oder fällig werdende Kreditauszahlungsansprüche.\n\nb) Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grund-\n\nsätzlich abtretbar und damit auch pfändbar (BGH, Urt. v. 26. April 1978\n\n- VIII ZR 18/77, JR 1978, 419, 420). Eine Pfändung des Anspruchs erfaßt den\n\nDarlehensbetrag als solchen und nicht nur die zeitweilige Nutzung des Kapitals\n\n(so Häuser ZIP 1983, 891, 899 f; Olzen ZZP 97 [1984], 1, 7 ff; anders aber\n\nwohl ders. EWiR 1994, 517, 518). Es trifft zwar zu, daß die Gewährung eines\n\nDarlehens, da es zurückgezahlt werden muß, wirtschaftlich nur eine Kapital-\n\nnutzung bedeutet. Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind aber nicht wirt-\n\nschaftliche Vorteile, sondern die dem Schuldner gehörenden Vermögensge-\n\ngenstände. Der durch den Darlehensvertrag begründete Anspruch richtet sich\n\nauf die Verschaffung einer bestimmten Geldsumme (Gaul KTS 1989, 3, 11;\n\nLwowski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 1997, § 33\n\nRdnr. 43). Deren Auszahlung belastet den Darlehensnehmer zwar mit der\n\nRückzahlungsverpflichtung. Das schmälert aber die dem Zugriff in der Zwangs-\n\nvollstreckung unterliegende Auszahlungsforderung als solche nicht; denn den\n\nerst später fällig werdenden Rückzahlungsanspruch kann der Darlehensgeber\n\nder gegen ihn gerichteten Forderung auf Auszahlung nicht in Form eines Zu-\n\nrückbehaltungsrechts entgegenhalten.\n\nc) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, ein Dispositionskredit sei\n\nzweckgebunden und aus diesem Grund nicht pfändbar. Das Kreditinstitut stelle\n\ndem Kunden den Kredit nicht schlechthin, sondern nur unter der Vorausset-\n\nzung zur Verfügung, daß er seine wirtschaftliche Position durch Nutzung des\n\nKapitals stärke und damit zugleich die Chancen der Bank erhöhe, das Geld\n\nzurückzuerhalten (Erman, Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt, 1966, S. 261,\n\n267 f); zwischen der Bank und dem Kunden bestehe ein besonderes Vertrau-\n\nensverhältnis und der Dispositionskredit stehe ausschließlich zur Verfügung\n\ndes Schuldners (Lwowski/Weber ZIP 1980, 609, 611; Nassall NJW 1986, 168 f;\n\nim Ergebnis auch Ensthaler/Herget, Gemeinschaftskommentar zum HGB\n\n5. Aufl. § 357 Rdnr. 11; Rosenberg/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht\n\n10. Aufl. § 54 I 1 a bb). Es wird auch die Ansicht vertreten, der Zugriff auf ein\n\nUnternehmenskonto sei auf betriebliche Gläubiger beschränkt (Bauer DStR\n\n1982, 280, 281 f; Carl DStR 1988, 765, 769).\n\nNach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nicht pfändbar, soweit sie\n\nnicht abtretbar ist. Bei einer vereinbarten Zweckbindung, mit der die Zahlung\n\nan den ursprünglichen Gläubiger zum Leistungszweck gemacht wird (§ 399\n\nAlt. 1 BGB), ist die Forderung trotz des weitergehenden Wortlauts des § 851\n\nAbs. 2 ZPO jedenfalls dann unpfändbar, wenn die Bindung treuhänderischen\n\nCharakter hat (BGHZ 94, 316, 322; BGH, Urt. v. 30. März 1978 - VII ZR 331/75,\n\nLM ZPO § 851 Nr. 3; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, WM 2000, 264,\n\n265). Von einer treuhänderischen Bindung kann bei einem bankgeschäftlichen\n\nDispositionskredit nicht ohne weiteres die Rede sein. Darüber hinaus fehlt es\n\nbei ihm überhaupt an einer vereinbarten Zweckbindung, wenn die Bank dem\n\nKontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überläßt.\n\nd) Der Kontoinhaber, der von einer vereinbarten Kreditlinie Gebrauch\n\nmacht, indem er zu Lasten seines debitorischen Kontos Geld abhebt oder an\n\nandere überweist, tut dies nicht, um dadurch einem (anderen) Gläubiger die\n\nMöglichkeit des Zugriffs auf dieses Geld zu verschaffen. Deshalb wird gegen\n\ndie Annahme der Pfändbarkeit solcher Geldmittel eingewandt, dem Vollstrek-\n\nkungsschuldner werde auf diese Weise ein letztlich - wegen der Verwendung\n\ndes Geldes für einen von ihm nicht bestimmten Zweck - nicht gewollter Kredit\n\naufgedrängt. Das sei von der Privatautonomie nicht gedeckt; die Höchstper-\n\nsönlichkeit des Rechts zum \"Abruf\" des Kredits müsse daher auch die Bestim-\n\nmung des Zwecks der Kreditaufnahme einbeziehen (Lwowski/Bitter, WM-\n\nFestgabe für Thorwald Heller, Sonderheft vom 9. Mai 1994, S. 57, 70; dies.\n\nWuB VI E. § 829 ZPO 2.96 S. 1331; LG Münster WM 1996, 1847; Lwowski,\n\nBankrechtshandbuch aaO § 33 Rdnr. 54).\n\nDieser Einwand gegen die Pfändbarkeit ist nicht tragfähig. Eine einseiti-\n\nge Zweckbestimmung, die der Drittschuldner einer trotz vorangegangener\n\nPfändung an den Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlung gibt, schließt\n\ndie sich aus den §§ 135, 136 ZPO ergebenden Folgen nicht aus (BGH, Urt. v.\n\n20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 43). Für eine Zweckbestim-\n\nmung des Vollstreckungsschuldners kann nichts anderes gelten; die Privatau-\n\ntomie gebietet bei der Inanspruchnahme einer Kreditzusage keinen solchen\n\nSchutz des Vollstreckungsschuldners. Dieser könnte anderenfalls bestimmen,\n\ndaß der durch den \"Abruf\" seinem Vermögen einverleibte Auszahlungsan-\n\nspruch gegen das Kreditinstitut trotz des Vollstreckungszugriffs eines Gläubi-\n\ngers nicht diesem zufließen, sondern zugunsten eines anderen Gläubigers\n\nverwendet oder das Geld statt dessen an ihn, den Schuldner selbst, ausgezahlt\n\nwerden solle. Damit wäre ihm gestattet, einen Teil seines Vermögens der Voll-\n\nstreckung zu entziehen. Bei Auszahlung an einen anderen wäre das Geld für\n\nden vollstreckenden Gläubiger verloren; bei Auszahlung an den Schuldner wä-\n\nre die Vollstreckung zumindest wesentlich erschwert (so zu Recht Olzen EWiR\n\n1994, 518). Auch wenn der Schuldner nicht verpflichtet ist, zur Begleichung\n\nseiner Schuld einen Kredit aufzunehmen, bedeutet das nicht, daß er unter\n\nAusschaltung des Vollstreckungsgläubigers einen tatsächlich aufgenommenen\n\nKredit anderweitig verwenden dürfte. Das wäre mit Sinn und Zweck der\n\nZwangsvollstreckung, der grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuld-\n\nners unterliegt, nicht vereinbar.\n\ne) Der sich aus der Kreditzusage ergebende Auszahlungsanspruch des\n\nKontoinhabers wird durch das bankrechtliche Pfandrecht, das auch an Ansprü-\n\nchen des Kunden gegen das Kreditinstitut bestehen kann (Nr. 21 Abs. 1 AGB-\n\nSparkassen; Nr. 21 Abs. 1 AGB-Banken), nicht berührt. Der Kredit soll die Li-\n\nquidität des Kreditnehmers erhöhen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die\n\nzur Verfügung gestellten Mittel sofort wieder zur Abdeckung anderweitiger An-\n\nsprüche der Bank gegen den Kunden abgeschöpft würden (Gaul KTS 1989, 3,\n\n26 m.w.N.; Wagner WM 1998, 1657, 1666).\n\nf) Das Berufungsgericht hat die Klage letztlich wegen der nach seiner\n\nMeinung nicht hinnehmbaren Auswirkungen abgewiesen, die die Pfändung ei-\n\nnes Dispositionskredits haben könne: die Bank, die trotz der Pfändung den je-\n\nweiligen Betrag an ihren Kunden auszahle oder anderweitig überweise, müßte\n\nihn an den Vollstreckungsgläubiger ein zweites Mal zahlen und der Vollstrek-\n\nkungsschuldner hätte ihr dementsprechend den Betrag zweifach zu erstatten;\n\nferner hätte die Pfändung eine Blockade des Kontos zur Folge, die mit Sinn\n\nund Zweck einer Zwangsvollstreckung kaum mehr vereinbar sei. Diese Ausfüh-\n\nrungen greifen Äußerungen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung\n\nauf, die mit gleichen (Lwowski/Bitter, WM-Festgabe für Thorwald Heller aaO\n\nS. 70 f; Lwowski, Bankrechtshandbuch aaO § 33 Rdnr. 54 f; Nassall NJW\n\n1986, 168, 169; Ensthaler/Herget aaO § 357 Rdnr. 11; OLG Schleswig NJW\n\n1992, 579, 580) oder ähnlichen Erwägungen (Lwowski/Weber ZIP 1980, 609,\n\n611 f: es handle sich um eine Zwangsumschuldung und der Gläubiger werde\n\nletztlich mit dem \"Geld der Bank\" befriedigt) von einer Bewertung der Interes-\n\nsenlage her die Zulassung einer solchen Pfändung ablehnen. Die dort vorge-\n\ntragenen Bedenken sind jedoch unbegründet.\n\nEine zweimalige Zahlung kann die Bank dadurch vermeiden, daß sie die\n\nPfändung beachtet. Eine \"Zwangsumschuldung\" ist damit nicht verbunden. Oh-\n\nne besondere Zweckvereinbarung muß es der Bank gleichgültig sein, an wen\n\nsie den Kreditbetrag auszahlt; sie könnte dann auch nichts dagegen einwen-\n\nden, wenn ihr Kreditnehmer das Geld freiwillig zur Befriedigung dieses be-\n\nstimmten Gläubigers verwenden würde. Zahlt die Bank den Geldbetrag trotz-\n\ndem nicht an den Vollstreckungsgläubiger, sondern nach der Weisung des\n\nSchuldners aus, dann besteht zwar für diesen eine doppelte Zahlungspflicht.\n\nAber die zusätzliche Belastung wird dadurch ausgeglichen, daß der Vollstrek-\n\nkungsschuldner von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungs-\n\ngläubiger befreit worden ist.\n\nEs trifft zu, daß das Girokonto des Bankkunden - insbesondere des\n\nKaufmanns - heute zum \"Knotenpunkt seiner Zahlungsströme\" (Wagner ZIP\n\n1985, 849, 856), zur \"Drehscheibe des Zahlungsverkehrs\" (Häuser WM 1990,\n\n129) geworden ist. Dementsprechend kann der Schuldner besonders empfind-\n\nlich getroffen werden, wenn im Wege der Vollstreckung an dieser Stelle zuge-\n\ngriffen wird. Es stimmt auch, daß die Pfändungsmaßnahme sich als allgemeine\n\n\"Verfügungssperre\" (so das Berufungsgericht) auswirken kann, sei es, daß der\n\nSchuldner nunmehr von Verfügungen absieht, sei es, daß die Bank die Pfän-\n\ndung zum Anlaß nimmt, den Kredit zu kündigen (vgl. Nr. 26 Abs. 2 d AGB-\n\nSparkassen; Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Gelegentlich wird den Kreditinstituten\n\nin der Literatur ausdrücklich empfohlen, im Fall einer Kontenpfändung \"das\n\nKonto zu sperren\" (Lwowski, Bankrechtshandbuch § 33 Rdnr. 55; Lwows-\n\nki/Bitter WuB VI E. § 829 ZPO 2.96 S. 1332). Diese einschneidenden Folgen\n\neiner Pfändung in die vereinbarte Kreditlinie rechtfertigen es indessen nicht,\n\ndie Vollstreckung vor dieser Maßnahme haltmachen zu lassen. Gerade weil\n\ndas laufende Konto der Kristallisationspunkt der Geldbewegungen des Konto-\n\ninhabers ist, muß der vollstreckende Gläubiger darauf zugreifen können. Wenn\n\nkaum noch Bargeld \"in die Tasche\" des Schuldners gelangt, stellt es keine aus-\n\nreichende (schonendere) Alternative dar, den Gläubiger auf die Möglichkeit der\n\nPfändung des Geldes nach Auszahlung vom - überzogenen - Konto zu verwei-\n\nsen. Da ihm die Herkunft der auf das Konto gelangenden Gelder oft unbekannt\n\nist, hilft es ihm auch wenig, wenn ihm der Zugriff \"an der Quelle\" (Canaris,\n\nBankvertragsrecht 4. Aufl., Rdnr. 190; Häuser, WM 1990, 129) angeraten wird;\n\ndiese kann zudem durch Sicherungsabtretungen - nicht selten zugunsten der\n\nHausbank - bereits verstopft sein (Wagner WM 1998, 1657, 1665). Die staatli-\n\nche Aufgabe der Zwangsvollstreckung würde unvertretbar eingeschränkt, wenn\n\nder Schuldner im Zusammenwirken mit der Bank durch ein debitorisch geführ-\n\ntes Konto die Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers vereiteln und das\n\nihm von der Bank zur Verfügung gestellte Geld dort einsetzen könnte, wo er es\n\nfür sinnvoller hält (so zu Recht Wagner WM 1998, 1657, 1664). Der Schuldner\n\nkann sich aus der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme herbeigeführten\n\n\"Blockade\" befreien, indem er den ihm zur Verfügung stehenden Kredit zur Be-\n\nfriedigung des pfändenden Gläubigers einsetzt. Das verstößt nicht gegen Sinn\n\nund Zweck der Zwangsvollstreckung. Wer seinen Zahlungsverkehr ausschließ-\n\nlich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muß es sich gefallen lassen, die ihm auf die-\n\nse Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu kön-\n\nnen, wenn er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat.\n\nDie Vollstreckungsmaßnahme muß nicht zwangsläufig eine Blockade\n\ndes Kontos und damit bei einem Schuldner, der über keine sonstige Liquidität\n\nmehr verfügt, die Insolvenz herbeiführen. Die Bank wird das Konto schwerlich\n\nunabhängig von der Größe des Pfändungsbetrages sperren. Entscheidend wird\n\nimmer eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten\n\nsein. Es besteht für die Bank auch die Möglichkeit, ihrem Kunden einen treu-\n\nhänderisch gebundenen Sanierungskredit zu gewähren, um auf diese Weise\n\nden unmittelbaren Zugriff der Gläubiger auf die Geldmittel zu verhindern. Ist\n\nder Kunde nach Einschätzung durch die Bank in keiner Weise mehr kreditwür-\n\ndig, dann kann es freilich zur Zahlungseinstellung und damit zur Insolvenz des\n\nVollstreckungsschuldners kommen. Das ist jedoch keine schlechthin unange-\n\nmessene Folge der Pfändungsmaßnahme und zwingt nicht zu einer Einschrän-\n\nkung der Einzelzwangsvollstreckung. Je nach Größe der Forderung, derentwe-\n\ngen vollstreckt wird, kann schon darin, daß sie nicht beglichen wird, die Zah-\n\nlungsunfähigkeit zum Ausdruck kommen. Es erscheint nicht unter allen Um-\n\nständen wünschenswert, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unter-\n\nnehmen allein mit Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am Le-\n\nben zu erhalten und auf diese Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens\n\nzu verzögern.\n\ng) Die Revisionserwiderung macht geltend, § 309 AO sehe die Möglich-\n\nkeit der Pfändung einer aus einer Kreditzusage entstehenden zukünftigen For-\n\nderung nicht vor. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten müßten steu-\n\nerbegründende Tatbestände so bestimmt gefaßt sein, daß der Steuerpflichtige\n\ndie auf ihn entfallende Steuerlast im voraus berechnen könne. Der gleiche\n\nGrundsatz gelte auch, wenn eine Steuerrechtsnorm wegen einer Steuerforde-\n\nrung in Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Dritten\n\neingreife. Zumindest für diesen müßten Inhalt und Umfang der Eingriffsbefug-\n\nnis klar erkennbar sein. Dies sei hier nicht der Fall; das führe zur Unwirksam-\n\nkeit der Pfändungsmaßnahme.\n\nDieser Einwand ist schon deswegen verfehlt, weil im Rechtsstreit zwi-\n\nschen dem Gläubiger und dem Drittschuldner die Existenz eines Pfändungsbe-\n\nschlusses oder einer Pfändungsverfügung hingenommen werden muß, sofern\n\ndieser öffentlich-rechtliche Akt nicht nichtig ist (vgl. BGHZ 66, 79, 80 f). Letzte-\n\nres trifft für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Klägers ersichtlich\n\nnicht zu. Sodann hat die Zwangsvollstreckungsbefugnis der Finanzbehörden\n\nkeine andere Qualität als die des Vollstreckungsgerichts. Die für die Pfändung\n\nvon zukünftigen Forderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften der Abga-\n\nbenordnung stimmen inhaltlich mit denen der Zivilprozeßordnung überein; nur\n\ndas Vollstreckungsverfahren unterscheidet sich von demjenigen der Zivilpro-\n\nzeßordnung dadurch, daß das Finanzamt als Gläubiger selbst die Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen erlassen kann (BGHZ 49, 197, 199; vgl. auch Tipke/Kruse,\n\nAO 9. Aufl. § 309 Rdnr. 3; Klein, AO 7. Aufl. § 309 Rdnr. 8 ff). Ob die gepfän-\n\ndete Forderung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, ist nicht anders zu\n\nbeurteilen als bei der Pfändung nach der Zivilprozeßordnung. Die insoweit\n\ngeltenden Voraussetzungen sind hier, wie oben ausgeführt worden ist, erfüllt.\n\nIn die Rechte der Beklagten als Drittschuldnerin ist nicht unangemessen ein-\n\ngegriffen worden, weil ihre Rechtsstellung dem Kläger gegenüber keine\n\nschlechtere ist als gegenüber ihrem Kreditnehmer. Den Nachteil, doppelt zah-\n\nlen und deshalb beim Vollstreckungsschuldner zusätzlich Rückgriff nehmen zu\n\nmüssen, hätte sie durch Beachtung der Pfändung vermeiden können.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist nicht ent-\n\nscheidungsreif. Die Beklagte hat bestritten, mit dem Vollstreckungsschuldner\n\nvereinbart zu haben, er könne über das Konto trotz fehlender Deckung verfü-\n\ngen. Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt nach der Rechtsprechung\n\ndes Senats dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf\n\nKredit (BGHZ 93, 315, 325). Damit die insoweit erforderlichen tatsächlichen\n\nFeststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/ix-zr-34-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/ix-zr-34-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:59.093072+00:00"}}