{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_493-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"IX ZR 493/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO §§ 15, 17; BGB §§ 398, 415 a) Die Vertragsübernahme durch einen Dritten kann unter § 17 KO fallen. b) Zu den Wirkungen einer Konkurseröffnung, wenn der spätere Gemein- schuldner Verträge veräußert hat und nicht alle Vertragspartner der Ver- tragsübernahme durch den Erwerber bis zur Konkurseröffnung zuge- stimmt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 493/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO §§ 15, 17; BGB §§ 398, 415\n\na) Die Vertragsübernahme durch einen Dritten kann unter § 17 KO fallen.\n\nb) Zu den Wirkungen einer Konkurseröffnung, wenn der spätere Gemein-\n\nschuldner Verträge veräußert hat und nicht alle Vertragspartner der Ver-\n\ntragsübernahme durch den Erwerber bis zur Konkurseröffnung zuge-\n\nstimmt haben.\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - IX ZR 493/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die beiderseitigen Rechtsmittel werden - unter deren Zurück-\n\nweisung im übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 9. März 2000 teilweise aufgehoben\n\nund das der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom\n\n28. April 1999 in Nr. II bis V des Tenors teilweise geändert und\n\ninsoweit wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu er-\n\nteilen, in welchem Umfang er im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-\n\nken des Wettbewerbs das in den angefochtenen Urteilen wieder-\n\ngegebene Schreiben vom 2. Juni 1998 versandt hat.\n\nEs wird die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Scha-\n\ndens festgestellt, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist\n\noder noch entstehen wird, daß der Beklagte in dem Schreiben\n\nvom 2. Juni 1998 gegenüber allen Adressaten erklärt hat, War-\n\ntungsentgelte stünden ab sofort ausschließlich und ungekürzt den\n\nAufzugswerken M. zu. Ferner wird die Verpflichtung des Beklag-\n\nten zum Ersatz des Schadens festgestellt, welcher der Klägerin\n\ndadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß der Be-\n\nklagte in dem genannten Schreiben gegenüber den Adressaten,\n\ndie dem Übergang der Wartungsverträge bis zum 27. Mai 1998\n\nzugestimmt hatten, erklärt hat, die zwischen der Klägerin und der\n\nGemeinschuldnerin am 11. Februar 1998 getroffene Vereinbarung\n\nsei gegenstandslos, er empfehle, direkt und unmittelbar mit den\n\nAufzugswerken M. einen neuen Wartungsvertrag abzuschließen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 1/5 und der\n\nBeklagte zu 4/5.\n\nDie Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgeho-\n\nben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3\n\nund der Beklagte zu 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin kaufte durch schriftlichen Vertrag vom 11. Februar 1998\n\ngegen ein Entgelt in Höhe von 14 Mio. DM von der L. (im folgenden: L. oder\n\nGemeinschuldnerin) mindestens 2.600 Verträge, die diese mit ihren Kunden\n\nüber die Wartung von Aufzugsanlagen geschlossen hatte. L. verpflichtete sich,\n\ndie Wartungsverträge auf die Klägerin mit Wirkung zum 1. März 1998 zu über-\n\ntragen und die dazu notwendige Zustimmung der Vertragspartner einzuholen.\n\nMit Schreiben vom Februar und März 1998 wiesen die Klägerin und L. die\n\nKunden auf die Übertragung der Wartungsverträge hin. Am 27. Mai 1998 wur-\n\nden der Konkurs über das Vermögen der L. eröffnet und der Beklagte, der zu-\n\nvor als Sequester tätig gewesen war, zum Konkursverwalter bestellt. Der Be-\n\nklagte lehnte mit Schreiben vom selben Tag den Eintritt in den Vertrag vom 11.\n\nFebruar 1998 ab. Mit Rundschreiben vom 2. Juni 1998 teilte er \"nahezu allen\"\n\nihm bekannten Wartungskunden seinen Entschluß mit, in die bestehenden\n\nWartungsverträge der Gemeinschuldnerin einzutreten. Er schrieb unter ande-\n\nrem, die zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin getroffene Verein-\n\nbarung vom 11. Februar 1998 sei gegenstandslos; Vertragspartner der War-\n\ntungskunden sei er bzw. die von ihm mit der Durchführung von Reparaturen\n\nund Wartung beauftragte Aufzugstechnik M., der auch ab sofort ausschließlich\n\nund ungekürzt die Wartungsentgelte zustünden.\n\nDie Klägerin sieht in dem Rundschreiben ein wettbewerbswidriges Ver-\n\nhalten sowie einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge-\n\nübten Gewerbebetrieb. Mit ihrer Klage begehrt sie noch die Feststellung der\n\nErsatzpflicht des Beklagten für die Schäden, die ihr dadurch entstanden sind\n\nund noch entstehen werden, daß der Beklagte gegenüber (ehemaligen) War-\n\ntungskunden der L. behauptet hat, die von dieser und der Klägerin am\n\n11. Februar 1998 getroffene Vereinbarung sei gegenstandslos, dies gelte auch\n\nfür den angeblichen Eintritt der Klägerin in bestehende Wartungspflichten, und\n\nWartungsentgelte stünden ab sofort ausschließlich und ungekürzt der Auf-\n\nzugswerke M. zu, sowie daß er den Wartungskunden empfohlen hat, mit die-\n\nsem Unternehmen direkt und unmittelbar einen neuen Wartungsvertrag abzu-\n\nschließen. Außerdem verlangt die Klägerin Auskunft über den Umfang der Ve r-\n\nsendung des Schreibens.\n\nDas Landgericht hat dem Auskunftsantrag voll stattgegeben, dem Fest-\n\nstellungsantrag indes nur mit der Maßgabe, daß eine Verpflichtung zum Sch a-\n\ndensersatz wegen der Empfehlung, einen neuen Wartungsvertrag mit den Auf-\n\nzugswerken M. abzuschließen, nur hinsichtlich der Kunden bestehe, die bis\n\nzum 27. Mai 1998 der Übernahme der Wartungsverträge durch die Klägerin\n\nzugestimmt gehabt hätten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Beru-\n\nfungsgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin in\n\nvollem Umfang zum Ersatz des durch das Schreiben vom 2. Juni 1998 entstan-\n\ndenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet ist. Mit seiner Revision\n\nerstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit diese noch im Streit ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat hinsichtlich der Schadensersatzpflicht\n\nteilweise Erfolg.\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Der Beklagte\n\nhabe den durch die Versendung seines Schreibens vom 2. Juni 1998 der Klä-\n\ngerin entstandenen Schaden zu ersetzen, weil er sich zu Zwecken des Wett-\n\nbewerbs und in fahrlässig wettbewerbswidriger Weise an deren gegenwärtige\n\nund potentielle Kunden gewandt habe. Dabei habe er rechtlich unzutreffende\n\nAnsichten geäußert. Die Veräußerung der Wartungsverträge an die Klägerin\n\nsei nicht \"gegenstandslos\" gewesen; auch hätten die Wartungsentgelte nicht\n\nder Aufzugswerke M. zugestanden. Durch diese Äußerungen habe er die\n\nWartungskunden verunsichert und so möglicherweise ihr \"Abspringen\" bewirkt.\n\nDer Beklagte habe weder die Wartungskunden, die bei Konkurseröffnung der\n\nVertragsübernahme bereits zugestimmt gehabt hätten, noch diejenigen, die\n\nsich noch nicht entschieden gehabt hätten, in der geschilderten Weise an-\n\nschreiben dürfen. Bezüglich der zuletzt genannten Kunden habe ein Schwebe-\n\nzustand bestanden, weil sie der Vertragsübernahme \n\nimmer noch\n\n- rückwirkend - hätten zustimmen können. Daran hätten weder die Ablehnung\n\nder Erfüllung des Veräußerungsvertrages durch den Beklagten noch dessen\n\nEintritt in die Wartungsverträge etwas geändert.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die rechtli-\n\nchen Wirkungen verkannt, welche die Konkurseröffnung gemäß §§ 15, 17 KO\n\nbei den Wartungsverträgen sowie dem Übernahmevertrag ausgelöst habe.\n\nVerfehlt sei insbesondere die Ansicht, die Wartungskunden hätten die Ver-\n\ntragsübernahme durch die Klägerin auch noch nach der Konkurseröffnung ge-\n\nnehmigen können. Das Berufungsgericht habe außerdem ein erhebliches Mit-\n\nverschulden der Klägerin verkannt. Schließlich sei der Auskunftsanspruch nicht\n\nbegründet, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nsprüche auch ohne die Angaben des Beklagten zum Adressatenkreis berech-\n\nnen und geltend machen könne.\n\nB.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\nI.\n\nZum Schadensersatz\n\n1. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, daß sich der Be-\n\nklagte durch die Mitteilung in dem Rundschreiben vom 2. Juni 1998, War-\n\ntungsentgelte stünden ab sofort ausschließlich und ungekürzt den Aufzugswer-\n\nken\n\nM. zu, gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht hat.\n\na) Wie das Landgericht ausgeführt hat, war diese Mitteilung des Be-\n\nklagten irreführend i.S.d. § 3 UWG - und zwar in bezug auf alle Wartungskun-\n\nden.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision konnte sich der Hinweis auf die\n\n\"ab sofort\" gegebene Forderungszuständigkeit bei verständiger Würdigung\n\nnicht nur auf Wartungsleistungen beziehen, welche die Gemeinschuldnerin\n\noder das vom Beklagten eingesetzte Unternehmen erbringen sollte. Vielmehr\n\nkonnten die Wartungskunden dem Irrtum erliegen, von der Klägerin zwischen\n\ndem 1. März und der Konkurseröffnung am 27. Mai 1998 im eigenen Namen\n\nerbrachte Wartungsleistungen seien nicht ihr, sondern den Aufzugswerken M.\n\nzu vergüten.\n\nbb) Ungeachtet des Konkurses der Gemeinschuldnerin stand diese Ver-\n\ngütung der Klägerin zu.\n\nHatten die Kunden die entsprechenden Leistungen der Klägerin in der\n\nMeinung entgegengenommen, diese erbringe sie im eigenen Namen \"als\n\nNachfolgerin der L.\", lag darin die stillschweigend erteilte Zustimmung zu der\n\nVertragsübernahme (vgl. Staudinger/Busche, BGB 13. Bearb. 1999, Einl. zu\n\n§§ 398 ff Rn. 201; Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 415 Rn. 5). Dann - und\n\nerst recht im Falle einer ausdrücklich erteilten Zustimmung - fielen die Rechte\n\naus den betreffenden Verträgen nicht in die Masse, weil die Vertragsüber-\n\nnahme wirksam blieb, soweit sie bis Konkurseröffnung bereits vollzogen war\n\n(vgl. unten 2 a aa). Hinsichtlich der wirksam übernommenen Wartungsverträge\n\nwar die Gemeinschuldnerin bei Konkurseröffnung nicht mehr Vertragspartnerin.\n\nSoweit es an einer Zustimmung zur Vertragsübernahme fehlt, werden\n\ndie Gegenleistungen für die vor Konkurseröffnung erbrachten Wartungslei-\n\nstungen nicht von der Erfüllungswahl des Beklagten betroffen. Allerdings fallen\n\n- wie die Revision mit Recht geltend macht - die entsprechenden Wartungsver-\n\nträge grundsätzlich unter § 17 KO. Es handelt sich bei ihnen um auf Dauer an-\n\ngelegte, bei Konkurseröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Werk-\n\nverträge. Die Gemeinschuldnerin sollte die Anlagen der Kunden über den\n\n27. Mai 1998 hinaus warten; jedenfalls für diese noch zu erbringenden Lei-\n\nstungen standen die Vergütungen der Kunden noch aus. Es ist indessen aner-\n\nkannt, daß bei gegenseitigen Verträgen, die auf den Austausch teilbarer Lei-\n\nstungen gerichtet sind, vor Konkurseröffnung erbrachte Leistungen des Ge-\n\nmeinschuldners und deren Gegenleistungen im Falle einer Erfüllungswahl des\n\nKonkursverwalters nicht von § 17 KO erfaßt werden. Eine vorkonkursliche Ab-\n\ntretung durch den Schuldner bleibt insofern wirksam (BGHZ 129, 336, 340;\n\n135, 25, 26 f.). Eine solche Abtretung war hier mit Wirkung zum 1. März 1998\n\nerfolgt. Dies ergibt sich zum einen aus der im Vertrag vom 11. Februar 1998\n\nübernommenen Verpflichtung, \"bis zum 1.3.1998 sämtliche vertragsgegen-\n\nständlichen Wartungsverträge im Original sowie die vorhandenen für die lau-\n\nfende Betreuung der Anlagen erforderlichen kaufmännischen und technischen\n\nUnterlagen ... der Käuferin zu übergeben ...\", und zum anderen aus der Mittei-\n\nlung der L. in ihrem Schreiben vom 12. März 1998, bei einer Zahlung auf das\n\nangegebene Konto der Klägerin würde der Kunde \"von bestehenden Zah-\n\nlungsverpflichtungen uns gegenüber aus Ihrem Wartungsvertrag entlastet\".\n\nb) Der Beklagte handelte schuldhaft, weil er erkennen konnte und muß-\n\nte, daß seine Mitteilung irreführend war (vgl. § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG). Er\n\nkannte den Vertrag vom 11. Februar 1998 und die darin erfolgte Abtretung, und\n\ner mußte die Rechtsprechung zur Nichtanwendung des § 17 KO im Falle vor-\n\nkonkurslicher Teilleistungen kennen.\n\nc) Die Ansicht der Revision, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, daß\n\ndie Klägerin durch die Mitteilung über die Forderungszuständigkeit geschädigt\n\nworden sei, ist unzutreffend. Grundsätzlich werden im Falle der Verletzung des\n\n§ 3 UWG in der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an die Wahr-\n\nscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt. Es genügt, daß nach der Le-\n\nbenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit\n\nzu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht (BGH, Urt. v.\n\n24. Mai 2000 - I ZR 222/97, WRP 2000, 1402, 1403). Hier war die Mitteilung\n\ngeeignet, Kunden zu veranlassen, der Klägerin zustehende Leistungen für\n\nWartungen, welche vor Konkurseröffnung vorgenommen worden waren, nicht\n\nzu erbringen. Darin lag zumindest eine Marktverwirrung. Diese darf die Kläge-\n\nrin auf Kosten des Beklagten beseitigen, indem sie den Kunden die wahre\n\nRechtslage schildert (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, LM UWG\n\n§ 1 Nr. 847 m. Anm. Teplitzky; Köhler, in Großkomm. UWG 1991 vor § 13 B\n\nRn. 312 ff. m.w.N.).\n\n2. Durch die weiter in dem Rundschreiben vom 2. Juni 1998 enthaltene\n\nErklärung, der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin geschlosse-\n\nne Übernahmevertrag und der Eintritt der Klägerin in die bestehenden War-\n\ntungsverpflichtungen seien \"gegenstandslos\", und die Empfehlung, mit den\n\nAufzugswerken M. direkt und unmittelbar einen neuen Wartungsvertrag abzu-\n\nschließen, hat sich der Beklagte nur in eingeschränktem Umfang gemäß §§ 3,\n\n13 Abs. 6 Nr. 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht.\n\na) Haftbar ist der Beklagte, soweit das Rundschreiben an Wartungskun-\n\nden gerichtet wurde, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 27. Mai 1998\n\ndem Eintritt der Klägerin anstelle der Gemeinschuldnerin in die Wartungsver-\n\nträge bereits zugestimmt hatten.\n\naa) Gegenüber diesem eingeschränkten Kundenkreis stellte die be-\n\nzeichnete Erklärung eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse\n\ni.S.d. § 3 UWG dar. Die Angabe war geeignet, bei den Wartungskunden un-\n\nrichtige Vorstellungen über ihren Vertragspartner zu wecken und sie zu Dispo-\n\nsitionen zu veranlassen, die sich zu Lasten der Klägerin auswirken konnten.\n\nDer Übernahmevertrag und der mit der Zustimmungserklärung der be-\n\ntreffenden Kunden bewirkte Eintritt der Klägerin in die Wartungsverträge waren\n\nwirksam - und nicht \"gegenstandslos\" -, weil beides durch die zeitlich spätere\n\nKonkurseröffnung nicht berührt wurde. Allerdings fällt der Übernahmevertrag\n\nebenfalls unter § 17 KO. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag zwi-\n\nschen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner, dem der\n\nverbleibende Vertragspartner zustimmen mußte. Zwar wird teilweise die An-\n\nsicht vertreten, Sinn und Zweck des § 17 KO erforderten nicht, im Konkurs des\n\naus dem Vertrag hinausstrebenden Teils dem Konkursverwalter ein Wahlrecht\n\neinzuräumen, ob er den Vertrag erfüllen wolle oder nicht (Lange ZIP 1999,\n\n1373, 1380). Sinn und Zweck des § 17 KO sprechen jedoch im Grundsatz da-\n\nfür, daß ein Übernahmevertrag darunter fällt. Oft - so auch hier - hat ein sol-\n\ncher Vertrag kaufähnlichen Charakter. Außerdem enthält er häufig für den Fall,\n\ndaß der andere Vertragspartner nicht zustimmt, eine Erfüllungsübernahme. So\n\nwar es auch vorliegend (vgl. Ziffer 2.1.5 des Übernahmevertrages). Jedenfalls\n\nin einem solchen Falle muß der Konkursverwalter die Möglichkeit haben, die\n\n(weitere) Erfüllung des Vertrages abzulehnen, wenn er sich von ihr für die\n\nMasse keine Vorteile verspricht oder sogar Nachteile befürchtet. Der Über-\n\nnahmevertrag war bis zur Konkurseröffnung von beiden Seiten noch nicht voll-\n\nständig erfüllt. Wie sich aus der vereinbarten Erfüllungsübernahme ergibt, war\n\nL. nicht lediglich gehalten, sich um die Beibringung der Zustimmungserklärun-\n\ngen der Wartungskunden zu bemühen; sie schuldete darüber hinaus auch den\n\nErfolg. L. hatte noch nicht vollständig erfüllt, solange nicht alle Kunden der\n\nVertragsübernahme zugestimmt hatten, und demgemäß hatte die Klägerin den\n\nKaufpreis noch nicht (vollständig) bezahlt. Auch insoweit gilt jedoch das oben\n\nzu den Wartungsverträgen Gesagte: Soweit ein unter § 17 KO fallender Ver-\n\ntrag auf teilbare Leistungen gerichtet ist und der Schuldner vor Konkurseröff-\n\nnung bereits Teilleistungen erbracht hat, werden diese und die entsprechenden\n\nGegenleistungen nicht von § 17 KO berührt. Ob ein Übernahmevertrag auch\n\ndann von § 17 KO erfaßt wird, wenn er in der Form eines \"dreiseitigen Vertrags\n\nim engeren Sinne\" geschlossen wird (vgl. hierzu BGHZ 96, 302, 307; 137, 255,\n\n259; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1995 - VIII ZR 149/94, WM 1996, 128, 131; v.\n\n3. Dezember 1997 - XII ZR 6/96, ZIP 1998, 391, 392; Staudinger/Busche, Einl.\n\nzu § 398 ff Rn. 201), ist hier nicht zu entscheiden.\n\nbb) In dem angegebenen Umfang hat der Beklagte ebenfalls wenigstens\n\neinen Marktverwirrungsschaden verursacht. Das Schreiben war geeignet, Kun-\n\nden, welche die Vertragsübernahme durch die Klägerin schon vor der Kon-\n\nkurseröffnung genehmigt hatten, zu irritieren und zum \"Abspringen\" zu veran-\n\nlassen. Auch insofern hat der Beklagte schuldhaft gehandelt (§ 13 Abs. 6 Nr. 1\n\nSatz 1 UWG; vgl. oben 1 b).\n\ncc) Der Mitverschuldenseinwand ist unbegründet. Da die Kunden die\n\nVertragsübernahme durch die Klägerin auch stillschweigend - z.B. durch Ent-\n\ngegennahme von Wartungsleistungen seitens der Klägerin (s.o. 1 a) - geneh-\n\nmigen konnten, brauchte sich die Klägerin nicht auf die Aufforderung des Be-\n\nklagten einzulassen, diejenigen Kunden zu benennen, die bis zur Konkurser-\n\nöffnung der Vertragsübernahme ausdrücklich zugestimmt hatten.\n\nb) Soweit das Rundschreiben an Kunden adressiert war, die dem Über-\n\ngang der Wartungsverträge bis zur Konkurseröffnung am 27. Mai 1998 noch\n\nnicht zugestimmt hatten, scheidet eine Schadensersatzpflicht jedenfalls man-\n\ngels Verschuldens (vgl. § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG) des Beklagten aus.\n\naa) Der Beklagte ist davon ausgegangen, daß die Wartungskunden die\n\nVertragsübernahme durch die Klägerin nach Konkurseröffnung nicht mehr wür-\n\nden genehmigen können. Dies war möglicherweise objektiv falsch.\n\n(1) Allerdings hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung\n\nausgesprochen, daß die Erfüllungsansprüche aus beiderseits noch nicht er-\n\nfüllten gegenseitigen Verträgen - vorbehaltlich bereits erbrachter Teilleistungen\n\nund der entsprechenden Gegenansprüche (vgl. oben 1 a bb) - mit der Eröff-\n\nnung eines Konkursverfahrens mit Wirkung gegenüber der Konkursmasse \"er-\n\nlöschen\" und durch die Erfüllungswahl des Konkursverwalters \"neu\" entstehen\n\n(BGHZ 106, 236, 241 ff.; 116, 156, 158; 129, 336, 338; 135, 25, 26). Danach\n\nhätten die Wartungsverträge, deren Übernahme von den Kunden nicht vor\n\nKonkurseröffnung genehmigt worden war, wegen § 15 KO nicht mehr übertra-\n\ngen werden können.\n\n(2) Indes könnte die von den Kunden auszusprechende Genehmigung\n\nrückwirkende Kraft gehabt haben (vgl. Staudinger/Rieble, § 415 BGB Rn. 76;\n\nMünchKomm-BGB/Möschel, 4. Aufl. § 415 Rn. 17). Es ist anerkannt, daß die\n\nGenehmigung einer vor Konkurseröffnung vorgenommenen genehmigungsbe-\n\ndürftigen Verfügung des Gemeinschuldners im allgemeinen zurückwirkt. Wird\n\ndie Verfügung des Gemeinschuldners genehmigt, ist das betreffende Recht\n\nschon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens aus dem Vermögen des Ge-\n\nmeinschuldners ausgeschieden (BGHZ 137, 267, 280 f; vgl. ferner RGZ 134,\n\n73, 78; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1958 - II ZR 229/57, LM Nr. 2 zu § 15 KO; Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 93; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 15\n\nRn. 12; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 c). Ent-\n\nsprechendes könnte für den hier zu entscheidenden Fall gelten, daß ein Über-\n\nnahmevertrag zwischen dem eintretenden und dem ausscheidenden Vertrags-\n\npartner abgeschlossen wird und der verbleibende Vertragspartner erst nach\n\nEröffnung des Konkurses über das Vermögen des ausscheidenden Vertrags-\n\npartners zustimmt.\n\n(3) Andererseits ist Voraussetzung der Rückwirkung einer Genehmi-\n\ngung, daß im Zeitpunkt ihrer Vornahme überhaupt noch eine genehmigungsfä-\n\nhige Verfügung - oder, wie hier, ein genehmigungsfähiger Übernahmevertrag -\n\nvorliegt. Dies hängt davon ab, welche Rechtswirkungen die Konkurseröffnung\n\nauf den Übernahmevertrag hat. Sind - gemäß der Senatsrechtsprechung - die\n\ngegenseitigen Erfüllungsansprüche aus dem Übernahmevertrag, soweit sie\n\nnoch nicht erfüllt waren, mit Konkurseröffnung erloschen und mangels Erfül-\n\nlungsverlangens des Beklagten auch nicht wieder aufgelebt, könnte das Erlö-\n\nschen der Erfüllungsansprüche einer Änderung oder Aufhebung des Übernah-\n\nmevertrages i.S.v. § 415 Abs. 1 Satz 3 BGB gleichstehen. Dann ließe sich die\n\nMeinung vertreten, eine Zustimmung des Vertragspartners zu einer Vertrags-\n\nübernahme durch einen Dritten sei nicht mehr möglich (Staudinger/Rieble,\n\n§ 415 BGB Rn. 65), auch wenn der Übernahmevertrag bis zur Konkurseröff-\n\nnung in dinglicher Hinsicht so weit vollzogen war, wie das von seiten der Ver-\n\ntragspartner überhaupt möglich und zur Erfüllung erforderlich war. Es kommt\n\nhinzu, daß der Beklagte Erfüllung der Wartungsverträge gewählt hatte, so daß\n\ndie beiderseitigen Erfüllungsansprüche (soweit es an Leistungen vor Konkurs-\n\neröffnung fehlte) nach der Rechtsprechung des Senats \"neu\" begründet wor-\n\nden waren.\n\nbb) Wenn der Beklagte bei dieser Sach- und Rechtslage davon ausging,\n\nnach Konkurseröffnung sei eine Zustimmung der Vertragspartner zu der Über-\n\nnahme ihrer Verträge durch die Klägerin nicht mehr möglich, so ist ihm dies\n\nnicht als Verschulden vorzuwerfen, auch wenn die Rechtsfrage - was hier einer\n\nEntscheidung nicht bedarf - anders zu beantworten sein sollte.\n\nII.\n\nZum Auskunftsanspruch\n\nDer Beklagte ist zu Recht zur Auskunft verurteilt worden. Eine Aus-\n\nkunftspflicht besteht nach Treu und Glauben, wenn die zwischen den Parteien\n\nbestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in\n\nentschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewis-\n\nsen ist, daß er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs\n\nnotwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und\n\nder Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben\n\nvermag (vgl. nur Köhler, aaO vor § 13 B Rn. 401).\n\nDa die Klägerin nicht wissen kann, welche Kunden dem Beklagten be-\n\nkannt waren, und auch nicht, welche von den ihm bekannten Kunden er nicht\n\nangeschrieben hat (\"nahezu alle\" sind nicht alle), besteht das Bedürfnis nach\n\nAuskunft nach wie vor. Dem Auskunftsanspruch ist - wie sich aus den Ausfüh-\n\nrungen zu I.1. ergibt - auch in vollem Umfang und nicht nur insoweit zu ent-\n\nsprechen, als er die Kunden betrifft, die bis zur Konkurseröffnung der Vertrags-\n\nübernahme bereits zugestimmt hatten.\n\nIII.\n\nSoweit die Verurteilung des Beklagten zu Recht erfolgt ist, wird klarge-\n\nstellt, daß der Beklagte nicht persönlich, sondern als Amtswalter der Masse\n\nhaftet. Das entspricht dem erklärten Willen der Klägerin.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Zugehör ist am 31. August\n2001 aus dem aktiven Dienst\nausgeschieden und daher ver-\nhindert, seine Unterschrift bei-\nzufügen.\n\n Kreft Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_493-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/ix-zr-493-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_493-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_493-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/ix-zr-493-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_493-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:28.199681+00:00"}}