{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_482-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZR 482/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 208 a. F. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung un- terbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Dek- kungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Ausle- gung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschä- digte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Er- klärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 482/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 208 a. F. \n\nDie Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung un-\n\nterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil \n\nder Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Dek-\n\nkungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum \n\nAusdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche \n\naus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Ausle-\n\ngung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschä-\n\ndigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Er-\n\nklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, \n\n867). \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 10. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September \n\n2000 sowie der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom \n\n9. Juni 1999 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer am 9. August 1953 geborene Kläger wurde auf der Anfahrt zu einer \n\nSportveranstaltung als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall infolge vereister \n\nFahrbahn am 17. Januar 1993 schwerstens verletzt und benötigt seitdem Voll-\n\nzeitpflege. Das Unfallfahrzeug wurde von einem Sportkameraden des Klägers \n\ngesteuert. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist auf 7,5 Mio. DM \n\nbegrenzt. Der Haftpflichtversicherer hat seine Einstandspflicht anerkannt und \n\nerbringt regelmäßig Leistungen. Davon waren Anfang April 1998 bereits \n\n2,2 Mio. DM verbraucht. Der Kläger befürchtet, daß die Versicherungssumme \n\nzur Deckung der unfallbedingten Aufwendungen nicht ausreichen wird. Als an-\n\nderweitige Ersatzmöglichkeit kam der Fahrer des Unfallfahrzeugs in Betracht. \n\nDie von dem Kläger alsbald nach dem Unfall mandatierten Rechtsanwälte - die \n\njetzigen Beklagten - haben diesen allerdings bis zur Beendigung des Mandats \n\nim September 1996 nicht gerichtlich in Anspruch genommen. Der Kläger geht \n\ndavon aus, daß der Anspruch gegen den Fahrer verjährt ist, und begehrt die \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Da-\n\ngegen wendet sich die Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe ein Feststellungs-\n\ninteresse, weil Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu verjähren \n\ndrohten und eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden könne. Die Fest-\n\nstellungsklage sei auch gerechtfertigt. Die Beklagten hätten ihre anwaltlichen \n\nPflichten verletzt, weil sie keine Maßnahmen getroffen hätten, um die Verjäh-\n\nrung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Fahrer des Unfall-\n\nfahrzeugs zu verhindern. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei dem Kläger \n\nein Schaden entstanden. Denn Ansprüche gegen den Fahrer seien verjährt. \n\nVertragliche Ansprüche, die gegebenenfalls erst in dreißig Jahren verjährten \n\n(§ 195 BGB a.F.), stünden dem Kläger nicht zu. Bei Gefälligkeitsfahrten im \n\nStraßenverkehr fehle es in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - an einem \n\nRechtsbindungswillen. Der Kläger habe zwar den deliktischen Anspruch aus \n\n§ 823 Abs. 1 BGB; ein stillschweigender Haftungsverzicht sei nicht anzuneh-\n\nmen. Dieser Anspruch sei indes verjährt. Der Eintritt eines weiteren Schadens \n\nnach Aufbrauchen der Versicherungssumme sei keineswegs unwahrscheinlich. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Klage ist bereits deshalb abzuweisen, weil die Beklagten den Klä-\n\nger durch ihre Untätigkeit nicht geschädigt haben. Etwaige Ansprüche des Klä-\n\ngers gegen den Fahrer aus § 823 Abs. 1 BGB waren zu dem Zeitpunkt, als der \n\nKläger das Mandat beendete, weder verjährt noch drohte insoweit alsbald die \n\nVerjährung. \n\na) Nach § 852 BGB a.F. verjährt ein Anspruch des Klägers gegen den \n\nFahrer in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem er Kenntnis von dem \n\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Da er bereits mit dem \n\nUnfall diese Kenntnis hatte, wäre die Verjährungsfrist ohne Unterbrechung \n\noder Hemmung bereits am 17. Januar 1996, 24.00 Uhr, abgelaufen. \n\nb) Indes ist die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall gemäß § 208 BGB \n\na.F. unterbrochen worden. \n\nDie Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Ver-\n\njährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers \n\ndar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht ein-\n\nzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (BGH, Urt. v. 17. März \n\n1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 - VI ZR 20/88, \n\nNJW-RR 1989, 278). Ein gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den \n\nmitversicherten Personen, \n\ninsbesondere dem Fahrer \n\n(BGH, Urt. v. \n\n12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77, NJW 1979, 866, 867). Insoweit ist der Ver-\n\nsicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprü-\n\nche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erschei-\n\nnenden Erklärungen \n\nim Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben \n\n(BGHZ 28, 244, 246; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, MDR \n\n1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132). \n\nEtwas anderes gilt, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck \n\nbringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus \n\nunerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1978 \n\nund v. 22. November 1988, jeweils aaO). Im vorliegenden Fall ist nicht darge-\n\nlegt, daß der Versicherer die Wirkung seines Anerkenntnisses jemals einge-\n\nschränkt hat. \n\nDie Revisionserwiderung verweist darauf, daß der Kläger - seinerzeit \n\nvertreten durch die Beklagten - selbst nicht auf eine Unterbrechungswirkung \n\nder Zahlungen über die Deckungssumme hinaus vertraut habe. In der Tat ha-\n\nben die Beklagten in einem Schreiben an den Versicherer vom 30. August \n\n1995 erklärt, sie müßten die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen Fahrer und \n\nHalter des Unfallfahrzeugs prüfen, wenn seitens des Versicherers \"keine \n\nentsprechende Freistellung oder sonstige rechtlich wirksame Erklärung erfolgt\". \n\nDie Frage, ob für die Beschränkung der Unterbrechungswirkung eine Erklärung \n\ndes Versicherers erforderlich ist oder ob auch das fehlende Vertrauen des Ge-\n\nschädigten in eine umfassende Anerkennung hierfür ausreichen kann, ist \n\nhöchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Senat beantwortet diese Frage \n\nnunmehr dahin, daß nicht die subjektive Sicht des Zahlungsempfängers, son-\n\ndern die - nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegende - Erklärung \n\ndes Zahlenden oder dessen sonstiges, zur Kenntnisnahme des Zahlungsemp-\n\nfängers bestimmtes Verhalten entscheidend ist. Da ein Vertrauen, zu dem der \n\nSchuldner - oder der für den Schuldner handelnde Versicherer - keinen Anlaß \n\ngegeben hat, im Sinne des § 208 BGB a.F. unbeachtlich ist, muß Entsprechen-\n\ndes auch im umgekehrten Fall des Mißtrauens gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. De-\n\nzember 1987 - VII ZR 363/86, WM 1988, 168, 169 f; v. 30. September 1993 \n\n- VII ZR 136/92, WM 1994, 307, 308; ferner OLG Düsseldorf GI 2004, 82). Im \n\nübrigen ist so die wünschenswerte Klarheit über den Umfang des Anerkennt-\n\nnisses am besten gewährleistet. \n\nc) Auf das Schreiben des Versicherers vom 3. April 1998 kommt es nicht \n\nan. Denn wenn darin eine Begrenzung der Anerkennungswirkung zum Aus-\n\ndruck käme - was die Revision mit beachtlichen Gründen ablehnt -, wäre da-\n\ndurch erst die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt \n\nwaren die Beklagten aber schon nicht mehr die anwaltlichen Vertreter des Klä-\n\ngers. \n\nd) Aus demselben Grunde ist unerheblich, wie sich die Verjährung nach \n\ndem neuen Schuldrecht gestaltet (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB). \n\n2. Ebensowenig kommt es auf die Fragen an, ob der Fahrer dem Kläger, \n\nder sich auf die Gefälligkeitsfahrt eingelassen hat, den Einwand der schuldhaf-\n\nten Selbstgefährdung hätte entgegensetzen können, wie die Revision (unter \n\nBerufung auf BGH, Urt. v. 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474) meint, \n\nund ob zwischen Fahrer und Beifahrer für den Fall der Schädigung aufgrund \n\nleichter Fahrlässigkeit ein konkludenter Haftungsausschluß in dem Umfang \n\nvereinbart worden ist, in dem der Schaden über die Deckungsgrenze hinaus-\n\ngeht. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Neškovi(cid:1)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_482-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-482-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_482-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_482-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-482-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_482-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:18.435819+00:00"}}