{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_471-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"IX ZR 471/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 471/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. September 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen\n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. November 2000 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten mit der Begründung, sie hätten als von\n\nihm beauftragte Rechtsanwälte ihre Pflichten in einem Umlegungsverfahren\n\nverletzt, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Verlängerung\n\nder Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. März 1999 hat er mit einem Schrift-\n\nsatz seines Prozeßbevollmächtigten von diesem Tage die Berufung begründet.\n\nAuf dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts ist vermerkt, daß der\n\nSchriftsatz über den Nachtbriefkasten \"nach 24.00 Uhr des 22. März 1999\"\n\neingegangen sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzen-\n\nden hat der Kläger vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am\n\n22. März 1999 zusammen mit dessen damaliger Mitarbeiterin und jetzigen\n\nEhefrau bis etwa 22.30 Uhr an dem Schriftsatz gearbeitet. Die Mitarbeiterin\n\nhabe in Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten um 22.50 Uhr die Kanzlei\n\nverlassen und sei mit dem Schriftsatz zum 300 Meter entfernten Oberlandesge-\n\nricht gefahren, wo sie ihn zusammen mit einem weiteren Schriftsatz - dieser\n\nenthält einen gleichlautenden Eingangsstempel - in den Nachtbriefkasten ein-\n\ngeworfen habe. Gleichzeitig hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als un-\n\nzulässig verworfen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat\n\n(Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872) hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Berufung wiederum verworfen. Mit der Revision verfolgt der Klä-\n\nger seinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 547 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der ge-\n\nrichtliche Eingangsstempel eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1\n\nZPO ist und den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs erbringt, daß dieser\n\nBeweis jedoch durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel\n\nausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet werden kann (BGH, Urteil vom 30. März\n\n2000 aaO S. 1873). Das Berufungsgericht hat im Streitfall diesen Gegenbeweis\n\ndurch die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme nicht als erbracht angese-\n\nhen. Es hat sich von der ordnungsmäßigen Funktion des Nachtbriefkastens\n\nüberzeugt und in Anbetracht der Aussage des von ihm als Zeugen vernomme-\n\nnen, für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Beamten, des Justizo-\n\nbersekretärs B., die Bekundungen der weiteren Zeugen, nämlich des damali-\n\ngen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, seiner Büroangestellten und jetzigen\n\nEhefrau W. und der am Abend des 22. März 1999 zeitweise im Büro anwesen-\n\nden Buchhalterin C., nicht zur Widerlegung der von dem Eingangsstempel\n\nausgehenden Beweiswirkung ausreichen lassen. Nach den im wesentlichen\n\nübereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen soll die jetzige Ehefrau des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten seinerzeit kurz vor 23.00 Uhr die Anwaltskanzlei mit dem\n\nBerufungsbegründungsschriftsatz verlassen und mit dem Auto zum nahegele-\n\ngen Oberlandesgerichtsgebäude gefahren sein sowie den Schriftsatz zusam-\n\nmen mit dem erwähnten anderen - lange vor Mitternacht - in den Nachtbriefka-\n\nsten eingeworfen haben.\n\nDer Senat, der in der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zulässig-\n\nkeit der Berufung nicht an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gebun-\n\nden ist (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997,\n\n1312), tritt der Beurteilung durch das Oberlandesgericht bei. Die Revision weist\n\ndemgegenüber darauf hin, daß der Zeuge B. nach seiner Schilderung jeweils\n\nam Morgen nach Leerung des Briefkastens die dort in zwei verschiedenen\n\nSäcken (einem für die bis und einem für die nach 24.00 Uhr eingegangene\n\nPost) befindlichen Schriftstücke nach deren Entnahme ungetrennt und zu-\n\nnächst ungestempelt vom Keller nach oben in die Geschäftsstelle zu tragen\n\nund erst dort abzustempeln pflege. Bei einer solchen Behandlung könnten, so\n\nmeint die Revision, die Schriftstücke unterwegs leicht durcheinander geraten\n\nund, oben angekommen, den falschen Stempelaufdruck erhalten.\n\nDiese für die allgemeine Handhabung möglicherweise richtige Erwägung\n\nhat für den konkreten Vorgang, der hier zu beurteilen ist, keine Bedeutung. Der\n\nZeuge B. hat, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil festgehalten hat, aus-\n\ngesagt, er könne sich daran erinnern, daß ihm am Morgen des 23. März 1999\n\nbeim Leeren des Briefkastens die beiden nicht in einem Umschlag befindlichen\n\nSchriftsätze des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, neben denen sich nur\n\nnoch wenig weitere Post - Beihilfeanträge von Referendaren - in dem für Ein-\n\ngänge nach 24.00 Uhr bestimmten Sack befunden habe, sofort aufgefallen sei-\n\nen, weil es sich erkennbar um fristgebundene Schriftsätze gehandelt habe, bei\n\ndenen die Gefahr der Verspätung bestanden habe. Ausweislich des Protokolls\n\nüber seine Vernehmung hat der Zeuge aus diesem Grund von sich aus die Ge-\n\nschäftsstelle informiert, weil ihm die Angelegenheit kritisch erschien. Daß er an\n\ndie beiden Schriftstücke eine konkrete Erinnerung habe, hatte B. auch bereits\n\nam 19. April 1999 in einer \"schriftlichen Stellungnahme\" der Gerichtsverwal-\n\ntung gegenüber angegeben. Wenn es so war, kann sich die allgemeine Gefahr,\n\ndaß Schriftstücke aus beiden Teilen des Briefkastens beim Transport in die\n\nGeschäftsstelle durcheinander geraten, in diesem Fall nicht ausgewirkt haben.\n\nDas Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Angaben des für die Briefkasten-\n\nleerung zuständigen Beamten, für deren Unrichtigkeit es keine sonstigen An-\n\nhaltspunkte gibt, die Darstellung, die die übrigen Zeugen von den Vorgängen\n\nam Abend des 22. März 1999 gegeben haben, mit Recht nicht zur Widerlegung\n\nder Datumsangabe im Eingangsstempel ausreichen lassen.\n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nicht stattgegeben hat. Eine Partei ist zwar, wie bereits im ersten\n\nRevisionsurteil dargelegt ist, nicht gehindert, für den Fall, daß sie den rechtzei-\n\ntigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht zu beweisen vermag,\n\nWiedereinsetzung mit der Begründung zu beantragen, sie und ihren Prozeß-\n\nbevollmächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumung. Der Senat\n\nhat jedoch in jenem Urteil auch darauf hingewiesen, daß die Darstellung des\n\nKlägers von den Vorgängen am Abend des 22. März 1999 keinen Raum für die\n\nAnnahme läßt, der Berufungsbegründungsschriftsatz könnte ohne Verschulden\n\ndes Prozeßbevollmächtigten zu spät in den Briefkasten eingeworfen worden\n\nsein. Die Revision macht geltend, der Kläger würde gegen seine Wahrheits-\n\npflicht verstoßen, wenn er ins Blaue hinein behaupten würde, auf dem Weg\n\nseiner (jetzigen) Ehefrau zum Oberlandesgericht sei es zu Verzögerungen ge-\n\nkommen. Ein verspäteter Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten könne\n\njedoch nur entweder darauf beruhen, daß der Schriftsatz das Anwaltsbüro zu\n\nspät verlassen habe, oder darauf, daß die Zeugin W. den Einwurf aus unbe-\n\nkannten Gründen verzögert habe; daß ersteres nicht der Fall gewesen sei, er-\n\ngebe sich insbesondere aus der Aussage der damals zufällig in der Anwalts-\n\nkanzlei anwesenden Zeugin C., die bestätigt habe, daß die jetzige Ehefrau des\n\nProzeßbevollmächtigten das Büro rechtzeitig verlassen habe.\n\nDas reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, daß es erst auf dem Weg\n\nzum Oberlandesgericht und damit ohne Verschulden des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Klägers zu einer Verspätung gekommen ist. Eine solche Annahme\n\nwürde voraussetzen, daß (nur) der Prozeßbevollmächtigte und die Zeugin C.\n\ndie Wahrheit, die Zeugin W. aber die Unwahrheit gesagt haben; diese hat er-\n\nklärt, sie habe sich \"direkt ins Auto gesetzt und ... (sei) zum OLG gefahren\",\n\nund auf Nachfrage nochmals betont, daß sie \"tatsächlich unmittelbar zum\n\nNachtbriefkasten gefahren\" und nicht irgendwie abgelenkt worden sei. Eine\n\npositive Feststellung, daß (nur) dieser Teil der Aussage der Zeugin unzutref-\n\nfend und die übrige Darstellung der Ereignisse durch sie und ihren (jetzigen)\n\nEhemann sowie die Zeugin C. richtig ist, läßt sich jedoch nicht treffen.\n\nKreft Stodolkowitz Fischer\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/ix-zr-471-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/ix-zr-471-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:22.404707+00:00"}}