{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_463-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZR 463/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 857 Abs. 1, 840 Wer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei Pfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden, wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessiona- re des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 463/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. März 2004\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBNotO § 19 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 857 Abs. 1, 840\n\nWer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei\n\nPfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden,\n\nwenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessiona-\n\nre des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.\n\nBGH, Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 463/00 – OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer , Raebel, Vill und Cierniak\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Novem-\n\nber 2000 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 24. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer beklagte Notar beurkundete am 8. Oktober 1997 einen Kauf- und\n\nAbtretungsvertrag, mit welchem die p. GmbH und der Streitverkündete\n\nW. ihre Geschäftsanteile an der M. S. GmbH Recycling-Anlagen-\n\nManagement (im folgenden: GmbH) an den bisherigen Mitinhaber und Ge-\n\nschäftsführer So. verkauften und übertrugen \n\n(Nr. 3../97 der\n\nUrkundenrolle). Im unmittelbaren Anschluß daran beurkundete der Beklagte\n\neine Treuhandvereinbarung, in welcher dieselben Beteiligten das Verpflich-\n\ntungs- und Verfügungsgeschäft des Kauf- und Abtretungsvertrages unter eine\n\nAnzahl aufschiebender Bedingungen stellten, Kaufpreishöhe und -zahlungs-\n\nweise bestimmten und den Urkundsnotar gemeinschaftlich anwiesen, über die\n\nKauf- und Abtretungsurkunde erst nach Eintritt aller Bedingungen zu verfügen\n\n(Nr. 3../97 der Urkundenrolle). Hierzu gehörte der Eingang von 240.000 DM als\n\nKaufpreis für den Geschäftsanteil W. s auf dem Notaranderkonto\n\ndes Beklagten.\n\nAm 18. und 23. Oktober 1997 trat W. seinen Kaufpreisan-\n\nspruch in mehreren Teilen ab und ersuchte den Beklagten, die abgetretenen\n\nBeträge direkt an die Zessionare auszukehren.\n\nMit Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November\n\n1997 - Geschäftsnummer 83 M 1../97 - ließ die Klägerin den Geschäftsanteil\n\nW. s an der GmbH pfänden. Am 27. November 1997 erteilte\n\nSo. der Deutschen Bank den Auftrag, 240.000 DM auf das Anderkonto\n\ndes Beklagten zu überweisen, wobei er als Verwendungszweck angab: \"Kauf-\n\npreisanteil Ph. W. für UR-Nrn. 3../97 u. 3../97 zugunsten (Angabe der\n\nKlägerin) gem. Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss 83 M 1../97\". Der Über-\n\nweisungsträger wurde dem Beklagten am folgenden Tag in Kopie übermittelt.\n\nMit Telefaxschreiben vom 1. Dezember 1997 teilte die GmbH der Kläge-\n\nrin die Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto zu ihren Gun-\n\nsten mit und berief sich im übrigen auf die Anteilsveräußerung vom 8. Oktober\n\n1997. Ebenfalls am 1. Dezember 1997 hielt der Beklagte die in der Treuhand-\n\nvereinbarung genannten Bedingungen für erfüllt und überwies den Kaufpreis für\n\nden Geschäftsanteil W. s an die von diesem benannten Zessionare.\n\nW. leistete am 9. Februar 1999 die eidesstattliche Offenbarungsversi-\n\ncherung.\n\nAm 11./12. März 1998 trat So. mögliche Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Amtspflichten ge-\n\ngenüber So. fahrlässig verletzt, indem er das Guthaben W. s\n\ngemäß dessen Weisung ohne klärende Rückfrage bei So. \n\nan die Zessionare ausgekehrt habe. Hierdurch sei So. geschädigt\n\nworden; denn um einen unbelasteten Geschäftsanteil zu erwerben, müsse er\n\nnunmehr den Betrag von 240.000 DM ein zweites Mal aufwenden.\n\nDie Klägerin ist mit diesem Anspruch in den Vorinstanzen durchgedrun-\n\ngen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte sei aufgrund der Treu-\n\nhandvereinbarung verpflichtet gewesen, die Zahlungsanweisung So. s\n\nauszuführen. Jedenfalls sei er zur Rücksprache mit So. ver-\n\npflichtet gewesen, bevor er den Betrag an die Zessionare W. s habe\n\nauskehren dürfen. Die Pfändung der Geschäftsanteile bei W. sei trotz\n\nder Abtretung vom 8. Oktober 1997 nicht unwirksam, sondern allenfalls man-\n\ngelhaft gewesen. Diesen Mangel habe die Genehmigung So. s vom\n\n1. Dezember 1997 geheilt. Im Falle weisungsgemäßer Auszahlung des Be-\n\nklagten an die Klägerin würde So. einen unbelasteten Geschäftsan-\n\nteil von W. erworben haben, während er dafür nach dem tatsächli-\n\nchen Verlauf nochmals zahlen müsse.\n\nII.\n\nDas beruht auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Der Klägerin steht aus\n\nabgetretenem Recht von So. gegen den Beklagten kein Schadens-\n\nersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 BNotO) zu, weil ihr Zedent durch die Eigenmacht\n\ndes Beklagten nicht geschädigt worden ist.\n\n1. Revisionsrechtlich bindend ist die tatrichterliche Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts, nach welcher für die Veräußerung der Geschäftsanteile an der\n\nGmbH vom 8. Oktober 1997 beide an diesem Tage errichteten Urkunden des\n\nBeklagten als Einheit gewertet werden müssen und danach (auch) die Abtre-\n\ntung der Geschäftsanteile von vornherein unter den aufschiebenden Bedingun-\n\ngen der unmittelbar nachfolgenden Treuhandvereinbarung stand.\n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Telefaxschreiben an die\n\nKlägerin vom 1. Dezember 1997 genehmige die Pfändung des von So. \n\naufschiebend bedingt erworbenen Gesellschaftsanteils, verstößt gegen\n\ndie §§ 133, 157 BGB. Das auf einen Briefbogen der GmbH gesetzte und von\n\nSo. als deren Geschäftsführer unterzeichnete Schreiben lautet:\n\n\"Unter Bezugnahme auf den ... Pfändungs- und Überweisungsbe-\nschluß\" (gegen Herrn Ph. W. , Aktenzeichen 83 M .../97)\nIhnen mit, daß Herr Ph. W. seine\n\"teilen wir \nGeschäftsanteile an unserer Gesellschaft bereits am 08.10.1997\ngemäß Urkunden Nr. 3../97 und 3../97 des Notars ... veräußert\nhat.\n\nDen Herrn Ph. W. zustehenden Kaufpreis über\nDM 240.000,-- haben wir dem vorgenannten Notar auf ein Ander-\nkonto zu Ihren Gunsten überwiesen.\"\n\nDieses Schreiben enthält weder nach seinem Absender - der GmbH -\n\nnoch nach seinem Inhalt die Genehmigung einer gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB nur vorläufig wirksamen Pfändung in den aufschiebend bedingt abgetrete-\n\nnen Geschäftsanteil.\n\nGenehmigungsbefugt war allein der nach § 161 Abs. 1 BGB in seinem\n\nAnwartschaftsrecht geschützte bedingte Erwerber persönlich (BGHZ 92, 280,\n\n288; vgl. auch BGHZ 40, 115, 119 zum rechtsähnlichen Fall des § 2113 Abs. 1\n\nBGB), nicht die von ihm vertretene GmbH. Diese hat sich allerdings nach § 840\n\nZPO bei der Anteilspfändung als Drittschuldnerin erklärt. Auf diese Umstände\n\nist das Berufungsgericht nicht eingegangen.\n\nDas Schreiben vom 1. Dezember 1997 kann nach seinem gesamten In-\n\nhalt nicht als Genehmigung der Pfändung verstanden werden, obwohl die Revi-\n\nsionserwiderung einen entsprechenden Verlautbarungswillen in dem zweiten\n\nAbsatz des Schreibens erkennen möchte, der auf die Überweisung des Kauf-\n\npreises zugunsten der Klägerin hinweist. Aus diesem Hinweis geht jedoch nur\n\nhervor, daß die GmbH irrtümlich annahm, die Klägerin habe auch die bedingte\n\nKaufpreisforderung von W. gegen So. aus den Verträgen\n\nvom 8. Oktober 1997 gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten. Eine\n\nsolche Pfändung erwirkte die Klägerin jedoch erst am 17. Dezember 1997; sie\n\nging wegen der Abtretungen vom 18. und 23. Oktober 1997 ins Leere. In bezug\n\nauf die Pfändung des Geschäftsanteils gibt das Schreiben vom 1. Dezember\n\n1997 keinerlei Rechte preis, die So. durch die Vereinbarungen vom\n\n8. Oktober 1997 erworben hatte. Die Mitteilung dieses Veräußerungsvorgangs\n\nunter Betonung des zeitlichen Vorrangs vor der Pfändung war im Rahmen der\n\nDrittschuldnererklärung der GmbH gerade deshalb nötig, weil auf das die Ver-\n\näußerung hindernde Recht So. s nach § 857 Abs. 1, § 840 Abs. 1\n\nNr. 2 ZPO hingewiesen werden mußte. Ob das Anwartschaftsrecht des be-\n\ndingten Anteilserwerbers wie im Falle des Vorbehaltskäufers bei Zwangsvoll-\n\nstreckung gegen den Vorbehaltsverkäufer zur sofortigen Drittwiderspruchsklage\n\nberechtigt (zu letzterem Fall vgl. BGHZ 55, 20, 27; s. auch § 773 ZPO und\n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 20, 21), bedarf im vorstehen-\n\nden Zusammenhang keiner Entscheidung. Wollte So. das Anwart-\n\nschaftsrecht als bedingter Anteilserwerber gegen die Klägerin auch nach Be-\n\ndingungseintritt nicht geltend machen, so hätte es nahegelegen, daß die von\n\nihm vertretene GmbH auch dies in ihre Drittschuldnererklärung aufnahm. Das\n\nist nicht geschehen. Die statt dessen mitgeteilte Kaufpreisüberweisung von\n\nSo. konnte auch nicht als Ablösung eines von So. an-\n\nerkannten Pfändungspfandrechts an dem Geschäftsanteil verstanden werden.\n\nDenn weder ist dieser Leistungszweck angegeben worden, noch wäre hierfür\n\ndie Kaufpreisschuld ausschlaggebend gewesen. Maßgeblich hätte vielmehr für\n\ndiesen Zweck nur die Höhe der durch das Pfändungspfandrecht gesicherten\n\nForderung der Klägerin sein können und in zweiter Linie der Verkehrswert des\n\ngepfändeten Gesellschaftsanteils im Falle der Verwertung nach den §§ 844,\n\n857 Abs. 2 ZPO. Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht verkannt.\n\n3. Rechtsfehlerhaft \n\nist \n\nferner der Schluß des Berufungsgerichts,\n\nSo. hätte den aufschiebend bedingt abgetretenen Gesellschaftsanteil\n\nlastenfrei erworben, wenn der Beklagte dessen rechtlich verfehlte Weisung bei\n\nEinzahlung der Kaufpreisvaluta auf sein Notaranderkonto am 27. November\n\n1997 befolgt hätte.\n\nDiese - mit einschränkender Weisung versehene - Kaufpreiszahlung hat\n\ndie Verpflichtung von So. aus der Treuhandvereinbarung vom\n\n8. Oktober 1997 gegenüber W. noch nicht erfüllt. Denn eine solche\n\nEinschränkung war mit diesen Abreden nicht vereinbar. Weder für den Anteils-\n\nverkauf noch für die verfügende Anteilsabtretung wäre die aufschiebende Be-\n\ndingung der Treuhandvereinbarung deshalb eingetreten, wenn der Beklagte die\n\nerhaltene Weisung befolgt hätte. Die Klägerin hätte die weisungsgemäße Aus-\n\nzahlung vom Notaranderkonto statt dessen ohne Rechtsgrund erlangt, weil sie\n\ndie Kaufpreisforderung von W. am 27. November 1997 noch nicht\n\ngepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hatte (§§ 829, 835, 836\n\nZPO). Ihre spätere Pfändung ging ohnehin ins Leere, weil W. seine\n\naufschiebend bedingte Kaufpreisforderung bereits am 18. und 23. Oktober 1997\n\nvollständig an Dritte abgetreten hatte. Gerade die Ausführung seiner Weisung\n\nhätte So. folglich erst in die zu Unrecht dem Beklagten zur Last\n\ngelegte Lage gebracht, den Kaufpreis ein zweites Mal zahlen zu müssen, um\n\nden Gesellschaftsanteil endgültig erwerben zu können.\n\n4. Der Beklagte hat, indem er die Weisung So. s zur Aus-\n\nzahlung an die Klägerin ignorierte und statt dessen die in Wahrheit berechtigten\n\nZessionare nach der älteren Weisung W. s befriedigte, die bedingte\n\nKaufpreisverbindlichkeit So. s nach § 158 Abs. 1 BGB endgültig\n\nentstehen lassen und erfüllt. Denn aus der Sicht der Zessionare W. s\n\nwar nicht erkennbar, daß der Beklagte mit der Weiterleitung der Kaufpreisteile\n\nan sie gegen Weisungen des Käufers verstieß. Nach ihrem Empfängerhorizont\n\nüberbrachte der Beklagte die vertragliche Leistung des Käufers So. ,\n\nfür die sie nach Abtretung des aufschiebend bedingten Kaufpreisanspruchs\n\nempfangsberechtigt waren. Der Beklagte hatte damit - eigenmächtig - auch die\n\naufschiebende Bedingung \n\nfür den Anteilsübergang von W. an\n\nSo. herbeigeführt, für den So. bei weisungsgemä-\n\nßem Verhalten des Beklagten den Kaufpreis ein zweites Mal zur Befriedigung\n\nder Zessionare hätte aufbringen müssen. So konnte So. sogleich\n\ngegenüber der Klägerin nach den §§ 771 ZPO, 161 Abs. 1 Satz 2 BGB vorge-\n\nhen, um sein nach der Begründung der Anwartschaft besseres Recht gegen sie\n\ndurchzusetzen. Ein Schaden So. s, auf den sich die Klage stützt, ist\n\ndurch die Eigenmacht des Beklagten nicht verursacht, sondern verhindert wor-\n\nden. Zu einer Zahlung an die Klägerin hatte So. keinerlei rechtlich\n\nbegründete Veranlassung.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Vill Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_463-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-463-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_463-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_463-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-463-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_463-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:59.830376+00:00"}}