{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_455-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"IX ZR 455/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; ZPO § 287 Zum Beweis der Schadensursächlichkeit einer anwaltlichen Pflichtverletzung, wenn der Mandant geltend macht, die zur Entschuldung eines Dritten freiwillig geleistete Zahlung habe ihren Zweck verfehlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 455/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675; ZPO § 287 \n\nZum Beweis der Schadensursächlichkeit einer anwaltlichen Pflichtverletzung, wenn \n\nder Mandant geltend macht, die zur Entschuldung eines Dritten freiwillig geleistete \n\nZahlung habe ihren Zweck verfehlt. \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2000 auf-\n\ngehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 1997 wird insge-\n\nsamt zurückgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt ihre ehemaligen Rechtsanwälte auf Schadensersatz \n\nwegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, nicht \n\nrechtzeitig vor Eintritt der Verjährung auf Schadensersatzansprüche \n\nhingewiesen zu haben, die der Klägerin gegen ihren zuvor beauftragten \n\nRechtsanwalt Dr. B. zugestanden hätten. \n\nDer Sohn der Klägerin, W. W. , und ihre Stieftochter, S. \n\nW. , waren Kommanditisten der R. GmbH & Co. KG, über de-\n\nren Vermögen am 19. August 1991 das Konkursverfahren eröffnet wurde. \n\nDie Städtische Sparkasse (im folgenden: Sparkasse) hatte \n\ngegen die Gemeinschuldnerin am 1. August 1991 Ansprüche in Höhe von rund \n\n1,4 Mio. DM aus Giro-, Darlehens- und Wechselkonten sowie in Höhe von rund \n\n1,5 Mio. DM aus einem weiteren Darlehensvertrag. Zur Sicherung der Rück-\n\nzahlungsforderung aus dem letztgenannten Darlehensvertrag hatte die Kläge-\n\nrin im Jahr 1986 fünf Grundschulden zu je 400.000 DM zugunsten der Spar-\n\nkasse bestellt. Die anderen Verbindlichkeiten waren von den Kommanditisten \n\ndurch unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaften und die Abtretung \n\nder Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen, außerdem von der \n\nGemeinschuldnerin selbst durch Globalzession der Kundenforderungen und \n\ndie Sicherungsübereignung eines Schneideroboters gesichert. \n\nNachdem die Sparkasse angedroht hatte, die Zwangsvollstreckung aus \n\nden Grundschulden zu betreiben, wenn nicht die Darlehensforderung in Höhe \n\nvon 1,5 Mio. DM ausgeglichen würde, beauftragte die Klägerin gemeinsam mit \n\nden Kommanditisten Rechtsanwalt Dr. B. , eine Ablösungsvereinbarung \n\nmit der Sparkasse auszuhandeln, durch welche die persönliche Haftung der \n\nKommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie die Immobiliarhaf-\n\ntung der Klägerin abgegolten werde. Nach dem Vorbringen der Klägerin schloß \n\nder Auftrag darüber hinaus auch das Ziel ein, die Kommanditisten von sämtli-\n\nchen Ansprüchen Dritter freizustellen. \n\nAm 28. August 1991 kam eine Vereinbarung zustande, in der sich die \n\nKlägerin und ihr Sohn gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1,65 Mio. DM und \n\nS. W. zur Zahlung von 350.000 DM verpflichteten. Die Sparkasse gab \n\nim Gegenzug die Grundschulden sowie die Bürgschaften der Kommanditisten \n\nfrei. Den ursprünglichen Vorschlag Rechtsanwalt Dr. B. , sämtliche Si-\n\ncherheiten freizugeben, hatte die Sparkasse abgelehnt. Vielmehr behielt sie \n\nnach dem ausdrücklichen Inhalt der Vereinbarung die sicherungshalber abge-\n\ntretenen Kundenforderungen, das Sicherungseigentum an der Maschine und \n\ndie abgetretenen Rückzahlungsforderungen aus Gesellschafterdarlehen. \n\nDurch Verwertung von Kundenforderungen erlöste die Sparkasse in der \n\nFolgezeit 522.149,92 DM. In dieser Höhe wurden die Kommanditisten durch \n\nden Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin wegen des eigenkapitalerset-\n\nzenden Charakters ihrer Bürgschaften erfolgreich in Anspruch genommen. Auf \n\ndie Gefahr eines solchen Rückgriffs hatte Rechtsanwalt Dr. B. nicht \n\nhingewiesen. \n\nDie Klägerin sieht darin einen schuldhaften Beratungsfehler und be-\n\nhauptet, sie würde die Vereinbarung mit der Sparkasse nicht geschlossen ha-\n\nben, wenn sie gewußt hätte, daß ihr Sohn von dem Konkursverwalter in An-\n\nspruch genommen werden könne. Sie habe sich erklärtermaßen nur deshalb \n\nbereit gefunden, einen höheren Betrag an die Sparkasse zu leisten, als zur \n\nAbwendung der Immobiliarzwangsvollstreckung notwendig gewesen sei, damit \n\nihr Sohn von sämtlicher Haftung für Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin \n\nfrei werde. Der Schaden bestehe in dem freiwillig aufgewendeten Differenzbe-\n\ntrag nebst Finanzierungsmehraufwand und belaufe sich auf 163.145,10 DM. \n\nIn derselben Höhe nimmt die Klägerin die nachfolgend anwaltlich beauf-\n\ntragten Beklagten mit der Begründung in Anspruch, diese hätten es pflichtwid-\n\nrig versäumt, sie auf die Gefahr der während ihrer Mandatszeit eingetretenen \n\nVerjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt Dr. B. \n\n hinzuweisen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nihr mit einer geringfügigen Einschränkung stattgegeben. Mit ihrer Revision \n\nerstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die von Rechtsanwalt Dr. B. \n\npflichtwidrig unterlassene Belehrung über die Gefahr einer Haftung der Kom-\n\nmanditisten wegen eigenkapitalersetzender Kreditsicherung sei ursächlich für \n\nden Abschluß der Vereinbarung vom 28. August 1991 gewesen. Denn unstrei-\n\ntig sei der Rechtsanwalt beauftragt worden, eine Vereinbarung herbeizuführen, \n\ndurch welche die Haftung von W. W. für Schulden der Gesellschaft \n\ngegenüber der Sparkasse abgegolten würde. Dieses Ziel sei verfehlt worden. \n\nDaß die Klägerin, hätte sie dies erkannt, sich gleichwohl durch die Vereinba-\n\nrung zu einer höheren Zahlung verpflichtet hätte, als zur Abwendung der \n\nZwangsvollstreckung aus den Grundschulden notwendig, sei nicht feststellbar. \n\nDafür spreche auch nicht, daß die Klägerin nach eigenem Vortrag die Rück-\n\ngriffssumme von 522.149,92 DM für ihren Sohn bezahlt habe. Denn aus dama-\n\nliger Sicht sei unklar gewesen, in welcher Höhe die Sparkasse sich aus den \n\nGesellschaftssicherheiten befriedigen würde. Die Klägerin habe daher befürch-\n\nten müssen, daß W. W. bis zur Höhe der gesamten Bankschulden \n\nvon rund 2,9 Mio. DM in Haftung genommen werde. Angesichts dieses Risikos \n\nsei es unsinnig gewesen, mehr zu bezahlen, als geschuldet. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin stand ein \n\nSchadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt Dr. B. nicht zu. Das fest-\n\ngestellte Sachverhältnis ergibt nicht, daß ein möglicher Beratungsmangel \n\nDr. B. für den behaupteten Vermögensschaden der Klägerin ursächlich \n\nwar. \n\n1. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des \n\nRechtsanwaltes verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die \n\nder Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; \n\nst. Rspr.). Dieser Kausalitätsnachweis wird mit der Vermutung beratungsge-\n\nrechten Verhaltens durch die Regeln des Anscheinsbeweises erleichtert. Die \n\nVermutung beratungsgerechten Verhaltens greift indes nur ein, wenn bei ver-\n\ntragsgemäßer Beratung aus damaliger Sicht des Mandanten vernünftigerweise \n\nnur eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; 126, 217, \n\n224; BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1631). \n\n2. Die Würdigung des Tatsachenstoffs obliegt grundsätzlich dem Tat-\n\nrichter. Die Frage, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer anwaltlicher Bera-\n\ntung verhalten hätte, muß der Tatrichter anhand von Indizien und eventuellen \n\nVermutungen nach der Lebenserfahrung beantworten. Diese Beurteilung ist \n\nrevisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Hat der Tatrichter allerdings \n\nentscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder nicht aus-\n\nsagekräftige Tatsachen herangezogen, kann dies Rechtsfehler seiner Würdi-\n\ngung zur Folge haben, die das Revisionsgericht zur Aufhebung oder Änderung \n\ndes Berufungsurteils nötigen. \n\nSo liegt der Fall hier. Um beurteilen zu können, wie die Klägerin sich \n\nnach pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, müssen die Hand-\n\nlungsalternativen geprüft werden, die sich der Klägerin bei pflichtmäßiger Bera-\n\ntung gestellt hätten. Hierzu müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander \n\nund mit den Handlungszielen der Klägerin verglichen werden. Nur wenn da-\n\nnach die Klägerin durch Unterlassen jeglicher Ablösungsvereinbarung, die \n\nnicht zur dinglichen Pfandhaftentlassung notwendig war, ihren Zielvorstellun-\n\ngen näher gekommen wäre als auf dem tatsächlich eingeschlagenen Weg, trä-\n\nfe die Kausalitätsannahme des Berufungsgerichts zu. Seine Würdigung, die \n\nKlägerin hätte die Abtretungsvereinbarung mit der Sparkasse nicht geschlos-\n\nsen, wenn Rechtsanwalt Dr. B. sie zuvor auf das Risiko hingewiesen hät-\n\nte, daß ihr Sohn vom Konkursverwalter unter dem Gesichtspunkt des Eigenka-\n\npitalersatzes in Anspruch genommen werden könnte, beruht auf Rechtsfehlern. \n\na) Das Berufungsgericht hat als Zielsetzung der Klägerin festgestellt, \n\ndaß W. W. von der Haftung jedenfalls für die Schulden der Gesell-\n\nschaft gegenüber der Sparkasse frei werden sollte. Dieses Ziel war jedoch mit \n\ngeringeren Opfern nicht zu erreichen. Denn bei Entlassung des Sohnes aus \n\nder Bürgschaft konnte die Folge des Eigenkapitalersatzes nicht vermieden \n\nwerden, soweit die Sparkasse sich aus Sicherheiten der Gemeinschuldnerin zu \n\nbefriedigen vermochte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, \n\nWM 1992, 223, 224). Daß die Möglichkeit bestanden hätte, die Sparkasse zu \n\nweiteren Zugeständnissen zu veranlassen, hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt und ist auch nicht vorgetragen worden. \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus damaliger Sicht sei nicht \n\nabsehbar gewesen, in welcher Höhe sich die Sparkasse aus den Gesell-\n\nschaftssicherheiten befriedigen und damit die Rückgriffshaftung des Sohnes \n\nder Klägerin auslösen würde. Die Klägerin habe daher befürchten müssen, daß \n\nihr Sohn ein Kapitalersatzrisiko in Höhe der gesamten 2,9 Mio. DM ursprüngli-\n\ncher Sparkassenforderungen trage. Dies ist unrichtig. Zwar war der genaue \n\nUmfang des Eigenkapitalersatzes tatsächlich noch nicht absehbar. Er war aber \n\nin zweierlei Hinsicht beschränkt. \n\nZum einen begrenzte § 32a Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit § 172a \n\nHGB den Anspruch der Sparkasse im Insolvenzverfahren auf den Ausfall mit \n\nden verbürgten Forderungen. Die Forderungen auf Darlehensrückzahlung soll-\n\nten aufgrund der Vereinbarung vom 28. August 1991 durch die Zahlung der \n\nKlägerin und ihres Sohnes in Höhe von 1,65 Mio. DM und die Zahlung von \n\nS. W. in Höhe von 350.000 DM gesichert werden. Ein Ausfall der \n\nSparkasse kam aus diesem Grund allenfalls noch in Höhe der Restforderung \n\nvon rund 900.000 DM in Betracht, für den die Gesellschafter dem Konkursver-\n\nwalter Erstattung schulden konnten. \n\nZum anderen war der Rückgriff durch den Wert der Gesellschaftssicher-\n\nheiten beschränkt. Der Erstattungsanspruch beruht auf der Tatsache, daß die \n\nzur Sicherung eines Drittdarlehens bestellte Bürgschaft insoweit frei wird, wie \n\nder Gläubiger sich auf Kosten der unterkapitalisierten Gesellschaft befriedigt. \n\nWenn und soweit die Bürgschaft funktional Eigenkapital darstellt, wirkt ihr Frei-\n\nwerden wie eine Auszahlung an den Gesellschafter, die nach den anerkannten \n\nGrundsätzen des Eigenkapitalersatzes gesperrt ist und, erfolgt sie trotzdem, \n\nzum Ersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991, aaO). Nur soweit \n\ndie Sparkasse aus den von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten Befriedi-\n\ngung erlangte, entstand ein vom Konkursverwalter geltend zu machender Er-\n\nstattungsanspruch wegen unzulässiger Kapitalrückzahlung. \n\nDas Erstattungsrisiko der Gesellschafter an die Masse belief sich damit \n\nnach dem Gutachten des Konkursverwalters zunächst auf die abgetretenen \n\nKundenforderungen von nominal 759.064,71 DM. Sie sind dort allerdings nur \n\nmit einem zehnprozentigen Wertabschlag, mithin in Höhe von 683.158,24 DM \n\nberücksichtigt. Der Wert des außerdem sicherheitshalber übereigneten Schnei-\n\nderoboters ist mit 49.500 DM eingestellt. Insgesamt betrug der Wert der Si-\n\ncherheiten, selbst wenn man die Kundenforderungen zum Nennwert berück-\n\nsichtigt, rund 810.000 DM und lag damit unter der Höhe der Darlehensrestfor-\n\nderung. Es ist anzunehmen, daß die Klägerin diese Zahlen erfahren hätte, \n\nwenn sie durch Rechtsanwalt Dr. B. pflichtgemäß belehrt worden wäre. \n\nEs kommt hinzu, daß die Klägerin damit hätte rechnen können, die Bei-\n\ntreibung der Kundenforderungen werde nur teilweise erfolgreich sein, wie dies \n\ntatsächlich auch der Fall gewesen ist. Die Klägerin hätte folglich auch in Kennt-\n\nnis der Rückgriffsgefahr nicht befürchten müssen, ihr Sohn werde nach Ab-\n\nschluß der Vereinbarung in Höhe der gesamten Restforderung von rund \n\n900.000 DM in Anspruch genommen. Diese Gefahr hätte nur ohne den Ab-\n\nschluß einer Ablösungsvereinbarung bestanden. Dann nämlich hätte die Bürg-\n\nschaft es der Sparkasse erlaubt, W. W. bis zur Befriedigung sämtli-\n\ncher Forderungen in Haftung zu nehmen. Dies hat das Berufungsgericht bei \n\nseiner Entscheidung nicht berücksichtigt. \n\nc) Da somit der Abschluß der Vereinbarung die Erwartung rechtfertigte, \n\nW. W. werde nur für einen Teil der Restforderung einstehen müs-\n\nsen, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei pflichtgemäßer Belehrung \n\nüber die Gefahr des Rückgriffs für die Klägerin vernünftigerweise nur die Mög-\n\nlichkeit bestanden hätte, die Vereinbarung nicht abzuschließen, rechtlich nicht \n\nhaltbar. \n\n3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da \n\nweitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache \n\nselbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). \n\nAuf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nmuß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Vereinbarung in glei-\n\ncher Weise auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie zuvor von Rechtsanwalt \n\nDr. B. über das Erstattungsrisiko aus dem Gesichtspunkt des Eigenkapi-\n\ntalersatzes belehrt worden wäre. Die Klägerin hat durch die am 28. August \n\n1991 vertraglich übernommene Mehrverpflichtung deutlich gemacht, daß sie \n\ngrundsätzlich bereit war, mit eigenen Mitteln ihren Sohn von seinen Bürg-\n\nschaftsverpflichtungen für Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin freizustel-\n\nlen. \n\nEine pflichtgemäße anwaltliche Beratung hätte verdeutlicht, daß nur \n\ndurch den Abschluß der Vereinbarung die Haftung von W. W. für \n\ndie Bankschulden der Gesellschaft auf einen unter 900.000 DM liegenden Be-\n\ntrag, nämlich auf höchstens circa 810.000 DM (Wert der Gesellschaftssicher-\n\nheiten) beschränkt werden konnte. Dabei war schon aus damaliger Sicht die \n\nErwartung begründet, daß das Erstattungsrisiko an die Masse diesen Betrag \n\ntatsächlich noch unterschreiten werde. Denn die Verwertung sicherheitshalber \n\nabgetretener Kundenforderungen ist mit rechtlichen und wirtschaftlichen Risi-\n\nken sowie beträchtlichen Kosten verbunden. Außerdem war damals nicht si-\n\ncher, ob der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin Erstattungsansprüche \n\nunter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes durchsetzen werde. \n\nDie Klägerin muß sich außerdem an ihrer eigenen Behauptung festhal-\n\nten lassen, den Rückgriffsbetrag von rund 522.000 DM für ihren Sohn bezahlt \n\nzu haben. Zwar ist bei der Kausalitätsprüfung auf den Zeitpunkt der Pflichtver-\n\nletzung abzustellen. Dem weiteren Verhalten des Schadensersatzklägers kann \n\naber für die Einschätzung, wie er sich ohne den Pflichtverstoß verhalten hätte, \n\nindizielle Bedeutung zukommen. Umstände, die es nahelegen, daß die Kläge-\n\nrin diesen Betrag nur deshalb übernommen hat, weil ihr Sohn unerwartet in \n\ndieser Höhe in Haftung genommen worden ist, sie die Entschuldung mit diesem \n\nMittelaufwand bei erkanntem Risiko am 28. August 1991 aber abgelehnt hätte, \n\nhat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Klägerin ging es in erster Linie darum, \n\nihren \n\nSohn so weitgehend schuldenfrei zu stellen, daß dieser Aussicht auf erneute \n\nwirtschaftliche Betätigung hatte. Diesem Ziel kam sie durch den Abschluß der \n\nAblösungsvereinbarung deutlich näher. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/ix-zr-455-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172a","ref_norm":"172a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/ix-zr-455-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:05.991324+00:00"}}