{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_441-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"IX ZR 441/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 32 Nr. 1 (InsO § 134 Abs. 1) a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti- gen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlo- sigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat. b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti- gen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon des- halb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten er- bracht hat. c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollen- dung seines Rechtserwerbs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 441/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nKO § 32 Nr. 1 (InsO § 134 Abs. 1) \n\na) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti-\ngen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch \ndann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlo-\nsigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat. \n\nb) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti-\ngen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon des-\nhalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten er-\nbracht hat. \n\nc) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den \nDritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollen-\ndung seines Rechtserwerbs. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00 - OLG Dresden \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n LG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \nDr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2000 \n\nund das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom \n\n26. Januar 2000 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.129,19 € nebst 4 % \n\nZinsen seit dem 1. Oktober 1998 zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt als Verwalter in dem am 1. November 1997 eröffne-\n\nten Konkursverfahren über das Vermögen der G. \n\nGmbH (fortan: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten im Wege der Konkurs-\n\nanfechtung die Rückzahlung von 100.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin \n\nfür die L. GmbH (im folgenden: L-GmbH) auf rückständige \n\nSozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bezahlt hat. \n\nDie Gemeinschuldnerin gehörte ebenso wie die L-GmbH zum Unter-\n\nnehmensverbund der Sch. -Gruppe. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs \n\nbestand dort zuletzt die Praxis, daß fällige Verbindlichkeiten im Rahmen eines \n\n\"Cash-Pools\" jeweils von dem Unternehmen beglichen wurden, das gerade \n\nüber die erforderliche Liquidität verfügte. Am 14. April 1997 vereinbarte die \n\nGemeinschuldnerin mit der L-GmbH, daß sie deren Verbindlichkeiten gegen-\n\nüber der Beklagten in Höhe von mehr als 100.000 DM übernimmt. Die Gemein-\n\nschuldnerin teilte der Beklagten am 2. Mai 1997 mit, daß sie aus Gründen ei-\n\nnes \"zentralen Cash-Managements\" die Steuerung des Zahlungsverkehrs der \n\nkonzernbeteiligten Unternehmen übernommen habe, kündigte am 29. Mai 1997 \n\ndie Begleichung der Forderung für die L-GmbH an und überwies am 23. Juni \n\n1997 den Betrag von 100.000 DM an die Beklagte. Am 17. Oktober 1997 wurde \n\nüber das Vermögen der L-GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. \n\nDer Kläger hat die Zahlung angefochten und Rückzahlung verlangt. Kla-\n\nge und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klä-\n\nger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine \n\nKonkursanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht \n\nbewiesen, daß die Zahlung eine unentgeltliche Verfügung darstelle. \n\nEs sei nicht auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin mit der Zah-\n\nlung an die Beklagte zugleich eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der L-\n\nGmbH getilgt habe und es schon deshalb an der Unentgeltlichkeit fehle. Zwar \n\nhabe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine verpflichtende Abrede \n\nzwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben, Verbindlichkei-\n\nten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu beglei-\n\nchen. Tatsächlich habe man aber einen solchen \"Cash-Pool\" betrieben. Unab-\n\nhängig von einer rechtlichen Verpflichtung sei deshalb von einem \"entspre-\n\nchenden Vertrauen\" des jeweiligen Unternehmens auszugehen. Die Abrede \n\nder beteiligten Unternehmen sei zwar nicht als Schuldübernahme oder Schuld-\n\nbeitritt der Gemeinschuldnerin auszulegen. Die Gemeinschuldnerin habe je-\n\ndoch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der L-GmbH übernommen. \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei außerdem ein Teil des \n\nZahlungsverkehrs sämtlicher konzernverbundener Unternehmen, auch der \n\nL-GmbH, über das Konto der Gemeinschuldnerin abgewickelt worden. Der Klä-\n\nger habe nicht dargelegt, daß hieraus keine Ausgleichsansprüche der L-GmbH \n\ngegen die Gemeinschuldnerin resultierten. \n\nDie L-GmbH sei zwar nicht in der Lage gewesen, die der Beklagten ge-\n\nschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ob die Forderung der Be-\n\nklagten gegen die L-GmbH werthaltig gewesen sei, spiele jedoch entgegen der \n\nbisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Unentgelt-\n\nlichkeit liege nur vor, wenn sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte hier-\n\nüber einig gewesen seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte von finanziellen \n\nSchwierigkeiten ihrer Schuldnerin nichts gewußt und die Wertlosigkeit ihrer \n\nForderungen nicht gekannt habe. \n\nEine Anfechtung wegen Inkongruenz gemäß § 30 Nr. 2 KO scheitere an \n\nden subjektiven Voraussetzungen, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der \n\nBeweisaufnahme die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin nicht gekannt \n\nhabe. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) hat \n\ndas Berufungsgericht im Ergebnis allerdings zutreffend verneint. Sie kommt \n\nnicht in Betracht, weil die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge an die Beklagte eine fremde Forderung beglich. Dies ist nicht \n\ngemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, weil die Zuwendungsempfängerin nicht Kon-\n\nkursgläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Fe-\n\nbruar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932). \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen aber die Vor-\n\naussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 32 Nr. 1 KO vor, weil \n\ndie Zuwendung der Gemeinschuldnerin eine unentgeltliche Verfügung im Sinne \n\nder Norm darstellt. \n\na) Im \"Zwei-Personenverhältnis\" ist eine Vergütung als unentgeltlich an-\n\nzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegen-\n\nübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermö-\n\ngenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGHZ 113, 98, \n\n101; 141, 96, 99 f). Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder \n\nGegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, \n\nob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten \n\nhat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung \n\nzu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO \n\nzum Ausdruck kommenden Wertung, daß der Empfänger einer Leistung dann \n\neinen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung \n\nzu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 141, 96, 99 f). Die Gegenleistung \n\ndes Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt \n\nwird, liegt in der Regel darin, daß er mit der Leistung, die er gemäß § 267 \n\nAbs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine wert-\n\nhaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb \n\nnicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte \n\nfür eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; \n\nUrt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679 f), oder für An-\n\nsprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f; Urt. v. \n\n5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933). \n\nb) Das gilt indessen nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - \n\ndie Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wert-\n\nlos war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die L-GmbH sei-\n\nnerzeit nicht in der Lage, die geschuldeten Versicherungsbeiträge an die Be-\n\nklagte zu zahlen. Am 17. Oktober 1997 ist über ihr Vermögen das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat deshalb dadurch, daß \n\nihre Forderung gegen die L-GmbH infolge der Leistung der Gemeinschuldnerin \n\ngemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, \n\nwas als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen \n\nwerden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als un-\n\nentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar \n\n2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 \n\nRn. 5a). Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner \n\nForderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus-\n\nschlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfü-\n\ngung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt \n\neine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61, \n\n69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993, \n\n1801, 1804). Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ \n\n113, 98, 102 f; 113, 393, 396). Erst wenn feststeht, daß der Zuwendungsemp-\n\nfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob \n\ngleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist (vgl. \n\nBGHZ 113, 98, 102). Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt, \n\nkommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an. \n\nc) Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu \n\neinem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung \n\nnach § 32 Nr. 1 KO nicht von Bedeutung. Es kommt deshalb im Streitfall nicht \n\ndarauf an, daß den Beschäftigten der L-GmbH Versicherungsschutz im Rah-\n\nmen der Sozialversicherung gewährt wurde und die Beitragsleistungen in die-\n\nsem Rechtsverhältnis nicht als unentgeltlich anzusehen sind. \n\naa) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Entgelt-\n\nlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger sei-\n\nnerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung \n\ndie Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen \n\nder Abstraktheit von Verfügungen auch im Drei-Personenverhältnis nur aus \n\nden Kausalbeziehungen erschlossen werden (vgl. OLG Koblenz WM 2004, \n\n1931, 1932 f; Henckel ZIP 2004, 1671, 1674; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 \n\nRn. 17). \n\nbb) Das steht jedoch mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Ein-\n\nklang. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger \n\neine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des \n\nRechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; Urt. v. 24. Juni 1993 aaO S. 1804). Hat er \n\nvertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine \n\nausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber \n\nnoch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt \n\nder Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgelt-\n\nliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthal-\n\ntige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Konkurs-\n\ngläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne des-\n\nsen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durch-\n\nsetzen können. \n\nd) Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgelt-\n\nlich, weil er sich gegenüber dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung \n\nverpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem ver-\n\nfügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGHZ 141, 97, \n\n100 f); nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des \n\n§ 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine \n\nVerbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101). \n\nSelbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem \n\nleistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung \n\nder Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger \n\ngegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig \n\n(vgl. Kirchhof in Festschrift Fuchs, S. 97, 101). Daß die Gemeinschuldnerin \n\nnach der Würdigung des Berufungsgerichts gegenüber der L-GmbH die Erfül-\n\nlung der Forderung übernommen hat, steht deshalb der Anfechtung nach § 32 \n\nNr. 1 KO nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht angenommene Erfüllungs-\n\nübernahme gibt dem Gläubiger kein Forderungsrecht, § 329 BGB. \n\ne) Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich, \n\nwenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch ge-\n\nhabt hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Feststellung, \n\ndaß weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt vereinbart worden \n\nsei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Sie beruft sich \n\nallein auf eine Außenhaftung wegen Vermögensvermischung, weil nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts auf das Konto der Gemeinschuldnerin \n\nauch Zahlungen zugunsten anderer Konzernunternehmen wie der L-GmbH \n\neingegangen seien und es an einer zureichenden Buchführung gefehlt habe. \n\nFür einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. BGHZ 95, 330, 333 f; 125, 366, 368) \n\ngibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldne-\n\nrin weder Gesellschafterin der L-GmbH noch herrschendes Unternehmen war. \n\nBeide Unternehmen gehörten lediglich demselben Konzern an und hatten zeit-\n\nweise identische Geschäftsführer. Daß die Gemeinschuldnerin gegenüber der \n\nL-GmbH unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben \n\nkonnte und ausübte, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es \n\nist auch nicht dargetan, daß der L-GmbH planmäßig Vermögen zugunsten der \n\nGemeinschuldnerin entzogen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004 \n\n- II ZR 302/02, ZIP 2004, 2138). \n\nf) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläu-\n\nbigerbenachteiligung gegeben. Daß im Rahmen des zentralisiert geführten \n\nZahlungsverkehrs womöglich auch Eingänge für die L-GmbH auf dem Konto \n\nder Gemeinschuldnerin verbucht worden sind, schließt die gläubigerbenachtei-\n\nligende Wirkung der erfolgten Zahlung über 100.000 DM nicht aus. Die Gläubi-\n\ngerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung \n\ndas den Gläubigern haftende Vermögen betrifft (MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 134 Rn. 43). Eingehende Zahlungen für die L-GmbH standen mit der unent-\n\ngeltlichen Verfügung zugunsten der Beklagten in keinem rechtlichen Zusam-\n\nmenhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung \n\nan die Beklagte eingegangen wäre. Dies wird nicht geltend gemacht. Vom Be-\n\nrufungsgericht erwogene Ausgleichsansprüche gegenüber der L-GmbH lassen \n\ndie objektive Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen, weil sie nicht werthaltig \n\nsind. \n\nIII. \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattge-\n\nben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), weil alle für eine Verurteilung nach § 32 \n\nNr. 1 KO erforderlichen Voraussetzungen festgestellt sind. \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_441-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zr-441-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_441-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_441-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zr-441-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_441-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:24.467345+00:00"}}