{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_425-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"IX ZR 425/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zur anlaßbezogenen Aufklärungs- und Hinweispflicht des Steuerberaters bei beschränktem Mandat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nund Versäumnisurteil \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 425/00 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\nZur anlaßbezogenen Aufklärungs- und Hinweispflicht des Steuerberaters bei \n\nbeschränktem Mandat. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 17. Oktober 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Schlußurteil der Zivilkam-\n\nmer 14 des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 1999 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nIm übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist, soweit es den Kläger zu 1 betrifft, vorläufig voll-\n\nstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger schlossen sich am 1. Juli 1990 zu einer interlokalen Rechts-\n\nanwaltskanzlei in Berlin zusammen. Seit dem 3. Oktober 1990 befand sich der \n\nKanzleisitz in der M. straße im Berliner Beitrittsgebiet. Am 1. Januar 1991 trat \n\ndieser Sozietät Rechtsanwalt Sch. bei, der seine Ansprüche an \n\ndie Kläger abgetreten hat. \n\nDer beklagte Steuerberater erledigte für die Sozietät der Kläger die Fi-\n\nnanzbuchhaltung, bereitete - erstmals zum Oktober 1990 - die Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen vor und entwarf ihre Steuererklärungen. Außerdem beriet er \n\ndie Sozietät im Einzelfall in steuerrechtlichen Gestaltungsfragen. \n\nIn den Jahren 1990 und 1991 erzielten die Kläger Einkünfte aus anwalt-\n\nlicher Tätigkeit und im Bereich ihres Kanzleisitzes Ost aus der Vermittlung von \n\nBüroflächen an Mietinteressenten. Anfangs vermittelte der in Ostberlin tätige \n\nKläger zu 1 solche Büroflächen auch allein. \n\nDie innerhalb der Sozietät erzielten Einkünfte wurden 1992 auf Anraten \n\ndes Beklagten getrennt für die Anwaltshonorare der Kläger und für eine angeb-\n\nliche Vermittlungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR II) er-\n\nklärt. Aufgrund einer Betriebsprüfung Ende 1996 unterwarf die Finanzverwal-\n\ntung die gemeinschaftlichen Einkünfte der Kläger vollen Umfanges der Gewer-\n\nbesteuer, weil die GbR II im Rechtsverkehr nicht in Erscheinung getreten war. \n\nDie Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe es versäumt, sie rechtzei-\n\ntig über das Risiko einer erhöhten Gewerbesteuerbelastung durch Abfärbung \n\nder gewerblichen Büroraumvermittlungen ihrer Sozietät auf deren freiberufliche \n\nAnwaltstätigkeit aufzuklären. Jedenfalls habe der Beklagte aber auch nicht die \n\nAnforderungen beachtet und darauf frühestmöglich hingewiesen, wie durch \n\nAusgliederung der gewerblichen Tätigkeit die Abfärbung auf anderweitige Ein-\n\nkünfte der Anwaltssozietät hätte vermieden werden können. Sie beantragen \n\ndeshalb, die Ersatzpflicht des Beklagten für die Heranziehung der in den Erhe-\n\nbungszeiträumen 1990 und 1991 auf Anwaltstätigkeit entfallenden Einkünfte \n\nzur Gewerbesteuer festzustellen, die darauf beruhe, daß sie in diesen Jahren \n\nfreiberufliche und gewerbliche Sozietätseinkünfte nicht getrennt voneinander \n\nvereinnahmt und verwaltet haben. \n\nDas Landgericht hat der Feststellungsklage nur für den Erhebungszeit-\n\nraum 1991 stattgegeben. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Kläger \n\ndie beantragte Feststellung auch für das Steuerjahr 1990 ausgesprochen und \n\ndie Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich \n\nder Beklagte mit seiner Revision, zu welcher der Kläger zu 1 nicht verhandelt \n\nhat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann \n\njedoch nur für den Erhebungszeitraum 1990 ergehen. Insoweit erweist die \n\nrechtliche Prüfung das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis als richtig. Die ein-\n\nseitige Erklärung der Kläger, die Hauptsache sei insoweit erledigt, bleibt mithin \n\nohne Wirkung. Die Entscheidung ergeht, soweit sie den Kläger zu 1 betrifft, als \n\nVersäumnisurteil, beruht jedoch auf einer vollständigen Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 f). \n\nI. \n\nDer Feststellungsantrag der Kläger ist im Lichte der Rechtsprechung \n\ndes Bundesfinanzhofs zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auszulegen. Übt eine Perso-\n\nnengesellschaft - wie die Sozietät der Kläger - auch eine gewerbliche Tätigkeit \n\naus, so gilt sie danach insgesamt als Gewerbebetrieb. Der gewerbliche Cha-\n\nrakter einzelner ihrer Tätigkeiten färbt auf anderweitige Einkünfte ab, selbst \n\nwenn sie nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ansonsten als freiberuflich zu werten \n\nwären. Durch Ausgliederung des gewerblichen Tätigkeitsfeldes aus der Gesell-\n\nschaft auf einen der Gesellschafter oder eine zweite, auch personenidentische \n\nGesellschaft, wie es hier mit der GbR II versucht worden ist, kann dieses Er-\n\ngebnis vermieden werden (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums der \n\nFinanzen vom 19. Oktober 1984 - IV B 4 - S 2246-23/84, BStBl. I 1984, 588; v. \n\n14. Mai 1997 - IV B 4 - S 2246-23/97, BStBl. I 1997, 566; näher auch \n\nSeer/Drüen BB 2000, 2176). \n\nEine gewerbliche Zweitgesellschaft neben der Freiberuflersozietät wird \n\nvom Bundesfinanzhof jedoch nur anerkannt, wenn das Gesellschaftsvermögen \n\ngetrennt ist, eine getrennte Ergebnisermittlung durchgeführt wird und die Zweit-\n\ngesellschaft mit klarer Aufteilung der Tätigkeitsfelder nach außen erkennbar \n\nhervorgetreten ist (vgl. BFHE 181, 133, 136 = BStBl. II 1997, 202; BFHE 186, \n\n37, 40 = BStBl. II 1998, 603, 604; BFH/NV 1998, 847; 2002, 1554, 1555). Allein \n\nin diesem Zusammenhang kann die getrennte Vereinnahmung und Verwaltung \n\nder Sozietätseinkünfte, auf die sich der Klageantrag bezieht, erheblich sein. \n\nDie antragsgemäß festzustellende Ersatzpflicht für die Gewerbesteuer-\n\nschuld der Sozietätsmitglieder soll damit auf die zusätzliche Steuerlast für die \n\nAnwaltstätigkeit beschränkt sein, welche die Finanzverwaltung nach § 15 \n\nAbs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich gewertet hat. Eine weitere Einschränkung des \n\nerhobenen Klagebegehrens enthält der Feststellungsantrag bei sachgerechter \n\nAuslegung nicht. \n\nII. \n\nDas Kammergericht hat angenommen, schon im Rahmen des unstreitig \n\nerteilten Buchführungsmandates sei der Beklagte verpflichtet gewesen, über \n\nsolche steuerlichen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen, die in unmittelbarem \n\nZusammenhang mit der übernommenen Aufgabe standen. Der Beklagte habe \n\ndie Kläger deshalb umfassend und sachgerecht über das Abfärberisiko des \n\n§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufklären müssen, weil die Buchführung der Vorberei-\n\ntung von Steuererklärungen diente und diese das Ziel möglichst geringer Steu-\n\nerbelastung verfolgten. \n\nZutreffend ist, daß der Beklagte die Einkünfte aus der Maklertätigkeit als \n\ngewerblich ansehen mußte; § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist hier nach ganz herr-\n\nschender Auffassung nicht anzuwenden (vgl. Kirchhof/Lambrecht, EStG 4. Aufl. \n\n§ 18 Rn. 151 m.w.N.). Im übrigen ist der Ausgangspunkt des Kammergerichts \n\nrechtlich bedenklich. Denn es ist eine Frage des Mandatszuschnitts und der \n\nUmstände, ob der zur Buchführung und Anfertigung von Steuererklärungen \n\neingeschaltete Berater nur die vorliegenden Bücher und Bilanzzahlen in eine \n\nkorrekte, bestehende Wahlmöglichkeiten steuergünstig nutzende Erklärung \n\ngießen muß oder ob er auch vorausschauend steuergestaltende Veränderun-\n\ngen betrieblicher Rechts- und Organisationsformen oder Geschäftsabläufe an-\n\nzuregen hat. Ohne weitere Feststellungen durfte das Berufungsgericht jeden-\n\nfalls nicht von einem umfassenden steuerberatenden Dauermandat ausgehen, \n\nbei dem der Beklagte die Kläger jederzeit auch ungefragt über Gestaltungs-\n\nmöglichkeiten ihrer gemeinsamen Anwalts- und Maklertätigkeit hätte beraten \n\nmüssen und für einen entsprechenden Personaleinsatz und Informationsfluß \n\nverantwortlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR \n\n62/97, NJW 1998, 1221, 1222 unter I.). \n\nIm Ergebnis ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte habe trotz eines nach seinem Vorbringen beschränkten Mandates die \n\nKläger grundsätzlich auch zum Risiko der Artveränderung freiberuflicher Tätig-\n\nkeit innerhalb einer Sozietät mit gemischter, teils gewerblicher Tätigkeit bera-\n\nten müssen, jedoch nicht zu beanstanden. Auf das im Sommer 1990 zustande \n\ngekommene Vertragsverhältnis der Parteien ist jedenfalls kraft Rechtswahl \n\nBundesrecht anzuwenden. Unstreitig hatte der Beklagte für die Kläger auch die \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Das ist erstmals für den Voranmel-\n\ndungszeitraum Oktober 1990 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt lag die Provisi-\n\nonsrechnung vom 25. September 1990 vor, die im Gegensatz zu den älteren \n\nVermittlungsvorgängen erstmals mit Briefbogen der Anwaltskanzlei erteilt wor-\n\nden war. Vorher hatte der Kläger zu 1 in der Vermittlungstätigkeit nach außen \n\nstets allein gehandelt. Die Rechnung vom 25. September 1990 deutete daher \n\nerkennbar auf eine möglicherweise gewerbesteuerschädliche Eingliederung \n\nder Vermittlungstätigkeit in die Anwaltssozietät der Kläger hin. \n\nDie Provisionsrechnung vom 25. September 1990 warf aus dem gleichen \n\nGrunde auch umsatzsteuerrechtliche Fragen auf. Bisher hatte mit dem Kläger \n\nzu 1 nur ein Gesellschafter allein gewerblich gehandelt und war als solcher \n\numsatzsteuerrechtlich ein anderer Unternehmer als die Anwaltssozietät. Auch \n\nspäter hätte es sich umsatzsteuerrechtlich um einen anderen Unternehmer ge-\n\nhandelt, wenn die erst 1992 in den Einkommensteuererklärungen auftauchen-\n\nde Ausgliederung in die GbR II der gleichen Gesellschafter durchgeführt wor-\n\nden wäre (vgl. BFHE 140, 121, 122 f = BStBl. II 1984, 231; BFH BStBl. II 1987, \n\n524, 525). In der umsatzsteuerrechtlichen Zusammenfassung oder Trennung \n\nder Einkünfte lag also für die Anwaltssozietät der Kläger zumindest eine gewis-\n\nse Vorwegnahme der Ein- oder Ausgliederung des gewerblichen Tätigkeitsfel-\n\ndes. Dementsprechend hat sich auch das Vorgehen des Beklagten später aus-\n\ngewirkt. Deshalb mußte der Beklagte mit den Klägern schon aus Anlaß der \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen den Steuersachverhalt klären und je nach Um-\n\nständen die maßgebenden Gestaltungsfragen erörtern, sobald sich hieraus \n\ngewerbesteuerliche Nachteile ergeben konnten. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben, soweit zum \n\nNachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\n1. Die Feststellungsklage ist in diesem Umfang unbeschadet der statt-\n\ngebenden Einspruchsentscheidung vom 29. April 2004 von Anfang an \n\nunbegründet. Dem Beklagten ist für den Erhebungszeitraum 1990 objektiv \n\nkeine Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil die Kläger in dieser Zeit rechtswidrig \n\nmit ihren Anwaltseinkünften zur Gewerbesteuer herangezogen worden sind, \n\nAnwaltseinkünften zur Gewerbesteuer herangezogen worden sind, ohne daß \n\nmit einem solchen Fehler der Finanzverwaltung konkret gerechnet und ihm \n\ndurch besondere Empfehlungen vorgebeugt werden konnte. Die Berufung der \n\nKläger gegen das Schlußurteil des Landgerichts ist danach unbegründet. \n\na) Im Beitrittsgebiet war für den gesamten Erhebungszeitraum 1990 \n\nnach Art. 8 und Anl. I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 14 des Einigungsver-\n\ntrages noch das Gewerbesteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik \n\nanzuwenden (vgl. auch BFHE 176, 235, 237 = BStBl. II 1995, 209; BFHE 189, \n\n179, 181 = BStBl. II 1999, 674; BFH/NV 1996, 550). Dasselbe galt für die Vor-\n\nschriften zur Einkommensbesteuerung (vgl. auch BFH/NV 1993, 533, 534). \n\nDer Kläger zu 1 hatte seinen Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in der \n\nDeutschen Demokratischen Republik und vor dem 1. Januar 1991 im Beitritts-\n\ngebiet. Seine Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht beurteilte sich, soweit er \n\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990 nicht be-\n\nschränkt steuerpflichtig war, zunächst nach dem bis Jahresende 1990 weiter \n\nanwendbaren Recht. Dem Steuerrecht der Deutschen Demokratischen Repu-\n\nblik war eine Abfärberegelung entsprechend § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG indes un-\n\nbekannt. Insbesondere ergab sich diese Folge nicht bereits aus § 15 Nr. 2 \n\nDDR-EStG, der ebenso wie § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Mitunternehmerschaft \n\nvoraussetzt (vgl. BFH/NV 1996, 550). Der Kläger zu 1 durfte daher wegen sei-\n\nner freiberuflichen Anwaltseinkünfte im Jahre 1990 im Erhebungsgebiet Ost \n\nnicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden. \n\nb) Inländische Gewerbebetriebe sind auch solche, die vor dem 1. Januar \n\n1991 im Beitrittsgebiet und vor dem 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demo-\n\nkratischen Republik angesiedelt waren. Sie hätten daher nach § 2 Abs. 1 \n\nGewStG der Gewerbesteuer unterliegen können. In diesem Fall wären für den \n\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger \n\nzu 2 und im Falle einer beschränkten Steuerpflicht auch für den Kläger zu 1 \n\nmöglicherweise im Rahmen eines Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 \n\nEStG die Einkünfte aus Anwaltstätigkeit als gewerblich zu versteuern gewesen. \n\nDiese denkbare Folge wurde gewerbesteuerrechtlich aber durch § 2 Abs. 6 \n\nGewStG in der Fassung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) ausge-\n\nschlossen. Betriebsstätten, die sich in der Deutschen Demokratischen Repu-\n\nblik, dem Osten Berlins und im späteren Beitrittsgebiet befanden, unterlagen \n\ndanach vor 1991 (siehe Anl. I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 20 Buchst. a \n\nDoppelbuchstabe bb mit § 36 Abs. 1 GewStG in der Fassung der Anl. I Kap. IV \n\nSachgeb. B Abschn. II Nr. 20 Buchst. h Doppelbuchst. aa des Einigungsver-\n\ntrages) nur der Gewerbesteuer nach dem Recht der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik (siehe dazu auch Abschn. 23 Abs. 2 der Gewerbesteuerricht-\n\nlinien 1990, BStBl. I 1990 Beilage; ferner Flick-Pistorius DStR 1990, 196, 197). \n\nDie Provisionseinkünfte der Kläger sind sowohl 1990 als auch 1991 aus-\n\nschließlich im (späteren) Beitrittsgebiet erzielt worden. Aus der partiellen An-\n\nwendbarkeit von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG konnte den Klägern infolgedessen im \n\nErhebungszeitraum 1990 gewerbesteuerrechtlich noch kein Nachteil entstehen. \n\nDer Beklagte hatte objektiv keinen Anlaß, auf das gewerbesteuerrechtlich noch \n\nnicht akute Abfärberisiko bereits für den Erhebungszeitraum 1990 hinzuweisen. \n\nDaß für den Beklagten insoweit ein Fehlerrisiko auf seiten der Finanzverwal-\n\ntung erkennbar war, dem er hätte entgegenwirken können und müssen, haben \n\ndie Kläger nicht vorgetragen. \n\n2. Das Kammergericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten für den Ge-\n\nwerbesteuerschaden der Kläger auch insoweit rechtsfehlerhaft bejaht, als die \n\nAnwaltssozietät im Erhebungszeitraum 1991 insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 \n\nEStG als Gewerbebetrieb behandelt worden ist. Wie schon im angefochtenen \n\nSchlußurteil des Landgerichts fehlte es zu diesem Punkt auch in zweiter In-\n\nstanz an tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich das behauptete Bera-\n\ntungsverschulden des Beklagten ergibt. \n\nEs ist offen, ob der Beklagte Ende 1990 mit einer fortgesetzten Vermitt-\n\nlungstätigkeit und weiteren Provisionseinkünften der klägerischen Anwaltsso-\n\nzietät rechnen mußte. Bisher ist nicht vorgetragen worden, daß eine solche \n\nTätigkeit im gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum 1991 tatsächlich noch \n\nausgeübt worden ist. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß die Anwen-\n\ndung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht vom Datum der \n\nRechnungserteilung abhängt, sondern davon, in welchem Zeitraum die ge-\n\nwerbliche Tätigkeit tatsächlich entfaltet worden ist (vgl. BFHE 194, 206, 212 \n\n= BStBl. II 2002, 478 unter II. 3.). Der Tätigkeitsbezug muß auch für das Ende \n\nder möglicherweise bestehenden Abfärbewirkung innerhalb ehemals gemisch-\n\nter Personengesellschaften gelten, jedenfalls soweit sich die gewerbliche Tä-\n\ntigkeit interlokal nicht mehr in den Geltungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG \n\ngemäß Anl. I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 14 des Einigungsvertrages er-\n\nstreckt hat. Denn sonst wäre die gebotene Gestaltungssicherheit einer Ent-\n\nflechtung der Tätigkeitsbereiche nicht herzustellen. \n\nDie Provisionsrechnungen vom 4. und 19. Februar 1991, letztere nur die \n\nBerichtigung einer älteren, irrtümlich erteilten Rechnung, haben die Kläger auf \n\nBriefbogen der Anwaltssozietät in ihrem Gesellschafterbestand vor dem 1. Ja-\n\nnuar 1991 erteilt. Ist insoweit eine Vermittlungstätigkeit noch nach dem 31. De-\n\nzember 1990 entfaltet worden, kann sich die Vermittlungsgesellschaft personell \n\nvon der nunmehr um Rechtsanwalt Sch. erweiterten Anwaltssozietät unter-\n\nschieden haben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie sich der Hin-\n\nzutritt des Rechtsanwalts Sch. zur Anwaltssozietät der Kläger am 1. Januar \n\n1991 gesellschaftsrechtlich vollzogen hat. Es kann mithin vorläufig auch nicht \n\nausgeschlossen werden, daß der Beklagte im Jahre 1991 zunächst von einer \n\nAusgliederung der Vermittlungstätigkeit von der zu dritt fortgesetzten Anwalts-\n\nsozietät ausgehen durfte, an welcher Rechtsanwalt Sch. nach eigenem Vor-\n\nbringen der Kläger jedenfalls im Innenverhältnis nicht teilhaben sollte. \n\nDas Berufungsgericht wird danach neu zu beurteilen haben, wie der Be-\n\nklagte im Zusammenhang mit der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen \n\ndie Kläger für das Jahr 1991 im Hinblick auf das Steuerrisiko des § 15 Abs. 3 \n\nNr. 1 EStG zu beraten hatte und inwieweit er damit eine zusätzliche Gewerbe-\n\nsteuerlast der Kläger für den Erhebungszeitraum 1991 verhindern konnte. \n\nFischer \n\n Raebel \n\n Kayser \n\n Cierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_425-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zr-425-00","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_425-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_425-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zr-425-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_425-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:03.335708+00:00"}}