{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_421-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"IX ZR 421/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Abs. 1 a.F., § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F. Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Straf- richter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um- ständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklage- schrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 421/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. September 2004 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 852 Abs. 1 a.F., § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F. \n\nBei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Straf-\n\nrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen \n\nanzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung \n\ngeschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um-\n\nständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklage-\n\nschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00 - OLG München \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\nter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 5. September 2000 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie 1979 geborene Klägerin berichtete im Juli 1993 ihrer Mutter, daß sie \n\nin den Jahren 1986 bis 1992 von deren damaligem Lebensgefährten H. sexuell \n\nmißbraucht worden sei. Die Beklagte zeigte am 8. November 1994 an, daß sie \n\nin dem eröffneten Hauptverfahren gegen H. mit der Vertretung der Nebenklage \n\nbeauftragt worden sei. Am 25. Oktober 1996 wurde ihr von der Mutter der Klä-\n\ngerin dieses Mandat wieder entzogen. H. wurde in dem im November 1994 be-\n\ngonnenen, mehrfach ausgesetzten Strafverfahren durch rechtskräftig geworde-\n\nnes Urteil des Landgerichts München II vom 30. Dezember 1997 zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen der an der Klägerin be-\n\ngangenen Taten verurteilt. \n\nEin Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatz- \n\nund Schmerzensgeldklage gegen H. blieb am 29. September 1999 ohne Erfolg, \n\nweil nach Ansicht des Landgerichts diese Ansprüche der Klägerin verjährt wa-\n\nren. \n\nIm gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten \n\nSchadensersatz, weil zivilrechtliche Ansprüche wegen der Straftaten vor Kün-\n\ndigung der Nebenklagevertretung verjährt seien, ohne daß die Beklagte \n\nrechtzeitig auf diese Gefahr aufmerksam gemacht habe. Die Beklagte bestreitet \n\nihre Verantwortlichkeit hierfür, weil die Wahrnehmung zivilrechtlicher \n\nInteressen der Klägerin nicht zu den Pflichten ihres Anwaltsauftrages gehört \n\nhabe und die zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen H. in der Zeit ihrer \n\nNebenklagevertretung auch nicht verjährt seien. \n\nDie Vorinstanzen haben die in der Berufung teilweise zurückgenomme-\n\nne Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt ge-\n\nstellten Berufungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Nebenklä-\n\ngervertreter (§ 395 StPO) müsse seinen Auftraggeber in der Regel darauf hin-\n\nweisen, daß zivilrechtliche Ansprüche aus den angeklagten Straftaten schon \n\nwährend des laufenden Strafverfahrens verjähren können. Denn für den recht-\n\nlichen Laien liegt der Irrtum nahe, daß die Verjährung dieser Ansprüche bereits \n\ndurch das Strafverfahren als solches oder durch die Anschließung als Neben-\n\nkläger unterbrochen oder gehemmt wird. In einer solchen Lage muß der \n\nRechtsanwalt den Mandanten auch vor Gefahren warnen, die außerhalb seines \n\neigentlichen Auftrages liegen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, \n\nWM 1998, 2246, 2247; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 \n\nRn. 664; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001 S. 10, 11). \n\nDie Hinweispflicht des Nebenklägervertreters auf die laufende Verjäh-\n\nrung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers ergibt sich auch daraus, daß das \n\nStrafverfahren selbst mit dem Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff StPO) eine Mög-\n\nlichkeit bietet, um die vermögensrechtlichen Ansprüche des Geschädigten ge-\n\ngen den Täter durchzusetzen. Nach § 404 Abs. 2 StPO hatte der Adhäsionsan-\n\ntrag vor dem 1. Januar 2002 auch in seiner verjährungsunterbrechenden Ei-\n\ngenschaft dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen \n\nRechtsstreit gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\nn.F.). Begann allerdings, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die \n\nAnsprüche der Klägerin gegen H. erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit die \n\nkurze Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB, so war die Beklagte nicht ver-\n\npflichtet, auf das kommende Verjährungsrisiko hinzuweisen. Denn es bestand \n\nweder Anlaß noch Möglichkeit, eine Verjährungsfrist zu unterbrechen, deren \n\nLauf zur Zeit ihres Mandates als Nebenklagevertreterin noch gar nicht begon-\n\nnen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, \n\n1377 unter I. 2. b, bb). \n\nII. \n\nDie Revision wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, eine gerichtliche Verfolgung der Schadensersatzansprüche ge-\n\ngen H. sei der Mutter der Klägerin nicht zumutbar gewesen, bevor ihre Tochter \n\nam 19. Juni 1997 volljährig wurde, weil diese noch am 10. und 11. April 1997 \n\ndurch weitere Sachverständige für das Strafverfahren umfassend psychiatrisch \n\nund psychologisch exploriert worden sei und sich hieran erst im Dezember \n\n1997 die mit der Verurteilung endende Hauptverhandlung gegen den Ange-\n\nklagten angeschlossen habe. Das Berufungsurteil überspannt die Anforderun-\n\ngen an die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis vom Schaden \n\nund der Person des Schädigers nicht. \n\nDie Vorschrift des § 208 Satz 1 BGB n.F., nach der die Verjährung von \n\nAnsprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollen-\n\ndung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt ist, kann im Streitfall nach \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB noch nicht angewendet werden. \n\n1. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährten die Schadensersatzansprüche \n\nder Klägerin gegen H. innerhalb von drei Jahren, nachdem ihre Mutter als ge-\n\nsetzliche Vertreterin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen \n\nKenntnis erlangt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74, NJW \n\n1976, 2344; v. 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; v. 22. Juni 1993 \n\n- VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614; v. 29. November 1994 - VI ZR 189/93, NJW \n\n1995, 776, 777). Dabei reicht im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die \n\ndem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, mindestens in \n\nForm der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, \n\nermöglicht; begründete Zweifel an dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen dürfen hiernach nicht mehr bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni \n\n1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734, 2735 m.w.N. - zur Kenntnis der Eltern \n\neines geschädigten Kindes). Kommt es - wie hier - zu einer Anklage gegen den \n\nSchädiger, kann statt der Zumutbarkeit einer Klagerhebung auch auf die eines \n\nihr nach § 404 Abs. 2 StPO gleichstehenden Adhäsionsantrages abgestellt \n\nwerden. \n\n2. Wann mittelbar Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1982 \n\n- VI ZR 7/81, VersR 1983, 273 - zur Kenntnis der Witwe), anspruchsberechtigte \n\nSozialversicherungsträger (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, \n\nNJW 2004, 510) oder gesetzliche Vertreter von Geschädigten, die ihre Kennt-\n\nnis auf keine unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Schädigungs-\n\nvorganges stützen können, aus anderen Quellen hinreichend zuverlässige Auf-\n\nschlüsse für eine Rechtsverfolgung gegen den Schädiger gewonnen haben, \n\nhängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Angaben einer Minderjähri-\n\ngen gegenüber dem erziehungsberechtigten Elternteil über einen erlittenen \n\nsexuellen Mißbrauch genügen zur Vermittlung der Kenntnisse, welche die Ver-\n\njährung nach § 852 Abs. 1 BGB in Lauf setzen, noch nicht, wenn allein hier-\n\nnach von der über eine Rechtsverfolgung entscheidenden Person - hier die \n\ngesetzliche Vertreterin der Klägerin - die zur Kenntniserlangung notwendige \n\npositive Informationsbewertung noch nicht erwartet werden muß (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 14. Oktober 2003, aaO - für die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers \n\nvon einer entsprechenden Schädigung). Wird die Wahrheit der vorgebrachten \n\nBeschuldigungen durch ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes fachpsy-\n\nchologisches Gutachten gestützt und führt dies zur Erhebung der Anklage und \n\nEröffnung des Hauptverfahrens, so reicht auch der dadurch erlangte Grad an \n\nSicherheit nicht stets für die verjährungsrechtlich notwendige Kenntnis eines an \n\ndem Geschehen unbeteiligten Dritten vom Schaden und Schädiger aus. Denn \n\nfür die Erhebung der öffentlichen Anklage und die Zumutbarkeit privater \n\nRechtsverfolgung des Opfers gegen den Angeklagten gelten unterschiedliche \n\nMaßstäbe. \n\nZwar hindert das verbleibende Beweisrisiko für den Zivilprozeß den Ver-\n\njährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. in gewöhnlichen Fällen nicht (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 1982, aaO). In jenem Fall hatte die Staatsanwalt-\n\nschaft zur Aufklärung einer tödlichen Schlägerei und des ursächlichen Tatbei-\n\ntrages der Angeklagten außer ihren widersprüchlichen Einlassungen als Be-\n\nweismittel acht Zeugen und sechs Sachverständige benannt, auf welche sich \n\nauch die nur von dritter Seite informierte Witwe des Getöteten bei der Durch-\n\nsetzung ihrer Schadensersatzansprüche stützen konnte. Unter Berücksichti-\n\ngung der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung und \n\ndas Gericht mit dem Eröffnungsbeschluß hinreichenden Tatverdacht gegen die \n\nBeschuldigten bejaht hatten, war dort auch von der mittelbar Geschädigten ob-\n\njektiv eine positive Informationsbewertung zu erwarten und die Klageerhebung \n\nzumutbar, ohne das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten. \n\nDas Berufungsgericht hat sich dagegen von dem nicht ausdrücklich for-\n\nmulierten weiteren Rechtssatz leiten lassen, daß der nur von dritter Seite in-\n\nformierten gesetzlichen Vertreterin einer geschädigten Minderjährigen die \n\nRechtsverfolgung durch Klageerhebung oder Adhäsionsantrag noch nicht \n\nzuzumuten sei, wenn sie damit ein außergewöhnliches Beweisrisiko hätte \n\nübernehmen müssen, ohne persönlich von der Wahrheit der erhobenen Vor-\n\nwürfe überzeugt zu sein. \n\nDieser Rechtssatz steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht im Widerspruch. Auch dem Urteil \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1963 (VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, \n\n1104) ist nichts anderes zu entnehmen, weil dort das Unfallopfer den Hergang \n\ndes Unfallgeschehens wenigstens in den Grundzügen aus eigener Wahrneh-\n\nmung kannte. \n\nDer erkennende Senat teilt die Auffassung, daß gesetzlichen Vertretern, \n\nmittelbar geschädigten Dritten (§§ 844, 845 BGB) und Legalzessionaren, de-\n\nnen eine persönliche Wahrnehmung der Schädigungsvorgänge fehlt, die ver-\n\njährungsrechtliche Kenntnis von Schaden und Schädiger noch nicht besitzen, \n\nwenn für sie die Bewertung der erhaltenen Tatsachenangaben offen ist und der \n\nVersuch einer Rechtsdurchsetzung auf dieser Grundlage außergewöhnlich ho-\n\nhen Feststellungsschwierigkeiten begegnet. Sind in einem solchen Fall die Auf-\n\nklärungsmöglichkeiten - wie hier in der Gestalt der eingeholten Gerichtsgutach-\n\nten - noch nicht ausgeschöpft, so hängt die verjährungserhebliche Kenntnis \n\ndavon ab, daß sich die objektive tatsächliche Ungewißheit auf das Maß des \n\ngewöhnlichen Feststellungsrisikos verringert oder die maßgebende Kenntnis-\n\nträgerin sich anderweitig von der Richtigkeit des Schädigungsverdachts über-\n\nzeugt hat. \n\nLetzteres hat das Berufungsgericht für die Mutter der Klägerin nicht fest-\n\ngestellt, solange das Auftragsverhältnis zur Beklagten andauerte. Zumindest \n\nbis dahin trifft auch seine Annahme zu, daß für die Mutter der Klägerin die zum \n\nBeginn der kurzen Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. genügende Kenntnis \n\nvon den Tatvorwürfen gegen ihren früheren Lebensgefährten fehlte aufgrund \n\nder außergewöhnlich großen Feststellungsschwierigkeiten, welche die Straf-\n\nkammer zur Einholung weiterer Glaubwürdigkeitsgutachten veranlaßt hatten, \n\nund der daraus für die eigene Informationsbewertung folgenden Unsicherhei-\n\nten. Der Schädiger hatte die Anklagevorwürfe energisch bestritten, er war als \n\nunbescholtene, angesehene Persönlichkeit auch nicht von Haus aus weniger \n\nglaubwürdig als die Klägerin, und direkte andere Beweismittel als die Aussa-\n\ngen der geschädigten Minderjährigen gegen ihn standen nicht zu Gebote. Die-\n\nse Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß \n\ndie Mutter der Klägerin nichts Genügendes über die angeblichen Tathergänge \n\nwußte, um bei ihr zur Zeit des Mandates der Beklagten eine für den Beginn der \n\nkurzen Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausreichende Kenntnis anneh-\n\nmen zu können. \n\nDemnach muß die Klage, wie in den Vorinstanzen zutreffend entschie-\n\nden, abgewiesen bleiben. \n\nRichter am BGH Neškovi(cid:1) \nist in Urlaub und daher ver- \nhindert zu unterschreiben. \n\nFischer Raebel Fischer \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_421-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-421-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_421-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_421-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-421-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_421-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:43.810607+00:00"}}