{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_411-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"IX ZR 411/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 11 Nr. 14a a) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über die Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages inte- griert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung. b) Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der die Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name handschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 411/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Juli 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nAGBG § 11 Nr. 14a\n\na) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über\n\ndie Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages inte-\n\ngriert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung.\n\nb) Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der\n\ndie Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name\n\nhandschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte\n\nWiderrufsbelehrung unterzeichnet hat.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 411/00 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Gießen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n29. September 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Gießen vom 8. Februar 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin schloß mit dem früheren Beklagten zu 1) einen schriftlichen\n\n\"Mietkauf-Vertrag\" über eine Sattelzugmaschine zum Preise von 50.000 DM,\n\nzahlbar in 36 monatlichen Raten von je 1.602 DM. Der \"Mietkäufer\" wurde\n\ndurch die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) vertreten.\n\nDie abschließende Ziffer 14 des Vertragsformulars trägt die Überschrift\n\n\"selbstschuldnerischer Bürge:\". Darunter befindet sich eine Leerzeile; dort sind\n\nName und Adresse der Beklagten handschriftlich eingetragen. Darunter steht\n\ndie vorgedruckte \"Erklärung des Bürgen\", wonach er für alle Ansprüche des\n\nMietverkäufers gegen den Mietkäufer (Hauptschuldner) aus diesem Vertrag die\n\nselbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt. Am Ende des Abschnitts Ziffer 14\n\nbefindet sich in einer Reihe der Platz für die Unterschriften des Mietkäufers,\n\ndes Bürgen und der Klägerin. Dort hat die Beklagte in Vertretung des Mietkäu-\n\nfers gezeichnet und eine weitere Unterschrift als Bürge geleistet.\n\nDer Hauptschuldner geriet in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat den\n\nVertrag fristlos gekündigt und vom Mietkäufer sowie der Beklagten als Bürgin\n\nErsatz des ihr entstandenen Schadens von 11.713,01 DM verlangt. Das gegen\n\nden Beklagten zu 1) ergangene Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.\n\nDagegen hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte durch unechtes\n\nVersäumnisurteil abgewiesen, weil der Bürgschaftsvertrag gemäß § 11 Nr. 14a\n\nAGBG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht\n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt\n\nsie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch ist unbegrün-\n\ndet, weil zwischen den Parteien ein Bürgschaftsvertrag nicht wirksam zustande\n\ngekommen ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte habe sich rechtsgültig als\n\nBürgin verpflichtet, und hat zur Begründung ausgeführt:\n\n§ 11 Nr. 14a AGBG solle den Vertreter vor versteckten, möglicherweise\n\nunklaren und überraschenden Klauseln schützen. Im Streitfall seien die Warn-\n\nund Hinweisanforderungen dieser Vorschrift, obwohl die Bürgenverpflichtung\n\nim fortlaufenden Vertragstext stehe, dadurch erfüllt, daß die Überschrift\n\n\"Selbstschuldnerischer Bürge\" durch Fettdruck hervorgehoben sei und als\n\nletzte Vertragsbestimmung deutlich ins Auge falle. Zudem seien Name und An-\n\nschrift des Bürgen gesondert einzutragen. Dies wirke zusätzlich im Sinne der\n\nWarnfunktion, ebenso auch der Umstand, daß der Vertreter eine zweite Unter-\n\nschrift an einer Stelle vorzunehmen habe, die gerade für den Bürgen vorgese-\n\nhen sei.\n\nII.\n\nDiesen Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Erklärung der Beklagten,\n\ndie Haftung als Bürge zu übernehmen, ist unwirksam, weil die entsprechende\n\nKlausel in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular den Anforde-\n\nrungen des § 11 Nr. 14a AGBG an eine \"gesonderte Erklärung\" nicht ent-\n\nspricht.\n\n1. Nach der genannten Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen unwirksam, die einem Vertreter, der den Vertrag für\n\nden anderen Vertragsteil abschließt, eine eigene Haftung oder Einstandspflicht\n\nohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung auferlegt. Den\n\nBegriff der \"gesonderten Erklärung\" oder der \"gesonderten Unterschrift\" hat der\n\nGesetzgeber in einer Reihe von - meist jüngeren - Gesetzen verwendet (vgl.\n\n§ 11 Nr. 15 Satz 2 AGBG; § 1b Abs. 2 Satz 3 AbzG; § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG\n\na.F.; § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.; nunmehr § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB).\n\nDiese Begriffe sind in allen Gesetzen einheitlich auszulegen, weil damit jeweils\n\neine erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden für den Inhalt des Formulars bewirkt\n\nund ihm auf diese Weise Inhalt und Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar vor\n\nAugen geführt werden sollen (BGHZ 119, 283, 295 f; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986\n\n- I ZR 95/84, NJW 1987, 125, 126; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG\n\n9. Aufl. § 11 Nr. 14 Rn. 9). Die mit der Vorschrift des § 11 Nr. 14a AGBG be-\n\nzweckte Warnung des Abschlußvertreters erfordert es zwar nicht, daß die Er-\n\nklärung zur eigenen Haftung in einer vom Hauptvertrag getrennten Urkunde\n\nerteilt wird (BGHZ 104, 232, 237; vgl. auch BGHZ 133, 71, 73). Jedoch muß\n\nder Text der Haftungserklärung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift\n\ndeutlich von dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein, um dem Vertreter In-\n\nhalt und Wirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen (vgl.\n\nBGHZ 119, 283, 296; 126, 56, 60 f; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986, aaO; v. 25. April\n\n1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964, 1965). Die Urkunde ist demnach äußer-\n\nlich so zu gestalten, daß sie dem Vertreter die Rechtslage unübersehbar vor\n\nAugen führt. Für den Verbraucher muß schon aus dem äußeren Aufbau der\n\nUrkunde der Doppelcharakter seiner Verpflichtung klar hervortreten.\n\n2. Das von der Klägerin verwendete Formular entspricht diesen gesetzli-\n\nchen Erfordernissen nicht.\n\na) Die Bürgschaft des Vertreters ist dem äußeren Bild nach vollkommen\n\nin die für den \"Mietkauf-Vertrag\" verwendete Urkunde eingegliedert. Diese be-\n\nsteht aus insgesamt vierzehn Positionen und ist jeweils nach den Ziffern 2, 9,\n\n10, 11, 12 und 13 durch über die ganze Seite verlaufende dünne Querstriche\n\ngegliedert. An den letzten Strich schließt die den Bürgschaftstext enthaltende\n\nZiffer 14 unmittelbar an. Sie ist weder räumlich noch ihrem Schriftbild nach vom\n\nübrigen Vertragstext abgesetzt. Druckstärke und Schriftgröße von Überschrift\n\nund Inhalt entsprechen genau der Gestaltung der übrigen Ziffern. Der äußere\n\nAnschein eines einheitlichen Vertrages wird dadurch zusätzlich verstärkt, daß\n\nsich unmittelbar unter dem Bürgschaftstext - ohne weitere Abgrenzung - die\n\nzwei Zeilen für die Angaben von Ort und Datum des Vertragsschlusses sowie\n\nfür die Unterschriften der beteiligten Personen befinden. Die Urkunde sieht am\n\nunteren Rand auf gleicher Höhe die Unterschrift des \"Mietkäufers\", des Bürgen\n\nsowie der Leasinggesellschaft vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild be-\n\nziehen sich damit alle Unterschriften in gleicher Weise auf den gesamten Text\n\ndes Vertragsformulars.\n\nMit dieser Gestaltung weicht die von der Klägerin gestellte Urkunde\n\ndeutlich von denjenigen ab, die den Urteilen BGHZ 104, 232 und 133, 71 zu-\n\ngrunde lagen. Dort folgte die Mithaftungserklärung jeweils erst im Anschluß an\n\ndie Unterschriftszeile für die Partner des Leasingvertrages und war außerdem\n\nräumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt worden.\n\nb) Das von der Klägerin verwendete Formular warnt den Vertreter vor\n\nden Wirkungen seiner Erklärung nicht in einer Weise, wie sie § 11 Nr. 14a\n\nAGBG sicherstellen soll. Das Ziel, den Vertreter vor einer Erklärung zu schüt-\n\nzen, die die persönliche Haftung begründet, ohne deutlich von dem Teil der\n\nUrkunde abgesetzt zu sein, der den Hauptvertrag betrifft, wird grundsätzlich\n\nverfehlt, wenn die Haftungsklausel nach dem äußeren Erscheinungsbild der\n\nUrkunde in den Text des Hauptvertrages eingegliedert ist (vgl. BGHZ 126, 56,\n\n61). Eine solche Gestaltung ist geeignet, dem Kunden die Tatsache, daß die\n\nUrkunde zwei selbständige Verträge enthält, zu verschleiern. Ohne klare räum-\n\nliche Trennung vom Text des Hauptvertrages entspricht daher die Formularbe-\n\nstimmung, die zur eigenen Haftung des Vertreters führen soll, grundsätzlich\n\nnicht den Anforderungen, die § 11 Nr. 14a AGBG an eine \"gesonderte Erklä-\n\nrung\" stellt. Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die Klägerin ein gleichartiges,\n\nsich nicht vom übrigen Urkundentext abhebendes Schriftbild für die Bürg-\n\nschaftserklärung gewählt hat.\n\nc) Die Revisionserwiderung verweist darauf, daß sich unter der Über-\n\nschrift von Ziffer 14 eine Leerzeile zur Bezeichnung der Person des Bürgen\n\nbefindet. Dort sind Name und Adresse der Beklagten zu 2) handschriftlich ein-\n\ngesetzt. Diese Einfügung bildet lediglich eine unselbständige, nicht individuell\n\nausgehandelte Ergänzung der Klausel und ändert nichts an der Anwendung\n\nder Vorschriften des AGB-Gesetzes (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR\n\n255/97, WM 1998, 1675 m.w.N.).\n\nDadurch allein wurde auch keine räumlich unübersehbare Abgrenzung\n\nzum übrigen Inhalt der Urkunde hergestellt. Die Notwendigkeit der handschrift-\n\nlichen Eintragung des Namens der haftenden Person reicht nicht aus, um den\n\nbereits auf den ersten Blick hervorgerufenen Anschein, die Urkunde betreffe\n\nnur den Abschluß eines Mietkaufvertrages, alsbald nachhaltig zu beseitigen.\n\nDie von Ziffer 14 des Formulars beabsichtigte Rechtsfolge der Erklärung für die\n\nunterzeichnende Person tritt dadurch nicht schon mit der gesetzlich geforder-\n\nten Deutlichkeit hervor. Daher ist es rechtlich unerheblich, ob - wie die Be-\n\nklagte behauptet - die handschriftliche Eintragung noch fehlte, als sie die Un-\n\nterschrift leistete.\n\n3. Die Beklagte hat außer dem Vertrag eine auf die Bürgschaft bezoge-\n\nne Widerrufsbelehrung unterzeichnet. Dies hat auf die rechtliche Beurteilung\n\nkeinen Einfluß.\n\nDie gesetzliche Regelung verlangt, daß die Verpflichtungserklärung\n\nselbst in einer gesonderten Erklärung erfolgt. Die Bestimmungen über die Wi-\n\nderrufsbelehrung sollen dem Kunden einen zusätzlichen Schutz gewähren und\n\nsetzen eine gültige, auf den Abschluß des Rechtsgeschäfts gerichtete Willens-\n\nerklärung voraus. Selbst eine, isoliert gesehen, den gesetzlichen Bestimmun-\n\ngen entsprechende Widerrufsbelehrung besagt daher nichts darüber, ob die für\n\ndie vertragliche Verpflichtung selbst gebotenen gesetzlichen Anforderungen\n\nerfüllt sind. Im Rahmen der Prüfung, ob die Verpflichtungserklärung des Kun-\n\nden den Geboten des AGB-Gesetzes genügt, kommt der Widerrufsbelehrung\n\ndaher nicht die \"Brückenfunktion\" zu, die die Revisionserwiderung ihr einräu-\n\nmen möchte.\n\nIII.\n\nDa eine weitere Tatsachenaufklärung aus Rechtsgründen nicht in Be-\n\ntracht kommt, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das klage-\n\nabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1\n\nZPO).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-411-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-411-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:25.542455+00:00"}}