{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 385/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG §§ 152, 155, 161, 29; ZPO § 265 Abs. 2 Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingelei- tete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 385/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nZVG §§ 152, 155, 161, 29; ZPO § 265 Abs. 2\n\nWird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann\n\nder Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingelei-\n\ntete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Neuruppin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 1a\n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 6. August 1999 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDem Kläger fallen auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wurde am 12. August 1998 zum Zwangsverwalter über das\n\nim Grundbuch von Neustadt (Dosse), Bl. ..., eingetragene Grundstück be-\n\nstellt. Eigentümerin des Grundstücks war die Stiftung Z. (nachfol-\n\ngend: Stiftung). Sie hatte es an die Z. GmbH (nachfolgend:\n\nGmbH) für zuletzt monatlich 6.000 DM vermietet, das Mietverhältnis aber mit\n\nSchreiben vom 24. März 1998 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Am\n\n1. April 1998 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GmbH\n\neröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Er\n\nzeigte alsbald die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens öffentlich an. Später\n\nwurde auch die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Stiftung eröffnet\n\nund der Beklagte ebenfalls zum Verwalter bestellt.\n\nNachdem der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Nut-\n\nzungsentschädigung ab Oktober 1998 erhoben hatte, verkaufte dieser - für die\n\nStiftung - das Grundstück an einen Erwerber und übernahm hierbei die Ver-\n\npflichtung, das Grundstück lastenfrei zu stellen. Die betreibende, einzige\n\nGrundpfandgläubigerin erklärte ohne zusätzliche Angaben die Rücknahme des\n\nAntrags auf Zwangsverwaltung. Daraufhin hob das Vollstreckungsgericht das\n\nZwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt auf. Der Kläger erstattete sei-\n\nnen Schlußbericht.\n\nDas Berufungsgericht hat - nach Klageabweisung durch das Landge-\n\nricht - den Beklagten zur Zahlung von 72.000 DM an den Kläger verurteilt. Da-\n\ngegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne Nutzungsent-\n\nschädigung bis einschließlich September 1999 beanspruchen. Der Umstand,\n\ndaß der Beklagte das Grundstück zum 1. April 1999 an den Erwerber überge-\n\nben habe, sei bedeutungslos, weil dieser erst nach dem hier fraglichen Zeit-\n\nraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Auf die Aktivlegi-\n\ntimation des Klägers habe die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das\n\nVermögen der Eigentümerin keinen Einfluß, weil die Zwangsverwaltung auf-\n\ngrund des zur Absonderung berechtigenden Grundpfandrechts (§ 12 GesO)\n\nVorrang habe. Auch die Rückschlagsperre des § 7 Abs. 3 GesO sei demge-\n\ngenüber bedeutungslos.\n\nDie eingeklagten Ansprüche begründeten eine Masseverbindlichkeit\n\nentsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und seien deshalb im Rang des § 60 Abs. 1\n\nNr. 1 KO zu berichtigen. Sie stellten Neumasseschulden dar, weil der Beklagte\n\ndas Grundstück nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht zurückgegeben\n\nhabe.\n\nAuch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens könne der\n\nKläger den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit des Bestehens\n\nder Zwangsverwaltung eintreiben.\n\nII.\n\nLetzteres ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht richtig. Die Prozeß-\n\nführungsbefugnis des Klägers hat die Beendigung des Zwangsverwaltungs-\n\nverfahrens nicht überdauert.\n\n1. § 265 Abs. 2 ZPO setzt nach überwiegender Meinung in der Literatur\n\n(MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl. § 265 Rn. 52; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO\n\n24. Aufl. § 265 Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl.\n\n§ 46 IV 3, S. 240; vgl. auch Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 265 Rn. 7; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 265 Rn. 5a; a.M. Stein/Jonas/Schumann, ZPO\n\n21. Aufl. § 265 Rn. 20; Grunsky JZ 1967, 366; auch OLG Nürnberg ZIP 1994,\n\n144, 147 f) einen Übergang des geltend gemachten Anspruchs in der Weise\n\nvoraus, daß die sachliche Berechtigung an ihm verändert wird. Dementspre-\n\nchend hat der Bundesgerichtshof wiederholt Fälle, in denen lediglich die Pro-\n\nzeßführungsbefugnis erlosch, nicht als von § 265 Abs. 2 ZPO erfaßt behandelt\n\n(BGHZ 1, 65, 67 ff für das Erlöschen des ehemännlichen Nutznießungsrechts;\n\nBGHZ 46, 249, 251 f und BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, WM 1992,\n\n1407 f für die Beendigung des Konkursbeschlags; BGHZ 123, 132, 134 ff für\n\ndas Ausscheiden eines Prozeßstandschafters). In diesen Fällen sollte vielmehr\n\nnach dem Ende der Prozeßführungsbefugnis ohne weiteres der jeweils materi-\n\nell Berechtigte in die Verfahren eintreten.\n\nAndererseits hat der Bundesgerichtshof mehrfach einen Parteiwechsel\n\nnach Beendigung einer Zwangsverwaltung für ausgeschlossen gehalten (Urt. v.\n\n27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, LM § 265 ZPO Nr. 2; Beschl. v. 7. Februar\n\n1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91,\n\nNJW-RR 1993, 442 f). Er hat auch angenommen, daß die Prozeßführungsbe-\n\nfugnis eines Konkursverwalters für Mietforderungen der Konkursmasse nicht\n\ndurch die Anordnung einer Zwangsverwaltung für das vermietete Grundstück\n\nendet; zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Zwangsverwaltung ebenso-\n\nwenig wie eine Pfändung Einfluß auf den Konkursbeschlag haben könne (Urt.\n\nv. 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, WM 1986, 800, 801). Ob die Anordnung oder\n\nAufhebung der Zwangsverwaltung überhaupt einen Rechtsübergang im Sinne\n\nvon § 265 Abs. 2 ZPO darstellt, obwohl der fremdnützig handelnde Zwangs-\n\nverwalter kein eigenes sachliches Recht erwirbt wie der Pfändungspfandgläu-\n\nbiger, wurde dabei nicht erörtert. Das Urteil BGHZ 71, 216, 219 ff hat lediglich\n\nausgesprochen, daß der Schuldner nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bis\n\ndahin beschlagnahmte Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen kann und\n\nein dementsprechender Parteiwechsel zulässig ist, wenn alle Beteiligten ein-\n\nschließlich des früheren Zwangsverwalters zustimmen.\n\n2. Speziell für Fälle, in denen die Zwangsverwaltung aufgehoben wurde,\n\nweil das beschlagnahmte Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden\n\nwar, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß damit die Befugnis\n\ndes Zwangsverwalters zur Fortführung eines eingeleiteten Prozesses für An-\n\nsprüche, die während der Zeit der Zwangsverwaltung schon entstanden waren,\n\nnicht endet (Beschl. v. 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v.\n\n21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442 f; ebenso OLG Stuttgart\n\nNJW 1975, 265, 266 und für einen Räumungsprozeß OLG Frankfurt Rpfleger\n\n1960, 409 f). Zur Begründung wird in der Literatur darauf verwiesen, daß der\n\nZwangsverwalter auch nach dem Ende der Zwangsverwaltung zur ordnungs-\n\nmäßigen Abwicklung seiner Geschäfte verpflichtet bleibe.\n\na) Andererseits wurde eine fortdauernde Einziehungsbefugnis verneint,\n\nnachdem die eingeklagten Mietansprüche in der Zwangsversteigerung verteilt\n\nworden waren (RGZ 53, 263, 265). Auch soll sie entfallen für nicht der Ab-\n\nwicklung unterworfene, sondern in die Zukunft weiter wirkende Unterlassungs-\n\nansprüche (OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 381 f). Ferner wurde die Befugnis\n\ndes Zwangsverwalters verneint, nach der Verfahrensaufhebung neue Prozesse\n\nzu beginnen (LG Frankfurt/Main Rpfleger 2000, 30 mit insoweit zustimmender\n\nAnmerkung von Haarmeyer).\n\nb) Für die Beendigung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme\n\nhaben das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 29. März 1988 - 24 U 89/88)\n\nund das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG-Rechtsprechung 2001, 151, 152;\n\na.M. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 161 Anm. 7.2) jede nachfolgende Einziehungsbe-\n\nfugnis des Zwangsverwalters verneint. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW-\n\nRR 1989, 1467; ebenso Goebel in Anmerkung JW 1934, 854, 855) lehnt sie\n\njedenfalls für nachträglich eingeleitete Prozesse ab (ebenso Stöber aaO).\n\nDemgegenüber will das Landgericht Bonn (WuM 1990, 358 f) dem Zwangsver-\n\nwalter die Berechtigung zuerkennen, einstweilige Verfügungsverfahren auf\n\nUnterlassung künftiger Störungen fortzuführen.\n\nc) Ohne Unterscheidung hinsichtlich des Aufhebungsgrundes hat das\n\nBundesarbeitsgericht (AP § 613a BGB Nr. 19 Bl. 2) ein fortdauerndes Fest-\n\nstellungsinteresse für eine Klage auf Klärung des Fortbestehens eines Arbeits-\n\nverhältnisses gegen einen Zwangsverwalter nach Aufhebung des Zwangsver-\n\nwaltungsverfahrens bejaht. Auch das Kammergericht (OLG-Report 2001, 226,\n\n227) nimmt an, daß ein eingeleitetes Wohnungseigentumsverfahren gegen den\n\nZwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden\n\nkann. Das Oberlandesgericht Frankfurt (MDR 1971, 276) und das Landgericht\n\nBerlin (JW 1934, 854 f) wollen dem Zwangsverwalter allgemein die Befugnis\n\nzugestehen, auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens\n\nneue Klagen über Forderungen aus dem früher verwalteten Grundstück zu er-\n\nheben (ebenso Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl. § 161 Rn. 72; Böttcher, ZVG\n\n3. Aufl. § 161 Rn. 36).\n\nDagegen verneinen jede Fortführungsbefugnis nach einem Aufhebungs-\n\nbeschluß Wrobel (KTS 1995, 19, 37 ff) und Haarmeyer/Wutzke/Foerster/\n\nHintzen (Zwangsverwaltung, 2. Aufl. § 7 ZwVerwVO Rn. 8 ff).\n\n3. Endet die Zwangsverwaltung, wie hier, durch Antragsrücknahme, so\n\nerlischt mit dem Aufhebungsbeschluß die aus § 152 Abs. 1, 2. Halbsatz ZVG\n\nabgeleitete Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters auch für anhängige\n\nProzesse, sofern das Versteigerungsgericht nicht eine Fortdauer im Zusam-\n\nmenhang mit der Aufhebung erkennbar bestimmt. Eine solche Anordnung, daß\n\ndie Beschlagnahmewirkung in derartig begrenzter Weise aufrechterhalten blei-\n\nben soll, ist jedenfalls nach einer Antragsrücknahme unschwer möglich und\n\naus Gründen der Rechtsklarheit unverzichtbar geboten, wenn aus dem Recht\n\ndes Gläubigers weiter prozessiert werden soll. An ihr fehlt es hier.\n\na) Aufgrund einer zulässigen Antragsrücknahme ist das Zwangsverwal-\n\ntungsverfahren ohne weitere sachliche Prüfung aufzuheben (§ 161 Abs. 4\n\ni.V.m. § 29 ZVG). Die überwiegende Rechtsmeinung nimmt sogar an, daß die\n\nRücknahmeerklärung aus sich heraus rechtsgestaltend wirkt und der anschlie-\n\nßende Aufhebungsbeschluß nur noch klarstellende Bedeutung hat (OLG Köln\n\nVersR 1994, 113, 114; LG Heilbronn Rpfleger 1996, 37; Steiner/Storz, aaO\n\n§ 29 Rn. 27; Stöber, aaO § 29 Anm. 2.5; Hagemann in Anm. Rpfleger 1988,\n\n278 f; a.M. Böttcher, aaO § 29 Rn. 6). Unabhängig hiervon hat der Verwalter\n\nnach dem Aufhebungsbeschluß bei Bedarf noch von ihm vorher eingeleitete\n\nVerwaltungsmaßnahmen abzuwickeln und im Innenverhältnis darüber abzu-\n\nrechnen (vgl. Steiner/Hagemann, aaO § 161 Rn. 60 ff).\n\nEiner fortdauernden Tätigkeit im Außenverhältnis bedarf es jedoch nach\n\neiner uneingeschränkten Antragsrücknahme - anders als bei der Verfahrens-\n\nbeendigung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses - nicht mehr (ebenso OLG\n\nDüsseldorf, Urt. v. 29. März 1988 - 24 U 89/88 -; Haarmeyer/Wutzke/Foerster/\n\nHintzen, aaO § 7 ZwVerwVO Rn. 10). Während der Zuschlagsbeschluß unab-\n\nhängig vom Stand des Zwangsverwaltungsverfahrens ergehen und auf dieses\n\neinwirken kann, hat es der Antragsteller in der Hand, den weiteren Verfahrens-\n\nablauf selbst zu bestimmen. Er kann - erforderlichenfalls nach Absprache mit\n\ndem Zwangsverwalter - die Rücknahme mit der Einschränkung versehen, daß\n\neinzelne, bestimmt bezeichnete Vermögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung für\n\nberücksichtigungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben\n\nsollen. Das Vollstreckungsgericht kann dann den Aufhebungsbeschluß in die-\n\nsem Umfange einschränken (vgl. die Muster bei Steiner/Hagemann, aaO § 161\n\nRn. 48 ff und bei Stöber, aaO § 161 Rn. 8 unter a und b; so auch schon der\n\nAufhebungsbeschluß, welcher dem Beschluß des BGH vom 7. Februar 1990\n\n- VIII ZR 98/89, WM 1990, 742, 743 zugrunde lag). Dies entspricht der Mög-\n\nlichkeit des Insolvenzgerichts, bei der allgemeinen Verfahrensaufhebung\n\n(§ 200 InsO) Schuldnervermögen für eine nachträgliche Verteilung vorzube-\n\nhalten (§§ 198, 203 InsO).\n\nb) Eine solche Anordnung dient der Rechtsklarheit. Zwar mag ein Auf-\n\nhebungsbeschluß auch ohne sie in Einzelfällen dahin ergänzend ausgelegt\n\nwerden können, daß der Zwangsverwalter noch zu offensichtlich zweckmäßi-\n\ngen Maßnahmen ermächtigt bleiben soll. Dazu bedarf es jedoch einer hinrei-\n\nchenden Grundlage im Aufhebungsbeschluß selbst. Die bisherigen Versuche\n\nzu einer entsprechenden Auslegung haben zu einer kaum erträglichen Rechts-\n\nunsicherheit geführt (s.o. 1. und 2.), die auch Prozeßgegnern nur schwer zu-\n\nzumuten ist. Eine solche Rechtsunsicherheit mag in denjenigen Fällen nicht zu\n\nvermeiden sein, in denen die Zwangsverwaltung aufgrund eines äußeren\n\nEreig-\n\nnisses - der Zwangsversteigerung - endet. Dafür besteht aber regelmäßig kein\n\nAnlaß, soweit der betreibende Gläubiger selbst unschwer für Rechtsklarheit\n\nsorgen kann. Unterläßt er das, so ist eine fortdauernde, aktive Verfolgung von\n\nfrüher - zu seinen Gunsten (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG) - beschlagnahmten Rechten\n\ndurch den Zwangsverwalter gegen Dritte nach dem Aufhebungsbeschluß nicht\n\nmehr gerechtfertigt.\n\nOb in diesen Fällen ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf\n\nden materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (bejahend\n\nSteiner/\n\nHagemann, aaO § 161 Rn. 71; Böttcher, aaO § 161 Rn. 37; vgl. zum Partei-\n\nwechsel nach Freigabe durch den Konkursverwalter auch BGHZ 46, 249,\n\n251 f), kann hier offenbleiben. Der anhängige Prozeß wird nicht unterbrochen,\n\nweil keiner der in §§ 239 ff ZPO geregelten Fälle vorliegt. Zwar spricht nach\n\nAnsicht des Senats viel dafür, einen freiwilligen Eintritt des - früheren - Voll-\n\nstreckungsschuldners als neuen Kläger zuzulassen, damit das Ergebnis der\n\nbisherigen Prozeßführung nicht nutzlos wird. Dies unterliegt aber jedenfalls der\n\neigenen Entscheidung des Schuldners. Einen solchen Eintritt in den Prozeß\n\nhat im vorliegenden Fall der Beklagte - der zugleich die Schuldnerin vertritt -\n\nabgelehnt. Andererseits darf der Kläger von Rechts wegen nicht für die\n\nSchuldnerin handeln. Alle diese Fragen mag der Gläubiger bei seiner Rück-\n\nnahmeentscheidung vorsorglich mitbedenken.\n\nc) Im vorliegenden Falle wurde das Zwangsverwaltungsverfahren unein-\n\ngeschränkt wegen Antragsrücknahme aufgehoben, und die einzige betreibende\n\nGläubigerin hatte auch keine Einschränkung beantragt. Unter diesen Umstän-\n\nden steht es nicht im Ermessen des Zwangsverwalters, weiter Rechte für den\n\nbetreibenden Gläubiger geltend zu machen, deren Beschlagnahme dieser nicht\n\nerkennbar selbst aufrechterhalten will. Dem Zwangsverwalter obliegt nicht all-\n\ngemein die Wahrnehmung der Rechte eines Realgläubigers nach Aufhebung\n\nder Zwangsverwaltung (BGH, Urt. v. 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, LM § 265\n\nZPO Nr. 2 Bl. 2). Er vermag nicht nach eigenem Ermessen weitergehende\n\nRechte für den Gläubiger zu verfolgen. Andererseits hat der Kläger den vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit nach dem Aufhebungsbeschluß des Vollstreckungsge-\n\nrichts auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\nd) Der Senat ist an dieser Entscheidung nicht durch entgegenstehende\n\nErkenntnisse gehindert. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht über das Ende\n\nder Prozeßführungsbefugnis in Fällen entschieden, in denen die Zwangsver-\n\nwaltung durch Antragsrücknahme endete (s.o. 2.; dies gilt auch für das Urteil\n\nv. 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, aaO, s.o.1.). Das Bundesarbeitsgericht (s.o.\n\n2. c) hatte sich nicht mit der Klagebefugnis des Zwangsverwalters zu befassen,\n\nsondern hat dessen fortdauernde Beklagtenstellung für gerechtfertigt gehalten;\n\ndies mag unter dem Gesichtspunkt naheliegen, daß der gegen einen Zwangs-\n\nverwalter klagenden Partei nicht durch Betreiben des antragstellenden Gläubi-\n\ngers der Prozeßgegner entzogen werden kann.\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85\n\n(aaO, s.o. 1.) betrifft allein die Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters,\n\ndessen Rechtsstellung ohnehin nicht durch eine Antragsrücknahme berührt\n\nwerden könnte (vgl. § 202 KO, nunmehr auch § 13 Abs. 2 InsO). Endlich er-\n\nkennt das Urteil BGHZ 71, 216 ff im Ergebnis dem Schuldner selbst die Pro-\n\nzeßführungsbefugnis nach - aus nicht genannten Gründen erfolgter - Aufhe-\n\nbung der Zwangsverwaltung zu. Das Einverständnis des früheren Zwangsver-\n\nwalters wird lediglich zur Abgrenzung gegenüber Auffassungen erwähnt, die\n\neinen Klägerwechsel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung allgemein aus-\n\nschließen wollen. Demgemäß läßt das Urteil ausdrücklich offen, \"ob eine - etwa\n\nauch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch fortdauernde - Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis des Zwangsverwalters die der Klägerin [Schuldnerin] ausschlie-\n\nßen könnte\".\n\n4. Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die - bestrittene - Be-\n\nhauptung des Klägers an, zugunsten der Gläubigerin stehe noch eine Haupt-\n\nforderung in Höhe von 65.409,26 DM offen, die insbesondere auch von ihr vor-\n\ngeschossene Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens umfasse. Denn die\n\nGläubigerin hat dies nicht zum Anlaß genommen, ihre Rücknahmeerklärung in\n\nirgendeiner Weise einzuschränken. 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