{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_375-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"IX ZR 375/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 375/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. September 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2000 aufgeho-\n\nben, soweit zu dessen Nachteil erkannt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist als Kommanditist an der Klägerin beteiligt. In notarieller\n\nUrkunde vom 2. Mai 1997 garantierte er für ein ihr gehörendes Einkaufszen-\n\ntrum in L. eine jährliche Mieteinnahme von 1.820.000 DM netto auf die\n\nDauer von 5 Jahren ab dem 1. Mai 1997.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus der Garantie wegen behaupteter\n\nMietausfälle in der Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1998 in Anspruch. Der Be-\n\nklagte hat eingewandt, seine Garantie habe unter der Bedingung gestanden,\n\ndaß die Verwaltung des der Klägerin gehörenden Objekts in den Händen der\n\nvon \n\nihm \n\nals \n\nGeschäftsführer \n\ngeleiteten \n\nIVV GmbH\n\n (nachfolgend: IVV) bleibe. Die Klägerin hat den Vertrag mit der\n\nIVV zum 31. Dezember 1997 gekündigt und eine andere Verwalterin beauf-\n\ntragt. Außerdem hat sich der Beklagte darauf berufen, eine eventuelle Forde-\n\nrung der Klägerin sei durch eine von ihr erklärte Aufrechnung erloschen.\n\nSchließlich hat der Beklagte mit eigenen Ansprüchen die Aufrechnung erklärt.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 604.329,88 DM gerichteten\n\nKlage in Höhe von 361.594,44 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Ausnahme eines Teils der\n\nZinsen zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin die\n\nAbweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Verwaltung\n\ndes Objekts der Klägerin durch die IVV Bedingung oder Geschäftsgrundlage\n\nder vom Beklagten übernommenen Garantie gewesen ist. Der Beklagte könne\n\nsich auf die Beendigung des Verwaltungsvertrages schon deshalb nicht beru-\n\nfen, weil die IVV sie durch von ihm zu vertretende Pflichtverletzungen veranlaßt\n\nhabe. Die IVV habe durch Veruntreuung eines Teils der an die Klägerin abzu-\n\nführenden Mieteinnahmen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages\n\ngegeben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien in dem Sinne\n\nverstanden, daß die Auflösung des Verwaltungsvertrages mit der IVV die Ver-\n\npflichtung des Beklagten aus der Garantie dann nicht erlöschen läßt, wenn sie\n\nauf Umständen beruht, die in den Risikobereich des Beklagten fallen. Diese\n\nAuslegung des Vertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Änderung der\n\nbei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse gibt demjenigen, in dessen\n\nRisikobereich die auslösenden Umstände fallen, grundsätzlich kein Recht, sich\n\nvon der getroffenen Vereinbarung zu lösen. Das gilt sowohl für den Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW\n\n2000, 1714, 1716) als auch dann, wenn es um den Wegfall einer vereinbarten\n\nBedingung geht. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts beruht die Kündigung des Verwaltervertrages auf\n\nTatsachen, die allein von der IVV zu vertreten sind. Im Hinblick auf die ge-\n\nschäftsführende Tätigkeit des Beklagten in dieser Gesellschaft handelt es sich\n\num Gründe, die nach dem Sinn und Zweck der Garantievereinbarung zwischen\n\nden Parteien nicht dazu führen können, daß die Verbindlichkeit des Beklagten\n\nentfällt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten nicht durch-\n\ngreifen lassen, die Klageforderung sei dadurch erloschen, daß die Klägerin mit\n\nihr gegenüber dem Finanzamt als Pfändungsgläubiger des Abfindungsan-\n\nspruchs des Beklagten die Aufrechnung erklärt habe. Der Beklagte habe Ein-\n\nzelheiten dieser Erklärung nicht dartun können. Der Antrag, eine Auskunft des\n\nFinanzamts Minden einzuholen, diene der Ausforschung von Tatsachen, die\n\nder Beklagte selbst beizubringen habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich\n\ndie Revision mit Erfolg.\n\nDas Vorbringen des Beklagten enthält einen hinreichend konkreten, der\n\nBeweiserhebung zugänglichen Tatsachenkern. Die Anforderungen an die Sub-\n\nstantiierung des Parteivortrages hängen von den Umständen, insbesondere\n\nder Darstellung des Gegners, ab. Die Klägerin hat die Aufrechnung als solche\n\nnicht bestritten, sondern lediglich erklärt, die streitgegenständlichen Mietzins-\n\nforderungen seien nicht Gegenstand der Korrespondenz mit dem Finanzamt\n\ngewesen. Für den Beklagten, der aus eigener Wahrnehmung keine Kenntnis\n\ndes fraglichen Vorgangs hatte, war die entsprechende Darlegung erschwert. Im\n\nHinblick darauf ist die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache ohne Anga-\n\nbe näherer Einzelheiten prozessual beachtlich, zumal sich schon aus dem Kla-\n\ngevortrag ein Anhaltspunkt für diese Behauptung ergibt. Das Berufungsgericht\n\nwird daher den Inhalt der Aufrechnungserklärung durch Erhebung des ange-\n\nbotenen Beweises aufklären müssen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit einer Forderung in Hö-\n\nhe von 79.699,85 DM aus einem von der Klägerin selbst eingeräumten Über-\n\nschuß nicht durchgreifen lassen, weil dieser Anspruch nicht dem Beklagten,\n\nsondern der aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistin H.\n\n GmbH & Co. KG zustehe.\n\nDabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin in der\n\nmündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dieser Betrag könne von der\n\nKlageforderung abgezogen werden. Damit kann in diesem Umfang ein Auf-\n\nrechnungsvertrag zustande gekommen sein. An diese zwischen den Parteien\n\nunstreitige Vereinbarung wäre das Berufungsgericht auch dann gebunden,\n\nwenn die entsprechende Forderung dem Beklagten nicht zustehen sollte. Der\n\nvon der Abrede erfaßte Anspruch beruht auf dem erstinstanzlichen Gutachten,\n\ndas diesen Verrechnungsbetrag unberücksichtigt gelassen hat.\n\n4. Da der Beklagte sich nur hilfsweise mit der Aufrechnung von Gegen-\n\nansprüchen verteidigt, darf der den Betrag von 79.699,85 DM betreffende Ein-\n\nwand nur berücksichtigt werden, wenn die neue Verhandlung ergibt, daß die\n\nForderung der Klägerin nicht schon aufgrund einer eigenen Aufrechnungser-\n\nklärung gegenüber dem Finanzamt erloschen ist.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/ix-zr-375-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/ix-zr-375-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:13.262531+00:00"}}