{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_364-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"IX ZR 364/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 364/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 8. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für das\n\nRevisionsverfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung\n\nim Senatsbeschluß vom 8. Mai 2001 auf 1.973.000 DM festge-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nDer mit Beschluß vom 8. Mai 2001 auf 3.750.000 DM festgesetzte\n\nStreitwert, der dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert entspricht, ist für\n\ndas Revisionsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG anderweitig auf\n\n1.973.000 DM festzusetzen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz richtet sich,\n\nweil es an Revisionsanträgen der Kläger fehlt, nach deren Beschwer durch das\n\nBerufungsurteil, mit dem die Berufung der Kläger gegen das ihre Vollstrek-\n\nkungsgegenklage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde\n\n(§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Beschwer bestimmt sich nach dem Abweh-\n\nrinteresse der Kläger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich ist der\n\nzu vollstreckende Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die Vollstrek-\n\nkung ausgeschlossen werden sollte (BGH, Beschl. v. 22. September 1992\n\n- III ZR 66/92, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 2 m.w.N.).\n\nRichtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungstitel, ist\n\nder Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen, sofern nicht die Un-\n\nzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird\n\n(BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; v.\n\n23. September 1987 - III ZR 96/87, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 1). Dann ist\n\nnur dieser Teil wertbestimmend (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. März 1989\n\n- 5 W 7/89, juris Rechtsprechung). Ähnliches gilt für einen Titel, in welchem\n\nsich der Schuldner - wie hier die Kläger - wegen eines Grundschuldbetrages\n\nund wegen der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe dieses Betrages\n\nin einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grund-\n\nstück und in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Richtet sich die Vollstrek-\n\nkungsgegenklage gegen einen solchen Titel, kommt es für die Bestimmung des\n\nStreitwerts darauf an, ob der Kläger gegen den Grundschuldbetrag insgesamt\n\noder nur gegen einen Teil vorgeht. Das letzte trifft hier zu.\n\nDie Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde\n\nderzeit für unzulässig zu erklären. Da die Zwangsvollstreckung mithin nicht\n\nendgültig für unzulässig erklärt werden sollte, ist das aktuelle Abwehrinteresse\n\nder Kläger der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach freiem\n\nErmessen zu schätzende Interesse (§ 3 ZPO) ist danach zu bewerten, in wel-\n\nchem Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand.\n\nHier war die Grundschuld, die der vollstreckbaren Urkunde zugrunde lag, nur in\n\nHöhe von 1.973.000 DM valutiert. Eine Vollstreckung drohte nur in dieser Hö-\n\nhe. Allein eine solche Vollstreckung wollten die Kläger mit der Klage verhin-\n\ndern. Dies folgt auch daraus, daß sie den Prozeßkostenvorschuß von\n\n26.715 DM genau nach einem Wert von 1.973.000 DM bemessen und einge-\n\nzahlt haben (Bl. I d. Akten 8 O 350/99 LG Mannheim i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1\n\nGKG und Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. OLG Köln Rpfleger 1976, 138,\n\n139). Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 1.973.000 DM\n\nfestgesetzt. In dem von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahren\n\nsind die Kläger einer Heraufsetzung des Streitwerts entgegengetreten. Erst das\n\nOberlandesgericht hat den Streitwert für den ersten Rechtszug und später auch\n\nfür den Berufungsrechtszug auf den gesamten Grundschuldbetrag von\n\n3.750.000 DM festgesetzt. Dem vermag der erkennende Senat aus den darge-\n\nlegten Gründen für die Revisionsinstanz nicht beizupflichten.\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/ix-zr-364-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/ix-zr-364-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:40.210336+00:00"}}