{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_360-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 360/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 123 Abs. 1 Zur arglistigen Täuschung durch stillschweigendes Verhalten und durch Unterlassen bei Abschluß eines Bürgschaftsvertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 360/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 123 Abs. 1\n\nZur arglistigen Täuschung durch stillschweigendes Verhalten und durch\n\nUnterlassen bei Abschluß eines Bürgschaftsvertrages.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - OLG Jena\n\n LG Erfurt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilse-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Agentur B., deren Inhaberin A. B. war, vermittelte für die Klägerin,\n\neine Versicherungsgesellschaft, den Abschluß von Versicherungsverträgen.\n\nDer Beklagte war für die Agentur tätig; ob er Abschlußvertreter war oder nur\n\nBüroarbeiten verrichtete, ist zwischen den Parteien streitig. Ende 1994/Anfang\n\n1995 meinte die Klägerin festgestellt zu haben, daß die Prämien für abge-\n\nschlossene Lebensversicherungen nicht aus eigenen Mitteln der Versiche-\n\nrungsnehmer, sondern aus den bevorschußten Abschlußprovisionen aufge-\n\nbracht worden seien. Sie stornierte sämtliche von der Agentur vermittelten\n\nVerträge und forderte die vorschußweise gezahlten Provisionen zurück. Am\n\n26. Januar 1995 gaben A. B. und ihr geschiedener Ehemann R. B. der Klägerin\n\ngegenüber jeweils ein \"abstraktes Schuldanerkenntnis\" über 642.240,89 DM\n\nab. Außerdem verlangte die Klägerin Mitverpflichtungserklärungen der Mitar-\n\nbeiter der Agentur. Am 1. Februar 1995 gab der Beklagte - ebenso wie zahlrei-\n\nche andere Mitarbeiter der Agentur - eine Erklärung ab, mit der er sich für alle\n\ngegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen A. B.s aus ihrer \"Tätigkeit oder\n\naus sonstigem Rechtsgrund\" gegenüber allen namentlich aufgeführten Gesell-\n\nschaften, die damals zur \"Versicherungsgruppe\" der Klägerin gehörten, bis zu\n\neinem Höchstbetrag, der im Falle des Beklagten 98.323 DM betrug, selbst-\n\nschuldnerisch und mit der Maßgabe verbürgte, daß er \"auf erste schriftliche\n\nAnforderung\" zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 15. März 1995 focht der Be-\n\nklagte die Bürgschaftserklärung mit der Begründung an, sie sei durch Täu-\n\nschung und Drohung zustande gekommen.\n\nDie Klägerin verlangt mit der Behauptung, die von der Agentur B. ver-\n\nmittelten Verträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden und der Be-\n\nklagte sei an der \"Provisionsbeschaffung\" beteiligt gewesen, von ihm die Zah-\n\nlung der Bürgschaftssumme. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.\n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Bürgschaftsverpflichtung\n\ndes Beklagten sei wirksam zustande gekommen.\n\n1. Die Revision meint, der Bürgschaftsvertrag sei wegen Verstoßes ge-\n\ngen die §§ 3 und 9 AGBG insgesamt unwirksam. Das Berufungsgericht hat sich\n\nmit diesen Fragen nicht befaßt. Die Revisionsangriffe sind auf der Grundlage\n\ndes vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts nicht begründet.\n\nEine formularmäßige Erstreckung der Haftung des Bürgen auf alle be-\n\nstehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers - und, wie hier, noch\n\ndazu weiterer mit diesem verbundener Gesellschaften - ist zwar nach § 3\n\nAGBG unwirksam, wenn die Bürgschaft lediglich im Hinblick auf eine be-\n\nstimmte Verbindlichkeit übernommen worden ist; der Bürge braucht mit einer\n\nsolchen Ausweitung seiner Verpflichtung nicht zu rechnen, wenn sie sich nicht\n\naus dem Gang der zur Abgabe der Bürgschaftserklärung führenden Verhand-\n\nlungen ergibt (BGHZ 130, 19, 24 f.). Ebenso verstößt eine weite, über den An-\n\nlaß der Verbürgung hinausgehende Zweckerklärung grundsätzlich gegen § 9\n\nAGBG; das gilt, selbst bei einer Höchstbetragsbürgschaft, nicht nur für die\n\nHaftungserstreckung auf künftige, sondern auch auf bereits bestehende Ver-\n\nbindlichkeiten (BGHZ 143, 95, 98 ff.). Die Unwirksamkeit der formularmäßigen\n\nglobalen Zweckerklärung ändert indessen nichts daran, daß der Bürge für die\n\nVerbindlichkeit einzustehen hat, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme war\n\n(BGHZ 143, 95, 102).\n\nDie Revision, die das nicht verkennt, meint, an einem Anlaß für die\n\nBürgschaftsverpflichtung des Beklagten fehle es insgesamt, weil er nach seiner\n\nBehauptung - mangels einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter - keine noch\n\nnicht durch Prämienzahlungen \"verdienten\" Provisionen erhalten habe. Hierauf\n\nkommt es jedoch nicht an. Anlaß für die Verbürgung waren die vermeintlichen,\n\nvon der Klägerin auf mehr als 640.000 DM bezifferten Provisionsrückzahlungs-\n\nansprüche; das war dem Beklagten bekannt. Die interne Aufteilung dieser\n\nSumme auf die einzelnen Mitarbeiter der Agentur - der Zeuge B. will, wie er\n\nausgesagt hat, \"die Zahlen willkürlich gegriffen\" haben - hat mit der Frage, was\n\nAnlaß der Bürgschaft war, nichts zu tun. Die Bürgschaftsverpflichtung des Be-\n\nklagten erfaßte deshalb im Rahmen des festgesetzten Höchstbetrags eine et-\n\nwaige Rückzahlungsverbindlichkeit A. B.s gegenüber der Klägerin unabhängig\n\ndavon, was der Beklagte selbst davon erhalten hatte.\n\n2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die\n\nVoraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags im Sinne\n\ndes § 138 BGB verneint hat. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs, wonach ein Bürgschaftsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist,\n\nwenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen\n\nund künftig zu erwartenden Vermögensverhältnisse übersteigt, und durch wei-\n\ntere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände - insbesondere durch Beein-\n\nträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit - zusätzlich so erheblich belastet wird,\n\ndaß ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern her-\n\nvorgerufen wird (Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514,\n\n516 m.w.N.). Der Beklagte hat indessen schon keine Einzelheiten zu seinen\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme vorge-\n\ntragen. Für die Klägerin bestand kein Anlaß, sich danach zu erkundigen; denn\n\nder Beklagte war aus ihrer Sicht einer von vielen Mitarbeitern, der von den\n\nProvisionsvorschüssen in dem intern festgelegten Umfang profitiert und des-\n\nhalb am Fortbestand der Agentur ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte.\n\nII.\n\nDie Revision ist begründet, soweit sie die Ausführungen angreift, mit\n\ndenen das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, die ihm abver-\n\nlangte Bürgschaftserklärung habe auf einer Täuschung beruht, als nicht bewie-\n\nsen angesehen hat.\n\n1. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der vom Landge-\n\nricht durchgeführten und von ihm selbst wiederholten Beweisaufnahme nicht\n\ndavon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte durch die Mitarbeiter der\n\nKlägerin arglistig getäuscht worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung beruht\n\nsowohl in verfahrens- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf Rechtsfeh-\n\nlern.\n\na) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Beklagte gewußt\n\nhabe, welche \"Folgen\" die Bürgschaft für ihn habe und welchem Zweck (näm-\n\nlich \"den Fortbestand und die Weiterentwicklung der Agentur zu garantieren\")\n\nsie diene. Darum ging es aber bei der Frage, ob der Beklagte arglistig ge-\n\ntäuscht worden ist, jedenfalls nicht in erster Linie. Der Beklagte hat behauptet\n\n- von dieser Darstellung ist mangels gegenteiliger Feststellungen revisions-\n\nrechtlich auszugehen -, er hätte die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben,\n\nwenn er gewußt hätte, daß, wie es später geschehen sei, die Klägerin der\n\nAgentur B. keine weiteren Vermittlungsaufträge mehr erteilen und die Auszah-\n\nlung der noch ausstehenden Provisionen für schon abgeschlossene Versiche-\n\nrungsverträge von einer Untersuchung der Geschäftspraxis der Agentur ab-\n\nhängig machen werde. Schon die Inhaberin habe das Schuldanerkenntnis vom\n\n26. Januar 1995 nur im Hinblick darauf unterschrieben, daß die Klägerin ihr\n\nunter dieser Voraussetzung die Auszahlung der weiteren Provisionen in Aus-\n\nsicht gestellt habe.\n\nNach den protokollierten Aussagen der Zeugen R. und R. B. hatte letzte-\n\nrer den Mitarbeitern gesagt, das Geld - in Form eines Schecks über rund\n\n180.000 DM - werde ausgezahlt, sobald die Bürgschaftserklärungen unter-\n\nschrieben seien. Die sich darauf gründende Erwartung war - wiederum nach\n\nden Zeugenaussagen - den beiden Angestellten der Klägerin, W. und K., die\n\ndie Abgabe der Bürgschaftserklärungen herbeiführten, bekannt. W. hat als\n\nZeuge erklärt, R. B. habe bei der am 1. Februar 1995 mit den Mitarbeitern der\n\nAgentur veranstalteten Zusammenkunft, bei der er und sein Kollege K. anwe-\n\nsend waren, gesagt, die Besicherung der Provisionen sei wichtig, um den Fort-\n\nbestand der Firma zu garantieren; möglicherweise, so hat sich der Zeuge aus-\n\ngedrückt, habe der Eindruck bestanden, \"daß die künftigen Provisionen fließen\n\nwürden\". Nach der Aussage K.s \"motivierte\" R. B. die Mitarbeiter, \"die Bürg-\n\nschaften zu unterschreiben, damit endlich Geld fließe\". Er selbst habe das\n\nnicht gesagt. Er hat aber hinzugefügt: \"Wir haben die Aussage des Herrn B. ...\n\nnicht korrigiert\". Ein weiterer Mitarbeiter der Agentur, der bereits erwähnte\n\nZeuge R., hat bekundet, bei einer kurz zuvor abgehaltenen ersten Versamm-\n\nlung habe einer der beiden Vertreter der Klägerin mehrmals einen Scheck aus\n\nder\n\nJackentasche gezogen und \"ansatzweise gezeigt\". W. und K. haben bei ihren\n\nerstinstanzlichen Aussagen die Taktik geschildert, mit der sie - in Absprache\n\nmit A. und R. B. - in der entscheidenden Versammlung am 1. Februar 1995\n\nvorgegangen seien: Die Verhandlung sei in zwei getrennte Tagesordnungs-\n\npunkte aufgegliedert worden; zunächst sei nur über die Gewährung von Sicher-\n\nheiten durch die anwesenden Mitarbeiter gesprochen worden; erst, nachdem\n\ndie Bürgschaftserklärungen unterschrieben gewesen seien, sei \"die Frage, wie\n\ndie Geschäfte betrieben werden\", erörtert worden; \"wir wollten eine Sache nach\n\nder anderen abhandeln\". Im Protokoll über die erstinstanzliche Aussage K.s\n\nheißt es wörtlich: \"Die Bürgschaft wurde zuerst abgefordert, da ich unterstelle,\n\ndaß wir nach der Erörterung der Probleme über die Ordnungsgemäßheit der\n\nVersicherungsverträge die Bürgschaften nicht bekommen hätten\". Tatsächlich\n\nkam es bei der Erörterung des zweiten Tagesordnungspunkts zu einem von\n\nallen Zeugen geschilderten Tumult, bei dem den Versicherungsvertretern die\n\nAktentasche mit den soeben unterschriebenen Bürgschaften für kurze Zeit ent-\n\nrissen wurde und sie sich nur durch gewaltsame Flucht retten konnten, wobei\n\nnach der Schilderung, die der in einem anderen Prozeß verklagte Mitarbeiter\n\nG. dort bei seiner persönlichen Anhörung gegeben hat, \"der eine ... dann noch\n\neine Tür eingetreten\" hat.\n\nb) Das Berufungsgericht hat sich mit diesen für die Frage einer arglisti-\n\ngen Täuschung ausschlaggebenden Einzelheiten der Zeugenaussagen nicht\n\nbefaßt. Diese vermitteln insgesamt den Eindruck, daß die Angestellten der\n\nKlägerin dem Beklagten und den anderen Mitarbeitern der Agentur zwar nicht\n\nselbst gesagt haben, nach Abgabe der Bürgschaftserklärungen gebe es Geld,\n\ndaß sie aber deren für sie erkennbare Erwartung nicht richtig gestellt, sondern\n\nstillschweigend ausgenutzt haben. Für die beiden Vertreter der Klägerin\n\nscheint danach klar gewesen zu sein, daß die Mitarbeiter der Agentur die\n\nBürgschaften zur Absicherung der Ansprüche der Klägerin nicht übernommen\n\nhätten, wenn sie ernstlich damit hätten rechnen müssen, daß die Agentur ihre\n\nTätigkeit für die Klägerin so oder so einstellen mußte.\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die den Vertretern der Klägerin be-\n\nkannte, auf Äußerungen R. B.s beruhende Erwartung, \"daß die künftigen Pro-\n\nvisionen fließen würden\", begründe für sich allein keine Täuschung, weil \"der-\n\nartiges von den Mitarbeitern der Klägerin ... zu keiner Zeit geäußert worden\"\n\nsei. Darin liegt ein materiell-rechtlicher Fehler. Dabei spielt es entgegen der\n\nAnsicht der Revisionserwiderung keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen\n\ndie Täuschung durch einen Dritten dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist\n\nund ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind; denn die Vertreter der Klägerin\n\nhaben nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt den Be-\n\nklagten (und die übrigen Bürgen) durch eigenes Verhalten getäuscht. In ihrem\n\nSchweigen zu der ihnen bekannten Erwartung lag unter den hier gegebenen\n\nUmständen eine Täuschung durch konkludentes Verhalten. Sie hatten, wovon\n\nfür die Revisionsinstanz auszugehen ist, jene Erwartung auf dem Umweg über\n\ndie (geschiedenen) Eheleute B. selbst geweckt. Das ist der Aussage der Zeu-\n\ngin A. B. zu entnehmen, die danach ausgesagt hat: \"Wir haben uns 'verarscht'\n\ngefühlt\". Vor diesem Hintergrund war die Taktik, die Erörterungen am\n\n1. Februar 1995 in zwei Teile aufzuspalten und erst nach Abgabe der Bürg-\n\nschaftserklärungen zu offenbaren, daß man vor weiteren Provisionszahlungen\n\nzunächst die Geschäftspraktiken der Agentur weiter untersuchen wolle, ein\n\nVorgehen, durch das den Adressaten stillschweigend ein unzutreffender Sach-\n\nverhalt vorgespiegelt wurde. In Wirklichkeit gingen die Vertreter der Klägerin\n\noffenbar bereits damals davon aus, daß es sich um ein unzulässiges \"Schnee-\n\nballsystem\" handle.\n\nJedenfalls hätten die Vertreter der Klägerin auf der Grundlage des Ge-\n\nschehens, das der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist, nicht einfach\n\nschweigen dürfen. Eine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände\n\naufzuklären, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sein können, besteht\n\nzwar nicht allgemein (BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82, ZIP 1983,\n\n1073, 1075; vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1047), wohl\n\naber dann, wenn er eine solche Mitteilung aufgrund der konkreten Gegeben-\n\nheiten nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 2. März\n\n1979 - V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; vom 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89,\n\nWM 1991, 604, 606). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung der Fall. R. B. gab die auf den eigenen Äußerungen der Vertreter der Klä-\n\ngerin beruhende Erwartung, es werde \"Geld fließen\", nicht nur mit ihrem Wis-\n\nsen, sondern sogar in ihrer Gegenwart an die Mitarbeiter der Agentur weiter.\n\nDie Vertreter der Klägerin durften unter diesen Umständen nicht schweigen,\n\nsondern waren verpflichtet, die Mitarbeiter, für die bei Übernahme der Bürg-\n\nschaften jene Erwartung offensichtlich von entscheidender Bedeutung war,\n\ndarüber aufzuklären, daß sie bei der Abgabe der Bürgschaftserklärungen von\n\neiner falschen Voraussetzung ausgingen.\n\n2. Da somit für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die Vor-\n\naussetzungen für eine arglistige Täuschung gegeben sind, und die Anfech-\n\ntungsfrist des § 124 BGB durch das Anfechtungsschreiben des Beklagten vom\n\n15. März 1995 gewahrt ist, kommt es nicht darauf an, daß, worauf die Revision\n\nhinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflicht zur\n\nRückgängigmachung des Bürgschaftsvertrags auch unter dem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 m.w.N.) in Betracht\n\nzu ziehen ist. Ebensowenig ist es jedenfalls in der Revisionsinstanz entschei-\n\ndungserheblich, daß - auch darauf weist die Revision zutreffend hin - auf die-\n\nser Rechtsgrundlage die Inhaberin der Agentur, wenn das von ihr abgegebene\n\nSchuldanerkenntnis auf Täuschung beruhen sollte, ihrerseits ein nicht durch\n\nFristablauf verlorengegangenes Recht hätte, sich von dem Anerkenntnis zu\n\nlösen. Darauf könnte sich der Kläger als Bürge nach den §§ 767 Abs. 1, 768\n\nAbs. 1 BGB berufen. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob die formularmäßi-\n\nge Klausel, mit der die Bürgschaft als solche auf erstes Anfordern ausgestaltet\n\nist, wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM\n\n1997, 656, 658; vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97, ZIP 1998, 905, 906).\n\nIII.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit - nach\n\nWiederholung der Beweisaufnahme - eine rechtlich einwandfreie Beweiswürdi-\n\ngung vorgenommen werden kann. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit\n\ndes § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-360-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-360-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:09.313382+00:00"}}