{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_358-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 358/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 766, 139 Verkündet am: 12. Juli 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ist bei einer Bürgschaft zugunsten Dritter von den in Betracht kommenden Gläubi- gern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläubigers übernommene Bürgschaft wirksam sein (Ergänzung von BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 358/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 765, 766, 139\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIst bei einer Bürgschaft zugunsten Dritter von den in Betracht kommenden Gläubi-\n\ngern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten\n\ndes bestimmten Gläubigers übernommene Bürgschaft wirksam sein (Ergänzung\n\nvon BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065).\n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 358/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Cottbus\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war Geschäftsführer der P. GmbH (i.f.: Schuldne-\n\nrin), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der W. \n\nAG & Co laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus den\n\nLieferungen an die Schuldnerin war W. bei der Rechtsvorgängerin der\n\nKlägerin (i.f. nur: Klägerin), einem Warenkreditversicherer, versichert.\n\nAm 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der\n\nW. gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher\n\n600.000 DM auf 300.000 DM. W. ermäßigte daraufhin das der Schuldne-\n\nrin eingeräumte Warenkreditlimit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen\n\nüber eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der Beklagte am 10. August\n\n1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von Kreditversicherungsver-\nträgen mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern)\nForderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... (Schuldne-\nrin) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen\nunmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, der\nUnterzeichnende ... (Beklagter) übernehme hiermit für die recht-\nzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die der\nSchuldnerin gegenüber den bei der ... (Klägerin) versicherten\nUnternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungen\nim Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versiche-\nrungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Er-\nklärung der ... (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische\nBürgschaft ...\n\nDie Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM.\"\n\nDaraufhin erhöhte W. das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM,\n\nspäter auf 800.000 DM.\n\nNachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesell-\n\nschaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unter-\n\nzeichnete der Beklagte am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, wel-\n\nche - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.\n\nAm 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Ge-\n\nsamtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von W. in\n\nHöhe von 715.047,42 DM festgestellt.\n\nDie Klägerin leistete an W. und nimmt nunmehr den Beklagten aus\n\nder Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Das\n\nLandgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung\n\n(W. ) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. Vor\n\ndem Oberlandesgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrt\n\nder Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\nDer Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der von\n\ndem Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine sol-\n\nche zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch\n\ndie Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürg-\n\nschaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die Bezeichnung\n\ndes Gläubigers - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen.\n\nZwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß W. Gläubigerin sei. Es sei\n\njedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein\n\nmüsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch\n\nW. .\n\nII.\n\nDas hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten übernom-\n\nmene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klä-\n\ngerin, wird von der Revision erfolglos angegriffen.\n\na) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der Gläubi-\n\nger der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein (BGHZ 115, 177,\n\n183; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Ist\n\nder Empfänger des Bürgschaftsversprechens nicht der Gläubiger der Hauptfor-\n\nderung, ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der Bürg-\n\nschaftsvertrag zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die rechtliche\n\nMöglichkeit eines Bürgschaftsvertrages zugunsten Dritter ist anerkannt (BGHZ\n\n115, 177, 183; BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861;\n\nv. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, WM 1984, 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - IX ZR\n\n47/87, aaO S. 1886).\n\nb) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des\n\nBürgschaftsvertrages dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderun-\n\ngen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssumme\n\ndurch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412\n\nBGB; § 67 VVG) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben.\n\nDenn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bürgschaft\n\nzugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\naa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daß\n\ndie Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - sie\n\nhat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, die W. domiziliert in Baden-Württemberg\n\nund der Beklagte wohnt in Brandenburg -, ist davon auszugehen, daß das\n\nBürgschaftsformular typische, in der Warenkreditversicherungsbranche weithin\n\ngebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungs-\n\ngerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisi-\n\nonsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGHZ 121, 173, 178; BGH, Urt. v.\n\n14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutig\n\nist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen,\n\nwie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der\n\nInteressen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt.\n\nv. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999\n\n- IX ZR 140/98, aaO).\n\nbb) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugun-\n\nsten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegung\n\nzumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung \"der ... (Klägerin) gegenüber\"\n\nabgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubi-\n\ngerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: \"...\n\nübernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft\".\n\nWenn es statt dessen heißt: \"... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)\n\ngegenüber ...\", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärung\n\nzwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließende\n\ndes Bürgschaftsvertrages sein sollte, daß daraus aber \"die versicherten Unter-\n\nnehmen\" berechtigt sein sollten.\n\ncc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß im\n\nZweifel gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenla-\n\nge entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992,\n\n243; Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Das Beru-\n\nfungsgericht hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden ei-\n\nnen Warenkredit einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei,\n\nhätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eine\n\nBürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditver-\n\nsicherer, der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kunden\n\nnicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sich\n\nschwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nicht\n\nzugunsten des Kreditversicherers, sondern zugunsten der Warenlieferanten\n\nübernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht in\n\nanderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat,\n\ndaß der Kreditversicherer gemäß § 67 VVG, §§ 401, 412 BGB die Forderung\n\ndes Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, wenn\n\ner diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das Sicherungsinteresse des Kre-\n\nditversicherers durchaus Sinn.\n\ndd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen\n\nBedingungen für die Warenkreditversicherung die folgende Bestimmung (§ 8\n\nZiff. 4):\n\n\"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berech-\ntigt, aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers\nmit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung der\nForderungen zu treffen.\"\n\nDie Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres Versicherungsnehmers\n\nmit dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe wirtschaftli-\n\nche Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugun-\n\nsten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.\n\n2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nicht\n\nmit der erforderlichen Bestimmtheit aus.\n\na) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für fremde\n\nSchuld einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der An-\n\ngabe des Hauptschuldners - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766\n\nBGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon aus\n\ndem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehr-\n\ndeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Ausle-\n\ngung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegende\n\nUmstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalt\n\nhaben (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449;\n\nv. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, WM 1993, 544, 545; v. 30. März 1995\n\n- IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM\n\n2000, 886, 887).\n\nb) Weder ergibt sich die Gesamtheit der \"versicherten Unternehmen\", für\n\nwelche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der Bürgschaftsurkunde\n\nnoch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Ausle-\n\ngung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossen\n\nwerden könnte. Sie hat geltend gemacht:\n\n\"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürg-\nschaft, welche sich auf Forderungen der Versicherungsnehmer\nder Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen\ngegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versiche-\nrungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mit\nder ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil der\nBeklagte als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ...\n(Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüber\nwelchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin)\naus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw.\nnoch begründet worden sind\".\n\nAufgrund welcher Umstände der Beklagte wissen konnte, welche Liefe-\n\nranten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht dar-\n\ngelegt. In die Versicherungsverhältnisse der Klägerin mit Baustoffhändlern\n\nhatte er keinen Einblick. Als Sicherheit für \"W. und andere - unbekannte -\n\nGläubiger\" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1978\n\n- VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; zustimmend Schmitz, in: Schimansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 13; Lambsdorff/Skora,\n\nHandbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).\n\nAllerdings hat der Senat eine Bürgschaft \"für alle nur irgendwie denkba-\n\nren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung\" nicht\n\nam Bestimmtheitserfordernis scheitern lassen (BGHZ 130, 19, 22). Mit einer\n\nderartigen \"Globalbürgschaft\" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-\n\ngleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur ein\n\nder näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter)\n\nTeil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einer\n\nBaubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst treu-\n\nhänderisch vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmte\n\nVerpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden Betreuungsver-\n\nträgen übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten (BGH, Urt.\n\nv. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO S. 1448 f.). Jener Fall war aber\n\nebenfalls in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläu-\n\nbiger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon beige-\n\ntreten waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge der\n\nim Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden Eigentums-Teileinheiten (31)\n\nbegrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschafts-\n\ngläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auf-\n\nlösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zu\n\nwerbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.\n\n3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahme\n\nführten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls W. zu den bei der Klägerin\n\nversicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert sein\n\nsollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1\n\nBGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf\n\nW. bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.\n\na) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten war\n\neine Kürzung des Warenkredits seitens W. , die ihrerseits wiederum darauf\n\nzurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen\n\nWarenkredit gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin\n\nvorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. August 1995 ergibt, sollte seine\n\nBürgschaft zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden,\n\nden Versicherungsschutz der W. für deren Forderungen gegen die Haupt-\n\nschuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesi-\n\ncherte W. den der Hauptschuldnerin eingeräumten Warenkredit wieder\n\nerhöhen.\n\nb) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürg-\n\nschaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für die\n\nVerbürgung gegeben hat - wirksam sein.\n\naa) Freilich kann die Rechtsprechung zum \"Anlaßkredit\" auf den vorlie-\n\ngenden Fall nicht übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Wege der\n\nKlauselkontrolle (§ 9 AGBG) und einer Lückenschließung durch ergänzende\n\nVertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine\n\n\"weite Zweckerklärung\" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten\n\ndes Hauptschuldners gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daß\n\nlediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme der\n\nBürgschaft bildete (vgl. BGHZ 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). Im\n\nStreitfall geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Ist der\n\nKreis der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge da-\n\ndurch, daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen be-\n\nnachteiligt.\n\nbb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, wäh-\n\nrend die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläu-\n\nbigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist die\n\nTeilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechter-\n\nhaltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Perso-\n\nnen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen\n\nPersonen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Ge-\n\nschäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen (Palandt/Heinrichs, BGB\n\n60. Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsüber-\n\nnahme durch Mitbürgen entschieden worden (RGZ 138, 270, 271 f.). Für die\n\nVerbürgung zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. Der\n\nBürge wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlich\n\nderen die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als an\n\nalle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist an\n\nder Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertrags-\n\nschlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch Ganter WM 1998, 2081,\n\n2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nur\n\neinzelne identifiziert werden können).\n\nKreft Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichts-\nhof\n Stodolkowitz ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubs-\n bedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit ver-\n hindert, seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschrift\nbeizu-\n fügen fügen\n Kreft Kreft\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-358-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-358-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:48.502890+00:00"}}