{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_318-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"IX ZR 318/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 318/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 14. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDer Senat unterbreitet den Parteien folgenden \n\nVergleichsvorschlag: \n\nDer Beklagte zahlt an den Kläger 300.000 €. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3, der Klä-\n\nger 1/3. \n\nBegründung \n\n1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer \n\nschuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten aus. Die vom Berufungsgericht \n\nangenommene Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den \n\nAbschluß des Vergleichs im Feststellungsverfahren dürfte revisionsrechtlich \n\nallerdings nicht haltbar sein. Die Handlungsweise des Klägers erscheint unter \n\nBerücksichtigung seines Interesses an der Beendigung der lang andauernden \n\ngerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Praxisverkäufer und seiner substan-\n\ntiiert vorgetragenen wirtschaftlichen Zwangslage noch als vertretbare Reaktion \n\nauf die durch das Verschulden des Beklagten mit ausgelöste Vollstreckungs-\n\nproblematik. Dagegen wird die Verlegung der klägerischen Praxisräume unter \n\ngleichzeitiger Information eines Teiles der Patienten, die in der von dem Ver-\n\nkäufer übernommenen Kartei verzeichnet waren, auf die Vollstreckbarkeit des \n\nkammergerichtlichen Urteils keinen Einfluß gehabt haben. \n\nNach ständiger Senatsrechtsprechung ist für den haftungsausfüllenden \n\nUrsachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend ge-\n\nmachten Schaden festzustellen, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, \n\nwenn sich der Rechtsanwalt vertragsgerecht verhalten hätte. Für die hypotheti-\n\nsche Beurteilung ist deshalb hier maßgeblich, wie das Kammergericht den Vor-\n\nprozeß 12 U 1926/92 richtigerweise hätte entscheiden müssen. Weil dieser \n\nGesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen bisher unberücksichtigt geblieben \n\nist, müßte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, \n\num eine Nachholung der entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. Die \n\ndamalige Annahme der beiderseitigen Revisionen gegen das kammergerichtli-\n\nche Urteil durch den Bundesgerichtshof zeigt, daß insoweit rechtliche und tat-\n\nsächliche Unwägbarkeiten bestehen. Allerdings hat der damalige Beklagte die \n\nTatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts in der Revision hingenommen. \n\nGleichwohl dürfte die endgültige rechtliche Klärung nach einer Zurückverwei-\n\nsung erhebliche weitere Kosten verursachen. \n\n2. Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hat der Senat folgende \n\nÜberlegungen zugrunde gelegt: \n\nDer Kläger hat seinen Schaden auf der Grundlage der ihm im Vorprozeß \n\nzugesprochenen Hauptsache- und Zinsbeträge, die er nunmehr als richtig ak-\n\nzeptiert, beziffert. Über den klägerischen Antrag kann das Regreßgericht auch \n\nbei seiner Schadensberechnung nicht hinausgehen. Folgt man im Ansatz der \n\nim Vorprozeß durch das Kammergericht vorgenommenen bereicherungsrechtli-\n\nchen Berechnungsmethode, wäre der gebildete Saldo allerdings zumindest \n\ninsoweit zu korrigieren, als der Kläger 6 % Zinsen auf den Kaufpreis von \n\n680.000 DM nur für die Zeit vom 8. Juli 1991 bis zum Tag der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also bis zum 19. Juni 1995 be-\n\nanspruchen konnte, weil ein zukünftiger Zinsanspruch in dieser Höhe vom \n\nKlageantrag nicht gedeckt war. Andererseits hätten dem Kläger seit dem \n\n19. Juni 1995 die beantragten Prozeßzinsen in Höhe von 4 % auf den Saldo \n\nvon 423.197,07 DM zugestanden. Im übrigen hat sich der Senat an der Berech-\n\nnungsweise des landgerichtlichen Urteils vom 4. März 1999 orientiert. Ein-\n\nschließlich der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angefallenen Zinsen ergäbe \n\nsich ein zu zahlender Betrag in einer Größenordnung von etwa 400.000 €. \n\nHiervon erachtet der Senat einen Abschlag von 25 % wegen der für den Kläger \n\nnach einer Zurückweisung an das Berufungsgericht verbleibenden Unwägbar-\n\nkeiten des endgültigen Prozeßausgangs einerseits, und des Vorteils der sofor-\n\ntigen Zahlung des Vergleichsbetrages andererseits als angemessen. Mit dem \n\nsich daraus ergebenden Betrag von 300.000 € sollten auch etwaige noch offe-\n\nne Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund des rechtskräftigen Feststel-\n\nlungsausspruchs im Urteil des Berufungsgerichts abgegolten sein. \n\nUnter Berücksichtigung des mit der Revision nicht weiterverfolgten und \n\ndamit rechtskräftig abgewiesenen Teilerledigungsantrag hält der Senat die vor-\n\ngeschlagene Kostenquote von 2/3 zu 1/3 für adäquat. \n\nII. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Vergleichsvorschlag bis \n\n31. Mai 2005 Stellung zu nehmen. \n\nIII. \n\nTermin zur Protokollierung des Vergleichs bzw. zur mündlichen Ver-\n\nhandlung wird nach Fristablauf von Amts wegen bestimmt. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Kayser \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zr-318-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zr-318-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:25.089494+00:00"}}