{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_315-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 315/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 315/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 8. Mai 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 2000 wird nicht\n\nangenommen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.903.320,90 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bürgschaft\n\nnicht schon dann sittenwidrig, wenn der Bürge krass überfordert wird; vielmehr\n\nmuß entweder der Bürge die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zum\n\nHauptschuldner übernommen haben oder es müssen sonstige besondere Um-\n\nstände hinzukommen, die der Bürgschaft ein sittenwidriges Gepräge geben\n\n(BGHZ 125, 206, 211; BGH, Urt. v. 18. September 1997 – IX ZR 283/96,\n\nWM 1997, 2117, 2118; v. 18. Dezember 1997 – IX ZR 271/96, WM 1998, 239,\n\n240). Das entspricht auch der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur\n\nMithaftung (BGH, Urt. v. 14. November 2000 – XI ZR 248/99, ZIP 2001, 189,\n\n192, z.V.b. in BGHZ). Eine emotionale Beziehung zwischen Bürge und Haupt-\n\nschuldner reicht nicht aus, wenn sie nicht das bestimmende Motiv der Verbür-\n\ngung war. Eine Bank darf im allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, der\n\nsich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut\n\nund schon deshalb durch die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko über-\n\nnimmt. Für den Kreditgeber besteht keine Veranlassung, der Frage nachzuge-\n\nhen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die\n\nHaftung für deren Schulden übernommen wird (BGHZ 137, 330, 336 m.w.N.).\n\nEntsprechendes gilt für die Frage, weshalb jemand die Funktion des Ge-\n\nschäftsführers übernimmt und sich für die Verbindlichkeiten des von ihm gelei-\n\nteten Unternehmens verbürgt.\n\nDie Feststellungen des Tatrichters, die Beklagte habe die Bürgschaft\n\nnicht aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Klägerin habe die –\n\n unterstellte – Tatsache, daß die Beklagte lediglich als \"Strohfrau\" Geschäfts-\n\nführerin gewesen sei, nicht gekannt, sind nicht mit durchgreifenden Verfahrens-\n\nrügen angegriffen (§ 565 a ZPO).\n\nDie von der Revision beanstandete Verwendung einer weiten Zwecker-\n\nklärung war gegenüber einem Geschäftsführer zulässig (vgl. BGHZ 126, 174,\n\n177; 130, 19, 30; st.Rspr.).\n\nKreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Fischer ist wegen urlaubsbe-\ndingter Ortsabwesenheit verhin-\ndert, seine Unterschrift beizu-\nfügen.\n Kreft\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/ix-zr-315-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/ix-zr-315-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:41.618824+00:00"}}