{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_306-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"IX ZR 306/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 91 a, 546, 567 Abs. 4 Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kosten- entscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar. BGB § 157 C Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbe- weis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 306/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 91 a, 546, 567 Abs. 4\n\nHat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kosten-\nentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden\nErledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die\nHauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils\nnach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.\n\nBGB § 157 C\n\nIst eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter\nzur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbe-\nweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung\ndes Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und\nRichtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der\nUrkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.\n\n \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00 - KG Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 2000, berichtigt durch\n\nBeschluß vom 23. November 2000, im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den\n\n11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger gründete zusammen mit dem Kaufmann S. die P. Entwick-\n\nlungsgesellschaft für Grundbesitz mbH & Co. Immobilien KG (nachfolgend:\n\nP. KG). Die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank gewährte der P. KG zur\n\nRealisierung des Objekts B. 144 in B. Ende des Jahres 1992 zwei Darlehen in\n\nHöhe von 24,5 Mio. und 3 Mio. DM. Am 16. Februar 1993 übernahm der Kläger\n\nfür zwei von der P. KG zur Sicherung der Kredite bestellte Grundschulden in\n\nHöhe von 25 Mio. und 2,5 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarf sich\n\ngleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.\n\nAm 13. April 1993 erteilte er außerdem die selbstschuldnerische Bürgschaft für\n\ndie vorbezeichneten Darlehensforderungen. Zur Sicherung eines am 30. No-\n\nvember 1995 gewährten dritten Darlehens über 1,2 Mio. DM bestellte die P. KG\n\neine weitere Grundschuld. Der Kläger übernahm wiederum die persönliche\n\nHaftung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.\n\nIm Jahre 1996 verhandelten die Parteien über ergänzende Sicherheiten\n\nfür die genannten Darlehen sowie die ein weiteres Projekt des Klägers betref-\n\nfenden Kredite, weil infolge der Wertentwicklung auf dem Grundstücksmarkt\n\ndie Kredite, bezogen auf die dinglichen Sicherungen, ausfallgefährdet waren.\n\nAm 20. Dezember 1996 schlossen die Parteien deshalb eine \"Sicherungs-\n\nzweckvereinbarung\", die auszugsweise wie folgt lautet:\n\n\"Wirtschaftlicher Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Fortführung\nder in Ziffer 1 genannten Darlehen durch Stellung ausreichender\nwerthaltiger Sicherheiten bei gleichzeitiger Begrenzung der persön-\nlichen Inanspruchnahme des Bürgen (Kläger), zu ermöglichen.\n\n1. Den nachstehenden Gesellschaften\n\na) E. Center für B. Projektentwicklungs-GmbH & Co. KG (Darle-\nhen insgesamt DM 41.000.000,-- auf dem Grundstück 28 - 30\nin B.)\n\nb) P. Entwicklungsgesellschaft für Grundbesitz mbH & Co. Immo-\nbilien KG (Darlehen insgesamt 28.700.000 DM auf dem Grund-\nstück B. 144 in B.)\n\nsind von der Be. Darlehen von insgesamt 69.700.000,-- DM zuge-\nsagt sowie größtenteils ausgezahlt worden.\n\n2. Als Sicherheit für die Darlehensforderung dienen Grundschulden\nauf den jeweiligen Objekten, persönliche Schuldanerkenntnisse\nder Gesellschafter, des (Kläger) und weiterer Personen, sowie\nweitere jeweils vertraglich vereinbarte Sicherheiten.\n\n3. Nunmehr stellt (Kläger) für alle Forderungen der Be. aus Darle-\nhensverträgen mit den genannten Gesellschaften folgende Zu-\nsatzsicherheiten zur Verfügung:\n\nein Kontoguthaben in Höhe von DM 21.000.000,-- auf einem\nim Hause der Be. einzurichtenden Konto.\n\n...\n\n5. Jede dieser Sicherheiten dient allen Ansprüchen aus den Darle-\nhensverträgen mit den in Ziff. 1 genannten Gesellschaften. Aus\nwelcher Sicherheit die Be. ggf. vorgehen oder welche sie jeweils\nfreigeben wird, bleibt der Bestimmung durch die Be. vorbehalten,\nsoweit nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wer-\nden oder getroffen sind. Jedoch kann die Be. die oben genannten\nSicherheiten erst nach Ablauf einer Nachfrist von 12 Monaten,\nnachdem fällige Leistungen nicht erbracht wurden, verwerten,\nwenn (Kläger) dies binnen 3 Monaten, nach denen fällige Lei-\nstungen nicht erbracht wurden, beantragt.\n\n...\n\nSofern es zu einer Verwertung der Zusatzsicherheiten kommt,\nsteht ein Erlös, der den Betrag von DM 21.000.000,-- übersteigt,\ndem Sicherungsgeber zu.\n\n6. Nach Stellung der Sicherheiten gem. Ziffer 3 dieser Vereinbarung\nkann die Be. für die bisher gegebenen Darlehen an die genannten\nGesellschaften eine weitere Verstärkung von Sicherheiten nicht\nmehr fordern.\n\n7. Nach einer Verwertung aller bisher gestellten und nunmehr zu\nstellenden Sicherheiten, soweit sie nicht in Forderungen gegen\n(Kläger) (insbesondere die von ihm gegebenen Bürgschaften über\ndie hier durch Zusatzsicherheit unterlegten Beträge hinaus) per-\nsönlich oder die in diesem Absatz genannten Gesellschaften be-\n\nstehen und demzufolge nicht verwertet werden können, kann die\nBe. keine Forderungen gegen (Kläger) und Unternehmen seiner\nUnternehmensgruppe (...) mehr stellen und keine Zwangsvoll-\nstreckungsmaßnahmen gegen ihn und die genannten Unterneh-\nmen vornehmen.\n\nEbenso werden Ansprüche auf ausstehende Kommanditeinlagen\nbei den Grundstücksgesellschaften zu Ziff. 1 a) und b) dieser\nVereinbarung durch die Be. gegenüber (Kläger) nicht - auch nicht\nmittelbar - geltend gemacht.\n\nSicherheiten, die in Forderungen gegen (Kläger) oder die in die-\nsem Absatz genannten Gesellschaften bestehen, können nur so-\nweit geltend gemacht werden, wie dies zur Geltendmachung einer\nForderung gegen andere Gesellschaften erforderlich ist; Zwangs-\nvollstreckungsmaßnahmen werden dabei nicht durchgeführt.\n\n...\n\n8. ...\n\nVerlangt (Kläger) eine dieser Sicherheiten zurück, so entfällt der\nVerzicht der Be. auf die persönliche Inanspruchnahme von (Klä-\nger) und seiner o.g. Unternehmen entspr. Ziff. 7 (sog. \"Decke-\nlung\"). Sofern die Regelung nach Ziff. 7 erhalten bleiben soll,\nkann (Kläger) die Freigabe der Sicherheiten maximal zur Hälfte\ndes betreffenden Teils verlangen.\n\nSofern Zusatzsicherheiten noch nicht vollständig gestellt sind,\nwird die Freigabe durch den Verzicht auf den Anspruch zur Stel-\nlung weiterer Sicherheiten ersetzt.\n\nIn keinem Falle dienen die in dieser Vereinbarung in Ziff. 3 ge-\nnannten geregelten Zusatzsicherheiten für andere Darlehen als\ndie in Ziff. 1 a) und b) genannten Darlehen an die dort genannten\nGesellschaften.\"\n\nDie P. KG wurde insolvent. Über ihr Vermögen wurde das Konkursver-\n\nfahren eröffnet. Die Beklagte hat die Darlehen gekündigt. Der Kläger hat die\n\nvereinbarte Zusatzsicherheit von 21 Mio. DM geleistet. Er wurde außerdem\n\nrechtskräftig verurteilt, an den Konkursverwalter eine noch ausstehende Kom-\n\nmanditeinlage von 7.046.260,65 DM zu zahlen, und hat die Forderung im Laufe\n\ndieses Rechtsstreits erfüllt.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, durch die Sicherungszweckvereinbarung sei\n\nseine persönliche Haftung für alle dort genannten Forderungen gegenüber der\n\nBeklagten abschließend auf 21 Mio. DM begrenzt worden. Er hat deshalb er-\n\nstinstanzlich beantragt,\n\n1. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihn in seiner Ei-\n\ngenschaft als Kommanditist der P. KG für die Forderungen gegen\n\ndiese Gesellschaft aus den genannten drei Krediten in Anspruch zu\n\nnehmen,\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Bürgschaftsurkunde vom\n\n13. April 1993 herauszugeben,\n\n3. die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden über die per-\n\nsönliche Haftung für unzulässig zu erklären,\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, den Konkursverwalter anzuweisen, den\n\nBetrag, der aus der Konkursmasse an die Beklagte fließen würde, bis\n\nzur maximalen Höhe von 7.046.260,65 DM an den Kläger auszuzah-\n\nlen,\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, den zu 4 genannten Betrag zu zahlen Zug\n\num Zug gegen Nachweis seiner Zahlung an den Konkursverwalter.\n\nDie Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, durch die Ver-\n\neinbarung vom 20. Dezember 1996 sei ihr lediglich eine zusätzliche Sicherheit\n\ngewährt worden. Diese Vereinbarung habe sich zudem nicht auf den Fall der\n\nKündigung des Kredits oder des Konkurses der Darlehensnehmerin bezogen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat\n\nder Kläger die Anträge zu 2 bis 4 weiterverfolgt und die Hauptsache im übrigen\n\nfür erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme des den\n\nursprünglichen Antrag zu 5 betreffenden Erledigungsantrags stattgegeben. Mit\n\nder Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen\n\nEntscheidung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDie Revision ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die wegen\n\nangeblich übereinstimmender Erledigungserklärung des Feststellungsantrags\n\nnach § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung wendet.\n\nZwar endet der Rechtszug gegen eine nach § 91 a ZPO ergangene Ko-\n\nstenentscheidung entsprechend dem Grundsatz des § 567 Abs. 4 ZPO grund-\n\nsätzlich selbst dann beim Oberlandesgericht, wenn es sich um eine Teilerledi-\n\ngung handelt und die diesen Teil betreffende Kostenentscheidung im Rahmen\n\neines der Revision zugänglichen Urteils erfolgt ist (BGHZ 107, 315, 318). Im\n\nStreitfall macht die Beklagte jedoch geltend, eine Kostenentscheidung nach\n\n§ 91 a ZPO hätte nicht ergehen dürfen, weil die Klägerin den betreffenden An-\n\ntrag nur einseitig für erledigt erklärt habe. Diese Rüge ist berechtigt; das Be-\n\nrufungsgericht hat auf Antrag der Beklagten den Urteilstatbestand entspre-\n\nchend berichtigt. Das Berufungsgericht hätte also in diesem Punkt ebenfalls\n\neine streitige Entscheidung durch Urteil fällen müssen, die die Beklagte dann\n\nmit der Revision hätte angreifen können.\n\nDer Beklagten stand nicht die Möglichkeit zur Verfügung, Urteilsergän-\n\nzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen. Das Verfahren nach § 321 ZPO\n\nkommt nur dann in Betracht, wenn das Urteil unvollständig ist, das Gericht also\n\nlediglich eine Teilentscheidung getroffen hat, weil es einen geltend gemachten\n\nAnspruch versehentlich ganz oder teilweise übergangen hat (allgem. Meinung:\n\nvgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 321 Rdn. 10). Im Streitfall hat das Berufungsge-\n\nricht dagegen eine inhaltlich unrichtige Entscheidung gefällt. Es hat aufgrund\n\neines Irrtums über den Inhalt der von der Partei abgegebenen Prozeßerklärung\n\nzu Unrecht angenommen, es sei an einer streitigen Entscheidung über den\n\nErledigungsantrag des Klägers gehindert und dürfe nur noch eine Kostenent-\n\nscheidung nach § 91 a ZPO treffen. Mit dieser auf einer Fehlbeurteilung des\n\nStreitstoffs beruhenden Verfahrensweise hat das Berufungsgericht nicht einen\n\nKlageantrag übergangen, sondern ihn in prozeßrechtlich verfehlter Form im\n\nWege einer Kostenentscheidung statt eines Ausspruchs zur Frage der Begrün-\n\ndetheit des Antrags beschieden (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321\n\nRdn. 6; RG JW 1893, 14).\n\nEin solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug korrigiert\n\nwerden. Hier gelangt der sogenannte Meistbegünstigungsgrundsatz zur An-\n\nwendung, mit der Folge, daß dem Betroffenen auch das Rechtsmittel zusteht,\n\nwelches das Gesetz gegen eine in der richtigen Form getroffene Entscheidung\n\nvorsieht (vgl. BGHZ 98, 362, 364 f; 140, 208, 217 f).\n\nDie Auffassung des Senats steht entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung nicht in Widerspruch zum Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n\n26. Mai 1994 (I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364), der sich mit der außeror-\n\ndentlichen Beschwerde gegen ein im Verfahren der einstweiligen Verfügung\n\nergangenes Berufungsurteil befaßt, das von Gesetzes wegen (§ 545 Abs. 2\n\nZPO) generell mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden kann.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Anspruch auf Herausgabe der Bürg-\n\nschaftsurkunde sei begründet, weil die Beklagte im Zusammenhang mit der\n\nSicherungszweckvereinbarung vom 20. Dezember 1996 den Kläger aus seiner\n\nBürgschaftsverpflichtung entlassen habe. Diese Auffassung beruht auf einer\n\nAuslegung, die rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht standhält.\n\nNach ständiger Rechtsprechung überprüft das Revisionsgericht die\n\ngrundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung nur darauf, ob der Aus-\n\nlegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allge-\n\nmein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-\n\nrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf mit der Revision gerügten\n\nVerfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1998 - VIII\n\nZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; v. 15. März 2001 - IX ZR 273/98, WM\n\n2001, 950, 952). Die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996\n\ndurch das Berufungsgericht ist in diesem Sinne fehlerhaft.\n\n1. Die Sicherungszweckvereinbarung dient nach dem Wortlaut ihres\n\nEingangssatzes zwei wirtschaftlichen Zwecken, der Fortführung der in Ziffer 1\n\ngenannten Darlehensverträge im Gesamtbetrag von 69.700.000 DM durch\n\nStellung ausreichender werthaltiger Sicherheiten einerseits und der Begren-\n\nzung der persönlichen Inanspruchnahme des Klägers andererseits.\n\na) Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit dem zweiten Ziel und\n\nmeint, dieses sei durch den Abschluß der Vereinbarung nur erreichbar gewe-\n\nsen, wenn der Kläger über die Stellung eines Bardepots von 21 Mio. DM hin-\n\naus aus den geleisteten Sicherheiten nicht mehr habe in Anspruch genommen\n\nwerden können.\n\nDas trifft schon deshalb nicht zu, weil der Begriff der Haftungsbegren-\n\nzung mehrdeutig ist. Er kann - anders als das Berufungsgericht ihn verstanden\n\nhat - auch besagen, daß lediglich der Umfang der persönlichen Haftung des\n\nKlägers für die Zukunft endgültig festgelegt werden sollte. Eine Haftungsbe-\n\ngrenzung des Klägers enthält die Sicherungszweckvereinbarung daher auch\n\ndann, wenn die Parteien, wie die Beklagte behauptet, lediglich eine über den\n\nBetrag von 21 Mio. DM hinausgehende Nachschußpflicht bei weiterem Wert-\n\nverfall der Objekte ausschließen und die Verwertung der übrigen vom Kläger\n\ngeleisteten Sicherheiten aussetzen wollten, solange an der Realisierung der in\n\nZiffer 1 genannten Objekte gearbeitet wurde und die Darlehensverträge Be-\n\nstand hatten. Ziffer 6 der Vereinbarung, wonach die Beklagte für die Darlehen\n\neine weitere Verstärkung von Sicherheiten nicht mehr fordern kann, deutet\n\nmöglicherweise darauf hin, daß die Parteien die Haftungsbegrenzung in die-\n\nsem Sinne verstanden und damit gleichzeitig das gemäß Ziffer 20.2.2 der Dar-\n\nlehensverträge bei einer Wertminderung der Grundstücke und ungenügender\n\ndinglicher Sicherheit in Betracht kommende Kündigungsrecht ausschließen\n\nwollten.\n\nb) Wegen dieses falschen Ansatzes vermag das Berufungsgericht in\n\nZiffer 7 Abs. 1 eine sinnvolle Regelung nur dann zu erkennen, wenn man sie\n\nals Entlassung des Klägers aus den in der Bürgschaft und den notariellen Ur-\n\nkunden übernommenen Verpflichtungen deutet. Dabei beachtet es insbesonde-\n\nre nicht, daß schon dem Wortlaut nach von einem Bestehenbleiben der Rechte\n\nund lediglich einem Ausschluß der Verwertung die Rede ist, was nach der Dar-\n\nstellung der Beklagten gerade dem Geschäftswillen der Parteien entsprach.\n\nc) Gemäß Ziffer 5 Abs. 4 steht bei einer Verwertung der Zusatzsicher-\n\nheiten der über 21 Mio. DM hinausgehende Erlös dem Sicherungsgeber zu.\n\nDas Berufungsgericht meint, auch diese Bestimmung belege die Entlassung\n\ndes Klägers aus den übrigen Haftungsverpflichtungen. Dabei übersieht der\n\nTatrichter, daß die Regelung auch dann einen vernünftigen Sinn ergibt, wenn\n\ndie Inanspruchnahme des Klägers aus den sonstigen Haftungsverpflichtungen\n\nlediglich unter der Voraussetzung der Fortführung der Darlehensverträge un-\n\nzulässig sein sollte. Blieben die bisherigen Verpflichtungen des Klägers beste-\n\nhen und wurde zugleich seine Zusatzhaftung aus dem Kontoguthaben auf\n\n21 Mio. DM abschließend begrenzt, war es nur konsequent, ihm den Anspruch\n\nauf einen eventuellen Mehrerlös, insbesondere aus dem Zinsertrag, zu belas-\n\nsen.\n\nd) Der Wortlaut der Vereinbarung spricht in mehrfacher Hinsicht für die\n\nBehauptung der Beklagten, die Haftung des Klägers aus der Bürgschaft und\n\nden notariellen Urkunden habe fortbestehen sollen und die getroffene Verein-\n\nbarung habe, soweit sie die Durchsetzung dieser Rechte ausgeschlossen ha-\n\nbe, nicht im Falle des Konkurses der in Ziffer 1 genannten Projektgesellschaf-\n\nten gegolten.\n\naa) Die Sicherungszweckvereinbarung verwendet für das vom Kläger\n\nzur Verfügung zu stellende Kontoguthaben durchgängig den Begriff der Zu-\n\nsatzsicherheit. Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeutet dies, daß die\n\nschon vorhandenen Sicherheiten um eine weitere vermehrt, die Pflichten des\n\nSicherungsgebers also erweitert werden. Sollte die neue Sicherheit, wie der\n\nKläger behauptet, an die Stelle der bisherigen Verpflichtungen treten, hätte es\n\nsich um eine Ersatzsicherheit gehandelt. Außerdem hätte es dann nahe gele-\n\ngen, das Erlöschen der alten Verpflichtungen und die Rückgabe der Schuldur-\n\nkunden ausdrücklich in die Vereinbarung aufzunehmen. Von beidem findet sich\n\ndort jedoch kein Wort. Darüber hinaus war es unnötig, eine Vereinbarung mit\n\neiner so komplizierten und umfangreichen Regelung, wie sie hier getroffen\n\nwurde, abzuschließen, wenn die Parteien das beabsichtigten, was der Kläger\n\nbehauptet. Es hätte dann genügt, schlicht zu bestimmen, daß der Kläger die\n\nneue Sicherheit von 21 Mio. DM zu leisten hat und dafür aus seinen bisherigen\n\nHaftungsverpflichtungen entlassen wird.\n\nbb) Mit allen diesen Umständen setzt sich das Berufungsgericht nicht in\n\ndem gebotenen Maße auseinander.\n\nDas Berufungsgericht erklärt den Begriff der Zusatzsicherheit damit, daß\n\nder Beklagten erstrangige Grundschulden an den Grundstücken der Entwick-\n\nlungsgesellschaft eingeräumt worden seien, die unstreitig bestehenblieben.\n\nEine solche Deutung liegt indes fern, weil die Vereinbarung ausschließlich mit\n\ndem Kläger getroffen wurde und nur dessen persönliche Verpflichtungen be-\n\nhandelt.\n\nDas Berufungsgericht räumt ein, die Entlassung des Klägers aus der\n\nBürgschaft und den Haftungsübernahmen wäre \"deutlicher zu formulieren ge-\n\nwesen\". Es erklärt die gewählte Fassung damit, die Beklagte habe ersichtlich\n\nbefürchtet, daß es dann zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestehens der\n\nHaftung Dritter gekommen wäre. Der vorgetragene Sachverhalt bietet keine\n\nAnhaltspunkte, die eine solche Überlegung stützen. Die Bestimmung der Nr. 7\n\nAbs. 3, auf die das Berufungsgericht verweist, deutet nicht auf solche Erwä-\n\ngungen hin. Abgesehen davon, daß ein zwischen dem Gläubiger und einem\n\nGesamtschuldner vereinbarter Erlaß gemäß § 423 BGB im Zweifel nur Einzel-\n\nwirkung hat (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004),\n\nübersieht das Berufungsgericht, daß für die Beklagte schon im Zeitpunkt der\n\nVereinbarung vom 20. Dezember 1996 außer dem Kläger kein solventer Haf-\n\ntungsschuldner für das an die P. KG geleistete Darlehen zur Verfügung stand.\n\nNach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hatte der andere Gesell-\n\nschafter und Mitbürge S. schon damals den Antrag auf Eröffnung des Konkurs-\n\nverfahrens über sein Vermögen gestellt. Die P. selbst besaß ebenfalls nicht die\n\nMittel zur Erfüllung der Darlehensverträge. Daher ist bisher kein plausibler\n\nGrund dafür erkennbar, die Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 in der vor-\n\nliegenden Form zu schließen, wenn es nur darum ging, die umfassende Haf-\n\ntung des Klägers durch die Verpflichtung zu ersetzen, der Beklagten ein Kon-\n\ntoguthaben von 21 Mio. DM zur Verfügung zu stellen.\n\n2. Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt weiter den Grundsatz,\n\ndaß die Auslegung von Vertragserklärungen in Zweifelsfällen den mit dem\n\nRechtsgeschäft verfolgten Zweck und die beiderseitige Interessenlage zu be-\n\nrücksichtigen und dabei grundsätzlich davon auszugehen hat, daß beide Par-\n\nteien mit der vereinbarten Regelung ihre Interessen wahren wollen (vgl. BGHZ\n\n109, 19, 22; BGH, Urt. v. 9. Juli 1999 - V ZR 72/96, WM 1999, 1887, 1888; v.\n\n9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525, 1526).\n\na) Der Anstoß zum Abschluß der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996\n\nwar von der Beklagten ausgegangen. Diese hatte aus einem von ihr in Auftrag\n\ngegebenen Gutachten erfahren, daß der aktuelle Verkehrswert des von der\n\nP. KG zu entwickelnden Objekts auf 21.250.000 DM gesunken war. Die Be-\n\nklagte darf als Hypothekenbank Grundstücke nur in Höhe von 3/5 des aufgrund\n\nsorgfältiger Ermittlung angenommenen Verkehrswerts beleihen (§§ 11 Abs. 2,\n\n12 Abs. 2 HypothekenbankG). In Ziffer 20.2.2. der Darlehensverträge hatte\n\nsich die Beklagte ein Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten, daß das\n\nGrundstück eine Wertminderung erfährt und infolgedessen die erforderliche\n\ndingliche Sicherheit für die Bank nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben\n\nist. Die Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes waren danach erfüllt, als\n\ndie Parteien in Verhandlungen über die Gewährung einer Zusatzsicherheit ein-\n\ntraten. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die Beklagte ohne weiteres davon\n\nausgehen, sie werde im Falle der Kündigung aus den vom Kläger gewährten\n\nSicherheiten volle Befriedigung erhalten. Die von ihm zum 1. Januar 1996 er-\n\nstellte Vermögensübersicht endete mit einem Betrag von 141.786.999 DM. Die\n\nParteien hatten schon jahrelang vertrauensvoll zusammengearbeitet, so daß\n\ndie Beklagte keine Veranlassung hatte, an der Seriosität der Angaben des Klä-\n\ngers sowie seiner Liquidität zu zweifeln.\n\nTrifft das zu, was der Kläger behauptet, so hat die Beklagte den Kläger\n\nam 20. Dezember 1996 für eine Gegenleistung von 21 Mio. DM aus der vollen\n\n- nach damaliger Beurteilung uneingeschränkt realisierbaren - Haftung für\n\nDarlehensverbindlichkeiten in Höhe von 69.700.000 DM zuzüglich Zinsen ent-\n\nlassen und dies in einer Situation, in der die Preise auf dem Grundstücksmarkt\n\ndeutlich gefallen waren und sich die weitere Preisentwicklung noch nicht ab-\n\nschließend beurteilen ließ. Ein solcher Inhalt der Vereinbarung stände im G e-\n\ngensatz zu dem, was die Beklagte durch die Aufnahme von Verhandlungen mit\n\ndem Kläger erstrebt hatte, nämlich eine Erweiterung der bereits vorhandenen\n\nSicherheiten zu erlangen. Das Berufungsurteil zeigt keine Tatsachen auf, die\n\ngeeignet sein konnten, die Bank bei vernünftiger Betrachtungsweise zu veran-\n\nlassen, auf die bisherigen Haftungsverpflichtungen des Klägers zu verzichten.\n\nDaher steht das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis in Widerspruch zu\n\ndem Erfahrungssatz, daß ein Kreditinstitut in der Regel nicht bereit ist, vorhan-\n\ndene werthaltige Sicherheiten aufzugeben, wenn es daraus keine Vorteile er-\n\nwarten kann, sondern vielmehr das eigene Risiko erhöht.\n\nb) Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 bestand\n\nein gemeinsames Interesse beider Parteien daran, die Fortführung der Darle-\n\nhensverträge zu sichern, von denen die Realisierung der in Ziffer 1 der Siche-\n\nrungszweckvereinbarung genannten Projekte abhing. Stellte diese Vereinba-\n\nrung den Kläger von allen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber - mit Aus-\n\nnahme der Sicherheit von 21 Mio. DM - frei, brauchte er nicht einmal die noch\n\nfehlende Kommanditeinlage zu leisten. Dann fehlte es an jeder wirtschaftlichen\n\nGrundlage für die Durchführung des Vertrages. Allein der Kläger war finanziell\n\nin der Lage, die Darlehensraten aufzubringen, nicht die P. KG.\n\nc) Schließlich rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe\n\nsich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten auseinan-\n\ndergesetzt, die vollständige Einzahlung der Kommanditeinlage des Klägers an\n\nder P. KG sei nach der für den Kläger erkennbaren Vorstellung der Beklagten\n\nGrundlage für die Unterzeichnung der Sicherungszweckvereinbarung gewesen,\n\nalso zu deren Geschäftsgrundlage geworden.\n\n3. Der Kläger hat nach allgemeinen Regeln zu beweisen, daß die Par-\n\nteien eine Aufhebung seiner persönlichen Haftung aus der Bürgschaft und den\n\nnotariellen Urkunden vereinbart haben. Das gilt für die Feststellung aller Tat-\n\nsachen, die den vom Kläger behaupteten Inhalt der Vereinbarung vom 20. De-\n\nzember 1996 belegen sollen (vgl. BGHZ 20, 109, 111 f). Die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die Vertragsurkunde ergebe nach Wortlaut, Inhalt und\n\nZweck eindeutig die Entlassung des Klägers aus seinen bisherigen Verpflich-\n\ntungen, ist aus den dargestellten Gründen rechtlich nicht haltbar. Die Verneh-\n\nmung der Zeugen dazu, ob die Parteien sich bei Abschluß der Sicherungs-\n\nzweckvereinbarung einig waren, daß diese nur bei Fortführung des Darlehens\n\ngelten und die Bürgschaft weiterhin bestehenbleiben sollte, betrifft daher nicht\n\naußerhalb der Urkunde liegende Umstände, sondern Tatsachen, die geeignet\n\nsind, zur Aufklärung des Inhalts der Urkunde, insbesondere des von den Par-\n\nteien verstandenen Sinns der gewählten Rechtsbegriffe, beizutragen. Damit ist\n\nkein Raum für die Anwendung des Grundsatzes, daß derjenige, der außerhalb\n\nder Urkunde liegende Umstände behauptet, diese beweisen muß, weil die Ur-\n\nkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Baumgär-\n\ntel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 133 Rn. 2). Ei-\n\nnen entsprechend eindeutigen, die Rechtsauffassung des Klägers stützenden\n\nUrkundeninhalt vermag der Tatrichter nicht aufzuzeigen. Daher hätte er bei\n\nWürdigung der Zeugenaussagen die Beweislast nicht zum Nachteil der Be-\n\nklagten umkehren dürfen.\n\nIII.\n\nAufgrund der dem Berufungsgericht unterlaufenen Auslegungsfehler\n\nbildet das angefochtene Urteil auch keine tragfähige Grundlage für die Verur-\n\nteilung der Beklagten in den übrigen Punkten (Unzulässigkeit der Zwangsvoll-\n\nstreckung; Anweisung des Konkursverwalters). Dasselbe trifft für den vom Klä-\n\nger einseitig für erledigt erklärten Feststellungsantrag zu.\n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil dazu eine\n\numfassende Würdigung aller Umstände einschließlich der Zeugenaussagen\n\nnotwendig ist, die allein dem Tatrichter obliegt. Dieser wird zudem die Beweis-\n\nangebote des Klägers auf ihre Erheblichkeit zu prüfen haben.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nKreft Stodolkowitz Fischer\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/ix-zr-306-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/ix-zr-306-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:33.504880+00:00"}}