{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_299-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"IX ZR 299/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 364 Abs. 2, § 648a a) Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer For- derungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteili- gungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war. b) Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohn- anspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweis- anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 299/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. November 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 364 Abs. 2, § 648a \n\na) Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer For-\nderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung \ner bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet \nwar, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes \nBeweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteili-\ngungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war. \n\nb) Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer \ngegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser \nwerkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohn-\nanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweis-\nanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2000 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivil-\n\nsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1997 eröffneten Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren über das Vermögen der B. GmbH \n\n(nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war aufgrund Vertrages vom 10. Sep-\n\ntember 1996 als Subunternehmer der Schuldnerin mit Elektroarbeiten für eine \n\nGebäudemodernisierung der AOK (später nur: AOK) beschäftigt. \n\nMit privatschriftlicher Urkunde vom 17. Februar 1997 trat die Schuldnerin durch \n\nihren Geschäftsführer W. dem Beklagten aus ihrem Werklohnanspruch \n\ngegen die AOK einen Forderungsteil in Höhe von 109.706,33 DM ab. Die AOK \n\nstimmte dieser Abtretung durch Vermerk auf der Urkunde zu. Noch im selben \n\nMonat überwies sie aufgrund Auszahlungsanordnung vom 25. Februar 1997 \n\nden abgetretenen Betrag auf ein Konto des Beklagten (Anlage K 10 = GA 40). \n\nAm 21. März 1997 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens. \n\nDer Kläger hat die Abtretungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin \n\nund dem Beklagten angefochten und verlangt Wertersatz des an den Beklagten \n\nüberwiesenen Betrages. Die Vorinstanzen haben den Anspruch aberkannt. Mit \n\nder Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt wegen eines Verfahrensfehlers zur \n\nAufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Anfechtungsmöglichkeit des Klägers nach \n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß die \n\nSchuldnerin die Forderung gegen die AOK dem Beklagten nach Zahlungsein-\n\nstellung abgetreten habe und dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit zumin-\n\ndest habe bekannt sein müssen. Für die Schuldnerin habe zu der Zeit noch ein \n\nLiquiditätssicherungsprogramm bestanden, sie habe kurz vor der Abtretung \n\nnoch namhafte Zahlungen geleistet und ihre nur teilweise abgetretene Forde-\n\nrung an die AOK sei auch im übrigen werthaltig gewesen. Die Behauptung des \n\nKlägers, Mitte Februar 1997 habe der Geschäftsführer der Schuldnerin We. \n\n auf die Frage des Beklagten nach Bezahlung seiner Rechnung erwidert, \n\ndie Schuldnerin sei nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, sei in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht wiederholt worden und im Hinblick auf Zeitpunkt und Um-\n\nstände auch nicht hinreichend substantiiert. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat den Sachverhalt und die Beweisanträge nicht \n\nausgeschöpft. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Zeu-\n\ngen We. nicht vernommen und dadurch § 286 ZPO verletzt hat. Nach \n\ndem Urteilstatbestand und der Berufungsbegründung vom 21. Februar 2000 \n\nunter D I 1 und E in Verbindung mit den Seiten 6 bis 8 der Klageschrift hat das \n\nBerufungsgericht übersehen, daß der fragliche Beweisantritt in der Berufungs-\n\ninstanz von der Klägerin wiederholt worden ist. \n\n1. Das insoweit unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers ergibt die \n\nVoraussetzungen einer Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO. Die Schuld-\n\nnerin hatte danach am Tage der angefochtenen Forderungsabtretung \n\n(17. Februar 1997) ihre Zahlungen bereits eingestellt. Zahlungseinstellung ge-\n\nmäß §§ 30 KO, 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO liegt nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vor, wenn der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraus-\n\nsichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und von den je-\n\nweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu einem we-\n\nsentlichen Teil nicht mehr erfüllen kann und dieser Zustand mindestens für die \n\nbeteiligten Verkehrskreise erkennbar wird (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR \n\n188/98, ZIP 2001, 1155 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, \n\n2097 f; st. Rspr.). \n\nDem Beklagten war nach dem revisionsrechtlich hier maßgebenden Klä-\n\ngervortrag die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin jedenfalls aufgrund der be-\n\nhaupteten Eröffnung des Zeugen We. auch bekannt. Denn der Zeuge \n\nsoll dem Beklagten erklärt haben, \"die Firma habe kein Geld mehr, nicht einmal \n\ndie Löhne für die vergangenen Monate seien bezahlt. Auch wenn man noch \n\nForderungen gegen die AOK habe, seien keine Zahlungsmittel mehr vorhanden \n\num irgendwelche Außenstände zu begleichen. Die Firma sei pleite\". \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Zeugen We. auch deshalb nicht \n\nvernommen, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen seines Erachtens nicht \n\nausreichend substantiiert war. Diese Annahme geht rechtlich fehl. \n\na) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, \n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz, hier § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO, geeignet \n\nsind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu \n\nlassen (BGH, Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145 \n\nunter II. 2. b; st. Rspr.). Der Sachvortrag einer Partei bedarf im Rahmen des \n\nBeibringungsgrundsatzes daher nur dann der Ergänzung, wenn infolge der Ein-\n\nlassung des Gegners die Darstellung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf \n\ndie Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt (BGH, Urt. v. 17. Juli \n\n2003 - IX ZR 250/02, NJW 2003, 3564, 3565 unter III. 1. m.w.N.; v. 14. Oktober \n\n2004 – VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75; st. Rspr.). Es ist demgegenüber Sache \n\ndes Tatrichters, im Rahmen der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu ver-\n\nnehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die zur Prüfung der Glaub-\n\nhaftigkeit von Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urt. v. 11. Septem-\n\nber 2000 aaO). Fehlen solche Würdigungsumstände im Parteivortrag, so darf \n\ndeswegen ein zulässiger Beweisantritt nicht abgelehnt werden, auch wenn ein \n\nanderer Zeuge unter Eid eine abweichende Aussage gemacht hat. Dazu war \n\ndas Berufungsgericht auch aus anderen Gründen nicht berechtigt; denn der \n\nKläger hat auf den Zeugen We. nicht verzichtet. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger die entgegen-\n\nstehende Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen W. in zwei-\n\nter Instanz zu eigen gemacht habe oder ihrem Wahrheitsgehalt nicht mehr wi-\n\nderspreche, ist tatbestandswidrig; sie beruht ersichtlich auf Parteiverwechslung. \n\nb) Die Vernehmung We's konnte verfahrensfehlerfrei nicht unter-\n\nbleiben. Denn der Sachvortrag des Klägers war in dem Sinne zu verstehen, daß \n\ndie behauptete Mitteilung des Zeugen We. über die Zahlungsunfähigkeit \n\nder Schuldnerin nicht erst nach der angefochtenen Forderungsabtretung ge-\n\nmacht worden sein kann. Die Mitteilung soll nämlich im Zusammenhang mit der \n\nNachfrage des Beklagten nach Bezahlung \"seiner Rechnung\" gestanden ha-\n\nben. Das kann sich nur auf die dritte Abschlagsrechnung des Beklagten vom \n\n14. Februar 1997 bezogen haben; denn mit Erteilung der Abtretung am \n\n17. Februar 1997 erledigte sich die Frage nach Begleichung der Rechnung. \n\nIII. \n\nDer geltend gemachte Wertersatz ist dem Kläger nicht schon nach bishe-\n\nrigem Sach- und Streitstand zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat rechtlich \n\nim Ergebnis zutreffend den Tatbestand der Absichtsanfechtung nach § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 1 GesO verneint. \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt im Streitfall mit der ange-\n\nfochtenen Forderungsabtretung vom 17. Februar 1997 eine kongruente Dek-\n\nkung vor. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. \n\na) Allerdings hatte der Beklagte am gleichen Tage bereits die Schluß-\n\nrechnung gestellt, und die in Höhe seiner offenen Restforderung erklärte Abtre-\n\ntung war möglicherweise eine Leistung erfüllungshalber. Eine inkongruente \n\nDeckung gewährt ein Schuldner unter anderem, wenn er anstelle der Erfüllung \n\neines fälligen und eingeforderten Anspruchs von sich aus im Wege der Abtre-\n\ntung eine Sicherheit mit der Absicht zur Verfügung stellt, daß der Gläubiger sich \n\ndaraus befriedige (vgl. BGHZ 123, 320, 324 f zur Gewährung von Kunden-\n\nschecks; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 \n\nunter II. 2. b). Diesen Fall hat das Berufungsgericht ausgeschlossen, weil der \n\nBeklagte nach seinen Abreden mit der Schuldnerin Anspruch auf die angefoch-\n\ntene Abtretung vom 17. Februar 1997 gehabt habe. Das ist zwar ungenau, weil \n\ndie angeblich geschuldete Abtretung dem Gläubiger erst im Sicherungsfall ein \n\nBefriedigungsrecht gewährt hätte. Dieser Fall wäre jedoch mit Eröffnung des \n\nGesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eingetre-\n\nten. Der Beklagte wäre danach auch aufgrund einer reinen Sicherungsabtre-\n\ntung zur abgesonderten Befriedigung aus der Forderung berechtigt gewesen. \n\nDie allenfalls in Frage kommende Inkongruenz der Abtretung vom 17. Februar \n\n1997 ist danach so schwach, daß daraus anders als in Regelfällen der Inkon-\n\ngruenz ein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht \n\ndes Schuldners nicht abgeleitet werden kann (zu dieser Abhängigkeit vgl. \n\nBGHZ 123, 320, 326; 137, 267, 284). Denn die Beweiswirkung der Inkongruenz \n\nfür die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners beruht auf der allge-\n\nmeinen Erfahrung, daß ein Schuldner im Geschäftsverkehr regelmäßig nicht \n\nbereit ist, etwas anderes oder mehr zu gewähren als das, wozu er vertraglich \n\nverpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO unter II. 2. a). Diese Er-\n\nfahrung trifft nicht zu, wenn die Schuldnerin am 17. Februar 1997 in Höhe der \n\nmöglicherweise schon erfüllungshalber erklärten Abtretung den Beklagten oh-\n\nnehin durch die nämliche Abtretung sichern mußte. Denn dann ist die Schuld-\n\nnerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung nicht \"von sich aus\" in der be-\n\nzeichneten Weise vorgegangen. \n\nb) Daran ändert sich nichts, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Be-\n\nklagten und der Schuldnerin über die künftige Abtretung von Teilen des Werk-\n\nlohnanspruchs gegen die AOK erst im Zusammenhang mit Nachtragsaufträgen \n\nzustande gekommen ist, die dem Beklagten nach seiner Behauptung einen er-\n\nhöhten Materialeinsatz abverlangten und damit nach seinem beschränkten Lie-\n\nferantenkredit ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis bewirkten. Wann dem Beklag-\n\nten diese - vom Kläger nicht bestrittenen - Nachtragsaufträge erteilt worden \n\nsind, hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen festgestellt und der Beklagte \n\nauch nicht vorgetragen. Mithin kommt in Betracht, daß aus diesem Anlaß die \n\nSchuldnerin dem Beklagten erst nach dem 10. September 1996 die am 17. Fe-\n\nbruar 1997 schließlich gewährte Sicherheit versprochen hat, der dann auch die \n\nschon aus dem Stammauftrag herrührende Werklohnverbindlichkeit der \n\nSchuldnerin unterstellt worden ist. \n\nDer Umfang der erteilten Nachtragsaufträge ist in den Tatsacheninstan-\n\nzen ebenso wie der nähere Zeitpunkt ihrer Vereinbarung offengeblieben. Dem-\n\nnach ist nicht erkennbar, in welchem Umfang die möglicherweise erst aus die-\n\nsem Anlaß begründete Abtretungspflicht der Schuldnerin Zusatzvergütungen \n\naus den Nachtragsaufträgen und den Stammwerklohn des Beklagten besicher-\n\nte. Unter derartigen Umständen kann es sich insgesamt um ein inkongruentes \n\nDeckungsgeschäft handeln (vgl. RGZ 114, 206, 210 ff; BGH, Urt. v. 12. Novem-\n\nber 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273 f unter II. 5. b). Das bedarf hier \n\nkeiner weiteren Prüfung. \n\nIst der Bauhauptunternehmer dem Sicherungsverlangen eines Subunter-\n\nnehmers nach § 648a BGB (i.d.F. des Gesetzes vom 27. April 1993, BGBl. I \n\nS. 509) nachgekommen, indem er sich dem Subunternehmer gegenüber in der \n\nHöhe von dessen Forderung zur Abtretung von Teilen seines Werklohnan-\n\nspruchs gegen den Bauherrn verpflichtet hat, ist die Inkongruenz der Siche-\n\nrungsvereinbarung ebenfalls so schwach, daß daraus ein starkes Beweisanzei-\n\nchen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners nicht abgeleitet \n\nwerden kann. Zwar konnte der Beklagte hiernach weder auf die angefochtene \n\nForderungsabtretung klagen (siehe § 648a Abs. 5 BGB) noch aus vorvertrags-\n\nähnlichem Anspruch auf den Abschluß einer Vereinbarung, in der sich die \n\nSchuldnerin zu der am 17. Februar 1997 vorgenommenen Abtretung verpflich-\n\ntete. Art und Gegenstand der Sicherheit läßt § 648a BGB vielmehr offen. Aus \n\n§ 232 BGB hätte sich jedenfalls ein Anrecht des Beklagten auf die vereinbarte \n\nAbtretung nicht ergeben. Vorschläge, dem Subunternehmer ein besonderes \n\nSicherungsanrecht auf die Werklohnansprüche des Hauptunternehmers gegen \n\nden Bauherrn zuzubilligen, sind bisher nicht Gesetz geworden. Danach bewirkt \n\n§ 648a BGB mangels hinreichend konkretisierter Sicherungspflicht des Bestel-\n\nlers vorliegend noch nicht, daß eine anläßlich von Nachtragsaufträgen zustande \n\ngekommene, erst am 17. Februar 1997 von der Schuldnerin erfüllte Abtretungs-\n\nvereinbarung als kongruente Sicherungshandlung erscheint (vgl. BGHZ 33, \n\n389, 393 f; 137, 267, 283; v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, \n\n279; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 250; v. 3. Dezember \n\n1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 77 f; zu § 648a BGB auch LG Dresden ZIP \n\n2001, 1428, 1429 m. Anm. Undritz, EWiR 2002, 1099). Die Schuldnerin hatte \n\naber nur die Wahl des Sicherungsmittels. Diese schwache Inkongruenz genügt \n\nnicht, um von der Sicherheitenbestellung auf die Gläubigerbenachteiligungsab-\n\nsicht des Schuldners zu schließen. Denn angesichts der Möglichkeiten, die der \n\nBauunternehmer zur Sicherung eines Subunternehmers hat, und der Gefahren, \n\ndie ihm nach § 648a Abs. 5, §§ 643, 645 Abs. 1 BGB im Weigerungsfall von \n\nseinem Subunternehmer drohen, ist allein die Gewährung der Sicherheit kein \n\ntaugliches Anzeichen für eine Benachteiligungsabsicht. \n\n2. Für die Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei allen-\n\nfalls schwach inkongruenter Abtretung am 17. Februar 1997 hat das Beru-\n\nfungsgericht die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde ge-\n\nlegt. Danach genügte bei kongruenter Anfechtungslage das Bewußtsein des \n\nSchuldners nicht, daß seine Rechtshandlung für die übrigen Schuldner von \n\nNachteil sei. Vielmehr wurde vorausgesetzt, daß es dem Schuldner nicht so \n\nsehr auf die Erfüllung seiner Vertragspflicht als auf die Vereitelung der Ansprü-\n\nche anderer Gläubiger angekommen ist (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, \n\n185; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, ZIP 1993, 521, 522; \n\nv. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 798 f unter III. 4.). \n\nFür den Vorsatz des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO reicht es auch bei kongru-\n\nenten Deckungsgeschäften aus, wenn der Schuldner sich eine Benachteiligung \n\nder anderen Gläubiger nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen \n\nhat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln \n\nabhalten zu lassen (BGHZ 155, 75, 84 unter II. 3. c). Ein finales Absichtsmo-\n\nment könnte sich demnach auch in den Fällen der § 31 Nr. 1 KO, § 10 Abs. 1 \n\nNr. 1 GesO bei kongruenten oder nur schwach inkongruenten Anfechtungsla-\n\ngen möglicherweise erübrigen. Diese Frage bedarf jedoch hier vorläufig keiner \n\nEntscheidung, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß auf seiten \n\nder Schuldnerin zur Zeit der angefochtenen Abtretung eine Zahlungsschwäche \n\nbestand, nach der das zumindest ernsthafte Risiko bevorstehender Zahlungs-\n\nstörungen oder -stockungen, mit dem sich die Gefährdung der anderen Gläubi-\n\nger aufdrängte (vgl. BGHZ 157, 242, 251 unter II. 2. b, bb (1); BGH, Urt. v. \n\n22. April 2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, 1251 f unter II. 3. b, bb), erkannt \n\nworden war. Der Zeuge W. , dem das Berufungsgericht uneingeschränkt \n\ngefolgt ist, will nach seiner Aussage vor dem Landgericht am 17. Februar 1997 \n\nan der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin noch nicht einmal gezweifelt haben. \n\nIV. \n\nIn der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht eine \n\numfassende neue Tatsachenwürdigung vornehmen müssen. Dabei ist zu be-\n\nachten, daß die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin am 17. Februar 1997 entge-\n\ngen der gleichfalls verfahrensfehlerhaften Annahme des aufgehobenen Urteils \n\nnicht durch ein Liquiditätssicherungsprogramm vorläufig gestützt war. Denn \n\n- wie die Revision zutreffend rügt - bezog sich dieses Programm nach der vom \n\nBerufungsgericht zitierten Aussage des Zeugen W. allein auf die We. \n\n KG. \n\nSollte der Zeuge We. bei der weiteren Sachaufklärung die Dar-\n\nstellung des Klägers bestätigen, wird das Berufungsgericht zur Aufklärung der \n\nWidersprüche auch den Zeugen W. selbst zu vernehmen haben. Dies kann \n\nim übrigen auch deshalb notwendig werden, weil die eidliche Aussage des \n\nZeugen W. vor dem Landgericht zum Zeitpunkt der Sicherungsabrede mit \n\ndem Beklagten von dessen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung ab-\n\nweicht. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/ix-zr-299-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 645","ref_norm":"645","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/ix-zr-299-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:26.681430+00:00"}}