{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_295-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"IX ZR 295/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 249 A, 252, 675; SGG § 86a Abs. 1 Für den beschleunigten Mißerfolg einer unbegründeten sozial- (verwaltungs-) ge- richtlichen Anfechtungsklage haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechts- sinne auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage seinem Auftrag- geber noch die einstweilige Fortsetzung gewinnbringender Berufsausübung ermög- licht hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 295/00 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 A, 252, 675; SGG § 86a Abs. 1 \n\nFür den beschleunigten Mißerfolg einer unbegründeten sozial- (verwaltungs-) ge-\n\nrichtlichen Anfechtungsklage haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechts-\n\nsinne auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage seinem Auftrag-\n\ngeber noch die einstweilige Fortsetzung gewinnbringender Berufsausübung ermög-\n\nlicht hätte. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 10. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2000 auf-\n\ngehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nahm als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin seit \n\nOktober 1980 an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung im Zustän-\n\ndigkeitsbereich des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein teil. \n\nWirtschaftlichkeitsprüfungen in seiner Praxis führten seit 1984 wiederholt zu \n\nbestandskräftigen Honorarkürzungen, einer Ermahnung und zwei Verweisen \n\nmit Geldbußen von jeweils 1.000 DM. Ab 1989 setzte sich der Kläger gegen die \n\nihm auferlegten Honorarkürzungen teilweise erfolgreich zur Wehr. \n\nDurch Bescheide vom 6. Mai 1992 wurden dem Kläger die Berechtigung \n\nzur kassenärztlichen Versorgung entzogen und die Beteiligung an der Ersatz-\n\nkassenpraxis widerrufen. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wiesen der \n\nBerufungsausschuß für Ärzte in Schleswig-Holstein und die Berufungskommis-\n\nsion für die Ersatzkassenpraxis, die sich später mit dem Berufungsausschuß \n\nfür Ärzte in Schleswig-Holstein vereinigte, durch Bescheide vom 28. Juli 1992 \n\nzurück. Die Anträge der Kassenärztlichen Vereinigung und des AOK-\n\nLandesverbandes auf Anordnung des Sofortvollzuges dieser Entscheidungen \n\nlehnten die Widerspruchsausschüsse ab. \n\nDer Beklagte vertrat den Kläger anwaltlich in den vorbezeichneten Wi-\n\nderspruchsverfahren sowie in der im Anschluß hieran erhobenen sozialgericht-\n\nlichen Anfechtungsklage. Diese blieb in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Die \n\nvom Beklagten am 28. August 1996 verspätet begründete Beschwerde des \n\nKlägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte das Bundessozialgericht \n\nbereits am 13. August 1996 verworfen. Die beantragte Wiedereinsetzung des \n\nKlägers in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist lehnte das Bundessozi-\n\nalgericht am 29. November 1996 ab. \n\nNach rechtskräftigem Verlust seiner Zulassungen stellte der Kläger sei-\n\nne Beteiligung an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung ein. Mit der \n\nBegründung, die Anwaltsfehler des Beklagten hätten einen Erfolg des sozialge-\n\nrichtlichen Verfahrens verhindert, wenigstens aber den Mißerfolg um ein halbes \n\nJahr beschleunigt, hat der Kläger erstinstanzlich Schadensersatz für den ent-\n\ngangenen Gewinn aus kassen- und vertragsärztlicher Tätigkeit für die Monate \n\nSeptember 1996 bis Februar 1997 verlangt, mit seiner Anschlußberufung auch \n\nfür den Monat März 1997. \n\nDer Beklagte ist der Ansicht, ihm sei eine Pflichtverletzung nicht vorzu-\n\nwerfen und das Sozialgerichtsverfahren des Klägers sei aussichtlos gewesen. \n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den Ent-\n\nscheidungsgründen ausgeführt, dies beziehe sich auf die vorzeitige Rechts-\n\nkraft der Widerrufsentscheidungen im August 1996, die bei pflichtmäßigem \n\nVerhalten des Beklagten mindestens bis zum 19. März 1997 hinausgeschoben \n\nworden wäre. In dieser Zeit hätte der Kläger andernfalls seine Tätigkeit als \n\nKassen- und Vertragsarzt gewinnbringend weiterführen können. Die genauere \n\nzeitliche Eingrenzung der ersatzfähigen Gewinne und ihre Feststellung im ein-\n\nzelnen bleibe dem Betragsverfahren vorbehalten. Dies gelte auch für die Hilfs-\n\naufrechnung des Beklagten mit Vergütungsansprüchen und die Frage, ob der \n\nKläger seine Schadensminderungspflicht verletzt habe. Letzteres sei jedoch zu \n\nverneinen, soweit der Kläger durch Aufnahme eines Partners oder Praxisver-\n\näußerung den Lauf des sozialgerichtlichen Verfahrens habe beeinflussen kön-\n\nnen und für die tatsächliche Aufgabe der Kassen- und Vertragsarzttätigkeit \n\nselbst verantwortlich sei. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision ist nach den §§ 555, 331 ZPO durch Versäumnisur-\n\nteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff), \n\nweil der Revisionsbeklagte in der Instanz nicht vertreten war. \n\nI. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Zulässig-\n\nkeit des ergangenen Grundurteils. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung \n\ndes Beklagten in irgendeinem Umfang trotz der Hilfsaufrechnung mit Vergü-\n\ntungsansprüchen und möglicher Verletzung der Schadensminderungspflicht \n\ndes Klägers bei und nach der Einstellung seiner Kassenarzttätigkeit \"mit Si-\n\ncherheit\" erwartet. Unter diesen Umständen brauchte es sich für den Erlaß des \n\nGrundurteils mit beiden Einwendungen nicht weiter zu befassen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Abgrenzung 1 \n\n- zur Aufrechnung; BGHZ 141, 129, 136 - zum Mitverschulden). \n\nEin Vorbehalt der Einwendungen nicht nur - wie hier - in den Entschei-\n\ndungsgründen, sondern bereits im Ausspruch des Grundurteils (dann Vorbe-\n\nhalts- und Grundurteil) hätte nach § 302 Abs. 1 ZPO nur erforderlich sein kön-\n\nnen, wenn das Grundurteil ebenso wie ein entsprechendes Endurteil im Nach-\n\nverfahren möglicherweise hätte abgeändert werden müssen, so daß es als rei-\n\nnes Grundurteil nicht ergehen durfte (vgl. BGHZ 11, 63, 65 f; BGH, Urt. v. \n\n12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380 unter 4.). Das hat \n\ndas Berufungsgericht aufgrund seiner tatrichterlichen Schadensprognose ent-\n\nsprechend § 287 ZPO verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen. \n\n2. Das Berufungsurteil kann jedoch wegen seiner unrichtigen Auffassung \n\ndes Schadensbegriffs nicht bestehen bleiben. Denn bisher steht nicht fest, ob \n\nder Kläger durch anwaltliches Verschulden des Beklagten einen Schaden im \n\nRechtssinne erlitten hat. \n\na) Das Berufungsgericht hat dem Kläger unabhängig von dem späteren \n\nSchicksal seiner sozialgerichtlichen Anfechtungsklage Schadensersatz für die \n\nFolgen seines vorzeitigen Unterliegens zugesprochen. Dem Kläger seien Ge-\n\nwinne aus fortgesetzter Betätigung als Kassen- und Vertragsarzt entgangen, \n\nsolange ohne den Anwaltsfehler des Beklagten der Anfechtungsprozeß und \n\ndamit die rechtlich mögliche Berufsausübung mindestens noch gedauert haben \n\nwürde. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nb) Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, \n\ndaß der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt der \n\nGeschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, keinen ersatz-\n\nfähigen Schaden darstellt (BGHZ 72, 328, 330 ff; 124, 86, 95 f; 125, 27, 34; \n\n145, 256, 262). Deshalb ist auch der Nachteil alsbaldiger Vollstreckung, den \n\neine unterlegene Partei dadurch erleidet, daß ein von ihr beabsichtigtes, sach-\n\nlich aussichtsloses Rechtsmittel durch ein Versehen des Prozeßbevollmächtig-\n\nten versäumt, nicht ordnungsgemäß eingelegt oder verspätet begründet wird, \n\nnicht als Schaden im Rechtssinne anzusehen (vgl. RGZ 162, 65, 68 f; BGH, \n\nUrt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1828 unter 3.). \n\nBisher ist noch nicht entschieden, ob dieser Grundsatz auch für die Voll-\n\nziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes eingreift, gegen den mit auf-\n\nschiebender Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG; § 80 Abs. 1 VwGO) die sozial- oder \n\nverwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben worden ist. Im Streitfall hat-\n\nten die Widerspruchsausschüsse Anträge auf Anordnung der sofortigen Voll-\n\nziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG abgelehnt. Jedoch gewährt dieser einst-\n\nweilige Rechtsschutz eine Fortdauer des bisherigen Rechtsstandes - hier der \n\nBerufsausübung als Kassenarzt - nur für die Dauer der gerichtlichen Hauptsa-\n\nche. Die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsverfolgung schützt den Anfech-\n\ntungskläger nicht davor, daß die von ihm betriebene Hauptsache und damit die \n\naufschiebende Wirkung ein beschleunigtes Ende findet. \n\nAuch bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes hat der Kläger nur ein \n\nschützenswertes Interesse an einer richtigen Entscheidung, allenfalls noch an \n\neiner nicht unangemessen verzögerten Entscheidung, nicht jedoch an einer \n\nVerlängerung des Verfahrens um des bloßen Zeitgewinns Willen. Wehrt sich \n\nder Kläger im Endergebnis zu Unrecht gegen den Widerruf seiner kassen- und \n\nvertragsärztlichen Zulassungen, sind auch die Folgen der aufschiebenden Wir-\n\nkung seiner Anfechtungsklage nur ein Reflex der Prozeßdauer, an deren Ver-\n\nlängerung kein schützenswertes Interesse besteht. Es kommt daher auch nicht \n\ndarauf an, daß der Kläger wegen der einstweiligen Behauptung seines Rechts-\n\nstandes, anders als im Anwendungsbereich des § 945 ZPO, der Gegenpartei \n\nnicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die abstrakte Schadensersatzver-\n\npflichtung gemäß § 945 ZPO unterstreicht nur, daß einstweiliger Rechtsschutz, \n\nder nach dem Ergebnis der Hauptsache von Anfang an ungerechtfertigt war, für \n\ndie begünstigte Partei auch den hierdurch erzielten Vermögensvorteil im Ver-\n\nhältnis zum Gegner nicht rechtfertigt. Dann kann aber der Rechtsanwalt, der \n\nden ohnehin unabwendbaren Mißerfolg seiner Prozeßpartei durch einen An-\n\nwaltsfehler lediglich beschleunigt hat, deswegen nicht zum Ersatz des Be-\n\nschleunigungsschadens verpflichtet sein. \n\nDanach kann im Streitfall offenbleiben, inwieweit der Rechtsanwalt im \n\nProzeß überhaupt um Zeitgewinn kämpfen muß, wenn ihm - wie hier behaup-\n\ntet - das besondere Interesse seines Auftraggebers daran bekannt ist. Denn \n\ndie Verletzung einer solchen dienstvertraglichen Pflicht hätte jedenfalls keine \n\nschadensersatzrechtliche Folge. Die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur \n\nfrist- und formgerechten Begründung eines weisungsgemäß eingelegten \n\nRechtsmittels, deren Verletzung dem Beklagten vorgeworfen wird, soll die Par-\n\ntei nur vor dem ungerechtfertigten Mißerfolg ihrer Klage schützen, nicht indes \n\nvor dem beschleunigten Mißerfolg, der von Rechts wegen ohnehin eintreten \n\nmußte. \n\nII. \n\nDie Klage kann mangels einer Ersatzpflicht des Beklagten für den be-\n\nschleunigten Mißerfolg noch nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO abgewiesen werden; \n\ndenn sie ist auch auf den Vorwurf gestützt, daß der Beklagte den Mißerfolg des \n\nVorprozesses zu vertreten habe (§§ 276, 278 BGB). Hierzu sind weiterer Vor-\n\ntrag des Klägers und gegebenenfalls ergänzende Feststellungen nötig. \n\n1. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Anspruchsgründe des schuldhaft \n\nbeschleunigten Prozeßverlustes und des verschuldeten Prozeßverlustes hier \n\nim Verhältnis der haupt- und hilfsweisen Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) ste-\n\nhen, oder ob es sich statt dessen nur um die unselbständige Haupt- und Hilfs-\n\nbegründung desselben prozessualen Anspruchs handelt. Denn auch ein wegen \n\nZuerkennung des Hauptanspruchs dem Grunde nach vom Berufungsgericht \n\nnicht beschiedener Hilfsanspruch fällt allein durch die Rechtsmitteleinlegung \n\ndes Beklagten der Rechtsmittelinstanz an. Dies ist für das Berufungsverfahren \n\nallgemein anerkannt (vgl. BGHZ 41, 38, 39 f; BGH, Urt. v. 20. September 2004 \n\n- II ZR 264/02, z.V.b.), gilt aber auch für das Revisionsverfahren (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 17. September 1991 - XI ZR 256/90, NJW 1992, 112, 113 unter II. 3. a; \n\nv. 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780). \n\n2. Der Beklagte hat die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des \n\nKlägers in dem sozialgerichtlichen Kassenarztzulassungsstreit schuldhaft ver-\n\nursacht. Er hat den Rechtsstreit des Klägers gegen die Entziehung seiner Kas-\n\nsenarztzulassung und Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung (vgl. \n\n§ 95 Abs. 6 und 8 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fas-\n\nsung) aber möglicherweise auch in einem anderen Punkt nicht mit der erforder-\n\nlichen Sorgfalt geführt. \n\nIm Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 1994 ist zutreffend darauf \n\nhingewiesen worden, daß die Entscheidungen gegen den Beklagten in den \n\ndurchgeführten Verfahren der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung keine Tatbe-\n\nstandswirkung (oder Feststellungswirkung) für die Unwirtschaftlichkeit als \n\nGrund der verfügten Prüfabstriche (Honorarkürzungen) entfalten. Hiermit war \n\nalso auch für den Entziehungsrechtsstreit noch nicht bestandskräftig festge-\n\nstellt, daß und inwieweit der Kläger tatsächlich in seiner Behandlung von Kas-\n\nsenpatienten unwirtschaftlich gehandelt hatte. Überschreitet ein Kassenarzt in \n\nseiner Praxis die herangezogenen Fallkostendurchschnitte, so kann er dafür \n\nden Rechtfertigungsbeweis führen, indem er die statistische Vergleichsgrund-\n\nlage angreift oder abweichende eigene Leistungsbedingungen nachweist (vgl. \n\ndazu etwa E. Baader, Beweiswert und Beweisfolgen des statistischen Unwirt-\n\nschaftlichkeitsbeweises im Kassenarztrecht, 1985, S. 19 ff; Spellbrink, Wirt-\n\nschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht, 1994, Rn. 638 bis 690). \n\nDer Kläger hat in dem Sozialgerichtsverfahren gegen die Entziehung \n\nseiner Zulassungen in dieser Richtung pauschal Einwände erhoben. Der Be-\n\nklagte hatte zu prüfen, ob diese Einwände bei entsprechender Vertiefung Aus-\n\nsicht auf Erfolg boten. Das hing von den Einzelheiten des Sachverhaltes ab \n\nund läßt sich mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht \n\nabschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird daher der Frage nachge-\n\nhen müssen, ob für den Beklagten Veranlassung bestand, hierzu Beweisanträ-\n\nge für die weitere Amtsermittlung zu stellen. Die Frage ist zu bejahen, wenn \n\ndurch Angriff auf die angenommene anhaltende Verletzung des Wirtschaftlich-\n\nkeitsgebots der Vorwurf fehlender Eignung des Klägers für eine weitere Teil-\n\nnahme an der kassenärztlichen Versorgung entkräftet und damit auch das ge-\n\nstörte Vertrauensverhältnis zur kassenärztlichen Vereinigung und den Kran-\n\nkenkassen wiederhergestellt worden wäre. Die Zurückverweisung gibt den Par-\n\nteien Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen. \n\nHätte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts das \n\nRechtsmittel des Klägers an das Landessozialgericht Erfolg haben müssen, \n\nwas sich nach der rechtlichen Beurteilung des Regreßrichters entscheidet (vgl. \n\nBGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 260; st. Rspr.), muß der Beklagte den eingetre-\n\ntenen Schaden ersetzen. Der Beklagte haftet unter dieser Voraussetzung \n\nselbst dann, wenn nach der ergangenen Entscheidung des Landessozialge-\n\nrichts die Klage nicht mehr durch eine rechtzeitig begründete Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde zum Bundessozialgericht hätte gerettet werden können. Hätte der \n\nBeklagte dagegen bei fehlerfreier Verfahrensführung und Sachbeurteilung des \n\nLandessozialgerichts die Berufung des Klägers nicht gewinnen können, ändert \n\nsich daran auch nichts im Falle einer Zurückverweisung durch das Bundesso-\n\nzialgericht. Eine Entscheidung zugunsten des Klägers in der Sache selbst kam \n\nim sozialgerichtlichen Revisionsrechtszug nicht in Betracht. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/ix-zr-295-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/ix-zr-295-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:47.015107+00:00"}}