{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_293-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"IX ZR 293/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 162, 269 Abs. 1, 270 Abs. 4, 364 Abs. 2 Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre. BGB §§ 320, 397 Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt. ZPO § 843 Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 293/00\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 162, 269 Abs. 1, 270 Abs. 4, 364 Abs. 2\n\nBestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe\ndes geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang\nund läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf\nberufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher\nVorlage eingelöst worden wäre.\n\nBGB §§ 320, 397\n\nNimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre,\nsie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für\nden Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.\n\nZPO § 843\n\nHat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\nverzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht\nbeantragen.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 27. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2000 sowie das\n\nTeilanerkenntnis- und Schlußurteil der 27. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Köln vom 26. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist.\n\nDie Vollstreckung aus dem Urteil der 27. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Köln vom 25. November 1997 wird insgesamt für unzu-\n\nlässig erklärt.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von\n\nden Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger 1/10, dem Be-\n\nklagten 9/10 auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des LG Köln vom\n\n25. November 1997 verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von mehr als\n\n233.000 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung von zwei nä-\n\nher bezeichneten Forderungen zu zahlen. Der Beklagte betrieb aus diesem\n\nUrteil die Zwangsvollstreckung. Als gegen den Kläger wegen Nichtabgabe der\n\neidesstattlichen Versicherung bereits Haftbefehl erlassen war, schlossen die\n\nParteien am 24. Februar 1999 einen Vergleich. Danach hatte der Kläger zum\n\nAusgleich aller \n\ntitulierten Forderungen an den Beklagten \n\ninsgesamt\n\n282.000 DM zu bezahlen. Davon war ein Teilbetrag von 150.000 DM sofort\n\nfällig und wurde durch eine Scheckzahlung alsbald beglichen. Die restliche\n\nForderung hatte der Kläger in Raten von 40.000 DM bis 5. Mai 1999,\n\n60.000 DM bis 30. Dezember 1999 und 32.000 DM bis 30. Dezember 2000 zu\n\nzahlen. Weiter wurde vereinbart:\n\n(Der Beklagte) nimmt hiermit den Antrag auf Abgabe der eides-\nstattlichen Versicherung zurück und veranlaßt außerdem, daß der\nBeschluß des Amtsgerichts, Geschäfts-Nummer 290 M 8316/98,\numgehend aufgehoben wird.\n\nMit Abschluß und Erfüllung dieses Vergleiches bestehen keine\nweiteren Forderungen zwischen den Vertragsschließenden.\n\nWird der Vergleich nicht erfüllt bzw. ein Teilbetrag nicht gezahlt,\nbleibt das Urteil bestehen.\n\nDurch den in dem Vergleich bezeichneten Beschluß waren Forderungen\n\ndes Klägers gegen den Notar K. , die Bauunternehmung N. GmbH, die\n\nW. GmbH und die Kr. K. gepfändet und dem Be-\n\nklagten zur Einziehung überwiesen worden. Die W. hatte\n\nsich nicht geäußert. Die übrigen Drittschuldner hatten erklärt, dem Kläger stehe\n\nkeine Forderung gegen sie zu.\n\nAm 5. Mai 1999 erhielt der Beklagte ein Fax des Klägers, wonach dieser\n\nam selben Tage einen Verrechnungsscheck über 40.000 DM in den Briefka-\n\nsten des Beklagten geworfen habe. Der Kläger behauptet, diese Nachricht ha-\n\nbe den Tatsachen entsprochen. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilten die An-\n\nwälte des Beklagten dem Gerichtsvollzieher mit, der Schuldner habe die Rate\n\nvon 40.000 DM am 5. Mai 1999 nicht bezahlt, und baten, die Zwangsvollstrek-\n\nkung gegen den Kläger fortzusetzen. Dessen Angabe, einen Scheck in den\n\nBriefkasten des Beklagten geworfen zu haben, sei nicht zutreffend. Der Ge-\n\nrichtsvollzieher benachrichtigte davon den Kläger, der am 12. Mai 1999 die\n\nSperrung des Schecks veranlaßte. Der Scheck, der nach Darstellung des Be-\n\nklagten erst am 11. Mai 1999 im Briefkasten seiner Lebensgefährtin gelegen\n\nhatte, wurde zunächst eingelöst, aber wegen der Sperrung dem Beklagten\n\nrückbelastet.\n\nDer Beklagte, der der Kr. K. mit Schreiben vom 9. April\n\n1999 und den übrigen Drittschuldnern mit Schreiben vom 19. Mai 1999 mitge-\n\nteilt hat, die Pfändung sei als aufgehoben anzusehen, betreibt die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem Urteil. Der Kläger hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben\n\nund den Betrag von 40.000 DM am 27. Juli 1999 gezahlt. Das Landgericht hat\n\nentsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten wegen der vom Kläger gelei-\n\nsteten Zahlung die Zwangsvollstreckung teilweise für unzulässig erklärt und die\n\nKlage im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewie-\n\nsen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDurch das rechtskräftig gewordene Urteil des LG Köln vom 25. Novem-\n\nber 1997 waren die Parteien nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die\n\ndie Befugnis des Beklagten, von dem zu seinen Gunsten ergangenen Titel Ge-\n\nbrauch zu machen, aufhob oder einschränkte. Eine solche vollstreckungsbe-\n\nschränkende Vereinbarung ist mit dem Vergleich vom 24. Februar 1999 zu-\n\nstande gekommen. Der Einwand, die Vollstreckung aus dem Urteil sei infolge\n\ndieses Vergleichs nicht zulässig, ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit der Voll-\n\nstreckungsabwehrklage geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1991\n\n- VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat zu den zwischen den Parteien streitigen Tat-\n\nsachen keine Feststellungen getroffen und die Behauptungen des Klägers als\n\nwahr unterstellt. Für den Revisionsrechtszug ist daher zunächst von dessen\n\nVorbringen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist das Klagebegehren entge-\n\ngen der Meinung des Berufungsgerichts gerechtfertigt.\n\n1. Der Kläger hat sich in dem Vergleich verpflichtet, sofort an den Be-\n\nklagten 150.000 DM zu zahlen und drei weitere Teilbeträge bis zu bestimmten\n\ndort festgelegten Terminen zu leisten. Das Berufungsgericht hat den Vergleich\n\nin dem Sinne ausgelegt, daß der Beklagte die Vollstreckung aus dem rechts-\n\nkräftigen Urteil fortsetzen dürfe, wenn der Kläger seine Zahlungsverpflichtun-\n\ngen nicht rechtzeitig erfülle. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit da-\n\nmit gesagt werden soll, die Vollstreckung sei schon dann zulässig, wenn der\n\nKläger mit einer Ratenzahlung in Verzug gerate. Der Beklagte hat dem Kläger\n\nalso keine Stundung bis zum 30. Dezember 2000 gewährt.\n\n2. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß der\n\nKläger die bis zum 5. Mai 1999 geschuldete Rate von 40.000 DM nicht fristge-\n\nrecht gezahlt hat. Trotzdem ist der Beklagte nicht berechtigt, die Vollstreckung\n\nfortzusetzen, weil er den Leistungserfolg treuwidrig vereitelt hat (§ 162 BGB\n\nanalog).\n\na) Erfüllt der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mittels Scheck, so ist\n\nfür die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Lei-\n\nstungserfolges, sondern den der Leistungshandlung abzustellen. Gemäß\n\n§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB bleibt Leistungsort der Wohnsitz des Schuld-\n\nners. Der Kläger hatte somit die ihm obliegende Leistungshandlung mit der\n\nEinlegung des Schecks in den Briefkasten des Beklagten am 5. Mai 1999 er-\n\nbracht; auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dessen Konto kam es nicht an (vgl.\n\nBGHZ 44, 178, 179 f; BGH, Urt. v. 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97,\n\nNJW 1998, 1302).\n\nDies gilt allerdings nur dann, wenn die in dem Scheck verkörperte Lei-\n\nstung des Schuldners dem Gläubiger zugeflossen, der darin bezeichnete Be-\n\ntrag ihm also ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet ist. Der Beklagte hat\n\nden Scheck nur erfüllungshalber erhalten (vgl. § 364 Abs. 2 BGB). Erfüllung\n\nkonnte erst mit dessen Einlösung eintreten (vgl. BGHZ 131, 66, 74). Im Streit-\n\nfall kam es dazu nicht, weil der Kläger den Scheck zwischenzeitlich hatte sper-\n\nren lassen.\n\nb) Der Beklagte darf sich jedoch nach dem Vorbringen des Klägers nicht\n\ndarauf berufen, daß er den Scheck nicht habe einlösen können und damit auf\n\ndem vom Kläger zunächst vorgesehenen Weg keine Erfüllung eingetreten ist.\n\nDer Beklagte hat danach den Erhalt des Schecks wahrheitswidrig ge-\n\nleugnet, das Papier auch nicht alsbald zur Einlösung vorgelegt, sondern seinen\n\nRechtsanwalt beauftragt, die Vollstreckung fortzusetzen. Hätte er statt dessen\n\nden Scheck seinem Kreditinstitut vorgelegt, wäre der Betrag von 40.000 DM\n\nalsbald seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Kläger seinerseits hätte die\n\nvereinbarte Zahlungsfrist gewahrt. Die Rechtsfolge, daß die Übergabe des\n\nSchecks nicht zur rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungspflicht geführt hat, be-\n\nruht folglich darauf, daß der Beklagte eine von ihm geschuldete Mitwirkung, die\n\nVorlage des Schecks zum alsbaldigen Erhalt der Zahlung des Klägers, treu-\n\nwidrig unterlassen hat. Der Beklagte darf infolgedessen entsprechend dem\n\nRechtsgedanken des § 162 BGB nicht einwenden, daß die Leistung des Betra-\n\nges von 40.000 DM mittels dieses Schecks nicht erbracht worden ist (vgl.\n\nBGHZ 88, 240, 248; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989 - II ZR 110/88, NJW-RR\n\n1989, 802, 803; MünchKomm-BGB/Westermann 4. Aufl. BGB § 162 Rn. 19).\n\nc) Das Scheitern des Leistungserfolges kann dem Kläger nicht deshalb\n\nzugerechnet werden, weil er den Scheck nach Kenntnis von der Behauptung\n\ndes Beklagten, diesen nicht am 5. Mai erhalten zu haben, alsbald hat sperren\n\nlassen. Der Kläger hatte, weil der Beklagte den Eingang des Schecks bestritten\n\nund erneut Vollstreckungsauftrag erteilt hatte, Veranlassung zu befürchten, der\n\nScheck sei in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt. Seine Reaktion\n\nwurde ausschließlich durch ein treuwidriges Verhalten des Beklagten ausgelöst\n\nund war demzufolge nicht vertragswidrig.\n\n3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der Kläger seine\n\nPflichten aus dem Vergleich vom 24. Februar 1999 auch nicht deshalb verletzt,\n\nweil er dem Beklagten keinen neuen Scheck ausgestellt hat.\n\nDer Beklagte hatte sowohl die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen\n\nUrteil fortgesetzt als auch den Scheck vorgelegt und in keiner Weise zum Aus-\n\ndruck gebracht, er werde, wenn er die Teilzahlung aufgrund eines neuen\n\nSchecks erhalte, diese als vertragsgerecht behandeln und die Vollstreckung\n\neinstellen. Vielmehr hat er das ihm mit Schreiben vom 17. Mai 1999 unterbrei-\n\ntete Angebot, 40.000 DM zu zahlen, sobald er den Antrag auf Abgabe der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung zurückgenommen habe, abgelehnt und in der Fol-\n\ngezeit - auch nach Erhalt des Betrages am 27. Juli 1999 - beständig an der\n\nAuffassung festgehalten, er dürfe aus dem Titel vollstrecken, weil der Kläger\n\nmit der Hingabe des Schecks seine Verpflichtung aus dem Vergleich nicht er-\n\nfüllt habe. Da der Beklagte nicht bereit war, bei Erhalt der Rate zu einem ver-\n\ntragstreuen Verhalten zurückzukehren, hat der Kläger durch die Unterlassung,\n\neinen neuen Scheck zu übersenden, nicht vertragswidrig gehandelt.\n\n4. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei im Vergleich vom\n\n24. Februar 1999 nicht die Verpflichtung eingegangen, keinen Antrag auf Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung mehr zu stellen, solange der Kläger\n\nseine Leistungen vertragsgerecht erfülle. Vielmehr habe es dem berechtigten\n\nInteresse des Beklagten entsprochen, bei Streitigkeiten über die Rechtzeitig-\n\nkeit der Zahlungen des Klägers erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein-\n\nzuleiten. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nNach dem letzten Satz des Vergleichs vom 24. Februar 1999 bleibt das\n\nUrteil bestehen, wenn der Vergleich nicht erfüllt bzw. ein Teilbetrag nicht ge-\n\nzahlt wird. Da die Parteien über die Rechtskraft des Urteils nicht verfügen\n\nkonnten (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1991, aaO), sollte damit ersichtlich geregelt\n\nwerden, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Vollstreckung aus\n\ndem Titel fortsetzen durfte. Dies war nach dem eindeutigen Wortlaut des Ver-\n\ngleichs nur dann der Fall, wenn der Kläger seine Zahlungspflicht nicht in der\n\nnach dem Vergleich geschuldeten Weise erfüllte. Sonstige Pflichten hatte der\n\nKläger nicht übernommen. Das Berufungsgericht stellt keine Umstände fest, die\n\nauf eine Befugnis des Beklagten zur Vollstreckung über die in der Urkunde\n\nformulierte Regelung hinaus hindeuten. Der Vortrag der Parteien enthält solche\n\nTatsachen nicht. Der Senat kann den Vergleich daher selbst auslegen. Nach\n\ndem Wortlaut und dem Zweck der getroffenen Abreden sollte der Kläger vor\n\neiner Vollstreckung aus dem Titel geschützt sein, solange er sich vertragskon-\n\nform verhielt. Folglich darf der Beklagte die Vollstreckung nur bei Verstößen\n\ndes Klägers gegen die im Vergleich geregelte Zahlungspflicht durchführen.\n\nSoweit es um den bis zum 5. Mai 1999 zu leistenden Teilbetrag geht, hat der\n\nKläger seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt; denn er hat dem Beklagten\n\ndie Zahlung gegen Einstellung der Vollstreckung angeboten.\n\n5. Vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wur-\n\nde ein weiterer Teilbetrag von 60.000 DM zum 30. Dezember 1999 fällig, den\n\nder Kläger bisher nicht beglichen hat. Auch darin liegt kein Vertragsverstoß;\n\ndenn der Kläger ist gemäß § 320 BGB zur Verweigerung der Leistung berech-\n\ntigt.\n\nDer Vergleich vom 24. Februar 1999 ist als gegenseitiger Vertrag aus-\n\ngestaltet. Der Beklagte hatte als Gegenleistung für die vom Kläger in vier Ra-\n\nten geschuldeten Zahlungen den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung zurückzunehmen und die Wirkungen des vom Vollstreckungsgericht\n\nerlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beseitigen. Der An-\n\nspruch des Klägers darauf, daß der Beklagte entsprechend tätig wurde, war\n\nebenso wie die Forderung des Beklagten auf den ersten Teilbetrag von\n\n150.000 DM sofort fällig. Damit standen die beiderseitigen Verpflichtungen in\n\ndem gegenseitige Verträge kennzeichnenden synallagmatischen Verhältnis\n\nzueinander (vgl. zur Rechtsnatur des Vergleichs BGHZ 116, 319, 330; BGH,\n\nUrt. v. 27. Februar 1974 - VIII ZR 206/72, WM 1974, 369, 370). Der Beklagte\n\nhat nach dem 5. Mai 1999 die Vollstreckung aus dem Urteil vertragswidrig fort-\n\ngesetzt und zu keiner Zeit angeboten, zu der im Vergleich vom 24. Februar\n\n1999 getroffenen Regelung zurückzukehren, sobald er die vertraglich auf den\n\n5. Mai 1999 festgesetzte Rate erhalte. Der Vertragsverstoß des Beklagten be-\n\ngründet die Einrede aus § 320 BGB, so daß der Kläger auch insoweit zur Ver-\n\nweigerung der Leistung berechtigt ist, solange der Beklagte die Vollstreckung\n\nfortsetzt.\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1\n\nZPO); denn die Klage ist selbst dann begründet, wenn das Vorbringen des Be-\n\nklagten zutrifft.\n\n1. In diesem Falle hat der Kläger allerdings den Scheck erst am 11. Mai\n\n1999 auf den Weg gebracht und deshalb keine zur fristgerechten Erfüllung des\n\nbis 5. Mai 1999 geschuldeten Teilbetrags geeignete Handlung vorgenommen.\n\nDem Kläger stand jedoch zum damaligen Zeitpunkt die Einrede aus § 320 BGB\n\nzu, weil der Beklagte seinerseits die in dem Vergleich übernommenen Ver-\n\npflichtungen nicht erfüllt hatte.\n\na) Der Beklagte hatte zu veranlassen, daß der ergangene Pfändungsbe-\n\nschluß \"umgehend aufgehoben wird\". Die Aufhebung eines Beschlusses, durch\n\nden Ansprüche des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet worden sind,\n\nsieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger kann gemäß § 843 ZPO\n\nauf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte\n\nverzichten; die Verzichtleistung erfolgt nach dieser Vorschrift durch eine dem\n\nSchuldner und dem Drittschuldner zuzustellende Erklärung. Auch ohne Ein-\n\nhaltung der in § 843 Satz 2 und 3 ZPO vorgeschriebenen Form, die Beweis-\n\nschwierigkeiten vermeiden soll, kann der Gläubiger auf die Rechte wirksam\n\nverzichten (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886,\n\n887; v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, 978). Hat der\n\nGläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufge-\n\ngeben, ist es nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend\n\nvertretenen Auffassung zulässig, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen,\n\nden ergangenen Beschluß zur Klarstellung aufzuheben (OLG Köln, JurBüro\n\n1995, \n\n387, \n\n388; Musielak/Becker, \n\nZPO \n\n2. Aufl. \n\n§ 843 Rn. 3;\n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 843 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl.\n\n§ 843 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 682; a.A. OLG Mün-\n\nchen BayJMBl 1954, 159). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil der ge-\n\nrichtliche Ausspruch, daß der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß aufgehoben wird, der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient und ein be-\n\nrechtigtes Interesse der Beteiligten, entsprechende Rechtsklarheit herbeizufüh-\n\nren, anzuerkennen ist.\n\nb) Ob der Beklagte deshalb aufgrund des Vergleichs beim Vollstrek-\n\nkungsorgan einen Aufhebungsantrag zu stellen hatte, braucht indes nicht ent-\n\nschieden zu werden. Jedenfalls hatte er allein damit, daß er es in dem Ver-\n\ngleich übernahm, umgehend die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses zu veranlassen, seine vertraglichen Pflichten noch nicht er-\n\nfüllt. Vielmehr war er zumindest verpflichtet, den Drittschuldnern, die den Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt erhalten hatten, den Verzicht auf\n\ndie daraus herrührenden Rechte mitzuteilen. Dies hat das Berufungsgericht\n\nselbst im Ergebnis zutreffend so gesehen. Ein solches Verständnis entspricht\n\ndem Wortlaut und dem Zweck der vertraglich getroffenen Regelung. Der Ver-\n\ngleich legt dem Beklagten eine Handlungspflicht auf: Er soll die Aufhebung des\n\nBeschlusses des Amtsgerichts veranlassen. Da das Gesetz dazu in erster Linie\n\ndas Verfahren nach § 843 ZPO zur Verfügung stellt, hatte er die Drittschuldner\n\nentsprechend zu benachrichtigen. Eine solche Maßnahme war zudem infolge\n\nder aus dem Vergleich ersichtlichen berechtigten Interessen des Klägers ge-\n\nboten. Dem Kläger mußte daran gelegen sein, die Wirkungen des § 836 Abs. 2\n\nZPO, wonach der Überweisungsbeschluß zugunsten des Drittschuldners dem\n\nSchuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig gilt, bis der Drittschuldner\n\nvon der Aufhebung erfahren hat, alsbald zu beseitigen. Davon abgesehen war\n\nder Pfändungsbeschluß geeignet, das Ansehen des Klägers bei den Dritt-\n\nschuldnern zu beeinträchtigen. Die geschäftlichen Beziehungen zu den ge-\n\nnannten Personen blieben belastet, bis jene davon in Kenntnis gesetzt worden\n\nwaren, daß sich die Zwangsvollstreckung erledigt hatte. Der Kläger hat be-\n\nhauptet, die N. GmbH sei im Hinblick auf den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß nicht bereit gewesen, ihm persönlich den Vertriebsauftrag für\n\ninsgesamt elf Objekte zu übertragen. Der Beklagte hat dies mit Nichtwissen\n\nbestritten; jedoch kann dahingestellt bleiben, ob die Darstellung des Klägers\n\nzutrifft. Jedenfalls hatte er finanzielle und persönliche Nachteile zu befürchten,\n\nfalls die Drittschuldner nicht vom Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschluß Kenntnis erhielten. Die Verpflichtung des Beklag-\n\nten aus dem Vergleich, die Drittschuldner entsprechend zu benachrichtigen,\n\nhatte daher nicht bloß formalen Charakter.\n\nc) Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte nach seiner Darstellung den\n\nScheck aus dem Briefkasten der Lebensgefährtin am 11. Mai 1999 erlangte,\n\nhatte er die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Drittschuldner noch nicht\n\nerfüllt. Lediglich gegenüber der Kr. war mit Schreiben vom 9. April\n\n1999 die Aufhebung der Pfändung erklärt worden. Die übrigen Drittschuldner\n\nwurden erst durch Schreiben vom 19. Mai 1999 informiert, mithin zu einer Zeit,\n\nals der Scheck gesperrt und das Konto rückbelastet worden war. Als die Erfül-\n\nlung durch Scheckzahlung scheiterte, hatte der Beklagte somit eigene, im Ge-\n\ngenseitigkeitsverhältnis stehende fällige Vertragspflichten nicht erfüllt. Deshalb\n\nwar der Kläger gemäß § 320 BGB berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu\n\nverweigern, ohne daß er dies damals ausdrücklich erklären mußte (vgl. BGHZ\n\n84, 42, 44).\n\n2. Das Berufungsgericht meint indes, der Kläger habe mit der Scheck-\n\nhingabe auf seine Rechte aus § 320 BGB verzichtet, weil er gewußt habe, daß\n\nder Beklagte zum damaligen Zeitpunkt den Drittschuldnern noch nicht den Ver-\n\nzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mitgeteilt\n\nhatte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Einen ausdrücklichen Verzicht hat der Kläger nicht erklärt. Beim Ver-\n\nzicht auf Forderungen, der nur im Wege des Erlaßvertrages wirksam erfolgen\n\nkann, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Annahme einer kon-\n\nkludent erklärten Vereinbarung strenge Anforderungen. Da ein Verzicht auf\n\nRechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, muß sich deren Aufgabe aus ei-\n\nnem unzweideutigen Verhalten ergeben (BGH, Urt. v. 16. November 1993\n\n- XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94, WM\n\n1995, 1677, 1678). Zwar kann auf die Rechte aus den §§ 273, 320 BGB ein-\n\nseitig verzichtet werden. Die Gründe, die dafür sprechen, nur unter strengen\n\nVoraussetzungen einen konkludenten Verzicht zu bejahen, gelten hier jedoch\n\nin gleicher Weise; denn auch insoweit trifft es zu, daß der Inhaber seine\n\nRechte ohne einen nach außen deutlich hervortretenden Anlaß in der Regel\n\nnicht schmälern will.\n\nb) Im Streitfall zeigt das Berufungsurteil keine Umstände auf, die es na-\n\nhelegen, die Scheckhingabe als Verzicht auf die Einrede aus § 320 BGB zu\n\nverstehen. Der Beklagte trägt in dieser Hinsicht ebenfalls keine erheblichen\n\nTatsachen vor.\n\nMit der verspäteten Hingabe des Schecks verfolgte der Kläger den\n\nZweck, den Beklagten zu veranlassen, die Leistung noch als Erfüllung anzu-\n\nnehmen, deshalb am Vergleich festzuhalten und die Vollstreckung einzustellen.\n\nSolange dieser Erfolg nicht ausgeschlossen schien, bestand für den Kläger,\n\nder an dem ihm günstigen Vergleich vom 24. Februar 1999 festhalten wollte,\n\nkeine Veranlassung, die Einrede aus § 320 BGB auszuüben. Die Hingabe be-\n\nsagt damit nichts darüber, wie sich der Kläger verhalten will, wenn es zu keiner\n\neinverständlichen Fortsetzung der im Vergleich getroffenen Regelung kommt.\n\nAus der Zusendung des Schecks konnte der Beklagte nicht entnehmen, der\n\nKläger werde unabhängig vom Eintritt des Leistungserfolges seine Rechte aus\n\n§ 320 BGB nicht ausüben. Die Übersendung des Schecks hindert den Kläger\n\ndaher nicht, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben.\n\nc) Der Kläger hat die Einrede auch nicht dadurch verloren, daß er den\n\nScheck hat sperren lassen. Unstreitig war der Beklagte nicht bereit, nach Erhalt\n\nder Zahlung die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben und wieder die im\n\nVergleich zu Umfang und Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Klägers verein-\n\nbarte Regelung zu praktizieren. Er hat das am 17. Mai 1999 unmittelbar nach\n\nVerweigerung der Einlösung des Schecks infolge der Schecksperre vom Kläger\n\nunterbreitete Angebot, alsbald nach Aufhebung der Pfändung und Rücknahme\n\ndes Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Betrag von\n\n40.000 DM zu zahlen, abgelehnt. Da der Beklagte folglich in dem gesamten\n\nhier maßgeblichen Zeitraum selbst nicht vertragstreu war, verteidigt sich der\n\nKläger zu Recht mit der Einrede aus § 320 BGB.\n\n3. Der Beklagte kann sich nicht deshalb vom Vertrag lösen, weil er die\n\nZahlung des Teilbetrages von 40.000 DM erst am 27. Juli 1999 bekommen hat.\n\nDer Kläger hat erst durch die Klageerwiderung, die ihm mit gerichtlicher Verfü-\n\ngung vom 9. Juli 1999 zugeleitet wurde, davon erfahren, daß der Beklagte zwi-\n\nschenzeitlich alle Drittschuldner benachrichtigt hatte. Ob die daraufhin gelei-\n\nstete Zahlung gleichwohl als nicht fristgerecht im Sinne der Vergleichsverein-\n\nbarung anzusehen wäre, wenn der Beklagte sich damals vertragsgerecht ver-\n\nhalten hätte, kann dahingestellt bleiben; denn diese Voraussetzungen waren\n\nnicht gegeben. Der Beklagte hatte sich bereits zu einem Zeitpunkt, als er selbst\n\ndie Drittschuldner noch nicht benachrichtigt hatte, von dem Vergleich losgesagt\n\nund seitdem nie zu erkennen gegeben, bei nachträglicher Zahlung der Rate\n\nvom 5. Mai 1999 den Vergleich wieder für verbindlich erachten zu wollen. Er\n\nhatte somit die Einhaltung der die Erfüllung des Vergleichs betreffenden Abre-\n\nden endgültig verweigert.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ausübung\n\neines vertraglichen Rücktrittsrechts nach Treu und Glauben ausgeschlossen,\n\nsolange der Zurücktretende selbst nicht vertragstreu ist. Der Einwand eigener\n\nVertragsuntreue (\"tu quoque\") aus § 242 BGB wird als Anwendungsfall der un-\n\nzulässigen Rechtsausübung behandelt (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1998\n\n- V ZR 386/97, WM 1999, 551, 552). Der Schlußsatz des Vergleichs, wonach\n\ndas Urteil \"bestehen bleibt\", wenn der Vergleich nicht erfüllt bzw. ein Teilbetrag\n\nnicht gezahlt wird, ist in seinen Rechtsfolgen der Ausübung eines vertraglichen\n\nRücktrittsrechts vergleichbar. Nach dem Sinn und Zweck der am 24. Februar\n\n1999 vereinbarten Regelung ist die Zwangsvollstreckung nur berechtigt, sofern\n\nder Kläger nicht leistet, obwohl sich der Beklagte vertragstreu verhält.\n\n4. Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch nicht berechtigt,\n\ndeshalb die Vollstreckung fortzusetzen, weil der Kläger den bis zum 30. De-\n\nzember 1999 zu zahlenden Teilbetrag von 60.000 DM bisher nicht geleistet\n\nhat.\n\nIV.\n\n1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25. No-\n\nvember 1997 ist daher für unzulässig zu erklären. Da der Kläger jedoch mit\n\nseinem Begehren nur deshalb durchdringt, weil er die geschuldete Zahlung\n\nderzeit verweigern darf, schließt der in diesem Rechtsstreit erzielte Erfolg eine\n\nzukünftige Vollstreckung aus dem genannten Urteil nicht aus, sofern der Be-\n\nklagte nach Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts die restlichen Teilbe-\n\nträge in Höhe von insgesamt 92.000 DM nicht erhält.\n\n2. Bei der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten hat der Senat berück-\n\nsichtigt, daß § 93 ZPO hinsichtlich des anerkannten Teils des Klagebegehrens\n\nAnwendung findet, sich der Streitwert jedoch infolge des Anerkenntnisses nur\n\num rd. 40.000 DM verringert hat, weil die Zahlungen des Klägers auf Kosten\n\nund Zinsen verrechnet wurden.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-293-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/ix-zr-293-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:33.380345+00:00"}}