{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_290-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"IX ZR 290/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 290/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 11. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n29. Juni 2000 wird nicht angenommen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 190.087,43 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher\n\nBedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Regreßan-\n\nspruchs gegen den Beklagten als Rechtsanwalt mit dem Abschluß des notari-\n\nellen Vorvertrags am 23. August 1991 beginnen lassen. Aufgrund des dadurch\n\ngeschaffenen Rechtszustands - insbesondere der Überlassung des Besitzes\n\nan den Vertragspartner - war den Klägern der Wiederaufbau des abgebrannten\n\nHauses an Ort und Stelle unmöglich. Daß der Vorvertrag hätte aufgehoben\n\nwerden können, falls der Vertragspartner damit einverstanden war, ist uner-\n\nheblich, weil auch ein Schadenseintritt, der nicht von Dauer ist, den Lauf der\n\nVerjährung in Gang setzt. Verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse des Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt zwar auch eine\n\nHaftung des Beklagten als Notar in Betracht. Indes ist der Anspruch aus § 19\n\nAbs. 1 Satz 1 BNotO ebenfalls verjährt. Die Kläger erhielten spätestens im Jah-\n\nre 1995 Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; in ver-\n\njährungsunterbrechender Weise geltend gemacht haben sie den Amtshaf-\n\ntungsanspruch aber erst mit der Berufungsbegründung vom 21. Mai 1999 und\n\ndamit mehr als drei Jahre später.\n\nHinsichtlich der Kosten des Vorprozesses ist die Klage aus den von der\n\nRevisionserwiderung angeführten Gründen unschlüssig.\n\nKreft \n\nStodolkowitz \n\nKirchhof\n\nGanter \n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/ix-zr-290-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/ix-zr-290-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:38.474211+00:00"}}