{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_281-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"IX ZR 281/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 138 Abs. 1, 287, 444; BGB §§ 252, 675, 667 a) Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rück- gabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind. b) Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglich- keit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 281/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. September 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nZPO §§ 138 Abs. 1, 287, 444; BGB §§ 252, 675, 667\n\na) Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rück-\ngabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung,\ninfolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann\ndies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des\nKlagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu\nstellen sind.\n\nb) Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach\nausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende\nBeweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom\nrechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglich-\nkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Be-\n\nrufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin befaßte sich seit 1993 mit dem Ankauf sowie der Weiter-\n\nveräußerung bestimmter Artikel an Großabnehmer. Im Januar 1994 beauftragte\n\nsie den Beklagten, der damals als Steuerberater tätig war, mit der Erledigung\n\nihrer steuerlichen Angelegenheiten. Der Beklagte hatte die Einkommensteuer-\n\nerklärung und die Bilanzen zu erstellen sowie die Umsatzsteuer-Voranmel-\n\ndungen vorzunehmen.\n\nDer Beklagte hat weder die Voranmeldungen abgegeben noch die Bi-\n\nlanzen gefertigt. Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis im April 1995.\n\nDurch zwei im August 1995 erwirkte einstweilige Verfügungen wurde dem Be-\n\nklagten aufgegeben, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben und der Klä-\n\ngerin Auskunft über deren Verbleib zu erteilen. Diese hat die Unterlagen je-\n\ndoch auch in der Folgezeit nicht erhalten.\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe im Februar 1996 Aufträge über die\n\nLieferung von 14.200 Stück Gartencandles und 16.000 Plastik-Kleiderschrän-\n\nken an die Firma O. sowie 14.000 Trekkingrucksäcken an die Firma G. stornie-\n\nren müssen, weil ihr die für den Erwerb dieser Gegenstände erforderliche Zwi-\n\nschenfinanzierung von der Volksbank R., zu der sie in geschäftlicher Verbin-\n\ndung gestanden habe, nicht gewährt worden sei. Die Finanzierung sei ge-\n\nscheitert, weil sie die von dem Kreditinstitut angeforderten Bilanzen aus allein\n\nvom Beklagten zu verantwortenden Gründen nicht habe vorlegen können.\n\nDurch das Scheitern der Aufträge seien ihr Gewinne von 78.810 DM,\n\n137.632 DM und 115.220 DM entgangen.\n\nDie Klägerin hat vom Beklagten Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\n331.662 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Mit der\n\nRevision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\nI.\n\nDer Beklagte hat nach dem unstreitigen Sachverhalt in zweifacher Hin-\n\nsicht die ihm aus dem Steuerberatervertrag der Klägerin gegenüber obliegen-\n\nden Pflichten schuldhaft verletzt.\n\n1. Er hat trotz Mahnung die ihm übertragene Aufgabe, die Bilanz für das\n\nJahr 1994 zu erstellen, nicht erfüllt. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er an\n\nder Erledigung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war. Zwar\n\nhat er behauptet, die Klägerin habe ihm nicht alle benötigten Unterlagen zur\n\nVerfügung gestellt. Jedoch hat er nicht benannt, welche Stücke angeblich ge-\n\nfehlt haben, und auch nicht erklärt, der Klägerin gegenüber entsprechende\n\nkonkrete Angaben gemacht zu haben. Der Beklagte ist daher mit seiner Lei-\n\nstung in Verzug geraten (§ 285 BGB). Anders als in dem Fall, der dem Senats-\n\nurteil BGHZ 115, 382 zugrunde lag, hat er nicht lediglich eine vom Finanzamt\n\ngesetzte Frist versäumt. Vielmehr ist der Beklagte trotz Mahnungen seiner\n\nAuftraggeberin untätig geblieben und hat die aufgrund des Steuerberaterver-\n\ntrages geschuldeten Arbeiten nicht ausgeführt.\n\n2. Nachdem der Vertrag durch Kündigung beendet worden war, hatte\n\nder Beklagte der Klägerin die ihm zur Durchführung des erteilten Auftrags\n\nüberlassenen Gegenstände zurückzugewähren (§§ 675, 667 BGB). Dies hat\n\nder Beklagte hinsichtlich der zur Erstellung der Bilanzen erhaltenen Geschäfts-\n\nunterlagen ebenfalls schuldhaft versäumt.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die\n\nKlägerin Lieferverträge mit den Firmen G. und O. über die genannten Artikel\n\ngeschlossen hatte, die wegen des Scheiterns der Zwischenfinanzierung stor-\n\nniert wurden. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist daher von diesem Vorbrin-\n\ngen der Klägerin auszugehen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat den geltend gemachten Ersatzanspruch allein\n\ndeshalb verneint, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, daß sie\n\nbei Vorlage der Bilanzen den zur Vorfinanzierung der drei Geschäfte benötig-\n\nten Kredit erhalten hätte. Die Klägerin hätte darlegen müssen, daß eine Bank\n\naufgrund der tatsächlich gegebenen, durch die Bilanzen oder betriebswirt-\n\nschaftliche Auswertungen belegten geschäftlichen Gesamtsituation zur Kredit-\n\ngewährung bereit gewesen wäre. Entsprechende Voraussetzungen habe sie\n\nnicht in ausreichendem Maße aufgezeigt. Die Betriebsergebnisse der Jahre\n\n1995 und 1996 deuteten nicht auf ein hohes Potential für künftige Umsätze hin.\n\nDer Vortrag der Klägerin lasse auch nicht erkennen, daß sie den Banken Si-\n\ncherheiten hätte zur Verfügung stellen können.\n\nDer Klägerin komme über §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO hinaus keine\n\nweitere Beweiserleichterung zugute. Trotz der Erschwerungen, die für die Klä-\n\ngerin infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Verhaltens eingetreten\n\nseien, hätte sie ihre wirtschaftliche Situation mindestens in groben Zügen dar-\n\nstellen müssen. Das sei auch in der Berufungsinstanz nicht geschehen. Davon\n\nabgesehen habe die Volksbank R. die Kreditentscheidung auch davon abhän-\n\ngig gemacht, daß die Klägerin Zahlen für das Geschäftsjahr 1996 vorlege. Für\n\ndieses Versäumnis sei nicht der Beklagte verantwortlich.\n\nDiese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg als rechts- und verfah-\n\nrensfehlerhaft an.\n\n1. Das Berufungsgericht hätte die Darstellung der Klägerin zu dem von\n\nihr behaupteten Schaden nicht als unsubstantiiert behandeln dürfen.\n\na) Der Sachvortrag des Klägers ist schlüssig und damit erheblich, wenn\n\ner Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,\n\nden geltend gemachten Anspruch zu begründen. Der Umfang der insoweit er-\n\nforderlichen Darlegung richtet sich dabei wesentlich nach dem, was der Partei\n\n- unter Berücksichtigung der Einlassung des Gegners - an näheren Angaben\n\nzumutbar und möglich ist (BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 19/98, WM 2000,\n\n1304, 1306; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1757).\n\nIm Streitfall verlangt die Klägerin entgangenen Gewinn. Ihr kommt daher\n\ndie Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Nach dieser Vorschrift\n\ngilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\n\noder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit\n\nerwartet werden konnte. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn es\n\nnach den Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne\n\ndas haftungsbegründende Ereignis erzielt worden wäre, als daß er ausgeblie-\n\nben wäre (Senatsurt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 204).\n\nAllerdings ist Voraussetzung für die Anwendung der dem Geschädigten günsti-\n\ngen Beweisregel, daß er zunächst die für eine Schätzung erforderlichen An-\n\nknüpfungstatsachen darlegt und nach § 287 ZPO beweist (Senatsurt. v. 1. Ok-\n\ntober 1987, aaO; BGH, Urt. v. 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998,\n\n1633, 1634; v. 3. März 1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, 1635). Dabei\n\ndürfen jedoch an das Vorbringen des Klägers keine zu hohen Anforderungen\n\ngestellt werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, was ihm in Anbetracht\n\ndes durch den Schädiger verursachten Geschehens billigerweise zugemutet\n\nwerden kann (BGH, Urt. v. 17. Februar 1998, aaO; v. 3. März 1998, aaO).\n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht ausrei-\n\nchend beachtet und daher die Anforderungen an das Vorbringen des Geschä-\n\ndigten deutlich überspannt. Entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Auf-\n\nfassung hat die Klägerin Tatsachen behauptet, aus denen hervorgeht, daß ihr\n\nbei Vorlage der vom Beklagten nicht erstellten Bilanz der Kredit wahrscheinlich\n\nbewilligt worden wäre.\n\naa) Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei im Jahre 1994 von der Volks-\n\nbank R. für die Abwicklung ihrer Geschäfte ein Kredit zum Wareneinkauf von\n\n598.000 DM sowie ein Kontokorrentkredit von 100.000 DM zur Verfügung ge-\n\nstellt worden. Die Geschäfte seien ordnungsgemäß abgewickelt worden. Der\n\ndafür benötigte Kredit sei Ende des Jahres 1995 noch in Höhe von 135.000 DM\n\nin Anspruch genommen worden, weil nach den Vertragsbedingungen der Firma\n\nO. ein Warenpaket mit diesem Einkaufswert - Verkaufspreis ca. 240.000 DM -\n\nzur Nachdisposition habe zur Verfügung stehen müssen. Infolge einer Glo-\n\nbalabtretung vom 7. November 1994 seien die Ansprüche der Volksbank inso-\n\nweit voll gesichert gewesen. Die Klägerin habe für die im Jahre 1995 beabsich-\n\ntigten Geschäfte mit den Firmen O. und G., deren voraussichtlichen finanziel-\n\nlen Erfolg sie aufgrund der mit den Abnehmern getroffenen Vereinbarungen\n\nhabe belegen können, lediglich eine Weitergewährung der Kredite in dem bis-\n\nherigen Umfang benötigt. Diese Geschäfte seien mit dem Bankdirektor B.\n\nschon besprochen worden. Dieser habe die Bereitschaft erklärt, die Geschäfte\n\nzu finanzieren, sofern die Klägerin die Bilanz für das Jahr 1994 vorlege, und\n\nhabe sich sogar mit in die Bemühungen eingeschaltet, die Bilanz vom Beklag-\n\nten zu erhalten. Wegen der dem Kreditinstitut gemäß § 18 KWG bei Krediten\n\nüber 500.000 DM obliegenden Verpflichtung, sich die wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse des Antragstellers offenlegen zu lassen, sei die Finanzierung nur des-\n\nhalb abgelehnt worden, weil die zwingend erforderliche Bilanz nicht habe vor-\n\ngelegt werden können.\n\nbb) Dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen,\n\ndie Beweise zu erheben, die von der Klägerin für die Behauptung, die vom Be-\n\nklagten zu vertretenden Vertragsverletzungen hätten den geltend gemachten\n\nSchaden verursacht, angetreten worden sind. Zwar ist es im Ansatz richtig, daß\n\ndie bloße Vorlage der Bilanz dann wohl nicht zur Kreditgewährung geführt\n\nhätte, wenn sich daraus ein ungünstiges wirtschaftliches Ergebnis für die Klä-\n\ngerin ergeben hätte. Zu diesem Punkt kann sich die Klägerin aber gerade des-\n\nhalb nicht konkret äußern, weil die maßgeblichen Unterlagen im Besitz des\n\nBeklagten sind und ihr vertragswidrig vorenthalten werden. Schon deshalb\n\ndürfen an die Darlegung der Klägerin in diesem Punkt nur geringe Anforderun-\n\ngen gestellt werden. Es muß genügen, wenn sich aus ihrem übrigen Vorbrin-\n\ngen Anzeichen dafür ergeben, daß die Bilanz ein solches die weitere Kreditge-\n\nwährung ausschließendes Ergebnis wahrscheinlich nicht aufgewiesen hätte.\n\nSolche Hinweise lassen sich der Darstellung der Klägerin in mehrfacher Hin-\n\nsicht entnehmen.\n\nDie Klägerin hat für sich in Anspruch genommen, sie habe auf der\n\nGrundlage eines Kredits von insgesamt knapp 700.000 DM die Geschäfte des\n\nJahres 1994 erfolgreich abgewickelt. Mit einem entsprechend günstigen Er-\n\ngebnis der von den Firmen O. und G. neu erteilten Aufträge sei zu rechnen\n\ngewesen. Der Direktor der Volksbank R. sei aufgrund der bisherigen Zusam-\n\nmenarbeit mit der Klägerin sowie der Nachweise, die er über die neu verein-\n\nbarten Geschäfte erhalten habe, entschlossen gewesen, bei Vorlage der Bilanz\n\ndie Finanzierung zu gewähren. Die Klägerin hat weiter eine betriebswirtschaft-\n\nliche Auswertung für das Jahr 1995 vorgelegt, die einen Gewinn von\n\n67.622 DM ermittelt, und sich auf Zeugen- und Sachverständigenbeweis zum\n\ndamaligen finanziellen Zustand ihres Betriebes berufen. Damit hat die Klägerin\n\ngeeignete Ansatzpunkte für eine Beweiserhebung geliefert, die gemäß § 287\n\nZPO zu dem Ergebnis gelangen kann, die Klägerin hätte bei Vorlage der Bilanz\n\nden benötigten Kredit erhalten. Das Berufungsurteil vermag nicht aufzuzeigen,\n\ndaß das Vorbringen der Klägerin einschließlich der von ihr vorgelegten G e-\n\nschäftsunterlagen von vornherein nicht geeignet war, bei Einziehung der an-\n\ngetretenen Beweise eine Wahrscheinlichkeitsaussage im Sinne der Klage zu\n\ntreffen.\n\ncc) Die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht\n\nauf das Schreiben der Volksbank R. vom 8. November 1999 gründen. Zwar\n\nenthält dieses keine Aussage darüber, ob der Kredit bei Vorlage der Bilanz\n\ngewährt worden wäre. Es heißt dort lediglich, die Kreditanfrage habe ohne\n\nVorlage der Bilanz nicht weiter bearbeitet werden können. Diese allgemein ge-\n\nhaltene Stellungnahme schließt jedoch nicht aus, daß eine das Vorbringen der\n\nKlägerin umfassend auswertende Tatsachenaufklärung zu einem für den erho-\n\nbenen Anspruch günstigen Ergebnis gelangt.\n\n2. Das Berufungsurteil ist zudem von einer rechtlich verfehlten Beurtei-\n\nlung der Beweislast für den der Klägerin durch die Pflichtverletzung des Be-\n\nklagten angeblich entstandenen Schaden beeinflußt.\n\nDie Tatrichter gehen davon aus, die Klägerin scheitere mit dem erhobe-\n\nnen Anspruch, wenn die Beweisaufnahme dazu, ob ihr der Kredit bei Vorlage\n\nder Bilanz gewährt worden wäre, zu einem non liquet führe. Diese Beurteilung\n\nwird den im Streitfall gegebenen Besonderheiten nicht gerecht. Zwar trifft nach\n\nallgemeinen Regeln grundsätzlich den Kläger die Beweislast für den Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Im Streitfall ist\n\njedoch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung eine differenzierte Be-\n\ntrachtungsweise geboten.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen Bewei-\n\nserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast in Betracht, wenn jemand\n\neinen Gegenstand vernichtet oder vernichten läßt, obwohl für ihn erkennbar ist,\n\ndaß jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Gegner auf son-\n\nstige Weise die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht (BGH, Urt. v.\n\n15. November 1984 - IX ZR 157/83, ZIP 1985, 312, 314; v. 1. Februar 1994\n\n- VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595). Eine entsprechende Regelung hat\n\n§ 444 ZPO für bestimmte Fälle der Urkundenbeseitigung ausdrücklich getrof-\n\nfen. Dem darin enthaltenen Rechtsgedanken hat die höchstrichterliche Recht-\n\nsprechung einen allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz entnommen. Wer\n\nentgegen einer ihm obliegenden Rechtspflicht dem Gegner die Benutzung von\n\nzur Beweisführung benötigten Unterlagen schuldhaft unmöglich macht, darf im\n\nRechtsstreit aus einem solchen Verhalten keine beweisrechtlichen Vorteile zie-\n\nhen (BGH, Urt. v. 15. November 1984, aaO; v. 1. Februar 1994, aaO). Deshalb\n\nist im Arzthaftungsrecht anerkannt, daß dem Patienten eine Beweiserleichte-\n\nrung zugute kommen kann, der in Beweisnot gerät, weil Behandlungsunterla-\n\ngen aus Verschulden des Krankenhausträgers, der sie hätte sorgfältig aufbe-\n\nwahren müssen, verloren gegangen sind (BGH, Urt. v. 21. November 1995\n\n- VI ZR 341/94, NJW 1996, 779, 780 f).\n\nIm Streitfall trifft den beklagten steuerlichen Berater ebenfalls der Vor-\n\nwurf, der Klägerin die Benutzung von Unterlagen, die sie ihm zur Erfüllung ei-\n\ngener Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis überlassen hatte, auf deren\n\nRückgabe sie einen Rechtsanspruch hat und die sie zur Beweisführung benö-\n\ntigt, schuldhaft unmöglich gemacht zu haben. Diese Pflichtverletzung wiegt be-\n\nsonders schwer, weil der Beklagte einer vertraglichen Aufgabe zur Wahrung\n\nder Interessen seiner Mandantin zuwidergehandelt hat und ihm zudem minde-\n\nstens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n\nb) Läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin bei ordnungsgemäßer\n\nRückgabe der Geschäftsunterlagen mit ihrer Hilfe den Beweis hätte führen\n\nkönnen, daß ihr der Kredit gewährt worden wäre, so geht die Ungewißheit über\n\ndiesen Punkt zu Lasten des Beklagten, der ihr den Beweis durch Verletzung\n\neiner vertraglichen Schutzpflicht unmöglich gemacht hat. Nur auf diese Weise\n\nwird vermieden, daß der Beklagte im Prozeß allein deshalb eine günstigere\n\nRechtsstellung erlangt, weil er der ersten Pflichtverletzung (Verzug mit der Er-\n\nstellung der Bilanz) eine weitere (die Unterlassung der Rückgabe der Ge-\n\nschäftsunterlagen) hinzugefügt hat. Der Beklagte wird dadurch nicht unange-\n\nmessen belastet. Die Beweiserleichterung greift erst ein, wenn der Geschä-\n\ndigte - wie im Streitfall die Klägerin - seinerseits hinreichend substantiiert die\n\nfür die Schadensentstehung maßgeblichen, aus seinem Wahrnehmungs- und\n\nEinwirkungsbereich herrührenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis\n\ngestellt hat, dem Tatrichter also eine umfassende Würdigung aller Umstände\n\ndes Einzelfalles ermöglicht und dieser die danach gebotene Beweisaufnahme\n\ndurchgeführt hat. Ist dem Kläger auf diese Weise der gemäß § 287 ZPO zu\n\nführende Beweis jedoch nicht gelungen und beruht dies möglicherweise auf der\n\nvom Berater zu verantwortenden, zugleich eine Verletzung vertraglicher\n\nPflichten darstellenden Beweisvereitelung, ist es angemessen, die Unmöglich-\n\nkeit der Tatsachenaufklärung rechtlich zu dessen Lasten ausschlagen zu las-\n\nsen.\n\nIV.\n\nDie Sache ist daher zu erneuter Verhandlung an die Vorinstanz zurück-\n\nzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO Gebrauch.\n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr die aufgrund des Vorbringens der\n\nKlägerin gebotene Beweisaufnahme durchzuführen und sodann unter Beach-\n\ntung der vom Senat aufgezeigten beweisrechtlichen Grundsätze zu würdigen\n\nhaben, ob hier davon auszugehen ist, daß die Klägerin bei Vorlage der Bilanz\n\noder zumindest der Herausgabe der Geschäftsunterlagen alsbald nach Kündi-\n\ngung des Beratervertrages die begehrte Finanzierung der drei Geschäfte\n\nwahrscheinlich erhalten hätte. Sollte dies zu bejahen sein, wird der Tatrichter\n\nden entgangenen Gewinn nach den Regeln der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO\n\nzu schätzen haben.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nFischer\n\nRaebel\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/ix-zr-281-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/ix-zr-281-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:33.408856+00:00"}}