{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_278-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"IX ZR 278/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 249 Bb a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maß- nahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Scha- den, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 2676). b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht, daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusam- menhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen ande- ren Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. November 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 278/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 675, 249 Bb\n\na) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maß-\n\nnahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Scha-\n\nden, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen,\n\nwenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat,\n\nals der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW\n\n1993, 2676).\n\nb) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht,\n\ndaß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusam-\n\nmenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch\n\nunterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen ande-\n\nren Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen\n\nden ersten Anwalt beauftragt.\n\nBGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines\n\nSchadensersatzanspruchs von 303.435,89 DM zuzüglich Zinsen\n\nwegen Verjährenlassens der Amtshaftungsansprüche gegen das\n\nLand Baden-Württemberg abgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der\n\nAnschlußrevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1993 ein in W.\n\ngelegenes Grundstück von den Eheleuten Theodor und Karin M. zum Preise\n\nvon 300.000 DM. Die Verkäufer bewilligten die Eintragung einer Auflassungs-\n\nvormerkung.\n\nTheodor M. hatte zuvor in einem notariellen Vertrag vom 1. Oktober\n\n1992 namens der Eheleute dieses Grundstück der W. G. GmbH & Co. KG\n\n(nachfolgend: Firma G.) übertragen. Hintergrund des Vertrages war die Tatsa-\n\nche, daß Theodor M. als Buchhalter der Firma G. Unterschlagungen in Höhe\n\nvon mehr als 1 Mio. DM begangen hatte. M. erkannte in dem Vertrag den\n\nSchadensersatzanspruch an und erklärte, das Grundstück solle in Anrechnung\n\nauf diesen Anspruch an die Gläubigerin übergehen. Eine Auflassungsvormer-\n\nkung wurde bewilligt. Frau M. bestätigte gegenüber dem Notar die Vollmacht.\n\nDie \n\nFirma\n\nG. stellte am 12. Oktober 1992 beim Grundbuchamt W. den Antrag auf Ein-\n\ntragung der Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt teilte ihr mit Schrei-\n\nben vom 28. Oktober 1992 mit, gegen die Eintragung der Auflassungsvormer-\n\nkung bestünden insbesondere im Hinblick auf § 313 BGB Bedenken, weil die\n\nGegenleistung für das Grundstück in dem Vertrag nicht wirksam beurkundet\n\nsei.\n\nSpäter klagte die Firma G. gegen Theodor M. Schadensersatzansprüche\n\nein. Dieser wandte sich daraufhin an den beklagten Rechtsanwalt. Der Be-\n\nklagte stellte sich gegenüber der Gläubigerin auf den Standpunkt, der notari-\n\nelle Vertrag vom 1. Oktober 1992 sei nicht wirksam geworden, und focht mit\n\nSchreiben vom 22. April 1993 die Erklärungen der Eheleute M. wegen Irrtums\n\nund widerrechtlicher Drohung an. Diese verschwiegen den notariellen Vertrag\n\nvom 1. Oktober 1992 bei Abschluß des Kaufvertrages mit dem Kläger und er-\n\nklärten ihm gegenüber die Auflassung. § 11 Abs. 3 des notariellen Vertrages\n\nvom 7. Juni 1993 lautet:\n\n\"Die Angaben zum Grundbuch beruhen auf Angaben der Betei-\nligten. Der Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen. Die Be-\nteiligten wünschen nach Hinweis auf die damit verbundenen\nGefahren und Risiken gleichwohl die sofortige Beurkundung.\"\n\nDer Kläger behauptet, der Notarvertreter habe vor der Beurkundung\n\nbeim Grundbuchamt W. angefragt, ob dort Umstände bekannt seien, die einer\n\nBeurkundung des Kaufvertrages und einer darauf beruhenden Eintragung des\n\nErwerbers als Eigentümer ins Grundbuch entgegenständen. Dies sei trotz des\n\ndamals anhängigen Eintragungsantrags der Firma G. verneint worden.\n\nAm 23. Juni 1993 erließ das Grundbuchamt W. eine Zwischenverfügung,\n\nin der der Firma G. aufgegeben wurde, die in der Verfügung aufgeführten Hin-\n\ndernisse für den Vollzug des Eintragungsantrags binnen acht Wochen zu be-\n\nseitigen. Das Grundbuchamt vertrat insbesondere die Auffassung, im notariel-\n\nlen Vertrag vom 1. Oktober 1992 seien das Grundstück unzureichend be-\n\nschrieben sowie der Rechtsgrund des Vertrages und die Gegenleistung unvoll-\n\nständig beurkundet worden. Am 29. Juli 1993 wurde ein Vertragsnachtrag her-\n\ngestellt; dabei trat aufgrund der am 1. Oktober 1992 erteilten Vollmacht eine\n\nNotariatsangestellte für die Eheleute M. auf. Am 4. August 1993 wurde darauf-\n\nhin die Auflassungsvormerkung zugunsten der Firma G. sowie nachrangig\n\nauch die Vormerkung zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragen. Der\n\nNotar, der den Vertrag vom 7. Juni 1993 beurkundet hatte, teilte dem Kläger\n\nam 11. August 1993 mit, die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung sei\n\npraktisch wertlos. Der Kläger wurde am 30. September 1993 als Eigentümer im\n\nGrundbuch eingetragen.\n\nDurch Anwaltsschreiben vom 2. Februar 1994 wurde der Kläger aufge-\n\nfordert, seine Zustimmung zur Eintragung der Firma G. als Eigentümerin im\n\nGrundbuch zu erteilen. Der Kläger beauftragte daraufhin den beklagten\n\nRechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Als dieser namens des\n\nKlägers die Zustimmung verweigerte, erhob die Firma G. Klage. Durch Urteil\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1994 wurde der Kläger zur Ertei-\n\nlung der Zustimmung verurteilt. Seine Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Der\n\nBundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 11. Juli 1996 (V ZR 278/95) die\n\nAnnahme der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n25. Juli 1995 abgelehnt.\n\nTheodor M. hat den vom Kläger erhaltenen Erlös für das Grundstück\n\nalsbald verspielt. Seither sind die Verkäufer einkommens- und vermögenslos.\n\nDer Kläger, der behauptet, den Kaufpreis nicht vor dem Vertragsschluß,\n\nsondern durch seinen Vater etwa eine Woche nach der Beurkundung an die\n\nEheleute M. geleistet zu haben, hat den Beklagten auf Ersatz des Kaufpreises,\n\nder Vertragskosten von 3.435,89 DM sowie der Kosten des Rechtsstreits ge-\n\ngen die Firma G. sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der\n\nEheleute M. in Höhe von insgesamt 354.244,74 DM in Anspruch genommen. Er\n\nhat dem Beklagten vorgeworfen, die Eheleute M. unzutreffend beraten, die Er-\n\nfolgsaussichten des Prozesses gegen die Firma G. falsch eingeschätzt und es\n\nversäumt zu haben, rechtzeitig die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs\n\ngegen das Land Baden-Württemberg unterbrochen zu haben. Der Kläger hat\n\ndazu vorgetragen, er habe den Beklagten über die vor Beurkundung des Ver-\n\ntrages erfolgte Anfrage des Notars beim Grundbuchamt informiert. Der Kläger\n\nhat den Beklagten erstmals mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 1997 zur\n\nLeistung von Schadensersatz aufgefordert und am 31. Dezember 1997 einen\n\nProzeßkostenhilfeantrag eingereicht. Nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe\n\ndurch Beschluß vom 15. März 1999 wurde dem Beklagten die Klage am 9. April\n\n1999 zugestellt. Der Beklagte hat eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten\n\nbestritten und die Verjährungseinrede erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 303.435,89 DM stattgege-\n\nben, weil der Beklagte es versäumt habe, den Kläger auf den Amtshaftungsan-\n\nspruch gegen das Land Baden-Württemberg hinzuweisen; im übrigen wurde\n\ndie Klage abgewiesen. Dagegen hat der Beklagte Berufung und der Kläger An-\n\nschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Be-\n\nklagten entsprochen und auf die Anschlußberufung den Beklagten verurteilt,\n\ndem Kläger die Kosten der Revision im Rechtsstreit gegen die Firma G. in Hö-\n\nhe von 14.084,50 DM zuzüglich Zinsen zu erstatten. Mit der Revision verfolgt\n\nder Kläger den vom Landgericht zuerkannten Anspruch weiter. Die Anschluß-\n\nrevision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angegrif-\n\nfenen Umfang und zur Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Prüfung den Tatsachenvor-\n\ntrag des Klägers zugrunde gelegt. Von diesem ist daher auch in der Revision\n\nauszugehen. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß\n\ndem Kläger, wenn seine Darstellung der Wahrheit entspricht, bei einem Verlust\n\ndes Rechtsstreits gegen die Firma G. ein Amtshaftungsanspruch gegen das\n\nLand Baden-Württemberg aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zugestanden hat.\n\n1. Das Vorbringen des Klägers soll ersichtlich besagen, der Notar habe\n\nbeim Grundbuchamt unter Hinweis auf den bei ihm anhängigen Vorgang ange-\n\nfragt, ob dort ein Hindernis bekannt sei, welches einem Vollzug des Vertrages\n\nmit den von den Parteien gewünschten Rechtsfolgen im Wege stehe. In diesem\n\nFalle hätte das Grundbuchamt wegen des in § 17 GBO normierten Priori-\n\ntätsprinzips bei seiner Auskunft auf den bei ihm seit Oktober 1992 anhängigen,\n\nnoch nicht erledigten Eintragungsantrag der Firma G. hinweisen müssen. Das\n\nUnterlassen eines solchen Hinweises war, wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nbegründet hat, unabhängig davon amtspflichtwidrig, ob eine Verpflichtung zur\n\nAuskunft bestand; denn Auskünfte müssen in jedem Falle richtig, eindeutig und\n\nvollständig erteilt werden (BGHZ 117, 83, 87 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1991\n\n- III ZR 76/90, NJW 1991, 3027). Der zuständige Beamte hat schuldhaft ge-\n\nhandelt, weil die Anfrage des Notars nach der Darstellung des Klägers sich\n\nauch auf anhängige Eintragungsanträge Dritter bezog und der hier maßgebli-\n\nche Vorgang bei sachgerechter Nachprüfung ohne weiteres in den Akten auf-\n\nfindbar gewesen wäre. Die beschriebene Auskunftspflicht besteht gegenüber\n\njedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft eingeholt wird (BGHZ 137, 11,\n\n16). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger als derjenige, der das betref-\n\nfende Grundstück erwerben wollte.\n\n2. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) kam\n\nnicht in Betracht, weil die Eheleute M. finanziell nicht mehr in der Lage waren,\n\nden Kaufpreis zu erstatten.\n\nII.\n\nDer Beklagte hat den Kläger unstreitig nicht darauf hingewiesen, daß\n\nihm bei negativem Ausgang des Rechtsstreits mit der Firma G. eventuell ein\n\nAmtshaftungsanspruch gegen das Land zustehe, und demzufolge auch keine\n\nMaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung veranlaßt.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe gleichwohl dem Kläger\n\nfür den erlittenen Schaden nicht einzustehen, weil die Verjährung des Amts-\n\nhaftungsanspruchs nicht zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem eine Beleh-\n\nrung des Klägers in Betracht gekommen sei. Der Kläger habe die nötige\n\nKenntnis vom Schaden frühestens durch das dem Beklagten als seinem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten am 22. November 1994 zugestellte Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 28. Oktober 1994 erhalten. Die Verjährung der Amtshaf-\n\ntungsansprüche sei daher erst Ende November 1997 eingetreten. Der Kläger\n\nsei jedenfalls seit dem 13. Oktober 1997 anderweitig anwaltlich vertreten ge-\n\nwesen. Dem Beklagten könne die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs\n\nnicht angelastet werden, weil er zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des neuen\n\nAnwalts seine Pflichten noch nicht endgültig verletzt gehabt habe. Zumindest\n\nliege ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden des zweiten Anwalts vor,\n\ndas bei einer Abwägung nach § 254 BGB eine Haftung des Beklagten aus-\n\nschließe.\n\nDiese Erwägungen sind rechtlich nicht haltbar. Auf der Grundlage des\n\nKlägervortrags ist sowohl eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten als\n\nauch die Zurechenbarkeit des entstandenen Schadens zu bejahen.\n\n1. Der Auftrag, den der Kläger dem beklagten Rechtsanwalt damals er-\n\nteilt hat, betraf (nur) die Abwehr der Ansprüche der Firma G. Trotzdem ist das\n\nBerufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Beklagte sei verpflichtet\n\ngewesen, den Kläger auf die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen gegen\n\nDritte, die für den Anwalt ohne weiteres ersichtlich waren, hinzuweisen.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats braucht der Anwalt Vorgänge,\n\ndie ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die je-\n\ndoch in keiner inneren Beziehung zu der ihm übertragenen Aufgabe stehen,\n\nnicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hin-\n\nweis geben (BGHZ 128, 358, 361; Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR\n\n106/95, NJW 1996, 2929, 2931). Jedoch muß der Anwalt den Mandanten auch\n\ninnerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei\n\nordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme\n\nhat, daß sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewußt ist. Eine solche\n\nVerpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu\n\nverjähren drohen (Senatsurteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993,\n\n2045; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247).\n\nb) Für einen durchschnittlichen Anwalt lag es nach dem vom Kläger vor-\n\ngetragenen Sachverhalt auf der Hand, daß bei ungünstigem Ausgang des\n\nRechtsstreits gegen die Firma G. ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land\n\nBaden-Württemberg ernsthaft in Betracht kam. Der Beklagte hat in jenem\n\nRechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 selbst ausgeführt, der Notar-\n\nvertreter habe sich am 7. Juni 1993 bei Beurkundung des Kaufvertrages zwi-\n\nschen dem Kläger und den Eheleuten M. telefonisch an das Grundbuchamt W.\n\ngewandt und sich erkundigt, ob dort Voreintragungen vorlägen, was verneint\n\nworden sei. Offenbar habe man beim Grundbuchamt dem Eintragungsantrag\n\nder Firma G. vom 1. Oktober 1992 damals keine Bedeutung mehr beigemes-\n\nsen. Im Hinblick auf diesen vom Beklagten selbst vorgetragenen Sachverhalt\n\nhätte es sich ihm aufdrängen müssen, daß dem Grundbuchamt möglicherweise\n\nein haftungsbegründendes Versehen unterlaufen war. Grund zu der Annahme,\n\nder Kläger kenne diese Ansprüche und bedürfe insoweit keiner Belehrung,\n\nhatte der Beklagte nicht. Er hätte den Kläger daher während des Mandats über\n\ndie Möglichkeit eines Anspruchs gegen das Land Baden-Württemberg sowie\n\nvon Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung solcher Ansprüche aufklä-\n\nren müssen.\n\nc) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der Verjäh-\n\nrung von ohne weiteres erkennbaren Ansprüchen gegen Dritte zu schützen,\n\nsetzt nicht erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein. Vielmehr sind Vorkeh-\n\nrungen dagegen, daß es nicht zur Verjährung kommt, erforderlich, sobald infol-\n\nge des dem Anwalt erteilten Auftrags oder der von ihm gewählten Vorgehens-\n\nweise die Gefahr besteht, daß der Anspruch gegen den Dritten aus dem Blick\n\ngerät. Dieses Risiko muß ein sorgfältiger Rechtsanwalt besonders bei Ansprü-\n\nchen beachten, die erst bei ungünstigem Ausgang der aktuell geführten rechtli-\n\nchen Auseinandersetzung Bedeutung gewinnen. Dort ist regelmäßig nicht ab-\n\nsehbar, zu welchem Zeitpunkt Ansprüche gegen den Dritten eventuell gericht-\n\nlich geltend gemacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993\n\n- IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). In solchen Fällen gehört es grund-\n\nsätzlich zu den Aufgaben des rechtlichen Beraters, dem Mandanten die Streit-\n\nverkündung (§ 72 ZPO) oder eine andere verjährungsunterbrechende Maß-\n\nnahme anzuraten, wenn die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen den Dritten\n\nmöglicherweise bereits in Lauf gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1993\n\n- IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045).\n\nd) Im Streitfall hatte die Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs\n\nlange vor Abschluß des Rechtsstreits gegen die Firma G. zu laufen begonnen.\n\naa) Das Berufungsgericht sieht den Kläger schon mit der Zahlung des\n\nKaufpreises im Juni 1993, spätestens aber mit Eintragung der vorrangigen\n\nAuflassungsvormerkung der Firma G. am 4. August 1993, als geschädigt an.\n\nDagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, obwohl der Kläger später als Ei-\n\ngentümer eingetragen wurde, weil dessen Rechtsstellung ab Eintragung der\n\nVormerkung zugunsten der Firma G., die sich als berechtigt erwiesen hat, be-\n\neinträchtigt war.\n\nbb) Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe den Schaden und die\n\nPerson des Ersatzpflichtigen noch nicht mit dem Erhalt des Schreibens des\n\nNotariats R. vom 11. August 1993 gekannt. Ob dem zuzustimmen ist, kann da-\n\nhingestellt bleiben. Jedenfalls hatte er die erforderliche Kenntnis nach der am\n\n23. November 1994 erfolgten Zustellung des Urteils des Landgerichts Stuttgart\n\nvom 28. Oktober 1994.\n\nIm Amtshaftungsrecht kommt es nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Zeit-\n\npunkt an, zu dem der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen in der\n\nLage ist, gegen den Ersatzpflichtigen mindestens eine Feststellungsklage zu\n\nerheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussichten hat, daß sie\n\nihm zumutbar ist (BGHZ 122, 317, 325; Senatsurteil vom 25. Februar 1999\n\n- IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042; beide m.w.N.). Grundsätzlich beginnt\n\ndie Verjährung, sobald der Betroffene die tatsächlichen Umstände kennt, aus\n\ndenen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vor-\n\nausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachver-\n\nhalts. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den\n\nBeginn der Verjährung nur, wenn die Rechtslage so verwickelt und unüber-\n\nsichtlich ist, daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen ver-\n\nmag (Senatsurteil vom 25. Februar 1999, aaO).\n\nSpätestens durch das erste Urteil im Vorprozeß waren die Tatsachen\n\nhinreichend geklärt. Rechtlich ging es im wesentlichen darum, ob der notarielle\n\nVertrag der Eheleute M. mit der Firma G. in dem von § 313 BGB geforderten\n\nUmfang beurkundet war, obwohl die Höhe des die Gegenleistung darstellenden\n\nAnrechnungsbetrages auf die Schadensersatzforderung nicht genannt war.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, die Bestim-\n\nmung des Betrages dem Erwerber zu überlassen, sofern ein solcher Wille der\n\nVertragspartner in der Urkunde zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 8. No-\n\nvember 1985 - V ZR 113/84, NJW 1986, 845; vom 18. April 1986 - V ZR 32/85,\n\nDNotZ 1987, 741, 744). Nach der vom Landgericht vertretenen Auffassung war\n\nim Vertragstext hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, daß die Erwerbe-\n\nrin das Grundstück verwerten sollte und zugleich verpflichtet war, sich um ei-\n\nnen möglichst günstigen Erlös zu bemühen. In diesem Sinne sei ihr die Be-\n\nstimmung des Anrechnungsbetrages überlassen worden. Diese Beurteilung\n\nberuhte auf einer Vertragsauslegung, die unter Berücksichtigung der Interes-\n\nsen der Vertragspartner naheliegend war und insbesondere in tatsächlicher\n\nHinsicht keine wesentlichen Mängel erkennen ließ. Das hat das Berufungsge-\n\nricht bei Prüfung des Anspruchs auf Erstattung von Prozeßkosten zu Recht\n\nselbst so gesehen und es zutreffend als Vertragsverletzung des Beklagten ge-\n\nwertet, daß er den Kläger nicht hinreichend über die ungünstigen Aussichten,\n\ndas erstinstanzliche Urteil mit Erfolg anzugreifen, belehrt hat. Da für die Zu-\n\nmutbarkeit der Klage in erster Linie auf die Tatsachenkenntnis abzustellen ist\n\nund Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung nur ausnahmsweise ein Hin-\n\nausschieben des Beginns der Verjährung rechtfertigt, hatte der Kläger auf-\n\ngrund des Urteils vom 28. Oktober 1994 Kenntnisse vom Schaden - und der\n\nPerson des Ersatzpflichtigen, weil er über die Fehlerhaftigkeit der Auskunft des\n\nGrundbuchamts inzwischen informiert war -, die zumindest eine Feststellungs-\n\nklage gegen das Land Baden-Württemberg zumutbar erscheinen ließen.\n\ncc) Bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen muß sich die Kenntnis vom\n\nSchaden auch auf das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit erstrek-\n\nken (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO). Das hat im Streitfall indessen\n\nkeine Auswirkung. Ansprüche gegen die Firma G. bestanden nicht. Ansprüche\n\ngegen die Eheleute M. waren zu diesem Zeitpunkt, wie der Kläger wußte, nicht\n\nmehr durchsetzbar, weil der Ehemann M. den Erlös für das Grundstück sofort\n\nverspielt hatte und die Verkäufer seitdem einkommens- und vermögenslos\n\nsind.\n\nDie Verjährung des Amtshaftungsanspruchs begann folglich spätestens\n\nmit Zustellung des Urteils des Landgerichts Stuttgart im Vorprozeß an den Be-\n\nklagten am 22. November 1994. Der Geschädigte muß sich auch im Rahmen\n\ndes § 852 BGB das Wissen des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts zu-\n\nrechnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989,\n\n2323).\n\ne) Demnach hätte der Beklagte den Kläger jedenfalls nach Abschluß der\n\nersten Instanz im Vorprozeß über den Amtshaftungsanspruch belehren und\n\nihm Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung empfehlen müssen. Das\n\nVersäumnis des Beklagten gereicht ihm zum Verschulden; denn für einen mit\n\nverkehrsüblicher Sorgfalt arbeitenden Rechtsanwalt war die Notwendigkeit ei-\n\nner entsprechenden Belehrung ohne weiteres ersichtlich.\n\n2. Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er einen Amtshaftungs-\n\nanspruch in Höhe von 303.435,89 DM nicht mehr durchsetzen kann.\n\nDer Kläger hätte den Kaufvertrag mit den Eheleuten M. nicht beurkun-\n\nden lassen, wenn er gewußt hätte, daß wegen des zeitlich vorgehenden Ei n-\n\ntragungsantrags der Firma G. der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück\n\nnicht hinreichend gesichert war. Nach der Darstellung des Klägers ist der\n\nKaufpreis erst nach Beurkundung des notariellen Vertrages entrichtet worden,\n\nso daß der Verlust dieser Summe ebenfalls als Schaden gegenüber dem Land\n\nBaden-\n\nWürttemberg hätte geltend gemacht werden können. Der spätestens am\n\n23. November 1997 verjährte Amtshaftungsanspruch ist nicht mehr durchsetz-\n\nbar.\n\n3. Der Verlust des Regreßanspruchs gegen das Land Baden-Württem-\n\nberg ist dem Beklagten haftungsrechtlich zuzuordnen.\n\na) Die Unterlassung der gebotenen Maßnahmen ist für den eingetrete-\n\nnen Schaden ursächlich geworden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht\n\ndafür, daß der Kläger den Beklagten beauftragt hätte, für eine Unterbrechung\n\nder Verjährung zu sorgen, wenn er über die Rechtslage ins Bild gesetzt worden\n\nwäre; denn dies wäre die allein interessengerechte Entschließung gewesen\n\n(vgl. BGHZ 123, 311; st.Rspr.).\n\nb) Der Beklagte hat für den eingetretenen Schaden haftungsmäßig ein-\n\nzustehen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen begründen\n\nkeine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der vom Be-\n\nklagten zu vertretenden Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.\n\naa) Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts ist es für die Haf-\n\ntungsfrage nicht wesentlich, ob der dem Beklagten vom Kläger erteilte Auftrag\n\nnoch bestand, als die Verjährung eintrat. Die haftungsmäßige Verknüpfung\n\nzwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden\n\nvollzieht sich dann, wenn der rechtliche Berater Ansprüche des Mandanten hat\n\nverjähren lassen, in gleicher Weise wie bei anderen durch pflichtwidriges Han-\n\ndeln oder Unterlassen ausgelösten Nachteilen des Auftraggebers. War der An-\n\nwalt verpflichtet, den Kläger auf die Gefahren der Verjährung hinzuweisen, und\n\nist wegen des von ihm zu vertretenden Versäumnisses der Anspruch gegen\n\nden Dritten nicht mehr durchsetzbar, so ist in der Regel der Zurechnungszu-\n\nsammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu bejahen.\n\nbb) Der Zurechnungszusammenhang ist nicht dadurch unterbrochen\n\nworden, daß der Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Anwalt\n\nmit der Wahrung seiner Interessen, hier speziell der Prüfung von Schadenser-\n\nsatzansprüchen gegen den Beklagten, beauftragt hat.\n\n(1) Ein eigener selbständiger Willensakt des Mandanten löst die Zu-\n\nrechnung nur dann auf, wenn es sich dabei um ein nicht vertretbares, völlig\n\nunsachgemäßes Verhalten handelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR\n\n204/93, NJW 1994, 2822, 2823; vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998,\n\n2048, 2050). Die Beauftragung eines anderen Anwalts, weil der Mandant\n\nmeint, Erstattungsansprüche gegen den ursprünglichen Berater zu haben,\n\nkann in der Regel nicht als ungewöhnliche, völlig unangemessene Entschlie-\n\nßung gewertet werden. Besondere Umstände, die im Einzelfall zu einer ande-\n\nren Bewertung führen können, sind nicht dargetan.\n\n(2) Das Berufungsgericht hat offenbar an die Rechtsprechung zur Se-\n\nkundärverjährung gedacht, wonach die Pflicht des Anwalts, auf einen eventu-\n\nellen Ersatzanspruch gegen sich selbst und dessen Verjährung hinzuweisen,\n\nentfällt, wenn der Mandant einen Anwalt mit der Prüfung von Regreßansprü-\n\nchen beauftragt hat (Senatsurteile vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM\n\n2000, 959, 961; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Diese\n\nRechtsprechung beruht jedoch auf der besonderen Rechtsnatur des Sekundär-\n\nanspruchs, einer im Wege der Rechtsfortbildung von der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung geschaffenen Rechtsfigur zum Ausgleich unerträglicher, ver-\n\nfassungsrechtlich bedenklicher Rechtsfolgen einer wortlautgetreuen Auslegung\n\nder Verjährungsvorschrift des § 51 b BRAO (vgl. Zugehör, Anwaltshaftung\n\nRdn. 1261 ff.). Nur bei Verletzung der Pflicht, den Mandanten auf Regreßan-\n\nsprüche gegen die eigene Person und deren Verjährung hinzuweisen - was\n\nkeinen Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne begründet, sondern nur\n\ndazu führen kann, daß der Rechtsanwalt für eine gewisse Zeit mit der Verjäh-\n\nrungseinrede ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995\n\n- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; vom 2. Juli 1996 - IX ZR 19/96, NJW 1996,\n\n2797, 2798) -, wird die Zurechnung wegen der Subsidiarität des Sekundäran-\n\nspruchs in der genannten Weise eingeschränkt. Diese Regel kann nicht allge-\n\nmein auf Beratungsfehler übertragen werden, die darin bestehen, daß der An-\n\nwalt es pflichtwidrig unterlassen hat, den Mandanten über naheliegende An-\n\nsprüche gegen Dritte zu belehren. Der Gedanke der Subsidiarität paßt hier\n\nnicht. Für die Wirkungen eines solchen Versäumnisses gelten die üblichen von\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Zurechnungsre-\n\ngeln. Dies ist schon deshalb geboten, weil die Beauftragung eines neuen An-\n\nwalts nach der Lebenserfahrung keineswegs regelmäßig dazu führt, daß dieser\n\nalsbald alle Punkte erkennen kann, in denen seinem Kollegen ein Beratungs-\n\nfehler unterlaufen ist. Gerade in Fällen, denen ein umfangreicher, noch nicht in\n\nallen Punkten aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt, läßt sich die Sach- und\n\nRechtslage häufig erst nach einer beträchtlichen Einarbeitungszeit hinreichend\n\nbeurteilen.\n\n(3) Selbst ein Fehler des neu zugezogenen Anwalts unterbricht den Zu-\n\nrechnungszusammenhang grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt lediglich\n\ndort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unver-\n\nständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und\n\nnicht nachvollziehbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR\n\n113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 aaO S. 2824) oder den Ge-\n\nschehensablauf so verändert, daß der Schaden bei wertender Betrachtungs-\n\nweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten Rechtsanwalt\n\nzu vertretenden Vertragsverletzung steht (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober\n\n1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). Solche Umstände sind hier nicht\n\nersichtlich. Vielmehr deutet das Schreiben des neuen Anwalts vom 13. Oktober\n\n1997 darauf hin, daß jener damals die Problematik der Amtshaftung noch nicht\n\nerfaßt hatte, möglicherweise deshalb, weil er mit dem komplexen Sachverhalt\n\nnoch nicht hinreichend vertraut war.\n\ncc) Das Berufungsgericht sieht eine Bestätigung der von ihm vertretenen\n\nAuffassung in dem Senatsurteil vom 8. Juli 1993 (IX ZR 242/92, NJW 1993,\n\n2676). In jener Sache ging es darum, daß der Anwalt versäumt hatte, Beweis\n\nzu sichern, und der Mandant deshalb nicht in der Lage war, seinen Schaden zu\n\nbelegen. Im Schlußteil jener Entscheidung, bei den Hinweisen für den Tatrich-\n\nter, an den die Sache zurückzuverweisen war (aaO S. 2678 unter III.), hat der\n\nSenat damals ausgeführt, die Verantwortlichkeit des beklagten Rechtsanwalts,\n\ndessen Mandat Ende Juli 1988 gekündigt worden war, könne für den Teil des\n\nSchadens, der die erst später, also ab August 1988, veräußerte Ware betreffe,\n\nentfallen; denn in diesem Umfang habe der Beklagte seine Pflicht noch nicht\n\nendgültig verletzt. Mit diesem Sachverhalt ist der vorliegende Fall schon des-\n\nhalb nicht vergleichbar, weil hier dem Beklagten nicht das Mandat vorzeitig ge-\n\nkündigt wurde, sondern erst mit Rechtskraft der im Prozeß gegen die Firma G.\n\nergangenen Entscheidung der Auftrag beendet war. Der Beklagte ist daher\n\nkeinesfalls durch ein für ihn nicht absehbares Ereignis daran gehindert worden,\n\nden Kläger in dem erforderlichen Umfang zu beraten.\n\nDavon abgesehen geben die Ausführungen in jenem Urteil Veranlas-\n\nsung, folgendes klarzustellen: Hat der Anwalt eine zu einem bestimmten Zeit-\n\npunkt des Auftragsverhältnisses gebotene Maßnahme unterlassen, ist ihm die-\n\nse Vertragsverletzung grundsätzlich auch dann zuzurechnen, wenn der Vertrag\n\nendet, bevor der Schaden eintritt. Dies ist in der Regel schon deshalb ge-\n\nrechtfertigt, weil er trotzdem noch den bisher unterlassenen Hinweis erteilen\n\nkann \n\n(zur nachvertraglichen Belehrungspflicht vgl. BGH, Urteil vom\n\n28. November 1996 - IX ZR 39/96, WM 1997, 321, 322). Selbst wenn ihm in-\n\ndessen mit Beendigung des Auftrags die Möglichkeit genommen wird, Ver-\n\nsäumtes nachzuholen, ändert das nichts an seiner einmal begründeten Ver-\n\nantwortlichkeit. Hat der rechtliche Berater zurechenbar die Kausalkette in Gang\n\ngesetzt, wird nicht schon dadurch, daß der Mandant einen anderen Berater\n\nhinzuzieht, die Zurechnung unterbrochen. Selbst wenn diese Beauftragung\n\ngerade zu dem Zweck geschieht, Fehler des ersten Anwalts zu beheben - und\n\nsei es durch gegen ihn gerichtete Regreßansprüche -, begründen Vertrags-\n\nverletzungen des zweiten Anwalts allenfalls den Einwand des Mitverschuldens.\n\nDie den ersten Anwalt treffende Verantwortung bleibt in der Regel davon unbe-\n\nrührt (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211,\n\n1212; vom 14. Juli 1994, aaO S. 2824; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96,\n\nNJW 1997, 2168, 2170). Gründe für eine von dieser Regel ausnahmsweise\n\nabweichende Beurteilung sind im Streitfall nicht gegeben.\n\n4. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.\n\nFür die revisionsrechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß das Man-\n\ndatsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen die Firma G. ge-\n\nführten Rechtsstreits bestand, also nicht vor Zustellung des die Annahme der\n\nRevision ablehnenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs am 29. Juli 1996\n\nendete. Die Verjährung wurde daher mit Zustellung der Klage am 9. April 1999\n\nrechtzeitig unterbrochen; sie war zudem zuvor schon seit Anbringung des Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuchs gehemmt. Auch zwischen dem Eintritt der Verjährung\n\ndes Amtshaftungsanspruchs als dem für die Entstehung des Schadens maß-\n\ngeblichen Zeitpunkt und der Klageerhebung liegt ein Zeitraum von weniger als\n\ndrei Jahren. Schon die Primärverjährung ist daher nicht abgelaufen. Auf die\n\nansonsten naheliegende Frage einer Sekundärverjährung braucht daher nicht\n\neingegangen zu werden.\n\n5. Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei einer\n\nAbwägung nach § 254 BGB wegen des von seinem neuen Berater zu verant-\n\nwortenden Beratungsfehlers den Schaden allein zu tragen, hält der rechtlichen\n\nNachprüfung ebenfalls nicht stand.\n\na) Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die geeignet\n\nsein könnten, ein vom Kläger gemäß § 254 Abs. 2, § 278 BGB zu vertretendes\n\nMitverschulden des Zweitanwalts zu begründen.\n\nBegann die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs erst mit Kenntnis\n\ndes vom Landgericht gefällten Urteils im Vorprozeß, war sie allerdings noch\n\nnicht abgelaufen, als der Kläger seinen neuen Anwalt - spätestens am\n\n13. Oktober 1997 - beauftragte. Der Zweitanwalt hatte folglich objektiv noch die\n\nMöglichkeit, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs rechtzeitig zu unter-\n\nbrechen. Er war - was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist\n\n(vgl. Senatsurt. v. 20. Januar 1994, aaO; v. 13. März 1997, aaO) - dazu beauf-\n\ntragt, die Folgen der vom Beklagten begangenen Fehler zu beseitigen. Der\n\nbisherige Prozeßvortrag läßt jedoch nicht erkennen, ob er die dazu notwendige\n\nKenntnis von dem behaupteten Telefonat des Notarvertreters anläßlich der\n\nBeurkundung des Vertrages vom 7. Juni 1993 besaß. Das Anspruchsschreiben\n\nvom 13. Oktober 1997 enthält keine Ausführungen, aus denen hervorgeht, daß\n\nder neue Rechtsanwalt diesen Sachverhalt damals schon erfahren hatte. Ob\n\neine eventuelle Unkenntnis auf ungenügender Erforschung des Sachverhalts\n\nberuht oder den Vorwurf rechtfertigt, der Kläger habe seine Informationspflicht\n\nschuldhaft verletzt, läßt sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht\n\nabschließend beurteilen.\n\nb) Selbst wenn aus diesen Gründen ein Mitverschulden anzunehmen\n\nsein sollte, könnte es keinesfalls dazu führen, daß der Kläger den Schaden\n\nallein zu tragen hat. Der Beklagte hat den Kläger jahrelang betreut und bera-\n\nten. Wenn demgegenüber der neue Anwalt nur wenige Wochen zur Verfügung\n\nhatte, um den komplexen Sachverhalt aufzuklären und die in Anbetracht des-\n\nsen gebotenen rechtlichen Maßnahmen zu treffen, kommt eine Kürzung der\n\nHaftungsquote wegen Mitverschuldens allenfalls in Höhe eines deutlich unter\n\n50 % liegenden Anteils in Betracht.\n\nIII.\n\nDie Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für\n\ndie neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg\n\nscheidet nicht allein dann aus, wenn es die vom Kläger behauptete telefoni-\n\nsche Anfrage des Notars beim Grundbuchamt nicht gegeben hat. Je nach de-\n\nren Inhalt kann eine Amtspflichtverletzung auch zu verneinen sein.\n\na) § 11 Abs. 3 des Vertrages vom 7. Juni 1993 besagt, daß die Angaben\n\nzum Grundbuchinhalt auf den Angaben der Beteiligten beruhen, der Notar das\n\nGrundbuch nicht eingesehen und die Beteiligten auf die damit verbundenen\n\nRisiken und Gefahren hingewiesen hat, diese jedoch gleichwohl die sofortige\n\nBeurkundung wünschen. Die Vertragsparteien konnten den Notar wirksam von\n\nden in § 21 BeurkG normierten Pflichten befreien (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BeurkG).\n\nb) Ohne eine solche Befreiung hat sich der Notar bei Geschäften, die im\n\nGrundbuch einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, über den Grund-\n\nbuchinhalt zu unterrichten. Er hat in diesem Falle zu prüfen, ob das im Vertrag\n\nbezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch eingetragenen identisch ist,\n\nder Verfügende wirksam als Berechtigter eingetragen ist, ob Belastungen ein-\n\ngetragen sind und der Vollziehung nach dem Grundbuchinhalt rechtliche Hin-\n\ndernisse entgegenstehen (Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO\n\n4. Aufl. § 14 Rdn. 108; vgl. auch BGHZ 131, 200, 207). Die Kenntnis, die sich\n\nder Notar verschaffen muß, betrifft grundsätzlich nur den Inhalt des Grund-\n\nbuchs und dort das aktuelle Grundbuchblatt. Dagegen braucht er die Grun-\n\ndakten nur dann einzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,\n\ndaß sich aus ihnen eine Gefährdung der rechtlich geschützten Interessen der\n\nBeteiligten, insbesondere unerledigte Eintragungsanträge, ergeben (Sandküh-\n\nler, \n\naaO \n\n§ 14 \n\nRdn. 114;\n\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. § 21 BeurkG Rdn. 13 f.; Ganter\n\nWM 2000, 641, 643).\n\nc) Nimmt der Notar, der berechtigterweise davon abgesehen hat, das\n\nGrundbuch einzusehen, eine telefonische Anfrage beim Grundbuchamt vor, so\n\nhandelt er in Anbetracht dessen grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er sie\n\nauf den Grundbuchinhalt in dem beschriebenen Sinne beschränkt und nicht um\n\neine Überprüfung der Grundakten bittet. Dementsprechend darf das Grund-\n\nbuchamt in einem solchen Falle seine Antwort auf den Inhalt der Anfrage be-\n\nschränken. Folglich kam ein Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg\n\naus Art. 34 GG, § 839 BGB nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen\n\neiner der nachstehend aufgeführten Alternativen erfüllt waren:\n\n- die Anfrage des Notars erstreckte sich inhaltlich auf eventuell unerle-\n\ndigte Anträge;\n\n- die Anfrage betraf zwar nur den Grundbuchinhalt, das Grundbuchamt\n\nhat jedoch im umfassenden, also eventuelle Anträge einschließenden\n\nSinne geantwortet oder den ihm bekannten Antrag bewußt verschwie-\n\ngen;\n\n- die Anfrage betraf nur den Grundbuchinhalt, obwohl der Notar konkre-\n\nten Anlaß hatte, sich auch nach eventuell unerledigten Anträgen zu er-\n\nkundigen.\n\n2. Sollte aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ein Amtshaf-\n\ntungsanspruch zu bejahen sein, erstreckt er sich auf den Verlust des Kaufprei-\n\nses nur, wenn der Kläger beweist, daß die Eheleute M. die Zahlung nach der\n\nBeurkundung des Vertrages erhalten haben.\n\n3. War der Amtshaftungsanspruch mindestens teilweise begründet, wird\n\ndas Berufungsgericht erneut prüfen müssen, ob den Kläger selbst oder dessen\n\nneuen Anwalt ein Mitverschulden daran trifft, daß die Verjährung des An-\n\nspruchs nicht rechtzeitig unterbrochen wurde.\n\nKreft Stodolkowitz Kirch-\n\nhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/ix-zr-278-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/ix-zr-278-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_278-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:55.874895+00:00"}}