{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_263-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZR 263/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 263/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, \n\nVill\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\nam 4. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2000 wird nicht\n\nangenommen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.790,44 \n\n(= 70.000 DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher\n\nBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO\n\na.F.).\n\n1. Der Beklagte hat dem Kläger nach § 19 Abs. 1 BNotO wegen fahrläs-\n\nsiger Verletzung seiner notariellen Amtspflichten Schadensersatz zu leisten.\n\nDer Beklagte hätte nicht am 8. Dezember 1998 gemäß §§ 13, 15 GBO für den\n\nKläger den Antrag stellen dürfen, dessen Wohnungsdienstbarkeit (§ 1090\n\nBGB) in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs zu löschen.\n\nDie Eigentumsumschreibung auf den Kläger und die Löschung der\n\nWohnungsdienstbarkeit standen in keinem rechtlichen Zusammenhang, weil\n\ndie Dienstbarkeit als Eigentümerrecht fortbestehen konnte. Die Löschung der\n\nWohnungsdienstbarkeit mit der Aufgabe des Vorranges gegenüber den nach-\n\nrangigen Belastungen war für den Kläger erst dann gefahrlos, wenn jene\n\nRechte, wie er erwartete, gelöscht waren. Solange sich diese Erwartung nicht\n\nerfüllte, woran der Beklagte von vornherein und mit Recht zweifelte, durfte er\n\ndie Löschungsbewilligung des Klägers zwar - wie am 16. November 1998 ge-\n\nschehen - beurkunden, aber noch keinen entsprechenden Grundbuchantrag\n\nstellen. Erst dies brachte den Kläger - wie sich dem Beklagten im Gegensatz\n\nzu dem rechtlich unerfahrenen Kläger geradezu aufdrängen mußte - in die\n\nGefahr des endgültigen Rechts- und Rangverlustes, wobei letzterer für die\n\nAufgabe des Eigentümerrechts entscheidend ist.\n\nFür diesen Schaden verfügt der Kläger über keine anderweitige Ersatz-\n\nmöglichkeit. Eine Anfechtung des Grundbuchantrages oder der Löschungsbe-\n\nwilligung ist nicht möglich, weil der Kläger insoweit allenfalls einem rechtlich\n\nunerheblichen Motivirrtum erlegen ist. Die Aufgabe der Wohnungsdienstbarkeit\n\nwar gewollt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seine anwaltli-\n\nchen Berater als anderweitige Ersatzmöglichkeit kommt wegen dieses Scha-\n\ndens nicht in Betracht; denn die Rechtsanwälte des Klägers waren nur mit der\n\nDurchsetzung seines Rückübertragungsanspruchs gegen den Grundstückser-\n\nwerber befaßt.\n\n2. Die Revision beanstandet im Ansatz zu Recht, daß die Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts nach dem mangelhaft gefaßten Klagantrag die Ersatz-\n\npflicht des Beklagten nicht deutlich bezeichnet. Das nötigt jedoch nicht zur An-\n\nnahme der Revision; denn der Ausspruch ist nach den Entscheidungsgründen\n\ndes Berufungsgerichtes (insbesondere S. 12 des Berufungsurteils unten) dahin\n\nauszulegen, daß der Beklagte dem Kläger für den Schaden ersatzpflichtig ist,\n\nder ihm durch die Aufgabe der gegenüber den Belastungen in Abteilung III\n\nlfd. Nrn. 7 bis 10 des Grundbuchs vorrangigen Wohnungsdienstbarkeit ent-\n\nstanden ist und noch entsteht. So hat auch der Beklagte den Streitgegenstand\n\njedenfalls des Berufungsrechtszuges verstanden (vgl. die Berufungserwiderung\n\nvom 13. April 2000 S. 19). Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klagan-\n\ntrages überdies auf keine weitergehende Schadenswahrscheinlichkeit berufen.\n\n3. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf der statistischen Lebens-\n\nerwartung des Klägers zu Beginn des Revisionsverfahrens (§§ 3, 4 ZPO),\n\nwobei von einem jährlichen Nutzungswert der Wohnungsdienstbarkeit von\n\n10.000 DM auszugehen ist. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 30 v.H.\n\n(= 30.000 DM) erforderlich, weil offen ist, wie lange die Nutzungsmöglichkeit\n\ndes Klägers infolge des wiedererlangten Eigentums fortdauert.\n\nKreft\n\nFischer\n\n Raebel\n\n(cid:0)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\nVill\n\n(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-263-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-263-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:50.145667+00:00"}}