{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_262-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"IX ZR 262/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1 Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist, hat er die Beteiligten darüber zu belehren. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Ansprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzan- spruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amts- pflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 262/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1 \n\nSoll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist, \n\nhat er die Beteiligten darüber zu belehren. \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 \n\nAnsprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung \n\nGeschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzan-\n\nspruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amts-\n\npflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig \n\naus. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser \n\nund Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2000 \n\nund der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Juni \n\n1999 aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger \n\nsämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Beurkundung der \n\nKaufverträge vom 31. Mai 1994 - Urkundenrollennummern 392/94 \n\nund 393/94 - entstanden sind. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nÜber das Vermögen der P. GmbH (fortan: Schuldne-\n\nrin) wurde am 19. Februar 1992 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. \n\nAn dem Betriebsgrundstück der Schuldnerin besaß die frühere Anteilseigne-\n\nrin, die Treuhandanstalt, ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das durch eine \n\nRückauflassungsvormerkung gesichert war; nachrangig war das Grundstück \n\naußerdem mit einer Grundschuld belastet. Nachdem der Gesamtvollstrek-\n\nkungsverwalter mit - von dem verklagten Notar beurkundetem - Vertrag vom \n\n18. August 1992 das Betriebsgrundstück verkauft hatte, übte die Treuhand-\n\nanstalt ihr Vorkaufsrecht aus. Daraufhin wurde der Kaufvertrag nicht durch-\n\ngeführt. \n\nMit am 31. Mai 1994 von dem Beklagten beurkundeten Verträgen \n\nkaufte L. als Treuhänder des Klägers zum einen von der \n\nTreuhandanstalt die \"Rückauflassungsvormerkung\" zu einem Preis von \n\n805.000 DM und zum andern von dem Gesamtvollstreckungsverwalter das \n\nGrundstück zum Preis von 1.095.000 DM. Ziel der vertraglichen Konstruktion \n\nwar es, dem Erwerber die durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherte \n\nPosition mit dem Rang vor der Grundschuld zu verschaffen. Dieses Vorha-\n\nben scheiterte an der - von allen Beteiligten übersehenen - Vorschrift des \n\n§ 512 BGB a.F. Danach ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Vorkaufs-\n\nrechts ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstrek-\n\nkung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. \n\nL. erstritt ein rechtskräftiges Urteil gegen die Treuhandanstalt \n\nauf Rückzahlung des Kaufpreises für die \"Rückauflassungsvormerkung\". \n\nDieser wurde ihm daraufhin erstattet. Der Kaufpreis für das Grundstück wur-\n\nde bislang nicht bezahlt. \n\nAus dem vorstehenden Sachverhalt sich ergebende, gegenwärtige \n\nund zukünftig entstehende Schadensersatzansprüche trat L. an \n\nden Kläger ab. \n\nDieser hat Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten \n\nerhoben, dem Kläger sämtliche aus der Beurkundung der Kaufverträge vom \n\n31. Mai 1994 entstandene Schäden zu ersetzen. Landgericht und Oberlan-\n\ndesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger \n\nmit seiner Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nantragsgemäßen Feststellung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm aus \n\n§ 17 Abs. 1 BeurkG dem Kläger gegenüber obliegenden notariellen Amts-\n\npflichten verletzt. Er habe bei der Beurkundung der Abtretung des Rückauf-\n\nlassungsanspruchs nicht auf die (damals noch geltende) Vorschrift des \n\n§ 512 BGB und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit des Rechtsge-\n\nschäfts hingewiesen. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, daß ihm auf-\n\ngrund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Möglichen Er-\n\nsatzansprüchen stehe jedoch das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO entgegen. Der Kläger habe es schuldhaft versäumt, gegen-\n\nüber der Treuhandanstalt einen Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz \n\ndurchzusetzen. Gegebenenfalls wäre der Kläger so zu stellen gewesen, wie \n\ner gestanden hätte, wenn ihm die Treuhandanstalt die nach dem notariellen \n\nVertrag geschuldete Grundbuchposition verschafft hätte. Die Berufung auf \n\ndas Verweisungsprivileg sei dem Beklagten nicht deshalb verwehrt, weil die \n\nTreuhandanstalt ihrerseits möglicherweise Ersatzansprüche gegenüber dem \n\nBeklagten hätte geltend machen können. Grundsätzlich scheide das Verwei-\n\nsungsprivileg nur dann aus, wenn dem anderweitig Haftenden seinerseits \n\ndieses Privileg zustehe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie Klage ist gerechtfertigt. \n\n1. Die Ansicht der Vorderrichter, der Beklagte habe seine notariellen \n\nAmtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO), indem er - unter Außer-\n\nachtlassung des § 512 BGB a.F. - die \"Übertragung einer Rückauflassungs-\n\nvormerkung\" beurkundet habe, wird von der Revisionserwiderung hinge-\n\nnommen. Sie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\nEntgegen der Meinung des Berufungsgerichts war dieses Rechtsge-\n\nschäft zwar nicht unwirksam. Es war nur rechtlich undurchführbar, weil es \n\nden Vertragsgegenstand - dies war der Rückauflassungsanspruch; mit des-\n\nsen Übertragung wäre die Vormerkung nach § 401 BGB mitübergegangen - \n\nnicht gab. Das Vorkaufsrecht, dessen Ausübung den Rückauflassungsan-\n\nspruch hätte auslösen können, war durch § 512 BGB a.F. ausgeschlossen. \n\nEin Notar, dem angesonnen wird, ein rechtlich undurchführbares Geschäft \n\nzu beurkunden, muß die Beteiligten zumindest über die erkennbaren rechtli-\n\nchen Schwierigkeiten und die daraus folgenden Haftungsrisiken (vgl. \n\n§§ 437, 440, 323 Abs. 3 BGB a.F.) belehren. Denn die rechtliche Undurch-\n\nführbarkeit eines Geschäfts berührt dessen \"rechtliche Tragweite\" (§ 17 \n\nAbs. 1 BeurkG). \n\n2. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe \n\nschlüssig dargelegt, daß ihm ein Schaden entstanden sei oder daß ein sol-\n\ncher zumindest drohe, wendet sich die Revisionserwiderung nicht. Aus dem \n\nVorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, daß ein Schaden in vollem Um-\n\nfang ausgeschlossen ist. Dies reicht aus, um die begehrte Feststellung aus-\n\nzusprechen. \n\n3. Der Schaden ist durch die Pflichtverletzung entstanden. Nach der \n\nnicht bestrittenen Behauptung des Klägers hätte er die beiden Verträge vom \n\n31. Mai 1994 nicht abgeschlossen, wenn der Beklagte auf die Problematik \n\nhingewiesen hätte. \n\n4. Die Ansicht des Landgerichts wie auch des Berufungsgerichts, \n\nmöglichen Ersatzansprüchen könne der Beklagte das Verweisungsprivileg \n\n(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) entgegenhalten, wird von der Revision mit Erfolg \n\nangegriffen. \n\na) Falls der Kläger - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - \n\nseine Rechte gegenüber der Treuhandanstalt nicht bestmöglich gewahrt hat, \n\nist dies unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\nein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten nicht als anderweitige Er-\n\nsatzmöglichkeit anzusehen, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich \n\nder verletzten Notarpflichten einbezogen war. Gegebenenfalls würde der \n\nNotar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten \n\nverweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 \n\nSatz 2 - Subsidiarität 4; Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, \n\n1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204). In den \n\nSchutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch \n\nden Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember \n\n1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschä-\n\ndigten (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei \n\neinbezogen sein (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO). \n\nb) Im vorliegenden Fall war die Treuhandanstalt in den Schutzbereich \n\nder verletzten Amtspflicht einbezogen. Wenn der Beklagte den Käufer des \n\nvormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruchs - nämlich den Treu-\n\nhänder des Klägers - darüber aufklären mußte, daß dieser Anspruch wegen \n\n§ 512 BGB a.F. nicht besteht, so traf ihn eine entsprechende Pflicht auch \n\ngegenüber dem Verkäufer, also der Treuhandanstalt. \n\nc) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hinge-\n\nwiesen, daß der Regreßanspruch des Vertragspartners gegen den Notar \n\n\"anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen\", insbesondere wegen \n\neigener Mitverantwortlichkeit nach § 254 BGB eingeschränkt oder verjährt \n\nsein könne. Beide Gesichtspunkte sind nicht tragfähig. \n\naa) Zu der Frage, ob der Anspruch gegen den Vertragspartner eine \n\nanderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt, wenn und soweit sein Regreßan-\n\nspruch gegen den Notar wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB gemindert \n\nist, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Es spricht man-\n\nches dafür, das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO insoweit \n\nzu versagen, als der Regreßanspruch des Vertragspartners selbst unter Be-\n\nrücksichtigung seines Mitverschuldens besteht. Denn insofern muß der No-\n\ntar in jedem Falle mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Der Senat braucht \n\ndiese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden, weil ein Mitverschul-\n\nden vorliegend nicht in Betracht kommt. Der Notar, der bei der Durchführung \n\neines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten \n\nein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser \n\n- etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können \n\n(vgl. BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM \n\n1997, 1901, 1903; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1207). \n\nEin Mitverschulden hätte der Beklagte der Treuhandanstalt nur ent-\n\ngegenhalten können, wenn Rechtsanwalt T. , der die Verkäuferin bei Ab-\n\nschluß des Kaufvertrages vertreten hat, als selbständig tätiger Rechtsanwalt \n\nvon der Treuhandanstalt mandatiert gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte \n\nT. seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Treuhandanstalt verletzt. \n\nSollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, die Idee von der Beseitigung \n\nder Grundschuld durch Ausübung des Vorkaufsrechts sei von T. entwik-\n\nkelt worden, fiele diese Pflichtverletzung als dem Mandanten zuzurechnen-\n\ndes Mitverschulden ins Gewicht, und die Treuhandanstalt hätte ihrerseits \n\neinen Regreßanspruch gegen Rechtsanwalt T. . In diesem Falle wäre so-\n\ngar eine doppelte Verweisung möglich: Der Beklagte könnte den Kläger auf \n\ndie Inanspruchnahme der Treuhandanstalt und die Treuhandanstalt auf die \n\nInanspruchnahme T. verweisen. \n\nSo liegt der Fall indessen nicht. T. war nicht selbständig, sondern \n\nals angestellter Mitarbeiter der Treuhandanstalt tätig. Dies ergibt sich aus \n\ndem Schreiben der Treuhandanstalt vom 16. Dezember 1993, das der Be-\n\nklagte selbst mit seiner Klageerwiderung vorgelegt hat. \n\nbb) Der in den Schutzbereich der Notarpflichten einbezogene Ver-\n\ntragspartner ist in der Regel nicht infolge Verjährung gehindert, seinerseits \n\nbei dem Notar Regreß zu nehmen. Die Verjährung des dem Vertragspartner \n\nzustehenden Regreßanspruchs kann frühestens zu laufen beginnen, wenn \n\nihm ein Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich, soweit es um die Frage \n\nnach einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit geht, nur um den Schaden han-\n\ndeln, der dem Vertragspartner aus der Inanspruchnahme durch den zuerst \n\nGeschädigten erwächst. So lange diese Inanspruchnahme aussteht, läuft \n\nmithin im Verhältnis des Vertragspartners zu dem Notar keine Verjährungs-\n\nfrist. \n\nd) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat - und hatte - der Kläger \n\nauch nicht in sonstiger Hinsicht (§ 563 ZPO a.F.). \n\naa) Der Kläger hat gegen Rechtsanwalt T. persönlich, der als Ver-\n\ntreter der Treuhandanstalt den Vertrag über die \"Übertragung einer Rückauf-\n\nlassungsvormerkung\" abgeschlossen hat, keine Schadensersatzansprüche; \n\nals Mitarbeiter der Treuhandanstalt genießt jener obendrein den Schutz \n\ndurch die notariellen Amtspflichten, die dem Beklagten gegenüber der Treu-\n\nhandanstalt oblagen. \n\nbb) Ansprüche gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter scheiden \n\nals anderweitige Ersatzmöglichkeit ebenfalls aus, weil auch dieser Verkäufer \n\nin den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten einbezogen ist (vgl. oben \n\nb). \n\ncc) Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kläger die Möglichkeit \n\nversäumt, gegen Zahlung des Grundstückskaufpreises von 1.095.000 DM \n\ndas lastenfreie Eigentum an dem Grundstück zu erhalten. Der Gesamtvoll-\n\nstreckungsverwalter habe - so der Beklagte - den Kaufpreisanspruch an die \n\nGrundschuldgläubigerin, die B. (B. ), abgetreten, und \n\ndiese habe die Überlassung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der \n\nGrundschuld angeboten, wenn ihr die Kaufpreissumme gezahlt werde. Die \n\nAnnahme dieses Angebots hätte den Schaden jedoch nicht vermieden. Nach \n\ndem eigenen Vortrag des Beklagten war nämlich die B. hinsichtlich des \n\nKaufpreisanspruchs nicht sachbefugt, weil der Abtretung an diese eine sol-\n\nche an eine andere Bank vorausgegangen war. \n\nIII. \n\nDa sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als \n\nim Ergebnis richtig erweist (§ 563 ZPO a.F.), ist es aufzuheben (§ 564 \n\nAbs. 1 ZPO a.F.). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie \n\nzur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), und der Klage statt-\n\ngeben. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-262-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-262-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:48.702750+00:00"}}