{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_250-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"IX ZR 250/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht- liche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzu- lässig (ständige Rechtsprechung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 250/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.\n\nHat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen\n\nAnspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-\n\nliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen\n\ndiesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen,\n\nwarum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzu-\n\nlässig (ständige Rechtsprechung).\n\nBGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2000 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten zu 1 bis 3 bildeten zusammen mit dem verstorbenen\n\nRechtsanwalt K. , dessen Rechtsnachfolger die Beklagten zu 4 und 5 sind,\n\neine Rechtsanwaltssozietät. Die Klägerin, die die Sozietät mit der Vertretung\n\nihrer Interessen in einem Rechtsstreit über die Zahlung von nachehelichem\n\nUnterhalt beauftragt hatte, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz mit der\n\nBegründung in Anspruch, Rechtsanwalt K. habe in diesem Verfahren ohne\n\nihre Zustimmung einen Vergleich abgeschlossen. Mit ihrer Klage hat sie Zah-\n\nlung der Differenz zwischen den ausgehandelten und den ihrer Meinung nach\n\ngeschuldeten Unterhaltsbeträgen für einen bestimmten Zeitraum sowie Erstat-\n\ntung der Kosten des Unterhaltsrechtsstreits begehrt. Ferner verlangt sie Zah-\n\nlung eines Betrages von 280.000 DM mit der Begründung, ihr hätten in dieser\n\nHöhe gegen ihren geschiedenen Ehemann Ansprüche auf Nutzungsentschädi-\n\ngung gemäß § 745 BGB wegen des gemeinsamen Hausgrundstücks zugestan-\n\nden, die wegen des von Rechtsanwalt K. geschlossenen Vergleichs nicht\n\nmehr geltend gemacht werden könnten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht\n\neinen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Nutzungsent-\n\nschädigungsansprüche verneint hat. Insoweit fehle es an einer ordnungsgemä-\n\nßen Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist. Im übrigen hat es\n\neine anwaltliche Pflichtverletzung verneint und die Berufung als unbegründet\n\nzurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat\n\nnicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist gemäß § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthaft, soweit\n\ndas Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat.\n\nSie ist aber nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage\n\nhinsichtlich des auf entgangene Nutzungsentschädigung gestützten Schadens-\n\nersatzanspruchs aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen ab-\n\ngewiesen: Zum einen sei nicht dargelegt, daß der Klägerin unter Berücksichti-\n\ngung der Belastungen des Grundstücks, die von ihrem Ehemann allein getra-\n\ngen würden, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zugestan-\n\nden habe. Zum anderen sei eine Nutzungsentschädigung durch den von\n\nRechtsanwalt K. abgeschlossenen Vergleich nicht geregelt und damit\n\nauch nicht ausgeschlossen worden. Die Berufungsbegründung der Klägerin\n\nbemerke dazu lediglich im Anschluß an eine kurze Darlegung zu einer Pflicht-\n\nverletzung: \"Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klä-\n\ngerin, außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns\n\ndeshalb vor und bitten den Senat um einen richterlichen Hinweis, sollte ein sol-\n\ncher ergänzender Sachvortrag für erforderlich oder wünschenswert gehalten\n\nwerden\". Dies reiche nicht aus. Der erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Januar 2000 könne das Versäum-\n\nnis einer ausreichenden Begründung nicht mehr heilen.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die\n\nbestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-\n\ntung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen (Beweismittel und Beweis-\n\neinreden) enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen\n\nhat. Der Begründungszwang soll erreichen, daß der Rechtsstreit für die Beru-\n\nfungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die\n\nBeurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hin-\n\nzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene\n\nUrteil für unrichtig hält. Dadurch soll eine Zusammenfassung und Beschränkung\n\ndes Rechtsstoffs erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher\n\nerfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie\n\nsich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Die Berufungsbegrün-\n\ndung muß daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen\n\nPunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die An-\n\ngriffe erstrecken sollen. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter\n\nmit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in er-\n\nster Instanz zu verweisen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW\n\n1998, 3126; Urt. v. 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209,\n\n210 m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines\n\nprozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig\n\ntragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das\n\nUrteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren\n\nErwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist\n\ndas Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13. November\n\n2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bezüglich des\n\nvom Landgericht verneinten Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgange-\n\nner Nutzungsentschädigung die Berufungsbegründung der Klägerin den Anfor-\n\nderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht genügt.\n\na) Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in-\n\nsoweit mit dreifacher Begründung verneint: Ein Schaden durch den Verlust des\n\nAnspruchs gegen den Ehemann auf Nutzungsentschädigung könne nur ent-\n\nstanden sein, wenn die Klägerin gegen den Ehemann einen entsprechenden\n\nAnspruch gehabt hätte; einen solchen Anspruch habe sie nicht substantiiert\n\ndargelegt. Selbst wenn sie jedoch den Anspruch gehabt haben sollte, sei dieser\n\nnicht durch eine Pflichtwidrigkeit von Rechtsanwalt K. erloschen. Durch\n\nden Vergleich sei der Anspruch nicht ausgeschlossen worden; denn der Ver-\n\ngleich habe diesen nicht erfaßt. Schließlich hat das Landgericht durch Verweis\n\nauf seine Erwägungen zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen\n\nentgangenen nachehelichen Unterhalts weiter ausgeführt, es sei bereits zwei-\n\nfelhaft, ob die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt habe, daß Rechts-\n\nanwalt K. den Vergleich ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne ausrei-\n\nchende Beratung über die Vor- und Nachteile des Vergleichs abgeschlossen\n\nhabe. Jedenfalls sei sie dafür beweisfällig geblieben.\n\nb) Die Berufungsbegründung befaßt sich zwar in dem Abschnitt \"Nach-\n\nehelicher Unterhalt\" hinreichend mit der Auffassung des Landgerichts, die Klä-\n\ngerin habe nicht substantiiert dargelegt und keinen hinreichenden Beweis dafür\n\nangetreten, daß Rechtsanwalt K. den Vergleich ohne ihre Zustimmung\n\nabgeschlossen habe. Hinsichtlich der beiden anderen das klageabweisende\n\nlandgerichtliche Urteil insoweit tragenden Begründungen (kein Nutzungsent-\n\nschädigungsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehegatten, keine Einbeziehung\n\neines eventuellen Anspruchs in den Vergleich) fehlt es jedoch an einer den\n\nAnforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Bezeichnung von\n\nBerufungsgründen.\n\naa) Unter der Überschrift \"Nutzungsentschädigung\" wird auf Seite 7 der\n\nBerufungsbegründung der Klägerin einleitend ausgeführt, das Landgericht ver-\n\nneine einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus mehreren Gründen, von\n\ndenen vorgreiflich, weil den Grund des Anspruchs betreffend, die Erwägung sei,\n\ndaß der Anspruch des Gemeinschafters gemäß § 745 BGB durch den Unter-\n\nhaltsvergleich schon deshalb nicht erloschen sei, weil sich dieser Vergleich\n\nhierauf gar nicht erstreckt habe. Sodann heißt es dort: \"Diese Rechtsauffassung\n\nwird zur Überprüfung durch den Senat gestellt und damit zugleich mit der\n\ngleichzeitig mit der Berufungsbegründung ausgebrachten Streitverkündung dem\n\nStreitverkündeten Gelegenheit gegeben, diese - seine - Rechtsmeinung durch\n\nTatsachen und Beweismittel zu untermauern.\" In dem am selben Tage wie die\n\nBerufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, mit\n\ndem dem Ehemann der Klägerin der Streit verkündet wurde, ist zur Begründung\n\nder Streitverkündung lediglich ausgeführt, mit ihrer Klage habe sich die Klägerin\n\nder Rechtsmeinung des Streitverkündeten angeschlossen, daß ihre Ansprüche\n\ngemäß § 745 Abs. 2 BGB durch den abgeschlossenen Vergleich mit erledigt\n\nworden seien. Das Landgericht teile diese Rechtsauffassung nicht mit der Fol-\n\nge, daß die Klägerin, falls es bei dieser Entscheidung auch über die Beru-\n\nfungsinstanz hinaus verbleiben sollte, diese Ansprüche gegen den Streitver-\n\nkündeten richten müsse.\n\nDiese Ausführungen in der Berufungsbegründung enthalten - auch in\n\nVerbindung mit der Streitverkündungsschrift - keine hinreichend bestimmten\n\nAngriffe gegen die Feststellung des Landgerichts; in dem von Rechtsanwalt\n\nK. abgeschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt sei die\n\nNutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus nicht aufgenommen und\n\ndamit auch nicht ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat sich unter Be-\n\nrücksichtigung der Prozeßgeschichte und des mündlich vereinbarten Ver-\n\ngleichstextes näher mit dem Inhalt des Vergleichs befaßt. Mit den Erwägungen\n\ndes Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung der Klägerin nicht aus-\n\neinander, sondern sie beschränkt sich auf die pauschale Angabe, die\n\nRechtsauffassung des Landgerichts werde zur Überprüfung gestellt. Das ge-\n\nnügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht.\n\nbb) Die anschließende Darstellung in der Berufungsbegründung, soweit\n\ndas Landgericht eine Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsän-\n\nderung vermisse, falle auch dies in den Verantwortungsbereich von Rechtsan-\n\nwalt K. , der auch in dieser Angelegenheit von der Klägerin von Anfang an\n\nmandatiert gewesen sei, läßt nicht erkennen, auf welche Erwägungen des\n\nLandgerichts sie sich beziehen soll. Das Landgericht hat keine \"Aufforderung\n\nder Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung\" vermißt. Es hat zu einem\n\nAnspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB lediglich ausgeführt, nach dieser Vorschrift\n\nkönne der weichende Ehegatte mit seinem Auszug eine Neuregelung der Ver-\n\nwaltung und der Nutzung des gemeinsamen Hauses fordern. Unter Umständen\n\nergebe sich daraus auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädi-\n\ngung, allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens einer Neuregelung. Die\n\nbegehrte Neuregelung müsse gemäß § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen\n\nentsprechen. So könne z.B. eine Ausgleichspflicht entfallen, wenn der nutzende\n\nEhegatte statt einer Nutzungsentschädigung die Pflicht zur Zins- und Tilgungs-\n\nzahlung übernehme. Im folgenden hat das Landgericht aber nicht etwa das\n\nVerlangen einer Neuregelung durch die Klägerin vermißt, sondern es hat auf\n\ndas Fehlen jeglichen Vortrags der Klägerin \"dazu, aufgrund dessen beurteilt\n\nwerden kann, ob die von ihr begehrte Regelung - Zahlung einer Nutzungsent-\n\nschädigung - der Billigkeit entspricht\", abgestellt. Insbesondere hat es die Be-\n\nhauptungen der Klägerin zur Tragung der laufenden Belastungen für das ge-\n\nmeinsame Haus und zu den Einkommensverhältnissen ihres geschiedenen\n\nEhemannes als unsubstantiiert angesehen. Darauf geht die Berufungsbegrün-\n\ndung überhaupt nicht ein.\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Berufungsbe-\n\ngründung auch nicht entnehmen, daß die Klägerin weiterhin den Standpunkt\n\neinnehme, ihr stehe die Nutzungsentschädigung entsprechend ihrem erstin-\n\nstanzlichen Vortrag zu diesem Punkt zu, und damit stehe fest, inwieweit das\n\nlandgerichtliche Urteil unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten an-\n\ngegriffen werde. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Berücksichtigung\n\nerstinstanzlichen Vorbringens entwickelt hat, auf das in der Berufungsinstanz\n\nBezug genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 495), sind auf die Beurteilung\n\nder Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar (BGH,\n\nUrt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126). Entscheidend ist viel-\n\nmehr, ob die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwä-\n\ngungen des landgerichtlichen Urteils enthält. Daran fehlt es hier schon deshalb,\n\nweil in der Berufungsbegründung nicht, wie die Revision meint, eine konkrete\n\nBezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Nutzungsentschädi-\n\ngung in bestimmt bezeichneten Schriftsätzen erfolgt ist. Neben der an den An-\n\nfang der Berufungsbegründung gestellten pauschalen Bezugnahme (\"Unter\n\nWiederholung des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens und der Beweiser-\n\nbieten\") ist auf erstinstanzlichen Vortrag in dem die Nutzungsentschädigung\n\nbetreffenden Teil der Berufungsbegründung lediglich hinsichtlich der Höhe des\n\nAusgleichsanspruchs der Klägerin verwiesen. Die Wendung \"Weitere Ausfüh-\n\nrungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin, außer den bereits im\n\nersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor\" läßt schon nicht\n\nerkennen, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen\n\nwerden soll. Es wird daher nicht dargelegt, welche tatsächlichen Behauptungen\n\nentgegen der Auffassung des Landgerichts eine hinreichend substantiierte\n\nDarlegung eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Nutzungs-\n\nentschädigung enthalten sollen. Die Bitte um einen vorsorglichen gerichtlichen\n\nHinweis vermag diesen Mangel der Berufungsbegründung ebensowenig zu\n\nheilen wie der Vortrag in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein-\n\ngegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2000. Die Berufung muß innerhalb der\n\nBegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO a.F. in einer den An-\n\nforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Form begründet\n\nwerden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des\n\nBundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 (NJW 1984, 177)\n\nbetraf den Fall, daß der Beklagte den Klageanspruch in erster Instanz erfolglos\n\ndem Grunde nach sowie mit der Einrede der Verjährung bekämpft und seine\n\nBerufung innerhalb der Begründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519\n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung begründet hatte.\n\nEine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.\n\nKreft\n\nGanter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zr-250-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zr-250-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:15.352081+00:00"}}