{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_249-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"IX ZR 249/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 249/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 12. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das Urteil\n\ndes 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.\n\nDie Streithelferin des Beklagten hat die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 558.213,14 \n\n(= 1.091.770,-- DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung auf (zur Einordnung der Tätigkeit eines Anwaltsnotars bei einem Anla-\n\ngegeschäft vgl. BGHZ 134, 100, 104 ff; BGH, Urt. v. 29. März 2001 - IX ZR\n\n445/98, WM 2001, 1204, 1205) und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b\n\nZPO a.F.).\n\nMit Recht ist das Berufungsgericht vom Vorliegen eines notariellen Ver-\n\nwahrungsgeschäfts ausgegangen. Auch wenn der verklagte Anwaltsnotar den\n\nAuftrag zum Tätigwerden von Seiten des Kapitalanlageunternehmens (oder\n\ndes Vermittlers) erhalten haben mag, rechtfertigen die Feststellungen die An-\n\nnahme, daß sein Tätigwerden - jedenfalls nach der beabsichtigten Außenwir-\n\nkung - auch und gerade dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollte und daß\n\ner sich darüber im klaren war. Er sollte die Kapitalanlagen als (mehrseitiger)\n\nTreuhänder auf seinem Treuhandkonto sammeln und nur und erst dann wei-\n\nterleiten, wenn hinreichende Sicherheiten für die Anleger bestanden. Andern-\n\nfalls hätte es seiner Einschaltung überhaupt nicht bedurft.\n\nEin Mitverschulden ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Da die von ihm\n\nerteilte \"Vertretungs- und begrenzte Handlungsvollmacht\" seinem Sicherungs-\n\nbedürfnis Rechnung trug und der Beklagte als Unterbevollmächtigter tätig wur-\n\nde, bedurfte es bei der Überweisung der Kapitalanlage auf das Konto des Be-\n\nklagten nicht noch der zusätzlichen Erteilung einer Auflage.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/ix-zr-249-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/ix-zr-249-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:18.684333+00:00"}}