{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_205-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"IX ZR 205/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB (Fassung bis 31.12.2001) § 211 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 203 ff a.F. a) Gerät der Prozeß in Stillstand, weil dem Kläger die für die Zustellung eines Schrift- satzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die Unterbre- chung der Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung verpflichte- te Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen (und zumut- baren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift der anderen Partei erfolgversprechend zu ermitteln. b) Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete Partei grundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 205/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nBürk \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB (Fassung bis 31.12.2001) § 211 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 203 ff a.F. \n\na) Gerät der Prozeß in Stillstand, weil dem Kläger die für die Zustellung eines Schrift-\n\nsatzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die Unterbre-\n\nchung der Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung verpflichte-\n\nte Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen (und zumut-\n\nbaren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift der anderen Partei \n\nerfolgversprechend zu ermitteln. \n\nb) Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete Partei \n\ngrundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Mai 2000 und \n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Januar 1987 \n\naufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden \n\nist. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war für die Erblasserin der Beklagten aufgrund einer am \n\n4. März 1983 erteilten Vollmacht als Anwalt in deren \"Eheangelegenheit\" tätig. \n\nDurch Beschluß des Landesgerichts für Zivilsachen in W. vom 12. Sep-\n\ntember 1983 wurde die Ehe der Erblasserin geschieden. Unter dem Datum vom \n\n23. September 1983 übersandte ihr der Kläger seine Honorarrechnung über \n\ninsgesamt 154.341,62 DM. Die Erblasserin weigerte sich, diesen Betrag zu \n\nzahlen. Mit Urteil vom 22. Januar 1987 verurteilte das Landgericht sie zur Zah-\n\nlung von 93.197,72 DM nebst Zinsen und wies die Klage im übrigen ab. Hier-\n\ngegen legten die Erblasserin Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung und \n\nder Kläger Anschlußberufung mit dem Ziel ein, die Zahlung weiterer \n\n28.653,90 DM sowie höherer Zinsen zu erstreiten. \n\nAm 6. September 1988 verstarb die Erblasserin. Auf Antrag ihres Pro-\n\nzeßbevollmächtigten wurde das Verfahren durch Beschluß des Berufungsge-\n\nrichts vom 19. Dezember 1988 gemäß §§ 246, 248 ZPO ausgesetzt. Mit \n\nSchriftsatz vom 6. März 1990 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf und \n\nbat das Gericht um Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes an die in Frankreich \n\nwohnhafte Beklagte als Erbin. Der ihr zugeleitete Aufnahmeschriftsatz kam mit \n\ndem Postvermerk zurück, sie wohne nicht mehr unter der angegebenen Adres-\n\nse in V. . \n\nIn der Folgezeit betraute der Kläger mehrere Personen mit der Aufent-\n\nhaltsermittlung der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 5. März 1991 gab der Kläger \n\neine andere Anschrift in V. an. Die erneut durch das Gericht angeord-\n\nnete Zustellung des Schriftsatzes vom 6. März 1990 kam als \"unzustellbar\" zu-\n\nrück. Hierüber unterrichtete das Gericht den Kläger unter dem 12. April 1991. \n\nWeitere sich hieran anschließende Bemühungen des Klägers, eine zustel-\n\nlungsfähige Anschrift der Beklagten festzustellen, blieben zunächst ergebnis-\n\nlos. Eine erfolgreiche Zustellung gelang erst 1999, nachdem der Kläger mit \n\nSchriftsatz vom 20. Februar 1999 eine neue Anschrift mitgeteilt hatte. Darauf-\n\nhin nahm die Beklagte den Rechtsstreit auf und berief sich in erster Linie auf \n\nVerjährung. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der Beru-\n\nfung und der Anschlußberufung im übrigen zur Zahlung von 112.840,22 DM \n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1983 verurteilt. Mit der Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht nimmt an, daß sich die Beklagte nicht erfolgreich \n\nauf die Einrede der Verjährung berufen könne. Die zweijährige Verjährungsfrist \n\nfür Honorarforderungen nach § 196 Ziff. 15 BGB a.F. sei gemäß § 209 Abs. 1, \n\n§ 211 BGB a.F. durch die am 23. November 1983 eingereichte und in der er-\n\nsten Hälfte des Jahres 1984 zugestellte Klage unterbrochen worden. Eine Be-\n\nendigung dieser Unterbrechung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. sei nicht \n\neingetreten. Einerseits finde diese Vorschrift keine Anwendung auf die Unter-\n\nbrechung des Prozesses (§ 239 bis 245 ZPO) und die Aussetzung (§ 148 \n\nZPO). Andererseits liege nach Wegfall des Aussetzungsgrundes (hier späte-\n\nstens mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger im März 1990) ein \n\nNichtbetreiben des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nur \n\ndann vor, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig blieben. Der Kläger \n\nsei aber nicht untätig geblieben, sondern habe in einer wahren Odyssee \n\n- erfolglos - versucht, die Anschrift der jetzigen Beklagten herauszufinden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nHonoraransprüche des Klägers sind verjährt. \n\n1. Das Berufungsgericht geht noch richtig davon aus, daß die zweijähri-\n\nge Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. durch die vor ihrem Ab-\n\nlauf erhobene Klage unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) und daran \n\nauch die Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 246, 248 ZPO nichts änderte. \n\nDenn § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist nicht anwendbar, wenn der Stillstand \n\ndes Verfahrens auf einer vom Gericht beschlossenen Aussetzung (hier: Aus-\n\nsetzungsbeschluß vom 19. Dezember 1988) und nicht auf der Untätigkeit der \n\nParteien beruht (vgl. BGHZ 106, 295, 297 m.w.N.). Die Rechtslage ändert sich \n\njedoch, wenn der Grund für die Aussetzung wegfällt und keine der Parteien den \n\nRechtsstreit weiter betreibt (BGHZ aaO 298). Eines Aufhebungsbeschlusses \n\nbedarf es nicht (BGHZ aaO 298). \n\nDer Grund für die Aussetzung (Unklarheit über die Rechtsnachfolge der \n\nErblasserin) ist spätestens am 6. März 1990 entfallen: Mit Schriftsatz von die-\n\nsem Tage nahm der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit wie-\n\nder auf, benannte die jetzige Beklagte als Erbin und bat um Zustellung seines \n\nSchriftsatzes. Demnach konnte der Rechtsstreit spätestens ab dem 6. März \n\n1990 in Stillstand geraten, wenn er nicht weiter betrieben wurde. Das war zu-\n\nnächst der Fall, denn der Kläger hat das Verfahren durch die Schriftsätze vom \n\n6. März 1990 und vom 5. März 1991 (neuerliches Zustellungsersuchen) weiter \n\nim Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. \"betrieben\" (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23. November 1978 - VII ZR 41/78, NJW 1979, 810). \n\nMit der Mitteilung des Gerichts vom 12. April 1991 an den Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers, daß die an die neue Anschrift gerichtete Sendung \n\nals \"unzustellbar\" zurückgekommen sei, und der damit verbundenen Bitte, eine \n\nneue Anschrift mitzuteilen, geriet das Verfahren jedoch in Stillstand, weil die \n\nParteien in der Folgezeit keine Prozeßhandlungen vornahmen, die bestimmt \n\nund geeignet waren, den Prozeß wieder in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19. Januar 1994 - XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515). Danach endete die \n\nUnterbrechung am 12. April 1991 mit der letzten Prozeßhandlung des Gerichts \n\n(§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Die nächste Prozeßhandlung, die sich als ein \n\n\"Weiterbetreiben\" im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. darstellte, erfolg-\n\nte mit dem neuerlichen Zustellungsersuchen des Prozeßbevollmächtigten des \n\nKlägers im Schriftsatz vom 20. Februar 1999. Zu diesem Zeitpunkt war die \n\nneue zweijährige Verjährungsfrist, die nach Beendigung der Unterbrechung am \n\n12. April 1991 begonnen hatte (§ 217 BGB a.F.), abgelaufen, so daß dieser \n\nSchriftsatz nicht geeignet war, die Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\na.F. erneut zu unterbrechen. \n\n2. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. soll eine Umgehung des § 225 BGB \n\na.F. verhindern, zu der es kommen könnte, wenn das Gesetz zuließe, daß eine \n\neinmal gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. herbeigeführte Verjährungsunterbre-\n\nchung auch dann fortdauerte, wenn der Gläubiger die Sache grundlos nicht \n\nmehr weiterbetreibt (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW \n\n2000, 132). Die Vorschrift findet ausnahmsweise keine Anwendung, wenn für \n\ndas Abwarten des Klägers ein \"triftiger Grund\" bestand, der die Anwendung \n\ndes § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember \n\n1978 - VII ZR 278/77, NJW 1979, 810, 811; v. 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85, \n\nNJW 1987, 371, 372; v. 12. Oktober 1999 aaO 132). \n\nAuf die dem Kläger für die Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes oblie-\n\ngende Anschriftenmitteilung bezogen, heißt das: § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. \n\nscheidet aus, wenn der Kläger darlegt und gegebenenfalls beweist, daß er die \n\nihm möglichen (und zumutbaren) Schritte unternommen hat, um die zustel-\n\nlungsfähige Anschrift der Beklagten erfolgversprechend zu ermitteln. Nur dann \n\nliegt für das Nichtbetreiben des Prozesses ein \"triftiger Grund\" vor, der es aus-\n\nnahmsweise rechtfertigt, keine Beendigung der Unterbrechungswirkung im \n\nSinne dieser Vorschrift anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1999 - XII ZR \n\n113/97, BGHR BGB § 211 Abs. 2 Verfahrensstillstand 1 S. 3). \n\n3. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die die Würdigung \n\nrechtfertigen, daß der Kläger die ihm möglichen (und zumutbaren) Maßnahmen \n\nzur erfolgversprechenden Anschriftenermittlung ergriffen hat. \n\na) Nach dem Vortrag des Klägers hat er zwei in N. bzw. M. an-\n\nsässige Rechtsanwälte und einen in N. wohnenden \"deutsch-französischen\" \n\nRentner damit betraut, den Wohnort und die Identität der jetzigen Beklagten \n\nausfindig zu machen. Bezüglich des in N. ansässigen Rechtsanwaltes hat er \n\nweiter vorgetragen, daß dieser einen Detektiv eingeschaltet habe. Welche wei-\n\nteren konkreten Schritte diese Personen unternommen haben, um den Aufent-\n\nhalt und die Identität der Beklagten zu ermitteln, läßt sich dem Vortrag des Klä-\n\ngers nicht entnehmen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob diese \"Ermitt-\n\nlungspersonen\" alle naheliegenden und zumutbaren Möglichkeiten ausge-\n\nschöpft haben, die geeignet waren, den Aufenthalt der Beklagten ausfindig zu \n\nmachen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche genauen Nach-\n\nforschungen er bei der Präfektur Alpes Maritimes in N. angestellt oder daß \n\ner sich an das deutsche Generalkonsulat in Marseille gewandt hat. Der Kläger \n\nhatte nach seinem Vortrag Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte in S. \n\n (insbesondere in N. ) aufhielt, so daß es nahegelegen hätte, die \n\nzuständige Präfektur in N. zu befragen. Da die Beklagte die deutsche \n\nStaatsangehörigkeit besitzt, hätte es sich zudem aufgedrängt, das zuständige \n\ndeutsche Generalkonsulat in M. um eine entsprechende Auskunft über \n\nden Aufenthaltsort der Beklagten zu ersuchen. \n\nAußerdem hat der Kläger nicht vorgetragen, daß die von ihm beauftrag-\n\nten Ermittlungspersonen überprüft haben, ob die Beklagte im Telefonbuch von \n\nVillefranche eingetragen war. Dieser Ermittlungsansatz war deswegen augen-\n\nfällig, weil der Kläger selbst V. als Adresse der Beklagten mit Schrift-\n\nsatz vom 6. März 1990 benannt hatte. Ein Blick in das Telefonbuch hätte nach \n\ndem Vortrag der Beklagten Erfolg gehabt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt im \n\nörtlichen Telefonverzeichnis eingetragen war. \n\nSchließlich muß sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß sämtliche \n\nvon ihm bzw. seinen Beauftragten ermittelten Anschriften zutreffend, jedoch \n\nzum jeweils dem Gericht mitgeteilten Zeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Hier-\n\naus ergibt sich, daß dem Kläger bzw. seinen Beauftragten durchaus erfolgver-\n\nsprechende Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung der Beklagten an die Hand \n\ngegeben waren, aber nicht ausreichend und sorgfältig genutzt wurden. \n\nDie vom Kläger beauftragten Hilfspersonen haben demnach für ihn er-\n\nkennbar die notwendigen und naheliegenden, hier auch erfolgversprechenden \n\nAufenthaltsermittlungen unterlassen. Dies geht zu seinen Lasten, weil er diese \n\nSachlage hingenommen und nach 1993 jahrelang keine weiteren Bemühungen \n\nentfaltet hat. \n\nb) Der Kläger kann auch deswegen keinen \"triftigen Grund\" für sich in \n\nAnspruch nehmen, weil er nicht dargelegt hat, eine öffentliche Zustellung ge-\n\nmäß §§ 203 ff ZPO a.F. beantragt zu haben. Die Handlungspflichten, die im \n\nFalle eines Prozeßstillstandes den Beteiligten erwachsen, legen es nahe, in \n\nden Fällen, in denen diese Lage aufgrund von Zustellungsschwierigkeiten ent-\n\nsteht, die §§ 203 ff ZPO a.F. anzuwenden. Diese Vorschriften gelten auch bei \n\nunbekanntem Auslandsaufenthalt der anderen Partei (Zöller/Stöber, ZPO \n\n22. Aufl. § 203 Rn. 3). Sie dienen dem Zweck, ein Verfahren in Gang zu setzen \n\noder fortzuführen, bei dem eine prozeßrechtlich notwendige Zustellung auf-\n\ngrund der Ungewißheit des Aufenthaltes einer Partei nicht möglich ist. \n\nIm vorliegenden Fall bedeutet das: Der Kläger hätte nach dem Fehl-\n\nschlagen seiner anfänglichen Bemühungen einen Antrag (§ 204 ZPO a.F.) auf \n\nZustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 203 ff ZPO a.F. stel-\n\nlen müssen, um zu verhindern, daß der in den Prozeß gezogene Anspruch \n\ndurch Parteiwillkür \"verewigt\" wird (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 1977 - III ZR \n\n19/75, VersR 1977, 646, 648). \n\nBei einem Erfolg dieses Antrags wäre das Verfahren fortgesetzt worden. \n\nIm Falle der Ablehnung hätte der Kläger auf der Grundlage und nach Maßgabe \n\ndieser Entscheidung weiter ermitteln können und müssen. Dann hätte er ent-\n\nweder die Anschrift der Beklagten erfahren oder nach erfolgloser Durchführung \n\nder gebotenen Bemühungen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustel-\n\nlung begründet. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nDer Senat kann, weil die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, selbst ent-\n\nscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die Klage ist wegen Anspruchsverjäh-\n\nrung abzuweisen. \n\nKreft \n\nFischer Raebel \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-205-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-205-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:17.852445+00:00"}}