{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_195-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"IX ZR 195/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juni 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GesO §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1 Der Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweck- bindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört grundsätz- lich zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten kön- nen daher die Gläubiger benachteiligt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 195/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesO §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1\n\nDer Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweck-\n\nbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört grundsätz-\n\nlich zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten kön-\n\nnen daher die Gläubiger benachteiligt werden.\n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision und den Einspruch der Klägerin werden das Ur-\n\nteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 28. Oktober 1999 und das Versäumnisurteil dieses Gerichts\n\nvom 4. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 13. August 1998 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen,\n\njedoch fallen die durch die Säumnis im Termin vom 4. März 1999\n\nverursachten Kosten der Klägerin zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist Verwalterin in der Gesamtvollstreckung über das Ver-\n\nmögen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist\n\nalleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführe-\n\nrin der Komplementär-GmbH.\n\nDie Beklagte, die auch unter der Firma G. ein Gerüstbau-Unternehmen\n\nbetrieb, vermietete im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes der Schuldnerin Ge-\n\nrüstteile, einen Lagerplatz sowie ein Büro. Ende September 1996 hatte die\n\nSchuldnerin aus diesen Verträgen offene Verbindlichkeiten von 263.200 DM.\n\nAm 4. Oktober 1996 schloß die Schuldnerin mit der D. Bank einen Darlehens-\n\nvertrag über 115.000 DM. Die Beklagte übernahm die persönliche Mithaftung\n\nfür die Rückzahlung dieses Betrages. Es wurde vereinbart, daß der zu gewäh-\n\nrende Kredit ausschließlich der Rückführung des Schuldsaldos auf dem bei\n\nder Bank für die Beklagte unter der Firma G. Gerüstbau geführten Konto die-\n\nnen sollte. Das Darlehen wurde diesem Konto, das am 18. September 1996\n\neinen Schuldsaldo von 113.969,13 DM aufwies, gutgeschrieben. Die Schuldne-\n\nrin verpflichtete sich, es in 23 monatlichen Raten von je 5.000 DM zurückzu-\n\nzahlen; sie tilgte insgesamt 20.000 DM.\n\nAm 9. Juni 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das\n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin hat von der Beklagten die\n\nüberwiesene Darlehenssumme sowohl nach den Anfechtungsvorschriften als\n\nauch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes zurückverlangt. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abge-\n\nwiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, die Voraussetzungen eines An-\n\nfechtungstatbestandes nach § 10 GesO seien nicht gegeben. Die anfechtbare\n\nRechtshandlung bestehe in der Verfügung über die Darlehensvaluta. Die\n\nGläubiger seien dadurch jedoch nicht benachteiligt worden, weil das Darlehen\n\nnach dem Inhalt der mit der Bank getroffenen Vereinbarung nur zweckgebun-\n\nden habe eingesetzt werden dürfen. Aufgrund dieser Bindung seien die Darle-\n\nhensmittel nicht als Vermögen der Schuldnerin anzusehen. Ob die Masse\n\ndurch eine auf die Restforderung der D. Bank in der Gesamtvollstreckung ent-\n\nfallende Quote geschmälert werde, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu\n\nentnehmen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen sind rechtlich nicht tragfähig. Der geltend gemachte\n\nAnspruch erweist sich als begründet; die Rechtshandlung der Schuldnerin ist\n\nschon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zu Recht gemäß § 10\n\nGesO angefochten worden.\n\n1. Mit der Gutschrift des Kreditbetrages von 115.000 DM auf dem von ihr\n\nbei der D. Bank geführten Konto hat die Beklagte eine Leistung aus dem Ver-\n\nmögen der Schuldnerin erhalten. Diese hat eine Darlehensverbindlichkeit mit\n\nder Bank begründet, um der Beklagten etwas zuzuwenden, und die Leistung\n\ndadurch bewirkt, daß sie mit dem Kreditgeber vereinbart hat, die Auszahlung\n\nunmittelbar auf das die Firma G. betreffende Konto der Beklagten vorzuneh-\n\nmen. Damit hat die Schuldnerin die aufgrund des Darlehens ausbezahlte\n\nSumme der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung geleistet (vgl.\n\nBGHZ 142, 284, 287 ff m.w.N.).\n\n2. Jede Anfechtung setzt eine Gläubigerbenachteiligung durch die\n\nRechtshandlung voraus. Wegen einer vom Gemeinschuldner an einen Dritten\n\nerbrachten Leistung kann auf dessen Vermögen nur zugegriffen werden, sofern\n\ninfolgedessen das den Gläubigern haftende Kapital, die Insolvenzmasse, ver-\n\nkürzt wurde (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969,\n\n2970; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 60 f m.w.N.). Diese Voraussetzung\n\nist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb zu ver-\n\nneinen, weil der Kreditvertrag vom 4. Oktober 1996 die Abrede enthielt, daß\n\ndas Darlehen ausschließlich zur Rückführung des Schuldsaldos auf dem Konto\n\nder Beklagten, das die G. Gerüstbau betraf, verwendet werden durfte.\n\nForderungen des Schuldners, die nicht der Vollstreckung unterliegen,\n\nsind grundsätzlich konkursfrei, gehören also nicht zur Gesamtvollstreckungs-\n\nmasse (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GesO). Vereinbarte Zweckbindungen können gemäß\n\n§ 851 Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit der sie betreffenden Forderungen bewir-\n\nken. Ob diese Rechtsfolge ganz allgemein oder nur unter der zusätzlichen\n\nVoraussetzung eintritt, daß der Zweckbindung treuhänderischer Charakter zu-\n\nkommt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 20. November\n\n1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 41; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98,\n\nWM 2000, 264, 265) und braucht auch hier nicht entschieden zu werden.\n\nDurch die Leistung der Schuldnerin ist die Masse selbst dann verkürzt worden,\n\nwenn der Anspruch aus dem Darlehen infolge der Zweckbindung zunächst un-\n\npfändbar war.\n\na) Nach heute nahezu einhelliger Auffassung gehören Schuldbefrei-\n\nungsansprüche, obwohl sie nur an den Drittgläubiger abgetreten werden kön-\n\nnen (§ 399 Alternative 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfänd-\n\nbar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\n\nVermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in\n\neinen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden\n\nSchuld um (BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92,\n\nZIP 1993, 1656, 1658; Jaeger/Henckel, aaO § 1 Rn. 88; Kuhn/Uhlenbruck, KO\n\n11. Aufl. § 1 Rn. 38; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 1 KO\n\nAnm. 2 Ed; HK/Eickmann, 2. Aufl. § 36 Rn. 23). Die aus der Unabtretbarkeit\n\nfolgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs dient nicht dem Schutz des\n\nGemeinschuldners. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger\n\neine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen (Senatsurt. v.\n\n16. September 1993, aaO S. 1657). Deshalb muß der Vermögenswert dieses\n\nAnspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch\n\nzusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wir-\n\nkung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbe-\n\nstimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Un-\n\npfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient \n\n(Jae-\n\nger/Henckel, aaO § 1 Rn. 77).\n\nb) Aus entsprechenden Erwägungen unterlag auch der Anspruch der\n\nSchuldnerin, das auszubezahlende Darlehen dem Konto der Beklagten gutzu-\n\nschreiben, bis zu seiner Erfüllung dem Insolvenzbeschlag. Die vereinbarte\n\nZweckbindung diente allein den Interessen der Bank und der Beklagten an der\n\nTilgung des auf dem Konto der G. Gerüstbau angewachsenen Kredits. Sie\n\nsollte lediglich die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit der Beklagten bei\n\ndem Kreditinstitut bewirken, ihr aber nicht darüber hinaus eine insolvenzfeste\n\nSicherung verschaffen. Wäre die an die Beklagte erbrachte Leistung nicht dem\n\nzur Konkursmasse gehörenden Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen, hätte\n\ndie Beklagte allein aufgrund der Zweckbindung des Darlehensvertrages eine in\n\nder Gesamtvollstreckung nicht mehr angreifbare Rechtsposition erlangt. Der\n\nSchuldner wäre dann regelmäßig in der Lage, eigene Vermögenswerte einem\n\nEinzelgläubiger unanfechtbar zu übertragen, indem er lediglich eine Zwischen-\n\nperson einschaltet und für die von dieser zu erbringende Leistung als Zweck-\n\nbindung die Befriedigung des von ihm ausgewählten Gläubigers vereinbart.\n\nDamit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch die\n\nAnfechtungsvorschriften gesichert werden soll, weitgehend unterlaufen, die\n\nGläubigergesamtheit also nicht mehr angemessen vor der Gefahr einer Aus-\n\nplünderung der Masse geschützt werden. Gerade die im Streitfall gewählte\n\nrechtliche Gestaltung macht dies besonders deutlich.\n\nFolglich ist der Anspruch der Schuldnerin aus dem Darlehensvertrag\n\nnach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Insolvenzmasse zu-\n\nzurechnen. Damit ist durch die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten das der\n\nGläubigergesamtheit haftende Vermögen der Schuldnerin verkürzt worden.\n\n3. Die Übertragung der Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin erfüllt\n\ndie Voraussetzungen mehrerer Anfechtungstatbestände des § 10 GesO.\n\na) Die Beklagte hat die Zuwendung unentgeltlich erhalten (§ 10 Abs. 1\n\nNr. 3 GesO).\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zuwendung\n\nals unentgeltlich anzusehen, wenn ihr keine Gegenleistung des Empfängers\n\ngegenübersteht, dieser also keine den empfangenen Vermögenswert ausglei-\n\nchende Leistung an den Zuwendenden oder einen Dritten schuldet (BGHZ 113,\n\n98, 101; 113, 393, 395 f; 141, 96, 99 f). Eine entsprechende Ausgleichspflicht\n\nder Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß die G. Gerüstbau gegen die Ge-\n\nmeinschuldnerin fällige Forderungen aus Mietverträgen hatte. Keine Partei hat\n\nbehauptet, daß die Auszahlung des Darlehens an die Beklagte von den Betei-\n\nligten in eine rechtliche Beziehung zu den Mietzinsforderungen der G. gesetzt\n\nworden ist. Demgemäß hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, es\n\nsei nichts dafür dargetan, daß die Beklagte durch die Überweisung der Darle-\n\nhensvaluta zugleich wegen der Mietzinsforderungen Befriedigung erlangt habe.\n\nDie Schuldnerin und die Beklagte haben also keine rechtliche Verknüpfung\n\nzwischen der geleisteten Zahlung und den der G. zustehenden Mietzinsan-\n\nsprüchen vorgenommen. Die Übertragung ist im letzten Jahr vor Eröffnung der\n\nGesamtvollstreckung vorgenommen worden. Im übrigen beträgt hier die Frist\n\nzwei Jahre, weil die Beklagte alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesell-\n\nschafterin der Komplementär-GmbH der Schuldnerin war (vgl. BGHZ 129, 236,\n\n244).\n\nb) Davon abgesehen ist die Gewährung des Darlehens selbst dann,\n\nwenn sie nicht unentgeltlich erfolgte, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfecht-\n\nbar.\n\nDie angefochtene Rechtshandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die\n\nSchuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte. Als der Kreditvertrag ver-\n\neinbart wurde und die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten einging, waren\n\ndie Mietzinsforderungen der G. jedenfalls hinsichtlich des Gerüstmaterials für\n\ndie Monate September 1995 bis Januar 1996 in Höhe von 69.000 DM ernsthaft\n\neingefordert. Weiter waren die Forderungen der AOK B. in Höhe von\n\n108.242,40 DM sowie der Bau-Berufsgenossenschaft von 15.238,03 DM nicht\n\nerfüllt. Fällig war zudem eine Forderung der P. AG aus einem Kaufvertrag in\n\nHöhe von 206.839 DM. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag\n\nder Klägerin war die Gemeinschuldnerin schon damals nicht in der Lage, diese\n\nForderungen in absehbarer Zeit zu erfüllen. Damit war nach außen erkennbar\n\ngeworden, daß die Schuldnerin jedenfalls einen wesentlichen Teil der ernsthaft\n\ngeltend gemachten Forderungen nicht zu erfüllen vermochte. Im Hinblick dar-\n\nauf steht die Gewährung eines nicht die Tilgung dieser Forderungen betreffen-\n\nden und zudem streng zweckgebundenen Darlehens der Annahme der Zah-\n\nlungseinstellung nicht entgegen (st. Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2000\n\n- IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1116, 1117). Der Beklagten als Alleingesellschafte-\n\nrin waren diese Tatsachen bekannt.\n\nc) Wegen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin\n\nhatte die Beklagte als deren gesetzliche Vertreterin und zugleich als Empfän-\n\ngerin der Leistung auch die Absicht, die Gläubiger durch die angefochtene\n\nRechtshandlung zu benachteiligen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO).\n\n5. Die Begründetheit der insolvenzrechtlichen Anfechtung kann schließ-\n\nlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die Beklagte infolge ihrer\n\npersönlichen Haftung gegenüber der Kreditgeberin möglicherweise zusätzlich\n\nfür den von der Schuldnerin nicht zurückgezahlten Teil des Darlehens einste-\n\nhen muß.\n\nDie eventuell doppelte Inanspruchnahme der Beklagten hat ihren Grund\n\nin zwei verschiedenen Rechtshandlungen, die streng voneinander zu trennen\n\nsind. Die Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Darlehenssumme be-\n\nsteht gegenüber der Masse und beruht darauf, daß die Beklagte als gesetzli-\n\nche Vertreterin der Schuldnerin eine Zuwendung an sich selbst veranlaßt hat,\n\ndie ihr insolvenzrechtlich nicht zusteht. Die Haftung für den Kredit folgt dage-\n\ngen aus einer mit der Bank getroffenen schuldrechtlichen Sicherungsabrede,\n\ndie zwar in wirtschaftlichem, nicht jedoch in rechtlichem Zusammenhang mit\n\ndem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht.\n\n6. Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist trotz der\n\nprozeßrechtlichen Mängel, die der Klageerhebung anhaften, gewahrt. Die Klä-\n\ngerin hat dem Prozeßkostenhilfegesuch einen nicht unterzeichneten Klageent-\n\nwurf beigefügt und es versäumt, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eine\n\nden Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift einzureichen. Der\n\nBeklagten ist lediglich der Klageentwurf zugestellt worden. Am 9. Juli 1998 ha-\n\nben die Parteien aber mündlich verhandelt. Der Prozeßbevollmächtigte der\n\nKlägerin hat den Antrag aus der \"Klageschrift\" verlesen. Die Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten hat zur Sache verhandelt, ohne den Mangel der Klage\n\nzu rügen. Damit ist die Anfechtung als im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-\n\nlung wirksam rechtshängig gemacht anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar\n\n1996 - IX ZR 107/95, ZIP 1996, 552, 553).\n\nIII.\n\nDa der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Insol-\n\nvenzanfechtung durchgreift, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO das\n\nUrteil des Landgerichts im Ergebnis wiederherzustellen. Auf die Erwägungen,\n\nmit denen das Berufungsgericht eine Rückgewährpflicht aus eigenkapitaler-\n\nsatzrechtlichen Gründen (§ 32 a KO; §§ 32 a, 32 b GmbHG) verneint hat,\n\nbraucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_195-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/ix-zr-195-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_195-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_195-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/ix-zr-195-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_195-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:01.823832+00:00"}}