{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_186-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 186/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 186/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 20. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. März 2000 wird nicht\n\nangenommen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 112.500 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher\n\nBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).\n\nDie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin\n\nhabe eine weitergehende Kreditzusage als diejenige vom 27. Dezember 1995\n\nnicht abgegeben, gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht\n\nfür durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Aufklärungspflichten gegenüber dem\n\nBeklagten wurden nicht verletzt. Wenn Verkäufer und Käufer den Kaufpreis\n\nnach den Chancen einer wirtschaftlichen Verwertung des Kaufobjekts bemes-\n\nsen, braucht eine Bank, welche den Kauf finanziert, denjenigen, der sich in\n\nKenntnis dieser Überlegungen für den Kredit verbürgt, nicht darauf aufmerk-\n\nsam zu machen, daß das Kaufobjekt früher niedriger geschätzt worden ist. Et-\n\nwaige Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin haben die Rechts-\n\nstellung des Beklagten nicht berührt, weil die Gemeinschuldnerin den verspro-\n\nchenen Kredit in voller Höhe ausgereicht hat. Daß Zahlungsverzögerungen zur\n\nInsolvenz der Hauptschuldnerin geführt hätten, ist nicht dargetan. Die Gemein-\n\nschuldnerin schuldete auch keine Aufklärung über die Schwierigkeit, ohne zu-\n\nsätzliche Sicherheiten weitere Finanzierungsmittel zu erhalten. Denn der Be-\n\nklagte war sich im Klaren darüber, daß unter Zugrundelegung der Finanzie-\n\nrungszusage der Gemeinschuldnerin vom 27. Dezember 1995 eine Deckungs-\n\nlücke bestand.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-186-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-186-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:22.985305+00:00"}}