{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_185-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 185/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 776; AGBG § 9 Bm Zu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen aus § 776 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 185/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 776; AGBG § 9 Bm\n\nZu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung\n\nder Rechte des Bürgen aus § 776 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 185/00 - OLG München\n\n LG Traunstein\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als deren Verurteilung zur\n\nZahlung über die Beträge von 160.000 DM (Beklagter zu 1) sowie\n\n40.000 DM (Beklagte zu 2), jeweils zuzüglich der zuerkannten\n\nZinsen seit dem 10. September 1998, hinaus bestätigt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte zu 1 übernahm mit formularmäßiger Erklärung vom 6. Ok-\n\ntober 1994 gegenüber einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin)\n\ndie selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM für\n\nalle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin aus der\n\nbankmäßigen Geschäftsverbindung gegen R. H. Die Beklagte zu 2 erteilte am\n\nselben Tage eine entsprechende Bürgschaft über 50.000 DM. Ziffer 8 dieser\n\nVerträge lautet:\n\n\"Stundung und Freigabe von Sicherheiten\n\nDer Bürge wird von seiner Bürgschaftsverpflichtung nicht frei, wenn\ndie Bank dem Hauptschuldner Stundung gewährt, andere Bürgen\naus der Haftung entläßt oder sonstige Sicherheiten freigibt, insbe-\nsondere, wenn die Bank Verfügungen über Gegenstände zuläßt,\ndie dem Pfandrecht der Bank unterliegen und dies im Rahmen der\nordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung der Geschäfts-\nverbindung zum Hauptschuldner oder zur Wahrung berechtigter\nBelange des Hauptschuldners oder der Bank geschieht. Der Bürge\nwird ebenfalls nicht frei, wenn die Bank Sicherheiten aufgibt, um\neine sich aus anderen Sicherungsverträgen ergebende Freigabe-\nverpflichtung zu erfüllen.\"\n\nDie Klägerin gewährte dem Hauptschuldner am 6. Oktober 1994 ein am\n\n30. Oktober 1995 zur Rückzahlung fälliges Darlehen von 200.000 DM sowie\n\nam 30. November 1994 einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM mit einer\n\nLaufzeit bis 31. August 1995. Die Forderungen aus diesen Verträgen sind\n\ndurch Zahlungen der Beklagten erloschen.\n\nAm 2. Februar 1996 erhielt der Hauptschuldner ein weiteres Darlehen\n\nüber 200.000 DM. Mit Vertrag vom 25. März 1996 wurde ihm auf dem bisheri-\n\ngen Konto ein Kontokorrentkredit in Höhe von 100.000 DM bis 31. Januar 1997\n\nund durch Vereinbarung vom 2. Oktober 1997 in Höhe von 50.000 DM bis\n\n31. März 1998 zur Verfügung gestellt. Die Urkunden über die genannten Ver-\n\nträge bezeichnen als Sicherheiten die Bürgschaften der Beklagten vom 6. Ok-\n\ntober 1994 und sind von den Beklagten als Bürgen unterzeichnet worden. Dar-\n\nüber hinaus ist in den Verträgen vom 2. Februar und 25. März 1996 als Sicher-\n\nheit die Verpfändung der in dem Safe Nr. 154/6 enthaltenen Wertpapiere des\n\nHauptschuldners gemäß dessen Erklärung vom 21./22. Juli 1993 erwähnt.\n\nDie Klägerin hat die Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs des\n\nHauptschuldners gekündigt und die Beklagten aus den Bürgschaften in An-\n\nspruch genommen. Die verpfändeten Wertpapiere hat sie freigegeben. Das\n\nBerufungsgericht hat das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil bestä-\n\ntigt. Der Senat hat die Revisionen der Beklagten nur insoweit angenommen, als\n\nder Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 160.000 DM und die Beklagte zu 2\n\nzur Zahlung von mehr als als 40.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, verurteilt\n\nworden sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revisionen der Beklagten führen im Umfang der Annahme zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nWie der Senat in dem die Annahme der Revision betreffenden Beschluß\n\nvom 7. Juni 2001 ausgeführt hat, ist das angefochtene Urteil rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden, soweit es angenommen hat, daß die Beklagten sich mit den in\n\nden Verträgen vom 2. Februar 1996, 25. März 1996 und 2. Oktober 1997 ent-\n\nhaltenen Erklärungen im Rahmen der vereinbarten Höchstbeträge wirksam für\n\ndie jeweiligen Hauptschulden verbürgt haben. Das Berufungsgericht hat weiter\n\nrechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Klägerin in dem geltend gemachten\n\nUmfang eine fällige Forderung gegen den Hauptschuldner zusteht. Einwen-\n\ndungen, die gemäß §§ 767, 768, 770 BGB beachtlich sein könnten, haben die\n\nBeklagten nicht erhoben.\n\nII.\n\nDie Revision rügt jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht be-\n\nachtet, daß die Beklagten bis zum Betrag von insgesamt 50.000 DM gemäß\n\n§ 776 BGB von ihrer Haftung frei geworden sein können. Nach dem Vorbringen\n\nder Beklagten, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen\n\nhat, ist die dort vorgesehene Rechtsfolge eingetreten.\n\n1. Gemäß § 776 Satz 1 BGB wird der Bürge insoweit frei, als der Gläu-\n\nbiger ein für die Hauptforderung bestelltes Pfandrecht aufgibt und der Bürge\n\naus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können.\n\na) Unstreitig hat die Klägerin ihr Pfandrecht an den Wertpapieren des\n\nHauptschuldners freiwillig aufgegeben. Nach der für die revisionsrechtliche\n\nPrüfung maßgeblichen Darstellung der Beklagten ist davon auszugehen, daß\n\nohne diese Rechtshandlung die Forderung der Gläubigerin mit dem Pfandrecht\n\nan den Wertpapieren (§ 774 Abs. 1 Satz 1, §§ 412, 401 BGB) bei Erfüllung des\n\nBürgschaftsanspruchs auf sie übergegangen wäre und die Verwertung der Pa-\n\npiere einen Erlös von 50.000 DM erbracht hätte. Dieser Erlös wäre den Be-\n\nklagten entsprechend dem Verhältnis ihrer Höchstbetragsbürgschaften zuge-\n\nflossen (vgl. BGHZ 137, 292), so daß der Beklagte zu 1) danach 40.000 DM\n\nerhalten hätte und die Beklagte zu 2) 10.000 DM. Wegen der zwischenzeitlich\n\neingetretenen Insolvenz des Hauptschuldners stehen die Wertpapiere nicht zur\n\nBefriedigung der Regreßansprüche zur Verfügung.\n\n2. Durch die Unterschriften auf den Kreditverträgen vom 2. Februar\n\n1996, 25. März 1996 und 2. Oktober 1997 wurden wirksame Haftungsver-\n\npflichtungen der Beklagten mit dem Inhalt der Bürgschaftsverträge vom\n\n6. Oktober 1994 begründet. Die Parteien haben die Wirkungen des § 776 BGB\n\ndurch die in Ziffer 8 jener Verträge enthaltene Klausel nicht wirksam ausge-\n\nschlossen.\n\na) Der Senat hat mit Urteil vom 2. März 2000 (BGHZ 144, 52) - in Ab-\n\nweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ent-\n\nschieden, daß ein formularmäßiger genereller Verzicht auf die Rechte aus\n\n§ 776 BGB nach § 9 AGBG unwirksam ist, weil er den Bürgen entgegen den\n\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein solcher all-\n\ngemeiner Ausschluß der dem Bürgen zustehenden Rechte kann allerdings\n\nrechtlich haltbar sein, sofern er sich lediglich auf Sicherheiten bezieht, die dem\n\nKreditinstitut nicht aufgrund einer gesonderten Sicherungsvereinbarung, son-\n\ndern schon nach dem Inhalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuste-\n\nhen (BGHZ 144, 52, 56).\n\nb) Die in den Bürgschaftsverträgen enthaltene Formularbestimmung er-\n\nwähnt § 776 BGB nicht, sieht jedoch weitgehend dieselben Rechtsfolgen vor,\n\ndie sich bei einem gänzlichen Ausschluß der Vorschrift ergeben. Danach soll\n\nder Bürge ganz allgemein nicht frei werden, wenn die Bank andere Bürgen aus\n\nder Haftung entläßt oder sonstige Sicherheiten freigibt. Die Voraussetzung,\n\ndaß die Bank ihrem Pfandrecht unterliegende Gegenstände freigibt und dies im\n\nRahmen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung der Geschäfts-\n\nverbindung zum Hauptschuldner geschieht, wird nur als ein möglicher Anwen-\n\ndungsfall unter anderen beschrieben. Damit fehlt es an einer hinreichend kon-\n\nkreten gegenständlichen Begrenzung auf Sachverhalte, bei denen eine Ein-\n\nschränkung der gesetzlichen Rechte des Bürgen auch unter Beachtung seiner\n\nberechtigten Interessen vertretbar erscheint. Die Klausel ist infolgedessen ins-\n\ngesamt unwirksam; die Voraussetzungen, unter denen eine sprachliche und\n\ninhaltliche Teilung in Betracht kommt, liegen nicht vor. An die Stelle der For-\n\nmularbestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift des § 776 BGB (§ 6 Abs. 2\n\nAGBG).\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.\n\n1. Die Klägerin hat behauptet, die Freigabe der Wertpapiere sei mit Zu-\n\nstimmung der Beklagten erfolgt. Trifft dies zu, haben die Beklagten mit ihrer\n\nEinverständniserklärung insoweit auf ihre Rechte aus § 776 BGB individual-\n\nvertraglich wirksam verzichtet. Die entsprechenden Voraussetzungen hat die\n\nKlägerin zu beweisen. Das Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellung.\n\n2. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß sich die Beklagten dem\n\nGrunde nach zu Recht auf § 776 BGB berufen, werden sie den Beweis führen\n\nmüssen, daß sie in dem behaupteten Umfang aus den Wertpapieren Befriedi-\n\ngung hätten erlangen können.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_185-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-185-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_185-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_185-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-185-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_185-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:33.467924+00:00"}}