{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_183-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"IX ZR 183/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 138 Abs. 1 Bb Behauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne ei- genes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finan- ziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbunden- heit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ 137, 329).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 183/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. September 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 765, 138 Abs. 1 Bb\n\nBehauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer\ndie Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne ei-\ngenes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit\nzu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die\nKenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finan-\nziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbunden-\nheit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine\ntatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ\n137, 329).\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des\n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer im Jahre 1969 geborene Beklagte war seit September 1988 Allein-\n\ngesellschafter der C. GmbH und seit dem 1. Februar 1990 auch deren alleini-\n\nger Geschäftsführer. Mit Vertrag vom 23. September 1991 gewährte die Kläge-\n\nrin der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 200.000 DM. In ei-\n\nner Urkunde vom selben Tage verbürgte sich der Beklagte für alle bestehen-\n\nden und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit\n\nder Gesellschaft. Am 4. Januar 1994 nahm die GmbH ein Festzinsdarlehen in\n\nHöhe von 355.000 DM bei der Klägerin auf.\n\nDer Beklagte erteilte seinem Vater am 10. Dezember 1992 in notarieller\n\nForm uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung der GmbH. Am 29. Dezember\n\n1994 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung. Zu diesem Zeitpunkt be-\n\nlief sich \n\nihre Forderung aus den Kreditverträgen auf \n\ninsgesamt rund\n\n1.346.000 DM. Die Gesellschaft ist insolvent. Am 23. Januar 1995 wurde der\n\nBeklagte als Geschäftsführer abberufen und dessen Vater zum Geschäftsfüh-\n\nrer bestellt.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich in Höhe von 50.000 DM\n\nwegen der Forderung aus dem Darlehen vom 4. Januar 1994 als Bürgen in\n\nAnspruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat sie die Klage auf 70.000 DM\n\nerhöht. Der Beklagte hat eingewandt, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß\n\ner seine Funktionen in der Gesellschaft nur als Strohmann seines Vaters aus-\n\ngeübt habe. Sämtliche Verhandlungen habe die Klägerin nur mit dem Vater\n\ngeführt. Der Beklagte sei dabei nie in Erscheinung getreten. Die Unterschriften\n\nunter den Verträgen habe er nach den Vorgaben des Vaters geleistet. Er habe\n\nzu jener Zeit eine Ausbildung absolviert und damals wie heute nur über geringe\n\nEinkünfte verfügt, so daß er finanziell nie in der Lage gewesen sei, die\n\nHauptforderung in nennenswertem Umfang zu tilgen.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDer Tatrichter ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die\n\nKlägerin in zulässiger Weise Berufung eingelegt hat.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin, die in erster In-\n\nstanz den Bürgen wegen eines Teils der Forderung aus dem Darlehensvertrag\n\nvom 4. Januar 1994 in Anspruch genommen hat, habe abweichend davon im\n\nBerufungsrechtszug in erster Linie die Deckung von Ansprüchen aus dem\n\nKontokorrentvertrag verlangt. In diesem Falle wäre der Hauptantrag unzuläs-\n\nsig. Auch bei einheitlicher Verbürgung mehrerer Forderungen bildet die Siche-\n\nrung der einzelnen Hauptschuld einen eigenständigen Streitgegenstand; denn\n\nselbständige, voneinander unabhängige Ansprüche beruhen auf verschiede-\n\nnen Lebenssachverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - IX ZR 111/89,\n\nWM 1990, 969, 970; Kreft, WM-Sonderbeilage Nr. 5/1997 S. 64). Wechselt der\n\nGläubiger zur Begründung seines gegen den Bürgen erhobenen Anspruchs die\n\nHauptschuld aus, nimmt er eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor.\n\n§ 511 ZPO setzt voraus, daß der Rechtsmittelkläger die vom erstinstanzlichen\n\nUrteil ausgehende Beschwer zumindest teilweise beseitigen will (BGH, Urteil\n\nvom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 m.w.N.). Diese Vor-\n\naussetzung ist nicht erfüllt, soweit ein Bürgschaftsanspruch mit der Berufung\n\nvorrangig auf eine bis dahin nicht geltend gemachte Forderung gestützt wird.\n\n2. Indessen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz den Streitgegen-\n\nstand nicht in dieser Weise geändert. Das kann der Senat ohne Bindung an die\n\nAuslegung des Tatrichters selbst feststellen, weil es um die Wertung einer Pro-\n\nzeßhandlung geht, welche das Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzu-\n\nnehmen hat.\n\nDie Berufungsbegründung der Klägerin zeigt zunächst auf, warum ent-\n\ngegen der Meinung des Landgerichts die Erstreckung der Bürgschaft auf den\n\nDarlehensvertrag vom 4. Januar 1994 wirksam geworden sei. Erst im Anschluß\n\ndaran heißt es, die Bürgschaft decke jedenfalls den Kontokorrentkredit, der den\n\nAnlaß zur Verbürgung begründet habe, wenn man der Ansicht des Landge-\n\nrichts zur Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung folge. Aus der Berufungs-\n\nbegründung läßt sich daher keine Umstellung des Klagegrundes herleiten. Sie\n\nergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Vielmehr hat die Klägerin den\n\nBeklagten lediglich hilfsweise wegen der Kontokorrentforderung in Anspruch\n\ngenommen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der Bürg-\n\nschaftsvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, ausgeführt:\n\nFür die Klägerin habe sich aufgedrängt, daß die GmbH trotz der Eintra-\n\ngungen im Handelsregister wirtschaftlich das Unternehmen des Vaters gewe-\n\nsen sei und der Beklagte keine Entscheidungsbefugnis besessen habe. Die\n\nMitarbeiter der Klägerin hätten nie mit dem Beklagten persönlich verhandelt.\n\nKeine Kontobelastung sei vom Beklagten verfügt worden. Daher sei die Aussa-\n\nge seines als Zeugen vernommenen Vaters glaubhaft, er habe im Zusammen-\n\nhang mit der Erschließung eines Baugebiets in G. dem Vorstandsvorsitzenden\n\nder Rechtsvorgängerin der Klägerin erzählt, der Beklagte führe nicht die Ge-\n\nschäfte; er sei vielmehr noch Lehrling. In Anbetracht aller Umstände sei für die\n\nKlägerin klar ersichtlich gewesen, daß der Beklagte sich ohne eigenes wirt-\n\nschaftliches Interesse aufgrund enger emotionaler Bindung zum Vater in un-\n\nterlegener Position darauf eingelassen habe, für diesen den Strohmann abzu-\n\ngeben. Die von der Klägerin im Senatstermin gegenbeweislich zum Vorbringen\n\ndes Beklagten gestellten Anträge seien gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet\n\nzurückzuweisen.\n\nDer Beklagte sei durch die Bürgschaft finanziell aussichtslos überfordert\n\nworden; denn er habe während der Ausbildung weniger als 1.000 DM monat-\n\nlich verdient und beziehe gegenwärtig als Verheirateter, der zudem für zwei\n\nKinder zu sorgen habe, nur einen Nettolohn von etwa 2.500 DM. Das in den\n\nSelbstauskünften vom 29. Januar 1993 und 14. Februar 1994 erwähnte Immo-\n\nbilienvermögen sei hoch belastet gewesen. Das dort weiter genannte Ge-\n\nschäftsführergehalt von 6.500 DM monatlich sei für die Klägerin anhand der\n\nGeschäftskonten als fiktiv erkennbar gewesen.\n\nIII.\n\nDie vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Klage-\n\nabweisung nicht.\n\n1. Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats zur Sittenwid-\n\nrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Lebenspartner und Verwandter\n\nerarbeiteten Grundsätze scheitert allerdings nicht schon daran, daß der Be-\n\nklagte nicht unmittelbar für seinen Vater, sondern für eine GmbH gebürgt hat,\n\nan der er selbst beteiligt war. Gehörte die Gesellschaft, wirtschaftlich gesehen,\n\nzu wesentlichen Teilen einer mit dem Bürgen eng verbundenen Person, befin-\n\ndet sich derjenige, der die Haftung übernehmen soll, nicht selten in einer für\n\nVerwandten- oder Ehegattenbürgschaften typischen Konfliktsituation. Dies\n\nkann dazu führen, daß die Entscheidung, sich an einer Gesellschaft zu beteili-\n\ngen, nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht, sondern allein deshalb\n\nerfolgt, um dem anderen einen Gefallen zu tun. In einem solchen Falle entste-\n\nhen für den Bürgen dieselben Gefahren wie bei einer unmittelbaren Haftung für\n\nVerbindlichkeiten des ihm nahestehenden Hauptschuldners. Daher kann der\n\nBürge auch in vergleichbarer Weise schutzbedürftig sein (BGHZ 137, 329,\n\n336).\n\n2. \n\nIm Streitfall war der Beklagte Alleingesellschafter und\n\n-geschäftsführer der Hauptschuldnerin, als er die Bürgschaft erteilte. Ein Kre-\n\nditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein be-\n\nrechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung maßgeblich beteiligter Ge-\n\nsellschafter sowie der Geschäftsführer für Geschäftskredite zu verlangen. Die\n\ngängige Bankpraxis, die Kreditgewährung davon abhängig zu machen, daß die\n\nrechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen für die entstehenden\n\nForderungen eintreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei darf die Bank\n\nim allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, der sich an einer Gesellschaft\n\nbeteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb durch\n\ndie Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Für den Kreditgeber\n\nbesteht grundsätzlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus wel-\n\nchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die Haftung für\n\nderen Schulden übernommen wird (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil vom\n\n15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592; vom 16. Januar 1997\n\n- IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513).\n\nDies gilt in der Regel selbst gegenüber Gesellschaftern, denen nur die\n\nFunktion eines Strohmannes zukommt. Da Strohmanngeschäfte ernst gemeint\n\nund infolgedessen rechtlich wirksam sind (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 31, 258,\n\n263 f; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727),\n\nbraucht der Kreditgeber sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, warum der\n\nStrohmann bereit ist, die Bürgschaft zu erteilen. Er darf davon ausgehen, die-\n\nser handele aus wirtschaftlich vernünftigen, allein von ihm selbst verantworte-\n\nten Gründen, solange ihm nicht das Gegenteil bekannt ist. Dies gilt insbeson-\n\ndere auch dann, wenn der wirtschaftliche Inhaber eines Unternehmens seine\n\nEhefrau oder einen Verwandten als Gesellschafter vorschiebt, weil er selbst in\n\ndieser Funktion nicht auftreten will. Wird die Bank jedoch in die wirtschaftlichen\n\nHintergründe der Gesellschaftsgründung so einbezogen, daß für sie die wirkli-\n\nchen Motive des Bürgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen\n\nverschließen. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen,\n\ndaß derjenige, der die Haftung übernehmen soll, finanziell nicht beteiligt wird\n\nund die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Abhängigkeit über-\n\nnommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der\n\nüberforderte Bürge in gleicher Weise schutzwürdig wie in den typischen Fällen\n\nvon Haftungserklärungen für die Verbindlichkeiten von Personen, denen er\n\nemotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 336 f). Nur in solchen Fällen\n\nmuß sich die Haftungsübernahme an den Kriterien messen lassen, die der Se-\n\nnat allgemein für Bürgschaften finanziell überforderter Bürgen entwickelt hat\n\n(zu Kinderbürgschaften insbesondere BGHZ 125, 206, 213 ff; BGH, Urteil vom\n\n10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2195 f).\n\n3. Da der Gläubiger bei den beschriebenen Gesellschafter- und Ge-\n\nschäftsführerbürgschaften grundsätzlich davon ausgehen darf, für diese Per-\n\nsonengruppe sei die Haftungsübernahme mit einem eigenen unmittelbaren\n\nwirtschaftlichen Interesse verbunden und stelle daher ein zumutbares, aus-\n\nschließlich selbst zu verantwortendes Risiko dar, trifft den Bürgen die volle\n\nDarlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines Sachverhalts, der dazu\n\nführen kann, daß der Bürgschaftsvertrag gleichwohl als sittenwidrig anzusehen\n\nist. In diesen Fällen folgen demnach weder aus der krassen finanziellen Über-\n\nforderung noch aus der emotionalen Verbundenheit des Bürgen mit der die\n\nGesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person tatsächliche Vermutungen\n\nzu Lasten des Kreditgebers.\n\n4. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, aus denen sich\n\nder vom Beklagten zu beweisende Ausnahmetatbestand ergibt.\n\na) Selbst wenn es - wie das Berufungsgericht meint - für die Klägerin\n\nschon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages auf der Hand lag, daß das U n-\n\nternehmen dem Vater des Beklagten wirtschaftlich gehörte, besagt dies ledig-\n\nlich, für die Gläubigerin sei die \"Strohmann\"-Eigenschaft des Beklagten offen-\n\nsichtlich deutlich hervorgetreten. Die Klägerin als Kreditgeber brauchte sich\n\njedoch auch dann keine Gedanken zu machen über die Motive und Absichten,\n\ndie einer solchen Handlungsweise zugrunde lagen. Die Klägerin durfte ohne\n\nweiteres davon ausgehen, eigene finanzielle Interessen hätten den Beklagten\n\nbewogen, die Gesellschafterfunktion als Strohmann wahrzunehmen, solange\n\nihr kein mit einer solchen Annahme unvereinbarer Sachverhalt bekannt war. Da\n\nVertreter der Klägerin nie persönlich mit dem Beklagten verhandelt haben, ist\n\nes unerheblich, ob sie bei einer solchen Gelegenheit erkannt hätten, daß der\n\nBeklagte sich bei dem Entschluß, Gesellschafter zu werden, ausschließlich von\n\nseiner inneren Abhängigkeit gegenüber dem Vater hatte leiten lassen.\n\nb) Im übrigen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im Jahre\n\n1991 von seinem Bruder acht Eigentumswohnungen übereignet erhalten. Da\n\nsich die GmbH mit dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von Immobilien\n\nbefaßte, war ein solcher Vorgang geeignet, im Geschäftsverkehr zumindest\n\nden Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Gesellschafters zu\n\nbegründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnungen, wie der Beklagte be-\n\nhauptet, damals wertausschöpfend belastet waren; denn das schloß die Ab-\n\nsicht nicht aus, sie gewinnbringend an Dritte zu veräußern. Im übrigen\n\nbrauchte sich die Klägerin - anders als im Regelfall einer Verwandtenbürg-\n\nschaft - über die Werthaltigkeit des Eigentums an Immobilien nicht zu informie-\n\nren, weil ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an der Bürgschaft des\n\nMehrheitsgesellschafters unabhängig von dessen persönlicher finanzieller Lei-\n\nstungsfähigkeit besteht. Davon abgesehen überstieg der Wert der Immobilien\n\nnach einer vom Beklagten im Jahre 1994 unterzeichneten Selbstauskunft die\n\nBelastungen um mehr als 700.000 DM.\n\nc) Der Vater des Beklagten hat bekundet, im Zusammenhang mit der\n\nErschließung eines Baugebiets in G. dem damaligen Vorstandsvorsitzenden\n\nder Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärt zu haben, er allein führe die Ge-\n\nschäfte, der Beklagte sei noch Lehrling. Ob für den Vertreter der Klägerin\n\nschon aufgrund dieses Hinweises auf der Hand lag, daß der Beklagte keine\n\neigenen wirtschaftlichen Interessen mit seiner Gesellschafterstellung verband,\n\nkann dahingestellt bleiben. Die Aussage des Zeugen läßt schon nicht erken-\n\nnen, daß das berichtete Gespräch vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages\n\nstattgefunden hat.\n\nd) Alle weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände ha-\n\nben sich ebenfalls erst nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages ereignet und\n\nvermögen nichts darüber auszusagen, welche Kenntnisse die Klägerin von\n\ndem Sinn und Zweck der Gesellschafterstellung des Beklagten bei Gewährung\n\ndes ersten Kredits und der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erteilten\n\nBürgschaft besaß.\n\ne) Nach den im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen waren der\n\nKlägerin bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages somit keine Tatsachen be-\n\nkannt, aus denen sich für sie ohne weiteres ergab, daß der Beklagte lediglich\n\naus seiner persönlichen Verbundenheit mit dem Vater heraus die Stellung des\n\nGesellschafters übernommen hatte, ohne damit eigene unmittelbare wirtschaft-\n\nliche Interessen zu verbinden (vgl. dazu BGHZ 137, 329, 340 f). Auf der\n\nGrundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist der Bürgschafts-\n\nvertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis richtig.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\n\nformularmäßig erteilte Bürgschaft mit der weiten, auf die gesamte Geschäfts-\n\nverbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden,\n\nwenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Ge-\n\nschäftsführer der GmbH übernommen worden ist (BGHZ 132, 6, 9; BGH, Urteil\n\nvom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816; vom 10. November\n\n1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98,\n\nWM 2000, 514, 517). Im Rahmen der gemäß § 9 AGBG geltenden typisieren-\n\nden Betrachtungsweise kommt eine Privilegierung des \"Strohmannes\" schon\n\nwegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen\n\nRechtsstellung nicht in Betracht.\n\nV.\n\nDie Sache ist auch nicht im Sinne der Klage entscheidungsreif.\n\n1. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte, wäre er rechtzeitig auf\n\ndie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze\n\n(BGHZ 137, 329 ff) hingewiesen worden, seinen Vortrag in den wesentlichen\n\nPunkten hinreichend ergänzt hätte. Dazu muß ihm noch Gelegenheit gegeben\n\nwerden. Sollte das Berufungsgericht den erhobenen Einwand sodann auf der\n\nGrundlage der Vorgaben des Revisionsurteils als erheblich ansehen, werden\n\ndie von beiden Parteien angebotenen Beweise auszuschöpfen sein.\n\n2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, der Beklagte sei\n\nohne eigenes wirtschaftliches Interesse - allein um seinem Vater einen Gefal-\n\nlen zu tun - Gesellschafter geworden und die Klägerin habe dies zwar nicht vor\n\nErteilung der Bürgschaft, aber zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, wird zu\n\nprüfen sein, ob es als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzu-\n\nsehen ist, den Bürgen wegen Forderungen aus Krediten in Anspruch zu neh-\n\nmen, die erst in Kenntnis des wahren Sachverhalts vereinbart wurden. In die-\n\nsem Falle gewinnt der auf den Kontokorrentkredit gestützte Hilfsanspruch Be-\n\ndeutung.\n\n3. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des\n\n§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nKreft\n\n Kirchhof\n\n Fischer\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter\nist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-\nheit verhindert, seine Unterschrift beizufü-\ngen.\n\n Kreft\n\n Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zr-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zr-183-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:16.525795+00:00"}}