{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_159-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 159/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 159/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 31. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage wegen\n\nder Zahlungen vom 25. Juni 1997 in Höhe von 19.083,14 DM und\n\nvom 30. Juni 1997 in Höhe von 182.155,36 DM und wegen der\n\nentsprechenden Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Konkursverwalter nimmt nach den Vorschriften der Kon-\n\nkursanfechtung den verklagten Sozialversicherungsträger auf Rückgewähr von\n\nBeitragszahlungen der späteren Gemeinschuldnerin (im folgenden nur noch:\n\nGemeinschuldnerin) in Anspruch.\n\nIm Sommer 1996 endete ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des\n\nKonkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit einem Vergleich.\n\nDavon hatte die Beklagte Kenntnis. Bereits ab September 1996 zahlte die Ge-\n\nmeinschuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge wieder mit Verzögerung, teil-\n\nweise erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung. Die am 15. Februar 1997\n\nfälligen Beiträge für Januar 1997 in Höhe von 175.538,36 DM sollten von der\n\nGemeinschuldnerin durch Scheck bezahlt werden. Dieser wurde indes bei\n\nVorlage nicht eingelöst. Der Beklagten wurde eine telegraphische Überweisung\n\navisiert. Sie erhielt die Beiträge jedoch erst Anfang April 1997. Inzwischen wa-\n\nren am 15. März 1997 die Februar-Beiträge \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n156.250,24 DM fällig geworden. Auch diese wurden nach Mahnung nicht be-\n\nzahlt. Ein deswegen am 8. April 1997 durchgeführter Vollstreckungsversuch\n\nverlief fruchtlos. Nachdem die Beklagte am 10. April 1997 erfolglos einen Kon-\n\nkursantrag angedroht hatte, stellte sie diesen am 2. Mai 1997. Sie begründete\n\nihn damit, daß die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig im Sinne der Konkurs-\n\nordnung sei. Am 21. Mai 1997 übersandte die Gemeinschuldnerin der Beklag-\n\nten einen Scheck über 173.527,86 DM zur Begleichung der offenen Beiträge\n\nfür Februar 1997. Am 28. Mai 1997 wurde der Scheck nicht eingelöst. Bereits\n\nmit Schreiben vom 27. Mai 1997 entschuldigte sich die Gemeinschuldnerin bei\n\nder Beklagten für die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Sie wies\n\ndarauf hin, \"die wirtschaftliche Situation ... und die Rückgänge im Umsatz\"\n\nhätten bei ihr zu Liquiditätsproblemen geführt, stellte die Überweisung der an-\n\ngemahnten Beträge in Aussicht und bat um Zurücknahme des Konkursantra-\n\nges. Am 30. Mai 1997 zahlte sie 372.706,55 DM. Daraufhin nahm die Beklagte\n\nihren Konkursantrag am 4. Juni 1997 zurück. Mittlerweile waren am 15. Mai\n\n1997 die Beiträge für April 1997 fällig geworden. Auf diese zahlte die Gemein-\n\nschuldnerin am 19./25. Juni 1997 per Scheck 19.083,14 DM. Ein weiterer, von\n\nder Gemeinschuldnerin für die April-Beiträge ausgestellter Scheck über\n\n182.155,36 DM wurde nicht eingelöst. Statt dessen zahlte die Gemeinschuld-\n\nnerin den fraglichen Betrag per \"Blitzüberweisung\" am 30. Juni 1997. Am sel-\n\nben Tage stellten die O. GmbH & Co. KG und am 17. Juli 1997 erneut die Be-\n\nklagte Konkursantrag. Diese Anträge führten zur Verfahrenseröffnung.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des\n\nKlägers hat der Senat nur wegen der Rückforderung der Zahlungen vom 25.\n\nund 30. Juni 1997 in Höhe von insgesamt 201.238,50 DM angenommen. Inso-\n\nweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDer Anfechtungsgrund des § 31 Nr. 1 KO greife nicht ein, weil kein An-\n\nhalt für die Annahme bestehe, daß die Schuldnerin bei ihren Rechtshandlun-\n\ngen in der der Beklagten bekannten Absicht gehandelt habe, ihre Gläubiger zu\n\nbenachteiligen. Die Voraussetzungen des § 30 Nr. 2 KO seien nicht erfüllt, weil\n\ndie Beklagte eine kongruente Deckung erhalten habe. Der Kläger könne auch\n\nnicht den Anfechtungsgrund des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO geltend machen. Uner-\n\nheblich sei, daß die angefochtenen Zahlungen nach dem Konkursantrag vom\n\n2. Mai 1997 erfolgt seien; denn dieser habe nicht zur Verfahrenseröffnung ge-\n\nführt. Unerheblich sei des weiteren, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Lei-\n\nstungserbringung zahlungsunfähig gewesen sei, weil die Beklagte eine etwaige\n\nZahlungsunfähigkeit nicht gekannt habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob im Zeitpunkt der an-\n\ngefochtenen Zahlungen auf Seiten der Gemeinschuldnerin die Voraussetzun-\n\ngen der Zahlungseinstellung vorlagen (§ 30 Nr. 1 Fall 2 oder Nr. 2 KO), ist in\n\nder Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen.\n\n2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann das Vorliegen der\n\nsubjektiven Anfechtungsvoraussetzungen nicht verneint werden.\n\nDie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das sich davon überzeugt\n\nzeigt, daß die Mitarbeiter K. und W. der Beklagten eine Zahlungseinstellung\n\nnicht gekannt haben, wird von der Revision erfolgreich mit Verfahrensrügen\n\nangegriffen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), daß\n\ndie Gemeinschuldnerin in den letzten drei Monaten vor den angefochtenen\n\nZahlungen drei Mal einen Scheck nicht eingelöst hat, und zwar am 12. März\n\n1997, am 28. Mai 1997 - wobei schon diese Nichteinlösung mit \"Liquiditätspro-\n\nblemen\" entschuldigt worden ist - und am 24. Juni 1997. Hinsichtlich des zu-\n\nletzt genannten Vorgangs hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht\n\nbeanstandet, die Aussage des bei der Beklagten angestellten Zeugen K. außer\n\nacht gelassen, sein Kollege W. habe die Gemeinschuldnerin am 23. Juni 1997\n\nals Vollstreckungsbeamter aufgesucht und dabei über die beiden Beträge, um\n\ndie nunmehr gestritten wird, zwei Schecks ausgehändigt bekommen. Der über\n\nden höheren Betrag (182.155,36 DM) ausgestellte Scheck sei kurz danach (am\n\n24. Juni 1997) nicht eingelöst worden. \"Platzt\" ein dem Vollstreckungsbeamten\n\nzur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegebener Scheck, muß das den\n\nVollstreckungsgläubiger selbst dann alarmieren, wenn kurz danach eine\n\n\"Blitzüberweisung\" in Höhe des ausgefallenen Betrages eingeht. Jedenfalls\n\nkann fortan nicht mehr, wie es das Berufungsgericht getan hat, auf den unein-\n\ngeschränkt positiven Eindruck abgehoben werden, den die Angestellten der\n\nBeklagten von dem Betrieb der Gemeinschuldnerin aus Äußerungen von deren\n\nleitenden Mitarbeitern gewonnen haben wollen. Das Berufungsgericht hat fer-\n\nner nicht berücksichtigt, daß die Gemeinschuldnerin eine am 4. Juni 1997 mit\n\nder Beklagten getroffene Zahlungsabsprache hinsichtlich der April-Beiträge\n\nnicht eingehalten hat. Außer acht gelassen hat es schließlich, daß zum Zei t-\n\npunkt der Zahlung vom 25. Juni 1997 bereits wieder die Beiträge für Mai 1997\n\nfällig, aber nicht beglichen worden waren. Das Berufungsgericht hat pauschal\n\nvon \"immer wieder eingetretenen erheblichen Rückstände(n)\" gesprochen und\n\ndiese unter Hinweis darauf verharmlost, daß sie \"jeweils durch größere Übe r-\n\nweisungen vollständig zurück-\" geführt worden seien. Eine vollständige Rück-\n\nführung hat jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergeb-\n\nnis teilweise richtig (§ 563 ZPO).\n\nFür den Fall, daß die Anfechtung durchgreift, beruft sich die Beklagte\n\n\"bezüglich der Hälfte der Klagesumme\" auf ein Aussonderungsrecht. Die Ar-\n\nbeitnehmeranteile an den vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträgen (vgl.\n\n§§ 28 d ff. SGB IV) habe die Gemeinschuldnerin als Treuhänderin für ihre Ar-\n\nbeitnehmer gezahlt. Stünde die Zahlung noch aus, könnte die Beklagte die\n\nAussonderung der fraglichen Beträge verlangen. Dann könne auch der Kläger\n\nnicht auf Herausgabe gemäß § 37 KO bestehen, weil er die Beträge sogleich\n\nwieder an die Beklagte auskehren müßte.\n\nDiese Einwendung greift nicht durch. Wie der Senat vor kurzem ent-\n\nschieden hat (Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, Umdruck S. 6 ff, z.V.b. in\n\nBGHZ), gehören die Beiträge zur Sozialversicherung in vollem Umfang - also\n\nauch die sogenannten Arbeitnehmeranteile - zu dem Vermögen des Arbeitge-\n\nbers.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die\n\nSache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat\n\nvon der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die angefochtenen Zah-\n\nlungen nicht sogar inkongruent sind (§ 30 Nr. 2 KO). Da der Kläger vorgetra-\n\ngen hat, die Zahlungen vom 25. und 30. Juni 1997 seien \"unter Zwang und\n\nDrohung\" geleistet worden (GA 69, 70), und der Zeuge K. bekundet hat, sein\n\nKollege W. habe die Schecks am 23. Juni 1997 als Vollstreckungsbeamter\n\nentgegengenommen, liegt möglicherweise nahe, daß die Schecks unter Voll-\n\nstreckungsdruck gegeben worden sind (zur Anwendung des § 30 Nr. 2 KO in\n\nderartigen Fällen vgl. BGHZ 136, 309, 311, 312). Daß nur einer von den\n\nSchecks eingelöst worden, für den Betrag des anderen hingegen kurz danach\n\neine \"Blitzüberweisung\" erfolgt ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annah-\n\nme, die Überweisung sei ohne Vollstreckungsdruck geschehen. Denn jene\n\nÜberweisung sollte ersichtlich den nicht eingelösten Scheck ersetzen. Liegt\n\neine inkongruente Deckung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Gemein-\n\nschuldnerin im Zeitpunkt der Scheckbegebung bzw. der Zahlung ihre Zahlun-\n\ngen eingestellt hatte. Denn die angefochtenen Zahlungen sind innerhalb der\n\nletzten zehn Tage vor Stellung des Konkursantrags durch die O. GmbH & Co.\n\nerfolgt. Die möglicherweise vorliegende Inkongruenz der Deckung wäre nach\n\nständiger Rechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen für eine Benachteili-\n\ngungsabsicht des Schuldners und für eine Kenntnis des Gläubigers von dieser\n\nAbsicht (BGHZ 123, 320, 326; 137, 267, 283; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999\n\n- IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). Dieses Beweisanzeichen müßte die Be-\n\nklagte entkräften, weil § 30 Nr. 2 KO die Beweislast insoweit dem Anfechtungs-\n\ngegner auferlegt (BGH, Urt. v. 5. April 2001 - IX ZR 216/98, ZInsO 2001, 464,\n\n466).\n\nSelbst wenn die Anwendung des § 30 Nr. 2 KO ausscheidet, sind bei der\n\nPrüfung der Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO die zu den subjektiven\n\nAnfechtungsvoraussetzungen erhobenen Beweise unter Vermeidung der dar-\n\ngestellten Verfahrensfehler neu zu würdigen. Wegen der Voraussetzungen ei-\n\nner Zahlungseinstellung wird auf das Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 (IX ZR\n\n81/99, ZIP 2001, 2097 f.) verwiesen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-159-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28d","ref_norm":"28d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-159-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:28.371589+00:00"}}