{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_158-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"IX ZR 158/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 425; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 24. März 1976 a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Ge- samtschuldner. b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 158/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 425; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 24. März 1976\n\na) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für\n\nsich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Ge-\n\nsamtschuldner.\n\nb) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann\n\nebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners\n\ndarstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.\n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilse-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Mutter der Beklagten (im folgenden: Schuldnerin) ist die Tochter und\n\nAlleinerbin der am 5. September 1985 verstorbenen C. S. Diese war als Ei-\n\ngentümerin des Grundstücks Blatt 592 Flur 3 Flurstück 26 im Grundbuch von\n\nE. (Amtsgericht Bernau; im folgenden: Grundstück I) eingetragen. Ein seit dem\n\n22. Oktober 1946 in Abteilung II des Grundbuchs befindlicher Bodenreform-\n\nvermerk wurde am 13. August 1991 gelöscht. Am 20. August 1991 verkaufte\n\ndie Schuldnerin das Grundstück für 802.575 DM an die F. GmbH. Zu deren\n\nGunsten wurde am 4. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-\n\ngen. Nachdem das klagende Land von dem Vorgang erfahren hatte, erhob es\n\ndurch Schreiben des zuständigen Grundstücks- und Vermögensamts vom\n\n5. März 1993 gegenüber dem Grundbuchamt unter Hinweis auf Art. 233 § 12\n\nEGBGB Widerspruch gegen die Veräußerung des Grundstücks. Mit Schreiben\n\nvom 6. Dezember 1993 verlangte das Grundstücks- und Vermögensamt von\n\nder Schuldnerin die Auflassung des Grundstücks an den Kläger. Die Schuldne-\n\nrin beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Dr. T., der sich mit Schreiben vom\n\n31. Januar 1994 an das \"Amt zur Regelung offener Vermögensfragen\" mit der\n\nAufforderung wandte, den Widerspruch zu begründen. Am 19. Juli 1994 wurde\n\nim Grundbuch für das Grundstück I zugunsten des Klägers eine Auflassungs-\n\nvormerkung \"gemäß Art. 233 § 13 I EGBGB\" eingetragen; einen Tag später\n\n(20. Juli 1994) wurde die F. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit\n\nSchreiben vom 2. September 1994 an Rechtsanwalt Dr. T. beantwortete das\n\nGrundstücks- und Vermögensamt dessen Anfrage vom 31. Januar 1994; das\n\nSchreiben enthielt für den - tatsächlich gegebenen - Fall, daß die Eintragungs-\n\nanträge zugunsten der F. bereits vor dem 22. Juli 1992 gestellt worden waren,\n\ndie Ankündigung, daß der Widerspruch zurückgenommen und die Schuldnerin\n\neine Aufforderung zur Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf des Grund-\n\nstücks erhalten werde. Diese Aufforderung enthielt ein an Rechtsanwalt Dr. T.\n\ngerichtetes Schreiben des Grundstücks- und Vermögensamts vom 28. Novem-\n\nber 1994. Mit weiterem Schreiben an Dr. T. vom 29. Januar 1995 wurde der\n\nSchuldnerin angekündigt, daß bei Verstreichen einer letztmaligen Zahlungsfrist\n\nbis zum 6. Februar 1995 am 10. Februar 1995 Klage eingereicht werde. Dies\n\ngeschah - erst - am 18. November 1997; die Schuldnerin wurde durch Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 1998 rechtskräftig zur Zahlung\n\nvon 802.575 DM nebst Zinsen verurteilt. Vollstreckungsversuche des Klägers\n\nbei der Schuldnerin waren erfolglos.\n\nDie Schuldnerin verwandte den Erlös aus dem Verkauf des Grund-\n\nstücks I zum Bau eines Einfamilienhauses auf einem anderen ihr gehörenden\n\nGrundstück (Grundstück II); das Haus wurde im Dezember 1993 fertiggestellt.\n\nDurch \"Grundstücksüberlassungsvertrag\" vom 17. Mai 1994 übertrug die\n\nSchuldnerin das Grundstück II unentgeltlich, jedoch unter Vereinbarung eines\n\nlebenslänglichen dinglichen Wohnrechts für sich auf die Beklagte. Am\n\n8. September 1994 wurde für diese eine Auflassungsvormerkung im Grund-\n\nbuch eingetragen. Die Eintragung des Eigentumswechsels und des Wohn-\n\nrechts wurde am 2. Oktober 1995 vollzogen.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten wegen seiner Forderung gegen\n\ndie Schuldnerin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück II. Die\n\nVorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger\n\nden Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. gestützte\n\nKlage mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich weder eine Benachteili-\n\ngungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon fest-\n\nstellen. Ob die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision begründet\n\nsind, kann offenbleiben, weil das Berufungsurteil schon unter einem anderen\n\nrechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben werden muß.\n\nII.\n\nDer vorgetragene Sachverhalt, von dessen Richtigkeit für das Revisi-\n\nonsverfahren auszugehen ist, erfüllt den Tatbestand einer Vermögensüber-\n\nnahme nach § 419 BGB.\n\n1. Diese durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO ab 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1\n\nEGInsO) außer Kraft gesetzte Vorschrift ist auf Vermögensübernahmen, die bis\n\nzum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind, weiter anzuwenden\n\n(Art. 223a EGBGB).\n\n2. Eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB setzt\n\nnach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, daß das Vermögen des Übertra-\n\ngenden in seiner Gesamtheit übernommen wird; es genügt die Übertragung\n\nvon Gegenständen, die im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers\n\nausmachen (BGHZ 122, 297, 300 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall\n\nerfüllt. Das der Schuldnerin bestellte dingliche Wohnrecht hat wegen der hier\n\nnicht gegebenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in dieses Recht (vgl.\n\n§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; dazu Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Hand-\n\nbuch der Grundstückspraxis, 2000, Teil 5 Rn. 32 m.w.N.; ferner auch BGHZ\n\n130, 314, 317) außer Betracht zu bleiben. Nach dem Vortrag des Klägers hat\n\ndie Schuldnerin mit der - unentgeltlichen - Übertragung des Grundstücks II, in\n\ndas nach insoweit übereinstimmender Darstellung beider Parteien der volle\n\nErlös aus dem Grundstück I geflossen ist, über ihr gesamtes Vermögen verfügt.\n\nDer Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte habe, was für die Anwendung\n\ndes § 419 BGB erforderlich ist (BGHZ 122 aaO), gewußt, daß der Schuldnerin\n\nnach der Weggabe des Grundstücks kein nennenswertes Vermögen mehr ver-\n\nblieb.\n\n3. Nach § 419 Abs. 1 BGB haftet der Übernehmer für die bei Abschluß\n\ndes Übernahmevertrags bestehenden Verbindlichkeiten des Veräußerers. Bei\n\nÜbertragung eines Grundstücks ist maßgebender Zeitpunkt der Antrag auf Um-\n\nschreibung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt\n\n(BGHZ 55, 105, 111). Im Jahre 1994, als der Grundstücksübertragungsvertrag\n\ngeschlossen und die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten bean-\n\ntragt und im Grundbuch eingetragen wurde, stand dem Kläger gegen die\n\nSchuldnerin der später eingeklagte und ihm zugesprochene Anspruch auf Aus-\n\nkehrung des Kaufpreises von 802.575 DM zu. Es handelte sich, wie das Land-\n\ngericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 29. April 1998 zutreffend darge-\n\nlegt hat, um Bodenreformland im Sinne des Art. 233 § 11 EGBGB. Der Schuld-\n\nnerin fiel zwar als Erbin ihrer im Grundbuch eingetragenen Mutter gemäß\n\nArt. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum zu; sie war jedoch, da\n\nes sich um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelte, sie\n\nselbst aber nicht \"zuteilungsfähig\" war, nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.\n\n§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes grundsätzlich verpflichtet, das\n\nGrundstück - gegen Übernahme etwaiger Verbindlichkeiten - auf den Kläger zu\n\nübertragen. Diese Verpflichtung trat freilich hier deswegen nicht ein, weil die\n\nSchuldnerin das Grundstück bereits am 20. August 1991 als durch Erbschein\n\nausgewiesene Erbin verkauft hatte und der Notar vor Inkrafttreten der durch\n\ndas Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügten Bestimmungen der\n\n§§ 11 ff des Art. 233 EGBGB, also vor dem 22. Juli 1992 \n\n(Art. 15\n\n2. VermRÄndG), eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin beim\n\nGrundbuchamt beantragt hatte; statt dessen hatte die Schuldnerin den im\n\nKaufvertrag mit der F. vereinbarten Kaufpreis an den Kläger auszukehren\n\n(Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB). Diese Rechtsvorschriften sind verfas-\n\nsungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WM 1995, 2004, 2005; BGH, Urt. v.\n\n20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212).\n\n4. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist der Beklagten gegenüber, die\n\nneben ihrer Mutter gesamtschuldnerisch haftet, entgegen der in anderem Zu-\n\nsammenhang geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts weder verjährt noch\n\nverwirkt.\n\na) Die Verjährung, die gemäß § 425 BGB auch im Fall des § 419 BGB\n\nfür jeden Gesamtschuldner eigenständig zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 23. No-\n\nvember 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139), richtet sich nach Art. 233\n\n§ 14 EGBGB. Der Wortlaut, den diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d\n\ndes Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I\n\nS. 1823) erhalten hat, stellt klar, daß die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist\n\nnur für den Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gilt\n\n(vgl. Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. Art. 233 § 14 EGBGB Rn. 1). Die\n\nRechtslage war aber auch schon nach der alten Fassung der Vorschrift keine\n\nandere (Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 14 EGBGB 13. Bearb. Rn. 4; Soer-\n\ngel/Hartmann, BGB 12. Aufl. Art. 233 EGBGB Rn. 109 zu § 14). Die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, die die für den Auflassungsanspruch geltende\n\nkurze Verjährungsfrist auch auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233 § 11\n\nAbs. 3 Satz 4 EGBGB anwandte (Urt. v. 14. Februar 1997 - V ZR 32/96, WM\n\n1997, 777, 778), bezog sich nicht auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233\n\n§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Dieser Anspruch setzte nicht, wie derjenige nach\n\n§ 11 Abs. 3 Satz 4, das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung voraus,\n\nsondern war dann gegeben, wenn es wegen der Wirksamkeit einer vor Entste-\n\nhung der Ansprüche nach den §§ 11 ff getroffenen Verfügung von vornherein\n\nkeinen Auflassungsanspruch gab. Die kurze, an die Eintragung einer Vormer-\n\nkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Fiskus anknüpfende Ver-\n\njährung sollte diesen im Interesse des Eigentümers, der über das Grundstück\n\nbereits anderweitig, aber noch nicht bindend verfügt hatte, und des Erwerbers\n\nzwingen, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er den Auflassungsanspruch\n\ngeltend machen wollte. Für diese Erwägung besteht kein Raum, wenn ein Auf-\n\nlassungsanspruch von vornherein nicht gegeben ist. Die am 19. Juli 1994 zu-\n\ngunsten des Klägers eingetragene Vormerkung war unwirksam, weil der An-\n\nspruch, den sie sichern sollte, nicht bestand. Die Revision weist zutreffend\n\ndarauf hin, daß eine solche unwirksame Vormerkung keinen Einfluß auf die\n\nVerjährungsfrist haben kann.\n\nDie Verjährungsfrist endete somit gemäß Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB\n\nerst am 2. Oktober 2000. Sie ist durch die im Jahre 1998 gegen die Beklagte\n\nerhobene Klage - rechtzeitig - unterbrochen worden.\n\nb) Für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs gegen die Be-\n\nklagte fehlt es an einem Anknüpfungspunkt. Der Umstand, daß der Kläger ent-\n\ngegen der Ankündigung im Schreiben vom 29. Januar 1995 gegen die Schuld-\n\nnerin nicht bereits am 10. Februar 1995, sondern erst Ende 1997 Klage einge-\n\nreicht hatte, konnte allenfalls im Verhältnis zur Schuldnerin die Frage nach ei-\n\nner Verwirkung aufwerfen. Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem\n\nGesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers\n\ngegenüber einem anderen Gesamtschuldner. Auch das ergibt sich aus § 425\n\nBGB.\n\n5. § 419 BGB gibt dem Gläubiger gegen den Übernehmer einen Zah-\n\nlungsanspruch mit der Maßgabe, daß dieser nach Abs. 2 der Vorschrift seine\n\nHaftung auf das übernommene Vermögen beschränken kann. Aus diesem\n\nletzteren Grund kann der Gläubiger so, wie es hier der Kläger getan hat, an-\n\nstatt auf Zahlung sofort auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im einzel-\n\nnen zu bezeichnenden Gegenstände klagen (BGH, Urt. v. 17. September 1968\n\n- VI ZR 204/66, WM 1968, 1404, 1046; v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82,\n\nWM 1984, 138, 139 f).\n\nIII.\n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Anspruch des Klägers ist bis-\n\nher in den Tatsacheninstanzen nur unter anfechtungsrechtlichen Gesichts-\n\npunkten, nicht aber unter demjenigen des § 419 BGB erörtert worden; den\n\nParteien muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag gegebe-\n\nnenfalls zu ergänzen. Der Kläger kann in der neu eröffneten Berufungsinstanz\n\naußerdem, wenn es darauf ankommen sollte, die mit der Revision erhobenen\n\nVerfahrensrügen gegen die Beurteilung des geltend gemachten Anfechtungs-\n\nanspruchs durch das Berufungsgericht diesem vortragen. Der Senat weist in\n\ndiesem Zusammenhang auf folgendes hin:\n\nBei der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. ist eine in-\n\nkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, WM 2000, 156, 157\n\nm.w.N.). Der Grundstücksübertragungsvertrag zwischen der Schuldnerin und\n\nder Beklagten war zwar kein Deckungs-, aber auch kein reines Verpflichtungs-\n\ngeschäft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998,\n\n248, 249 f). Vielmehr handelte es sich um die aus einem Verpflichtungs- und\n\neinem Verfügungsgeschäft bestehende Weggabe eines wertvollen Vermö-\n\ngensgegenstands ohne Gegenleistung. Eine solche Zuwendung kann je nach\n\nSachlage in nicht geringerem Maße als eine inkongruente Deckung ein Indiz\n\nfür die Absicht des Schuldners sein, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ist\n\ndann bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_158-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/ix-zr-158-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 14","ref_norm":"233-14","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 223a","ref_norm":"223a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_158-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_158-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/ix-zr-158-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_158-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:18.650218+00:00"}}