{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_155-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"IX ZR 155/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG a.F. §§ 2, 7, 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen Klagean- trag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung heranzuziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 155/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n23. November 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAnfG a.F. §§ 2, 7, 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtliche\n\nRückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen Klagean-\n\ntrag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\n\nheranzuziehen.\n\nBGH, Urteil vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. November 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,\n\nDr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Be-\n\nrufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird\n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nübertragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erwirkte verschiedene Vollstreckungsbescheide des Amts-\n\ngerichts M. gegen R. R. (fortan: Schuldner), u.a. vom 12. August 1994 (19 B\n\n3333/94), vom 16. November 1995 (19 B 4390/95), vom 30. Januar 1996 (19 B\n\n6620/95) und vom 22. Januar 1998 (19 B 43/97). Der Schuldner war hälftiger\n\nMiteigentümer eines Grundstücks; die andere Hälfte gehörte der Beklagten,\n\nseiner Ehefrau. Wegen der Vollstreckungsbescheide aus 1995 und 1996 be-\n\nantragte die Klägerin am 17. Oktober 1996 die Eintragung einer Zwangssiche-\n\nrungshypothek auf dem Grundstücksanteil des Schuldners; die Eintragung\n\nwurde später vollzogen.\n\nDer Schuldner übertrug seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grund-\n\nstück auf die Beklagte. Sie wurde am 13. Januar 1997 als Alleineigentümerin\n\nim Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ficht diese Übertragung gemäß § 3\n\nAnfG an. In erster Instanz hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die\n\nZwangsvollstreckung in das - bestimmt bezeichnete - Grundstück \"mit dem\n\nRang aus der am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über\n\nDM 41.162,32 nebst späteren Zinsen und Kosten\" zu dulden. Während des\n\nAnfechtungsprozesses hat der Schuldner die in den Vollstreckungsbescheiden\n\naus 1995 und 1996 titulierten Forderungen der Klägerin getilgt. Das Landge-\n\nricht hat deren Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß die\n\nÜbertragung des Grundstücksanteils die Gläubigerin nicht benachteilige, weil\n\ner wertausschöpfend belastet gewesen sei.\n\nMit der Berufung hat die Klägerin beantragt:\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren For-\nderung der Klägerin gegen R. R. aus dem Vollstreckungs-\nbescheid des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Aktenzei-\nchen: 19 B 43/97) und dem Vergleich vom 25.01.2000\n(Aktenzeichen: 12 O 447/99) die Zwangsvollstreckung in\ndas Grundstück ... wegen eines Betrages in Höhe von\n37.426,81 DM nebst ... Zinsen ... zu dulden, mit der Maß-\ngabe, daß der Klägerin im Rahmen der Versteigerung des\nGrundstücks Befriedigung nur aus dem ehemaligen halben\nAnteil des R. R. zusteht,\n\n2. hilfsweise ...\n\n3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Zwangs-\nvollstreckung in die Grundbesitzung ... mit dem Rang aus\nder am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über\nDM 41.162,32 nebst späteren Zinsen und Kosten zu dul-\nden,\n\n4. hilfsweise, wegen der vollsteckbaren Forderungen der Klä-\ngerin gegen R. R. aus den Vollstreckungsbescheiden des\nLandgerichts E. vom 22.01.1998 (Az.: 19 B 43/97) und des\nAmtsgerichts M. vom 12.08.1994 (Az.: 19 B 3333/94) die\nZwangsvollstreckung in das Grundstück ... wegen eines\nBetrages in Höhe von DM 41.162,32 nebst ... Zinsen ... zu\ndulden, mit der Maßgabe, ...\n\n5. weiter hilfsweise, wegen der vollstreckbaren Forderungen\nder Klägerin gegen R. R. aus den Vollstreckungsbeschei-\nden des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Az.: 19 B 43/97)\nund des Amtsgerichts M. vom 12.08.1994 (Az.: 19 B\n3333/94) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...\nwegen eines Betrages in Höhe von DM 41.162,32 nebst ...\nZinsen ... zu dulden, mit der Maßgabe, ...\n\n6. weiter hilfsweise ...\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die\n\nBerufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revisi-\n\non der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin bekämpfe mit dem im\n\nBerufungsrechtszug in erster Linie verfolgten Anspruch nicht diejenige Be-\n\nschwer, die durch das erstinstanzliche Urteil begründet worden sei. Vollstreck-\n\nbare Forderungen aus Schuldtiteln vom 22. Januar 1998 und 25. Januar 2000\n\n- als Gegenstand des Hauptantrages zweiter Instanz - seien nicht Gegenstand\n\ndes Anfechtungsanspruchs erster Instanz gewesen.\n\nIm ersten Rechtszug habe die Klägerin einen Anfechtungsrückgewähr-\n\nanspruch mit dem Rang aus einer am 17. Oktober 1996 beantragten Siche-\n\nrungshypothek geltend gemacht. Dabei hätten im Vortrag der Klägerin zwar\n\nmehrere Vollstreckungsbescheide - u.a. auch ein solcher vom 22. Januar\n\n1998 - eine Rolle gespielt, ohne daß hinsichtlich des zuletzt genannten Voll-\n\nstreckungsbescheids ein akzessorischer Zusammenhang zu der im Antrag be-\n\nzeichneten Sicherungshypothek hergestellt worden wäre. Sämtliche Titel seien\n\ndem Klageantrag nach auch nicht Gegenstand des geltend gemachten An-\n\nfechtungsanspruchs; das sei vielmehr die erwartete dingliche Rechtsposition\n\nder Sicherungshypothek.\n\nDie Bezeichnung der Forderungen, für die der Anfechtungsanspruch\n\ngeltend gemacht werde, bilde einen notwendigen Bestandteil des Grundes und\n\ndes Antrages der Anfechtungsklage. Da die Bestellung einer Sicherungshypo-\n\nthek die Existenz der auf diese Weise zu sichernden bestimmten Forderung\n\nvoraussetze, könne sich der Klageantrag allenfalls auf solche titulierten Forde-\n\nrungen der Klägerin beziehen, die der \"beantragten Sicherungshypothek\" zu-\n\ngrunde lagen oder später im Wege der Forderungsauswechslung Gegenstand\n\neiner dinglichen Sicherung werden mochten. Als zu sichernde und im Wege\n\nder Anfechtungsklage zu befriedigende Forderungen hätten zunächst nur die\n\nbis zum Eintragungsantrag vom 17. Oktober 1996 titulierten Forderungen in\n\nFrage kommen können, nämlich Vollstreckungsbescheide aus dem Jahre 1995\n\nund vom 30. Januar 1996. Der Titel vom 22. Januar 1998 - 19 B 43/97 AG M. -\n\nhabe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt, zumal er zur Zeit der An-\n\nbringung des Eintragungsantrages noch nicht existent gewesen sei. Zwar habe\n\nsich die Klägerin \"nach Erfüllung der Schulden, die dem Bestreben auf dingli-\n\nche Sicherung zugrunde lagen\", u.a. auf den Schuldtitel vom 22. Januar 1998\n\nberufen. Allein dadurch hätte dieser aber nicht Gegenstand des Antrages auf\n\nBestellung einer Sicherungshypothek - oder auch der erlangten Vormerkung -\n\nwerden können. Mangels bestimmter Bezeichnung im Klageantrag des ersten\n\nRechtszuges sei dieser Schuldtitel nicht Gegenstand von Anfechtungsansprü-\n\nchen geworden. Dergleichen sei auch im Wege der Auslegung nicht festzu-\n\nstellen, weil die Klägerin aus diesem Titel keine eigenen Anfechtungsansprü-\n\nche begründet, sondern nur \n\nihren Sicherungsanspruch \n\nin Höhe von\n\n41.162,32 DM damit untermauert habe.\n\nDemgegenüber verfolge die Klägerin nach ihrem in der Berufungsver-\n\nhandlung gestellten Hauptantrag in erster Linie einen Rückgewähranspruch zur\n\nBefriedigung ihrer restlichen Forderungen aus den Titeln vom 22. Januar 1998\n\nsowie vom 25. Januar 2000 und nur noch hilfsweise auch ihren erstinstanzli-\n\nchen Antrag. Damit werde im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht\n\ngeltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt; das mache die Beru-\n\nfung unzulässig. Daß die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung zunächst\n\nhauptsächlich den Antrag erster Instanz angekündigt habe, könne die Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung jedenfalls jetzt nicht mehr begründen, weil für die Beurtei-\n\nlung insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sei. Die Berufung sei\n\nauch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag\n\nhilfsweise weiterverfolge. Die Zulässigkeit eines neuen Hauptantrages könne\n\nnicht aus derjenigen eines Hilfsantrages hergeleitet werden, der nur für den\n\nFall gestellt werde, daß der Hauptantrag unbegründet sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat, wie die Revisionsbegründung zutreffend rügt,\n\nden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin unrichtig ausgelegt. Diese\n\nAuslegung einer Prozeßerklärung kann das Revisionsgericht in vollem Umfang\n\nselbst überprüfen (BGHZ 4, 328, 334; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR\n\n250/98, NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.). Bei zutreffender Auslegung hat die\n\nKlägerin ihren Antrag jedenfalls auch auf die mit Vollstreckungsbescheid vom\n\n22. Januar 1998 titulierte Forderung gestützt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat schon den Wortlaut des erstinstanzlichen\n\nKlageantrages nicht richtig erfaßt. Danach hatte die Klägerin gar keine Forde-\n\nrung ausdrücklich bezeichnet, deretwegen sie die Anfechtungsklage betrieb.\n\nSie hatte lediglich, in Übereinstimmung mit § 9 AnfG a.F., das von ihr mit der\n\nKlage verfolgte Ziel der Klage festgelegt: die Duldung der Zwangsvollstrek-\n\nkung. Diese sollte zwar \"mit dem Rang der am 17. Oktober 1996 beantragten\n\nSicherungshypothek\" geduldet werden. Unmittelbar folgt aus diesem Zusatz\n\nnur, daß nachträgliche Änderungen die vorzunehmende Zwangsvollstreckung\n\nrangmäßig nicht hindern oder erschweren sollten. Dem war vor allem zu ent-\n\nnehmen, daß die am 13. Januar 1997 vollzogene Eintragung der Beklagten als\n\nAlleineigentümerin des Grundstücks - die bereits bei Klageeinreichung am\n\n16. Dezember 1996 eingeleitet war - die Zwangsvollstreckung nicht hindern\n\nsollte.\n\nDer Klageantrag war also bei sinngemäßem Verständnis dahin zu ver-\n\nstehen, daß die Klägerin von der Beklagten als zwischenzeitlich eingetragener\n\nAlleineigentümerin - auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der An-\n\nsprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung\n\ndes Erlöses - die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks\n\nverlangte, was allerdings nur zur Befriedigung aus demjenigen Teil des Ver-\n\nsteigerungserlöses hätte führen können, der dem Schuldner R. ohne die an-\n\nfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214 ff; Se-\n\nnatsurteil vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429). Wären zwi-\n\nschenzeitlich weitere Belastungen zugunsten der Beklagten erfolgt - was im\n\nLaufe des ersten Rechtszugs nicht geschah -, so hätten auch diese bei der\n\nErlösverteilung rangmäßig zurücktreten sollen.\n\n2. Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend daraufhin, daß der Antrag\n\neiner Anfechtungsklage im Hinblick auf § 2 AnfG auch angeben muß, wegen\n\nwelcher vollstreckbaren Forderung und für welchen Betrag die Rückgewähr\n\nverlangt wird (BGHZ 99, 274, 277 f; vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR\n\n4/91, NJW 1992, 2421 f). Klageantrag in diesem Sinne ist aber nicht nur der\n\ndurch eine bestimmte wörtliche Fassung und gegebenenfalls durch Einrücken\n\nbesonders bezeichnete Teil der Klage. Vielmehr ist für das Verständnis des\n\nKlageantrags auch die Begründung heranzuziehen, sofern das sachliche Kla-\n\ngeziel dadurch aus sich heraus eindeutig verständlich wird. Ist ein wörtlich her-\n\nvorgehobener Klageantrag nicht deutlich oder vollständig genug gefaßt, so ist\n\ner vom Gericht unter Berücksichtigung auch der vom Kläger gegebenen Be-\n\ngründung entsprechend § 133 BGB auszulegen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1997\n\n- XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216, 1217; v. 1. Dezember 1997 - II ZR\n\n312/96, NJW-RR 1998, 1005; RGZ 110, 1, 15; MünchKomm-ZPO/Lüke § 253\n\nRn. 90). Dementsprechend hat der Senat bereits erkannt, daß es ausreicht,\n\nwenn Antrag und Klagebegründung zusammen eindeutig festlegen, welche\n\nAnfechtungsansprüche zur Entscheidung gestellt werden, und daß mehrere\n\nderartige Ansprüche auch gestaffelt werden dürfen (BGHZ 99, 274, 278 f). Die\n\ngegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das ausschließlich auf einzel-\n\nne Worte des ausformulierten Klageantrags abstellt, ist zu eng.\n\na) Bei der gebotenen umfassenden Auslegung mag zwar der in den\n\nwörtlich ausformulierten Antrag aufgenommene Hinweis auf den erwünschten\n\nRang der Zwangsvollstreckung zugleich angedeutet haben, wegen welcher\n\nForderungen auf jeden Fall angefochten wurde: nämlich zunächst wegen der-\n\njenigen Forderungen, die der Sicherungshypothek zugrunde lagen. Dies waren\n\ndie in den Vollstreckungsbescheiden vom 16. November 1995 und vom\n\n30. Januar 1996 titulierten Ansprüche. Das trägt aber nicht den - vom Beru-\n\nfungsgericht gezogenen - Umkehrschluß, daß keine anderen Forderungen die\n\nAnfechtungsklage stützen sollten. Vielmehr hat die Klägerin - etwa auf Seite 2\n\nihres Schriftsatzes vom 28. September 1998 - ausdrücklich darauf hingewie-\n\nsen, daß es im Klageantrag nicht heiße, \"daß die Beklagte nur wegen be-\n\nstimmter titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung zu dulden hat\". Sie\n\nhat hinzugefügt, in der im Antrag genannten Höhe von 41.162,32 DM bestün-\n\nden nach wie vor Verbindlichkeiten des Schuldners, \"so daß die Klägerin\n\n- wenn nicht die anfechtbare Rechtshandlung dazwischen getreten wäre - ei-\n\nnen Anspruch auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in der vorge-\n\nnannten Höhe hat und damit verbunden einen Anspruch gegen die Beklagte,\n\neine solche Eintragung zu dulden.\" Diese Formulierung mag zwar ein unrichti-\n\nges Verständnis über den Zusammenhang zwischen Sicherungshypothek und\n\nAnfechtungsanspruch offenlegen, stellt aber jedenfalls eindeutig klar, daß die\n\nAnfechtungsklage sich nicht allein auf die ursprünglich bezeichneten Forde-\n\nrungen stützen sollte.\n\nb) Statt dessen hat die Klägerin schon in erster Instanz ihre Anfech-\n\ntungsklage zusätzlich auf ihre Forderungen gestützt, die den Vollstreckungs-\n\nbescheiden vom 12. August 1994 und vom 22. Januar 1998 zugrunde lagen.\n\nNachdem nämlich die Beklagte die zwischenzeitliche Erfüllung der von der\n\nKlägerin zunächst zugrunde gelegten Forderungen eingewandt hatte, hat die\n\nKlägerin u.a. auf zusätzliche titulierte Forderungen zur Stützung ihrer Klage\n\nverwiesen (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 16. April 1997, S. 2 ihres Schriftsatzes\n\nvom 23. Juli 1997). In der Folgezeit hat die Beklagte ausdrücklich gerügt, die\n\nKlage sei als unbegründet abzuweisen, weil die beiden zunächst genannten\n\nForderungen zwischenzeitlich erfüllt seien (Schriftsätze vom 25. September\n\n1997 und vom 27. Februar 1998). Als Erwiderung hat die Klägerin sich darauf\n\nbezogen, daß sie \"im Besitz eines weiteren Vollstreckungstitels\" sei, den sie\n\nals Vollstreckungsbescheid \"vom 6.2.1997 - 19 B 43/97 - des AG M.\" bezeich-\n\nnete (Schriftsätze vom 10. März 1998 und vom 28. September 1998). Der als\n\nBeleg beigefügte Vollstreckungsbescheid dieses Aktenzeichens stammte zwar\n\nvom 22. Januar 1998, ließ jedoch erkennen, daß der zugrunde liegende Mahn-\n\nbescheid im Januar 1997 erlassen worden war.\n\nc) Diese Angaben machten unmißverständlich klar, daß die Anfech-\n\ntungsklage zuletzt nur noch auf den Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre\n\n1998 - neben einem weiteren aus dem Jahre 1994 - gestützt sein sollte. Das\n\ngenügte für ein entsprechendes Verständnis des Klageantrags. Der aufrecht\n\nerhaltene Hinweis auf den Rang der Sicherungshypothek, die sich nicht auf\n\ndiese Vollstreckungsbescheide gründete, steht nicht entgegen (s.o. 1 und 2 a).\n\nAnders als das Berufungsgericht meint, strebte die Klägerin mit der vorliegen-\n\nden Klage bei der gebotenen Sicht eines rechtskundigen Empfängers der Pro-\n\nzeßerklärung keine dingliche Sicherung an.\n\nDas Berufungsgericht meint zudem zu Unrecht, daß nach der erstin-\n\nstanzlichen Begründung des Anfechtungsbegehrens unbestimmt geblieben sei,\n\nfür welche Forderung die Klage in welchem Umfang habe erhoben sein sollen.\n\nNach den letzten maßgeblichen Angaben der Klägerin in erster Instanz lag\n\ndem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1994 angeblich noch eine Rest-\n\nforderung in Höhe von 5.288,03 DM und demjenigen aus dem Jahre 1998 eine\n\nsolche in Höhe von 50.186,25 DM zugrunde. Zusammen errechnete sich ein\n\nhöherer Betrag als die Forderung, deretwegen die Anfechtungsklage erkennbar\n\nbetrieben werden sollte (41.162,32 DM). In Ermangelung näherer Angaben bot\n\nsich eine Auslegung dahin an, daß die Befriedigung entsprechend § 366 BGB\n\nerfolgen sollte. Hätte das Prozeßgericht Zweifel gehabt, hätte es gemäß § 139\n\nAbs. 1 ZPO auf eine Klarstellung hinwirken müssen. Das Landgericht hat je-\n\ndoch ersichtlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlichen\n\nAntrags gehabt, denn es hat ohne weiteres in der Sache selbst entschieden.\n\nZu der erst vom Berufungsgericht problematisierten Frage hat es ausgeführt:\n\n\"Deshalb kommt es nicht darauf an, daß die Beklagte Titel befriedigt hat, die\n\nzum Beginn des Klageverfahrens vorgelegen haben. Entscheidend ist insoweit\n\nalleine, daß die Klägerin - was unstreitig ist - Gläubigerin des Schuldners nach\n\nwie vor ist\". In dem später maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht konnten Zweifel in dieser Hinsicht ohnehin\n\nnicht bestehen: Die Klägerin hat - nach weiteren Erfüllungsleistungen des\n\nSchuldners - ihr Anfechtungsbegehren zuletzt in Höhe von 26.000 DM auf den\n\nim Vergleich vom 25. Januar 2000 titulierten Anspruch und in Höhe von\n\n11.426,81 DM nebst Zinsen auf die Restforderung gemäß Vollstreckungsbe-\n\nscheid vom 22. Januar 1998 (19 B 43/97 LG E.) gestützt.\n\nDie gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts erleichtert es zudem\n\ndem Schuldner eines Dauerschuldverhältnisses - wie hier aus Miete - in unan-\n\ngemessener Weise, die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage in Zweifel zu zie-\n\nhen, indem gezielt gerade nur diejenigen Teilschulden erfüllt werden, auf wel-\n\nche die Anfechtungsklage zunächst gestützt war. Statt dessen kommt es ge-\n\nmäß allgemeinen prozessualen Grundsätzen darauf an, welcher Antrag im\n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gestellt und ob dieser für sich\n\nzulässig ist. Dementsprechend hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß\n\ndas Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens den Gläubi-\n\nger grundsätzlich nicht hindere, in einer Klage die Gläubigeranfechtung für\n\nmehrere befriedigungsbedürftige Forderungen i.S.d. § 2 AnfG zu verbinden\n\nsowie neben einem Hauptanspruch einen oder mehrere Hilfsansprüche -\n\n gemäß allgemeinen Regeln - geltend zu machen (BGHZ 99, 274, 279).\n\nIII.\n\nWar danach die Anfechtungsklage in erster Instanz auch auf den Voll-\n\nstreckungsbescheid vom 22. Januar 1998 gestützt, liegt insoweit keine Klage-\n\nänderung in der zweiten Instanz vor. Denn die titulierte Forderung war und\n\nblieb jedenfalls zum Teil weiterhin Grundlage auch des Hauptantrages in\n\nzweiter Instanz.\n\nEine Erweiterung der Anfechtungsklage in der Berufung um den An-\n\nspruch der Klägerin, der durch Vergleich vom 25. Januar 2000 tituliert wurde,\n\nberührt nicht die Zulässigkeit der Berufung. Das gilt sogar dann, wenn während\n\ndes Berufungsverfahrens auch die dem Vollstreckungsbescheid vom\n\n22. Januar 1998 zugrunde liegende Forderung wieder erfüllt worden sein sollte\n\nund die Anfechtungsklage inzwischen möglicherweise nur noch auf den Ver-\n\ngleich vom 25. Januar 2000 gestützt werden kann; insoweit hätte die erneute\n\nErfüllung zur Teilerledigung der Klage geführt. Soweit in dem Abstellen auf ei-\n\nne weitere titulierte Forderung eine Klageänderung liegt, geht es allein um die\n\nZulässigkeit der Klage selbst. Im übrigen war die Änderung sachdienlich im\n\nSinne von § 263 ZPO, weil der zugrunde liegende Anspruch unstreitig besteht.\n\nIV.\n\nDa die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig ist, be-\n\nruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§ 564 Abs. 1 ZPO). Auf-\n\ngrund der gebotenen Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 ZPO) wird das Beru-\n\nfungsgericht die Begründetheit der Berufung prüfen müssen. Hierzu weist der\n\nSenat vorsorglich daraufhin, daß die Fristen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AnfG\n\na.F. erst in denjenigen Zeitpunkten gewahrt sein können, in denen die Anfech-\n\ntungsklage erkennbar auch auf die später eingeführten Ansprüche der Klägerin\n\ngestützt wurde.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/ix-zr-155-00","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/ix-zr-155-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"}}