{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_137-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 137/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 137/00 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wird das Urteil\n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März\n\n2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten\n\nzur Zahlung an den Kläger verurteilt sind. In diesem Umfange\n\nwird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens übertra-\n\ngen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie verklagten Rechtsanwälte zu 1 bis 5 und 7 (nachfolgend: Beklagte)\n\nwaren für den Kläger rechtsberatend tätig. Sie vereinnahmten für ihn Geldbe-\n\nträge und rechneten eigene Forderungen dagegen auf.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Auszahlung\n\nvereinnahmter Beträge. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten unter ande-\n\n(cid:12)\n\nrem zur Zahlung von 161.539,52 DM verurteilt. Gegen diesen Zahlungsaus-\n\nspruch richtet sich deren Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und\n\nZurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\n1. Der Kläger könne auf einen am 18. August 1989 abgetretenen Rest-\n\nkaufpreisanspruch (betreffend ein Grundstück in Mannheim) Auskehrung von\n\nnoch 48.699,75 DM verlangen. Die Beklagten hätten aufgrund der Abtretung\n\n235.966,75 DM erhalten. Davon seien Beträge in Höhe von 127.297 DM sowie\n\nzweimal 30.000 DM abzuziehen, die dem Kläger zuvor erstattet worden seien.\n\nVon den Beklagten behauptete zusätzliche Zahlungen seien dagegen nicht\n\nbewiesen.\n\n2. Weitere 60.000 DM hätten die Beklagten aus dem Verkauf eines Hei-\n\ndelberger Grundstücks zu erstatten. Ferner hätten sie für den Kläger\n\n70.000 DM von M. erhalten.\n\nAus zwei Mandaten in den Rechtsstreitigkeiten S. /L. könne\n\nder Kläger 6.673,32 DM und 491,90 DM beanspruchen.\n\n3. Demgegenüber könnten die Beklagten mit einer Gebührenforderung\n\nvon 1.855,88 DM für den Räumungsprozeß S. gegen G. und mit ei-\n\nnem titulierten Anspruch von 10.833,18 DM nebst Kosten von 1.388,80 DM und\n\n705 DM aufrechnen. Insgesamt verringere sich daher die Klageforderung auf\n\n161.539,52 DM.\n\n4. Soweit die Beklagten zu 1 bis 4 in Schriftsätzen vom 18. und 22. Fe-\n\nbruar 2000 neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht hätten, seien diese\n\ngemäß §§ 523, 528 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung nicht zu be-\n\nrücksichtigen. Ob das von diesen Beklagten vorgelegte Konvolut teilweise ge-\n\neignet sei, neue Behauptungen der Beklagten im Wege des Urkundenbewei-\n\nses zu belegen, vermöge das Gericht nicht zu beurteilen. Die vorgelegten Fo-\n\ntokopien seien nicht gekennzeichnet und auch in den Schriftsätzen nicht dem\n\nVortrag der Beklagten zugeordnet. Den Beklagten eine Zuordnung auf-\n\nzugeben, hätte wiederum eine Verzögerung des im übrigen entscheidungsrei-\n\nfen Rechtsstreits bewirkt. Soweit die beiden Schriftsätze die Aufrechnung mit\n\nbisher nicht geltend gemachten Gegenforderungen enthielten, sei der Kläger\n\nmit einer Verspätungsrüge dem entgegengetreten (§ 530 Abs. 2 ZPO).\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision:\n\n1. Soweit das Berufungsgericht weitere Zahlungen auf den Kaufpreis für\n\ndas Grundstück in Mannheim für nicht bewiesen halte, fehle jede Beweiswürdi-\n\ngung (§ 286 ZPO).\n\n2. Der Betrag von 60.000 DM für das Heidelberger Grundstück sei nur\n\nan den Beklagten zu 2 geflossen, der davon weitere Ausgaben für den Kläger\n\ngetätigt habe. Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das Berufungsgericht aus-\n\neinandersetzen müssen.\n\n3. Das Vorbringen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 18. und\n\n22. Februar 2000 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.\n\nArt. 103 Abs. 1 GG gebiete, daß das Gericht den Vortrag von Verfahrensbetei-\n\nligten auch dann zur Kenntnis nehme, wenn dies infolge sich aus der Natur der\n\nSache ergebender Schwierigkeiten einen besonderen Aufwand an Zeit und\n\nGeduld erfordere. Die in den Schriftsätzen aufgeführten weiteren Zahlungen\n\nseien durch Urkunden belegt, die entsprechend der Auflistung in einem beige-\n\nfügten Schreiben in chronologischer Reihenfolge geordnet gewesen seien.\n\nDamit hätte sich das Berufungsgericht inhaltlich auseinandersetzen müssen.\n\nHilfsweise hätte es die Beklagten bereits nach Einreichung des Schriftsatzes\n\nvom 21. Januar 2000 zu einer Zuordnung auffordern können und müssen\n\n(§ 139 ZPO); diese wäre dann rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung am\n\n1. März 2000 erfolgt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat das Vorbringen in den Schriftsätzen der Be-\n\nklagten vom 21. Januar 2000 [Bl. 203 bis 223 Akte OLG Bd. II] und vom\n\n22. Februar 2000 [Bl. 235 bis 259 Akte OLG Bd. II] verfahrensfehlerhaft nicht\n\nberücksichtigt.\n\n1. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar\n\n2000 war schon nicht im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO grob nachlässig verspä-\n\ntet. In diesem Schriftsatz haben die Beklagten ein erstinstanzliches Vorbringen\n\naus ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1996 [Akte LG Bd. I Bl. 179 f] wieder aufge-\n\ngriffen, daß sie an verschiedene Gläubiger des Klägers Beträge von zusam-\n\nmen 13.095,97 DM und 51.244,79 DM gezahlt hätten. Der Schriftsatz vom 21.\n\nJanuar 2000 wird wie folgt eingeleitet: \"... können wir nunmehr dem Gericht\n\nmitteilen, daß bei Umbauarbeiten die seit Jahren von den Beklagten gesuchten\n\nUnterlagen zufällig in einem Karton aufgefunden werden konnten. Die nunmehr\n\nin Besitz befindlichen Unterlagen belegen zweifelsfrei, ... daß die Beklagten die\n\n... erbrachten Auslagen für den Kläger bestritten haben\".\n\nDiese Ausführungen sind geeignet, eine Verspätung der Beklagten mit\n\nder Vorlage der Unterlagen genügend zu entschuldigen. Das Berufungsgericht\n\ngeht darauf nicht ein.\n\nZeugen hatten die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 21. Januar 2000\n\nfür ihre Behauptungen benannt. Zwar sind die überreichten Belege dem Be-\n\nklagtenvertreter in der Sitzung vom 21. Januar 2000 mit der Auflage zurückge-\n\ngeben worden, Kopien für den Kläger einzureichen [Sitzungsniederschrift\n\nBl. 199 Akte OLG Bd. II]. Sie wurden daraufhin mit dem am 22. Februar einge-\n\ngangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2000, also eine Woche vor dem Ver-\n\nhandlungstermin des Berufungsgerichts, wieder eingereicht. Das Berufungsge-\n\nricht hat deshalb gegen §§ 282, 286 ZPO verstoßen, indem es die Urkunden\n\nnicht berücksichtigt hat. Entgegen seiner Auffassung waren die eingereichten\n\nUnterlagen auch ohne weiteres nachvollziehbar. Sie sind im Anlagenhefter 2\n\ndes Oberlandesgerichts im wesentlichen in derselben Reihenfolge eingeheftet,\n\nin welcher die unter Beweis gestellten Tatsachen mit dem zugrundeliegenden\n\nSchriftsatz in den Prozeß eingeführt worden sind. Es kommt deshalb nicht\n\nmehr entscheidend darauf an, daß das Oberlandesgericht den Beklagten durch\n\neinen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO vor dem Verhandlungstermin hätte\n\nGelegenheit geben müssen, die Belege den einzelnen Stellen im Schriftsatz\n\nzuzuordnen, wenn es dies für erforderlich hielt.\n\n2. Mit Schriftsätzen vom 18. und 22. (eingegangen am 22. bzw. 24.) Fe-\n\nbruar 2000 haben die Beklagten noch weitere Leistungen für den Kläger in Hö-\n\nhe von insgesamt 110.746 DM behauptet und dafür auch Belege vorgelegt\n\n[Bl. 229, 245 ff Akte OLG Bd. II mit Anlagenhefter 2]. Ehe das Berufungsgericht\n\ndieses - nicht näher entschuldigte - Vorbringen gemäß § 527 i.V.m. § 296\n\nAbs. 1 und 4 ZPO a.F. hätte zurückweisen dürfen, hätte es dem Kläger eine\n\nFrist zur Erklärung im einzelnen gemäß § 138 Abs. 2, § 283 Satz 1 ZPO ein-\n\nräumen müssen. Die pauschale Verspätungsrüge des Klägers in dessen Tele-\n\nfax vom 28. Februar 2000 genügte nicht. Denn der Kläger war an einzelnen\n\nbehaupteten Leistungen selbst beteiligt, so daß er sich dazu auch näher hätte\n\nerklären müssen. Insbesondere hätte er hierbei auf die vorgelegten Urkunden\n\neingehen müssen, um das Vorbringen der Beklagten in substantiierter Form\n\nbestreiten zu können. Als Ergebnis dieser Anhörung hätte das Oberlandesge-\n\nricht einen nicht substantiiert bestrittenen Teil (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Zahlun-\n\ngen als Erfüllungsleistungen der Beklagten gelten lassen müssen; nur einen\n\nsubstantiiert bestrittenen Teil des neuen Verteidigungsvorbringens hätte es als\n\nverspätet zurückweisen dürfen. Zwar hätte bei diesem prozessual gebotenen\n\nVorgehen das Urteil nicht schon im Verhandlungstermin, sondern erst in einem\n\nspäteren Verkündungstermin erlassen werden dürfen. Ein solcher zeitlicher\n\nAufschub gilt aber nicht als Verzögerung im Sinne von § 296 ZPO a.F.\n\n(BGHZ 94, 195, 213; BGH, Urt. v. 26. April 1984 - VIII ZR 217/83, NJW 1985,\n\n1556; BAG NJW 1989, 2213, 2214).\n\nIndem das Berufungsgericht den Beklagten diese prozessual gebotene\n\nMöglichkeit genommen hat, ihr nachträgliches Vorbringen unstreitig stellen zu\n\nlassen, hat es deren Verfahrensrechte in unzulässiger Weise verkürzt. Dies\n\nläßt sich aus den oben zu 1 genannten Gründen nicht durch den Hinweis auf\n\neine angeblich fehlende Zuordnung der Unterlagen zum Text des Schriftsatzes\n\nrechtfertigen, um so weniger, als der Schriftsatz selbst im einzelnen die be-\n\nhaupteten Zahlungen aufführte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts machen die Beklagten auch weitgehend keine Aufrechnung geltend,\n\nsondern verteidigen sich damit, daß sie auf Weisung und Rechnung des Klä-\n\ngers dessen Schulden bei Dritten und damit zugleich ihre eigenen Verbindlich-\n\nkeiten beglichen hätten; das entspricht einem Erfüllungseinwand (vgl. § 362\n\nAbs. 2 BGB).\n\nDa infolge des Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts unklar geblie-\n\nben ist, wie der Kläger sich im einzelnen zum neuen Verteidigungsvorbringen\n\nerklärt hätte, ist eine Ursächlichkeit des Fehlers für das Ergebnis, zu dem das\n\nBerufungsgericht gelangt, insgesamt nicht auszuschließen.\n\nNach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob neben\n\nder aus den oben zu 1 genannten Gründen möglicherweise gebotenen Be-\n\nweisaufnahme das neue Vorbringen in den Schriftsätzen vom 18. und 22. Fe-\n\nbruar 2000 noch eine weitergehende Verspätung verursacht hätte (vgl. hierzu\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787 m.w.N.).\n\n3. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 (S. 3) [Bl. 183 GA] hatten die Be-\n\nklagten weitere Auszahlungen von 15.000 DM, 5.000 DM (am 30. November\n\n1989) und zweimal 2.000 DM an den Kläger behauptet. Die Revision rügt mit\n\nRecht, daß das Berufungsgericht sich damit nicht im einzelnen auseinander-\n\nsetzt (§ 286 ZPO): Der pauschale Hinweis auf eine \"erstinstanzliche Beweis-\n\naufnahme\" genügt nicht.\n\n4. Schon eine Berücksichtigung der zuvor abgehandelten Einwendungen\n\nführt dazu, daß sich aus der Gesamtabrechnung des Berufungsgerichts kein\n\nÜberschuß zugunsten des Klägers ergibt. Demgemäß ist das angefochtene\n\nUrteil insgesamt aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).\n\nIm weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht können die Beklagten\n\nihre sonstigen Rügen gegen die im bisherigen Berufungsurteil enthaltene Wür-\n\ndigung (siehe oben II 2) weiterverfolgen. Ferner wird das Berufungsgericht sei-\n\nne - im einzelnen nicht fehlerfreie - Berechnung der ausgeurteilten Summe zu\n\nüberprüfen haben.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nRaebel\n\nBergmann\n\n(cid:0)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:15)(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_137-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zr-137-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_137-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_137-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zr-137-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_137-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:07.695201+00:00"}}