{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_134-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"IX ZR 134/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juni 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GesO § 10 Abs. 2, KO § 41 Abs. 2 Mit einem Anfechtungsanspruch kann der Konkursverwalter nach Ablauf der An- fechtungsfrist nicht gegen eine Forderung aufrechnen, die ihrerseits unanfechtbar begründet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 134/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\n ja\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesO § 10 Abs. 2, KO § 41 Abs. 2\n\nMit einem Anfechtungsanspruch kann der Konkursverwalter nach Ablauf der An-\n\nfechtungsfrist nicht gegen eine Forderung aufrechnen, die ihrerseits unanfechtbar\n\nbegründet worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 134/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 29. April 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Verein führt nach dem Arbeitsförderungsgesetz geförderte\n\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch. Er stand in Geschäftsbeziehungen zu\n\nder S. Baugesellschaft mbH S. (im folgenden: Schuldnerin). Über deren Ver-\n\nmögen wurde auf Antrag vom 11. Dezember 1996 am 7. Januar 1997 die Ge-\n\nsamtvollstreckung eröffnet. Zur Verwalterin ist die Beklagte bestellt.\n\nAm 12. Januar 1996 übernahm die Schuldnerin einen Auftrag der Stadt\n\nB. über Abbrucharbeiten zum Höchstpreis von 336.847,87 DM zuzüglich\n\nMehrwertsteuer. Am selben Tage schloß die Schuldnerin mit dem Kläger einen\n\nSubunternehmervertrag; ergänzend wurde die Geltung der VOB Teil B verein-\n\nbart. Für die Erbringung der Abbrucharbeiten versprach die Schuldnerin dem\n\nKläger einen Werklohn von höchstens 324.491,35 DM zuzüglich Mehrwert-\n\nsteuer. Das Management und die Koordinierung der Arbeiten sollten von der\n\nSchuldnerin wahrgenommen werden. Ebenfalls am 12. Januar 1996 trat die\n\nSchuldnerin alle Forderungen aus dem Bauvertrag mit der Stadt an den Kläger\n\nab. Die Abtretung sollte die Ansprüche des Klägers aus dem Subunternehmer-\n\nvertrag sowie rückständige Vergütungsansprüche aus der Abwicklung eines\n\nanderen Projekts sichern, deren Höhe der Kläger auf ca. 5.000 DM beziffert.\n\nMit Schreiben vom 8. März 1996 gab die Schuldnerin einen Nachtragsauftrag\n\nder Stadt wegen derselben Abbrucharbeiten an den Kläger weiter.\n\nNach Durchführung der Abbrucharbeiten erteilte der Kläger hierüber\n\n- unter Berücksichtigung erhaltener Abschlagszahlungen \n\nin Höhe von\n\n272.000,01 DM - Rechnungen vom 31. Mai 1996 über 101.165,05 DM und vom\n\n25. Oktober 1996 über 79.685,54 DM. Die zuletzt genannte Rechnung betraf\n\ndie Arbeiten gemäß dem Nachtragsauftrag.\n\nDer Kläger verlangte zunächst Zahlung von der Stadt. Diese leistete ei-\n\nnen Betrag von 187.060,57 DM an die Beklagte, die ihrerseits eine Zahlung an\n\nden Kläger unter Berufung auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung ab-\n\nlehnte.\n\nDer auf Zahlung von 180.850,58 DM gerichteten Klage hat das Landge-\n\nricht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Re-\n\nvision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückweisung der Berufung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDie Sicherungsabtretung vom 12. Januar 1996 erstrecke sich von vorn-\n\nherein nicht auf die Ansprüche aus dem Nachtragsauftrag, weil sie nicht mit der\n\nerforderlichen Bestimmtheit erkennen lasse, daß auch künftig zu treffende Ver-\n\neinbarungen und daraus hervorgehende Forderungen hiervon hätten erfaßt\n\nsein sollen. Nach dem Klagevortrag fehle es an konkreten Anhaltspunkten da-\n\nfür, daß die Parteien bei Abschluß des Bauvertrags die Erteilung von Nach-\n\ntragsaufträgen in Erwägung gezogen hätten.\n\nSoweit die Abtretung reiche, greife die seitens der Beklagten erklärte\n\nAnfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO durch. Die Benachteiligungsabsicht\n\nder Schuldnerin und die Kenntnis des Klägers hiervon ergäben sich daraus,\n\ndaß ihm eine inkongruente Deckung gewährt worden sei. Auf eine Forderungs-\n\nabtretung habe der Kläger aufgrund des Bauvertrages keinen Anspruch ge-\n\nhabt. Überdies sei die abgetretene Forderung der Schuldnerin höher gewesen\n\nals die Auftragssumme im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldne-\n\nrin. Der Umstand, daß diese sämtliche ihr gegen die Stadt zustehenden An-\n\nsprüche an den Kläger abgetreten habe und demgemäß auf die verkehrsübli-\n\nche Gewinnmarge sowie auf eine Vergütung für die von ihr zu erbringenden\n\nLeistungen - Management und Koordination der Arbeiten - verzichtet habe,\n\nspreche dafür, daß der Kläger auf Kosten anderer Gläubiger habe bevorzugt\n\nwerden sollen. Hinzu komme, daß er zugleich für Forderungen aus einem frü-\n\nheren Geschäft eine Sicherung erstrebt und erhalten habe. Selbst wenn sich\n\ndie rückständige Forderung nur auf ca. 5.000 DM belaufen habe, sei das kein\n\nwirtschaftlich unerheblicher Betrag.\n\nDarauf, daß die Schuldnerin den Auftrag der Stadt ohne die Einschal-\n\ntung des Klägers als Subunternehmer und die Sicherungsabtretung nicht er-\n\nhalten hätte, könne sich der Kläger nicht berufen. Die Schuldnerin habe sich\n\nmit der Abtretung einer ihrem Vermögen zuzurechnenden werthaltigen Forde-\n\nrung begeben. Das Klagebegehren ziele deckungsgleich auf eine Schmälerung\n\ndes Vermögens der Schuldnerin ab.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen tragen das Berufungsurteil nicht.\n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Abtretung erfasse nicht die\n\nForderung der Schuldnerin aus dem Nachtragsauftrag, greift die Revision mit\n\nRecht als verfahrensfehlerhaft an. Die Auslegung durch das Berufungsgericht\n\nwiderspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB i.V.m.\n\n§ 286 ZPO), weil sie den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung sowie deren\n\nSinn und Zweck nicht erkennbar berücksichtigt.\n\nNach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung sind \"alle Forderungen\n\naus dem vorbezeichneten Bauvertrag\" an den Kläger abgetreten. Das ist in\n\neinem umfassenden Sinne zu verstehen. Zu den abgetretenen Forderungen\n\ngehörten auch diejenigen aus dem Nachtragsauftrag. Das folgt bereits aus § 2\n\nNr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Danach hatte der Kläger einen auf dem ursprüngli-\n\nchen Bauvertrag beruhenden Vergütungsanspruch eigener Art (Nicklisch/\n\nWeick, VOB Teil B 3. Aufl. § 2 Rn. 103). Dem Auftragnehmer steht eine ver-\n\ntragliche, über einen vereinbarten Pauschalpreis hinausgehende Vergütung zu,\n\nwenn er ohne Auftrag Leistungen erbringt, die für die Erfüllung des Vertrages\n\nnotwendig sind, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und\n\nihm unverzüglich angezeigt werden. Im vorliegenden Fall hätte ohne die Lei-\n\nstungen, die Gegenstand des Nachtragsauftrags waren, der Vertrag vom\n\n12. Januar 1996 nicht erfüllt werden können. Es hatte sich - wie zwischen den\n\nParteien unstreitig ist - zwischenzeitlich herausgestellt, daß ein Teil des Ab-\n\nbruchmaterials kontaminiert war; deshalb gestaltete sich die von dem Kläger\n\nübernommene Entsorgung wesentlich aufwendiger und teurer, als er und die\n\nSchuldnerin veranschlagt hatten. Die ordnungsgemäße Entsorgung entsprach\n\ndem mutmaßlichen Willen der Schuldnerin. In der Einreichung des Nachtrags-\n\nangebotes bei ihr lag zugleich die Anzeige gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2\n\nVOB/B (vgl. Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB 14. Aufl. B § 2 Nr. 8\n\nRn. 344). Daß die in dem Nachtragsauftrag vereinbarte Vergütung höher war\n\nals diejenige, die der Kläger nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B hätte verlan-\n\ngen können, ist nicht vorgetragen.\n\nEs kann danach offen bleiben, ob die Behauptung des Klägers, er und\n\ndie Schuldnerin seien bei Abschluß des Nachtragsvertrages davon ausgegan-\n\ngen, daß auch die sich daraus ergebenden Forderungen von der Abtretung\n\nerfaßt seien und somit als abgetreten gelten sollten, hinreichend substantiiert\n\nwar und für das Berufungsgericht Anlaß zur Beweiserhebung hätte sein müs-\n\nsen.\n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Abtretung sei gemäß § 10\n\nAbs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar, ist nicht haltbar. Das Berufungsgericht hat keine\n\nausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Schuldnerin bei Abschluß\n\nder Abtretungsvereinbarung in der Absicht gehandelt hat, ihre Gläubiger zu\n\nbenachteiligen, und ob der Kläger diese Absicht gekannt hat. Es hat sich im\n\nwesentlichen auf das Beweisanzeichen gestützt, das sich im allgemeinen aus\n\nder Gewährung einer inkongruenten Deckung ergibt (vgl. BGHZ 123, 320, 326;\n\n137, 267, 283). Die Voraussetzungen für dieses Beweisanzeichen sind jedoch\n\nim vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\na) Eine Sicherung ist inkongruent, wenn der Sicherungsnehmer sie nicht\n\noder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 30 Nr. 2\n\nKO; vgl. ferner § 131 Abs. 1 InsO). Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klä-\n\nger habe \"im Rahmen der werkvertraglichen Rechtsbeziehungen\" zur Schuld-\n\nnerin keinen Anspruch auf die Abtretung gehabt. Dabei hat es übersehen, daß\n\ndie Abtretung von Anfang an als Bestandteil des Werkvertrages verabredet\n\nwurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, daß die\n\nabgetretene Forderung (geringfügig) höher war als die Auftragssumme im Ver-\n\nhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin. Da es sich um eine Siche-\n\nrungsabtretung handelte, gebührte die \"freie Spitze\" der Schuldnerin. Falls der\n\nKläger die abgetretene Forderung eingezogen hätte, wäre der zur Deckung\n\ndes Subunternehmerwerklohns nicht erforderliche Mehrbetrag deshalb an die\n\nSchuldnerin auszukehren gewesen (vgl. Ganter, \n\nin: Schimansky/Bunte/\n\nLwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 567). Diese hat also weder auf\n\ndie verkehrsübliche Gewinnmarge noch auf eine Vergütung für das von ihr zu\n\nbesorgende Management und die Koordinierung der Arbeiten verzichtet. Damit\n\nentbehren die vom Berufungsgericht an den Verzicht geknüpften Folgerungen\n\nfür die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Grundlage.\n\nInkongruent war nur die - zusätzlich erfolgte - Absicherung von Forde-\n\nrungen, die dem Kläger noch aus einem früheren Projekt zustanden. Auf eine\n\nderartige nachträgliche Besicherung hatte der Kläger keinen Anspruch (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 278).\n\nDie Frage der Teilbarkeit eines Sicherstellungsgeschäfts in einen kon-\n\ngruenten und einen inkongruenten Teil (vgl. hierzu Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.\n\n§ 29 Rn. 188) stellt sich hier nicht, weil der Kläger eine Forderung lediglich in\n\nHöhe der Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag geltend macht.\n\n3. Die Revisionserwiderung macht geltend, da die Stadt die Leistung der\n\nSchuldnerin erst am 11. April 1997 abgenommen habe, sei die abgetretene\n\nForderung erst durch Handlungen der Schuldnerin nach der Zahlungseinstel-\n\nlung \"werthaltig und fällig\" geworden. Das sei dem Fall einer Entstehung der\n\nabgetretenen Forderung erst nach der Zahlungseinstellung gleich zu achten. In\n\ndiesem Falle wäre die Abtretung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar\n\n(vgl. BGHZ 30, 238 ff; 64, 312, 313).\n\nDie von der Revisionserwiderung befürwortete Analogie ist jedoch nicht\n\ngerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist mangels anderweitiger Feststellungen\n\ndavon auszugehen, daß die abgetretene Forderung vor Eintritt der Krise ent-\n\nstanden und die Gegenleistung erbracht, allerdings bis dahin noch nicht abge-\n\nnommen war. Dann ist der Erwerb des Abtretungsempfängers anfechtungs-\n\nrechtlich unbedenklich, zumal die Abnahme nicht durch eine Rechtshandlung\n\ndes Zedenten, sondern durch eine solche seines Vertragspartners bewirkt wird.\n\n4. Die Abtretung ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -\n\nnicht nach § 134 BGB i.V.m. § 91a Abs. 1 Satz 1 AFG unwirksam. Danach setzt\n\ndie Förderung von Arbeiten im gewerblichen Bereich grundsätzlich deren Ver-\n\ngabe an ein Wirtschaftsunternehmen voraus. Diese Vorschrift ist auf den vor-\n\nliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie erst durch Art. 11 Nr. 11 des Gesetzes\n\nzur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 699) in\n\ndas Arbeitsförderungsgesetz eingefügt worden ist. Im Zeitpunkt der Abtretung\n\nwaren §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 2 AFG i.d.F. des 5. AFG-Änderungsgesetzes vom\n\n23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) einschlägig. Nach § 91 Abs. 2 AFG können Ar-\n\nbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, durch die Gewährung von Zu-\n\nschüssen an die Träger der Maßnahmen gefördert werden. Gemäß § 92 Abs. 2\n\nAFG kommen als Träger in Betracht Unternehmen oder Einrichtungen des pri-\n\nvaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 2), oder sonstige Un-\n\nternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß\n\ndie Förderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter\n\nWeise belebt (Nr. 3). Daß der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllte, hat\n\ndie Beklagte nicht dargetan.\n\n5. Die Revisionserwiderung sieht den Schwerpunkt des Falles nicht im\n\nAnfechtungsrecht, sondern bei § 17 KO (richtig: § 9 Abs. 1 GesO). Im Zeitpunkt\n\nder Konkurseröffnung sei - so macht sie geltend - der Bauvertrag beiderseits\n\nnoch nicht vollständig erfüllt gewesen. Mit der Konkurseröffnung sei der Wer-\n\nklohnanspruch der Schuldnerin gegen die Stadt weggefallen. Anschließend\n\nhabe die Beklagte die Erfüllung gewählt. Dadurch sei der Werklohnanspruch\n\nneu entstanden. Daran habe der Kläger aber entsprechend § 15 Satz 1 KO\n\nkeine gegenüber den Konkursgläubigern wirksamen Rechte erwerben können.\n\nDieser Auffassung ist nicht zu folgen. § 9 Abs. 1 GesO ist nicht anwend-\n\nbar, weil der Kläger den Subunternehmervertrag mit der Schuldnerin bis zur\n\nEröffnung der Gesamtvollstreckung vollständig erfüllt hatte. Er hat unwider-\n\nsprochen vorgetragen, daß seine Leistungen von der Schuldnerin am 31. Mai\n\n1996 - also lange vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung - abgenommen wor-\n\nden seien, und diesen Vortrag durch Vorlage der Abnahmebescheinigung be-\n\nlegt.\n\nDer Bauvertrag zwischen der Schuldnerin und der Stadt war bei Eröff-\n\nnung der Gesamtvollstreckung bis auf die noch ausstehende Abnahme, die\n\nerst am 11. April 1997 erfolgte, ebenfalls abgewickelt. Die fehlende Abnahme\n\n(§ 12 VOB/B) ändert nichts daran, daß auch die Schuldnerin ihre Leistungs-\n\npflichten voll erfüllt hatte. Die Abnahme ist eine Pflicht des Bestellers (vgl. §\n\n640 BGB) - hier also der Stadt - und nicht des Werkunternehmers. Dieser ist\n\nnur zur Ablieferung verpflichtet (vgl. § 634 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daß das Werk\n\nbei Eröffnung der Gesamtvollstreckung noch nicht abgeliefert gewesen sei, ist\n\nnicht vorgetragen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entschei-\n\ndungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\n1. Es ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu den subjektiven\n\nAnfechtungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO noch Feststel-\n\nlungen treffen kann. Der Vortrag der Beklagten reicht hierzu nicht aus. Aus ihm\n\nergibt sich nicht, daß die Schuldnerin bei Abschluß der Abtretungsvereinba-\n\nrung in der – dem Kläger bekannten – Absicht der Gläubigerbenachteiligung\n\ngehandelt hat. Angeblich wurde das Unvermögen der Schuldnerin, einen we-\n\nsentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten decken zu können, \"spätestens Ende\n\nSeptember 1996\" offensichtlich. Für den Zeitpunkt der Abtretung - 12. Januar\n\n1996 - folgt daraus nichts. Außerdem fehlt ein Beweisantritt.\n\nDer Kläger hat danach - je nachdem, ob der von der Beklagten verein-\n\nnahmte Betrag in der Masse noch unterscheidbar vorhanden ist - entweder ei-\n\nnen Anspruch auf Ersatzabsonderung oder einen als Masseforderung anzuse-\n\nhenden Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB).\n\n2. Dieser Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten hilfsweise er-\n\nklärte Aufrechnung erloschen.\n\na) Zum einen hat die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung aufgerechnet. Dazu hat sie behauptet, ein dem\n\nKläger von der Schuldnerin am 23. Oktober 1996 überlassener und von ihm\n\nEnde November/Anfang Dezember 1996 eingelöster Scheck über 200.000 DM\n\nhabe nicht der Rückzahlung eines der Schuldnerin gewährten Darlehens ge-\n\ndient; er sei vielmehr ohne Rechtsgrund hingegeben worden, weil die Schuld-\n\nnerin von dem Kläger einen Betrag von 200.000 DM nicht erhalten habe. Die-\n\nser Vortrag ist nicht erheblich. Die Beklagte hat ihn nicht unter Beweis gestellt,\n\nobwohl der Kläger Bankauszüge eingereicht hat, die seine Behauptung bele-\n\ngen.\n\nb) Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Rückgewähranspruch\n\nnach insolvenzrechtlicher Anfechtung der Scheckhingabe und -einlösung (§ 37\n\nAbs. 1 KO analog) greift aus Rechtsgründen nicht durch. Ein Anfechtungsan-\n\nspruch ist erstmals in der Berufungsbegründungsschrift vom 30. August 1999\n\ngeltend gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwei-Jahres-Frist des\n\n§ 10 Abs. 2 GesO bereits verstrichen. Eine analoge Anwendung des § 41\n\nAbs. 2 KO (vgl. dazu Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 10 GesO\n\nAnm. 3; Gottwald/Huber, Nachtrag \"Gesamtvollstreckungsordnung\" zum Insol-\n\nvenzrechts-Handbuch 1993 Kap. III Abschn. 7 E Rn. 16) kommt hier nicht in\n\nBetracht. Auch unter der Geltung der Konkursordnung kann der Konkursver-\n\nwalter einen gegen ihn gerichteten - unanfechtbaren - Anspruch nach Ablauf\n\nder Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO nicht abwehren, indem er dagegen mit\n\neinem Anfechtungsanspruch aufrechnet. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 KO gibt\n\ndem Konkursverwalter das Recht, sich gegenüber einem unmittelbar oder mit-\n\ntelbar auf einer anfechtbaren Handlung beruhenden Anspruch des Anfech-\n\ntungsgegners auf die Anfechtbarkeit auch dann noch zu berufen, wenn er das\n\nAnfechtungsrecht wegen Fristablaufs verloren hat (BGHZ 30, 248, 254; 83,\n\n158, 159; 106, 127, 130 f; 118, 374, 382; Jaeger/Henckel, § 41 KO Rn. 44).\n\nGegebenenfalls verteidigt er die Masse mit dem Einwand der Anfechtbarkeit.\n\nDas ist zeitlich unbegrenzt möglich. Im vorliegenden Fall hingegen verteidigt\n\nsich die Beklagte nicht gegen einen anfechtbar begründeten Anspruch, son-\n\ndern gegen einen unanfechtbaren Anspruch. Hat der Anspruch des Anfech-\n\ntungsgegners, wie hier, eine selbständige Rechtsgrundlage, ist § 41 Abs. 2 KO\n\nauch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht anzuwenden (BGHZ 30, 248,\n\n254 f). Der Bundesgerichtshof hat aus der Entstehungsgeschichte der Vor-\n\nschrift gefolgert, daß es für ihre Anwendbarkeit insbesondere darauf ankommt,\n\nob der Konkursverwalter angriffsweise vorgeht, um eine aufgrund einer an-\n\nfechtbaren Rechtshandlung erfolgte Leistung wieder der Konkursmasse zuzu-\n\nführen, oder ob er verteidigungsweise die Rechtsstellung der Konkursmasse\n\nwahrt (BGHZ 59, 353, 354; 83, 158, 160; 106, 127, 130 f; BGH, Urt. v. 28. No-\n\nvember 1983 - II ZR 94/83 -, ZIP 1984, 171, 172 f). Ließe man die Aufrechnung\n\nmit einem Anfechtungsanspruch auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist\n\nzu, wäre das - bezogen auf den Anfechtungsanspruch - keine Verteidigung\n\nmehr, sondern ein grundsätzlich nur innerhalb der Frist des § 41 Abs. 1 KO\n\nmöglicher Angriff. Das folgt einmal aus dem Umstand, daß es bezüglich der\n\nvon der Beklagten zu Unrecht eingezogenen Forderung keine Rechte der Kon-\n\nkursmasse gibt, die es zu wahren gilt; zum anderen ergibt sich das Vorliegen\n\neines Angriffs aus der doppelten Funktion der Aufrechnung, die Hauptforde-\n\nrung zu tilgen und zugleich es dem Schuldner zu ermöglichen, seine Gegen-\n\nforderung im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 28. April\n\n1987 - VI ZR 1, 43/86, NJW 1987, 2997, 2998).\n\nWie die Rechtsfrage unter der Geltung der Insolvenzordnung zu ent-\n\nscheiden wäre, ob insbesondere eine Aufrechnung gemäß § 390 Satz 2 BGB\n\nauch noch nach Fristablauf möglich wäre, braucht der Senat nicht zu entschei-\n\nden. Denn die Anfechtungsfrist ist gemäß § 146 InsO als Verjährungsfrist aus-\n\ngestaltet. Demgegenüber handelt es sich bei der Frist des § 41 KO um eine\n\nAusschlußfrist (BGHZ 122, 23, 24 f). Jedenfalls insoweit ist § 390 Satz 2 BGB\n\nnicht anwendbar.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/ix-zr-134-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/ix-zr-134-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:26.256744+00:00"}}