{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_129-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"IX ZR 129/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIX ZR 129/00 \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München \n\nvom \n\n2. Dezember 1999 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts München I vom 27. Mai 1999 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.346,89 € \n\n(75.000 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 26. Oktober 1998 zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt als Verwalter in dem vom Amtsgericht Dresden am \n\n25. November 1996 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffneten \n\nGesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. K. GmbH (im fol-\n\ngenden: GmbH oder Schuldnerin) von der Beklagten aufgrund Anfechtung \n\nRückzahlung von 75.000 DM. \n\nDie Schuldnerin wurde am 31. Januar 1992 gegründet; Gesellschafter \n\nwaren der Ehemann der Beklagten G. Ku. und der Sohn der Beklagten V. \n\n Ku. , der auch Geschäftsführer der Schuldnerin war. \n\nDie Schuldnerin hatte bereits 1994 finanzielle Schwierigkeiten; am Ende \n\ndes Geschäftsjahres 1994 bestand ein Fehlbetrag von 3.566.242,30 DM, der \n\nsich zum Ende des Geschäftsjahres 1995 noch um 280.528,32 DM erhöhte. \n\nZum 31. Juli 1996 ergab sich für das Rumpfgeschäftsjahr ein weiterer \n\nFehlbetrag von 235.771,85 DM. \n\nMit Schreiben vom 17. August 1995 kündigte die B. H. \n\n bank der Schuldnerin einen Kredit von 2.720.712,27 DM. Die \n\nBeklagte hatte hierfür mit einer von ihr bestellten Grundschuld über 2,0 Millio-\n\nnen DM nebst 16% Zinsen und verpfändeten 500.000 DM einzustehen. Die \n\nSchuldnerin sowie ihre Gesellschafter einerseits und die Beklagte andererseits \n\nschlossen daraufhin am 28. März 1996 einen Darlehensvertrag über 2,8 Millio-\n\nnen DM. Vereinbart wurde ein monatlicher Rückzahlungsbetrag auf Zinsen und \n\nHauptsache von 25.000 DM. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der Schul-\n\nden bei der B. H. bank verwendet. \n\nMit Schreiben vom 12. April 1996 - beim Amtsgericht Dresden eingegan-\n\ngen am 17. April 1996 - beantragte die A. D. aufgrund von Beitrags-\n\nrückständen in Höhe von 302.048,11 DM die Gesamtvollstreckung wegen Zah-\n\nlungsunfähigkeit. \n\nEinen weiteren Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin stellte \n\nderen Geschäftsführer mit Schreiben vom 18. September 1996, das am \n\n25. September 1996 beim zuständigen Amtsgericht Dresden einging. Kurz zu-\n\nvor hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin veranlaßt, daß vom Konto der \n\nSchuldnerin 75.000 DM auf das Konto der Beklagten überwiesen wurden. Der \n\nBetrag wurde mit Wertstellung 19. September 1996 an diesem Tag vom Konto \n\nder Schuldnerin abgebucht (Anlage K 10). Zum Zeitpunkt der Eröffnung des \n\nGesamtvollstreckungsverfahrens wurde eine Überschuldung in Höhe von \n\n5.308.652,93 DM ermittelt. \n\nDie Klage ist vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen wor-\n\nden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 557 ZPO a.F. durch Ver-\n\nsäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ \n\n37, 79). \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. \n\n1. Landgericht und Berufungsgericht haben die Anfechtungstatbestände \n\ndes § 10 Abs. 1 GesO verneint und zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 \n\nNr. 4 GesO ausgeführt: Dieser Anfechtungstatbestand sei nicht gegeben, weil \n\nder Kläger nicht hinreichend dargetan habe, daß der Beklagten zum Zeitpunkt \n\nder Überweisung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der \n\nGesamtvollstreckung bekannt oder erkennbar gewesen sei. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nFür § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ist ausreichend, daß die Handlung gegen-\n\nüber Personen vorgenommen wurde, denen die Zahlungsunfähigkeit oder der \n\nAntrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung den Umständen nach bekannt \n\nsein mußte. Sind dem Gläubiger Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zah-\n\nlungsunfähigkeit begründen, genügt einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Ok-\n\ntober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f; v. 19. Juli 2001 - IX ZR \n\n36/99, ZIP 2001, 1641, 1642 f; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, \n\n2097, 2098). \n\nLandgericht und Berufungsgericht gehen zutreffend von dieser Rechtsla-\n\nge aus, meinen aber, die Beklagte habe keinen Verdacht haben müssen. Damit \n\nhaben sie rechtsfehlerhaft die maßgeblichen Verdachtsgründe unzureichend \n\nund einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt und die Anforderungen an die \n\nDarlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli \n\n2001 aaO S. 1642). \n\nDie Schuldnerin war jedenfalls spätestens am 18. September 1996 zah-\n\nlungsunfähig. An diesem Tag verfaßte der Geschäftsführer der Schuldnerin sei-\n\nnen Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit. \n\nDie Überweisung erfolgte damit nach Zahlungseinstellung. Maßgebend ist der \n\nEingang der überwiesenen Geldbeträge bei der Bank der Beklagten (BGHZ \n\n135, 140, 148). Zu diesem Zeitpunkt mußte der Beklagten bekannt sein, daß \n\ndie Schuldnerin zahlungsunfähig war. \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig und \n\nüberschuldet war und \"Konkursantrag\" hätte stellen müssen, wenn sie ihr Ende \n\nMärz 1996 das Darlehen nicht gewährt hätte. Sie hat diesen Sachvortrag in der \n\nersten Instanz zwar später relativiert und behauptet, hiervon nichts gewußt zu \n\nhaben. Ausgeführt hat sie jedoch, daß die Forderung der Bank existenzbedro-\n\nhend war. In der Berufung hat die Beklagte es wiederum so dargestellt, als hät-\n\nte sie nur gewußt, daß die Bank das Darlehen über 2,8 Millionen DM gekündigt \n\nhatte. \n\nJedenfalls wußte die Beklagte von der Kündigung des Darlehens, von \n\nfinanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin sowie davon, daß die Bank trotz \n\nder persönlichen Haftung der Gesellschafter für das Darlehen und der von der \n\nBeklagten geleisteten Sicherheiten das Kreditengagement nicht fortsetzen woll-\n\nte. Sie wußte außerdem, daß die Schuldnerin das sofort fällig gestellte Darle-\n\nhen nicht zurückzahlen konnte. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch \n\ndie Beklagte war ihr auch bewußt, daß ihr Darlehen der Schuldnerin nur be-\n\nschränkt half. An der Schuldensituation der GmbH änderte sich durch den \n\nGläubigeraustausch nichts. Frisches Geld floß der Schuldnerin nicht zu. Ange-\n\nsichts der fortbestehenden Schulden mußten weiterhin Bedenken hinsichtlich \n\nder Zahlungsfähigkeit bestehen. \n\nNachdem die Schuldnerin zunächst schon nicht in der Lage war, ihr ei-\n\ngenes Darlehen bei der Bank zu besichern, war sie spätestens Anfang 1996 \n\nnicht mehr imstande, die Forderung der Bank zu erfüllen. Anschließend konnte \n\nsie über fünf Monate auch den weitaus geringeren Zahlungspflichten gegenüber \n\nder Beklagten nicht nachkommen und mußte diese selbst für die monatlichen \n\nRaten um Stundung bitten. Damit kannte die Beklagte Umstände, die den drin-\n\ngenden Verdacht begründeten, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war und \n\nihre Zahlungen eingestellt hatte. \n\nDiese Verdachtsmomente verstärkten sich noch erheblich, als auch An-\n\nfang September 1996 wiederum keine Zahlung einging, obwohl der Geschäfts-\n\nführer der Schuldnerin spätestens für diesen Zeitpunkt wenigstens die Zahlung \n\nder ersten drei Raten zugesagt hatte. \n\n2. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nDer Senat kann, weil die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, selbst ent-\n\nscheiden (§ 563 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Klage ist in vollem Umfang statt-\n\nzugeben. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_129-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/ix-zr-129-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_129-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_129-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/ix-zr-129-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_129-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:06.793330+00:00"}}