{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_124-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"IX ZR 124/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Bb, 675 Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflicht- verletzung und dem Schaden des Mandanten beantwortet sich nicht danach, ob der Mandant dem pflichtwidrigen Rat des Anwalts gefolgt ist oder aus ei- genem Antrieb gehandelt hat, sondern danach, wie er sich verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 124/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 249 Bb, 675\n\nDie Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflicht-\n\nverletzung und dem Schaden des Mandanten beantwortet sich nicht danach,\n\nob der Mandant dem pflichtwidrigen Rat des Anwalts gefolgt ist oder aus ei-\n\ngenem Antrieb gehandelt hat, sondern danach, wie er sich verhalten hätte,\n\nwenn er richtig beraten worden wäre.\n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Opernsänger und war seit 1971 beim K.-Theater der Stadt\n\nF. angestellt. In dem letzten, auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrag\n\nvom 1. Juli 1991 war ausdrücklich festgehalten, daß für den Kläger Kündi-\n\ngungsschutz bestehe. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte der Intendant des\n\nK.-Theaters dem Kläger mit, daß dessen Arbeitsvertrag über die Spielzeit\n\n1997/98 hinaus nicht verlängert werde, weil der Arbeitsplatz infolge Schließung\n\nder Sparte \"Musiktheater\" gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung\n\nwegfalle. Unter Bezugnahme auf den \"Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht\",\n\nder für Bühnenpersonal vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags be-\n\nsondere Schutzbestimmungen enthält, wurde dem Kläger angeboten, ihn ab\n\n1. August 1998 am B. Theater weiterzubeschäftigen. Dem Schreiben war ein\n\nvon der Leitung dieses Theaters unterschriebener Entwurf eines Dienstvertrags\n\nbeigefügt, der eine Anstellung des Klägers für die Zeit vom 1. August 1998 bis\n\nzum 31. Dezember 1999 vorsah. In einer Anlage dazu hieß es, daß de r Vertrag\n\ngültig werde, \"wenn die 100 %ige Finanzierung für den Vertragszeitraum ...\n\nvom M. P. übernommen wird\", und daß das Kleist-Theater den Kläger zu den\n\nfrüheren Bedingungen ab 1. Januar 2000 wieder übernehme, \"wenn nichts an-\n\nderes vereinbart wurde\". Ferner enthielt jene Anlage die Bemerkung, daß das\n\nVertragsangebot vom Rechtsamt der Stadt F. geprüft werde. Als Alternative zur\n\nWeiterbeschäftigung am B. Theater erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber\n\ndas Angebot, das Dienstverhältnis durch eine Abfindungsvereinbarung zu be-\n\nenden.\n\nDer Kläger wandte sich an den verklagten Rechtsanwalt mit der Bitte um\n\nBeratung. Dieser schrieb ihm am 17. Juli 1997, der \"zugrundeliegende Tarif-\n\nvertrag\" lasse die Nichtverlängerungsmitteilung zu. Falls der Kläger von der\n\nMöglichkeit, am B. Theater weiterzuarbeiten, keinen Gebrauch machen wolle,\n\n\"müßte schnellstens der 'Abfindungslösung' näher getreten werden, da es einer\n\nzusätzlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht\" bedürfe. Nachdem der\n\nBeklagte sich im Auftrag des Klägers beim Arbeitsamt über etwaige Sperrfri-\n\nsten im Fall einer einverständlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses er-\n\nkundigt hatte, teilte er dem Kläger im November 1997 mit, es sei voraussicht-\n\nlich mit einem Ruhen der Arbeitslosenbezüge für sieben bis acht Monate zu\n\nrechnen. Gleichzeitig riet er dem Kläger, den Arbeitgeber um Einräumung einer\n\nweiteren Überlegungsfrist zu bitten. Der Kläger hatte jedoch bereits am\n\n28. Oktober 1997 mit der Stadt F. eine schriftliche Vereinbarung geschlossen,\n\ndie unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1998 \"aus be-\n\ntriebsbedingten Gründen\" eine Abfindung von 150.000 DM brutto vorsah. Diese\n\nAbfindung hat der Kläger erhalten.\n\nDer Kläger wirft dem Beklagten vor, daß dieser ihn nicht auf die Mög-\n\nlichkeit einer Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Bei richtiger Beratung\n\nhätte er, so hat er behauptet, den Abfindungsvertrag nicht geschlossen. Dann\n\nhätte sein Dienstvertrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbe-\n\nstanden, und er hätte sich insgesamt um rd. 158.000 DM besser gestanden.\n\nDiesen Betrag hat er vom Beklagten als Schadensersatz verlangt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung, mit der der Kläger nur noch\n\nFeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten beantragt hat, hat das Oberlan-\n\ndesgericht diesem Klagebegehren entsprochen. Mit der Revision verfolgt der\n\nBeklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung entgegen der vom Beklagten\n\ngeäußerten Ansicht trotz der Beschränkung des Klagebegehrens auf einen\n\nFeststellungsantrag für zulässig gehalten, weil der Kläger damit nicht etwas\n\nanderes, sondern lediglich weniger verlange als im ersten Rechtszug. Die Re-\n\nvision meint demgegenüber, der Kläger habe sich mit seinem Berufungsantrag\n\nnicht gegen die im landgerichtlichen Urteil liegende Beschwer gewandt; denn\n\ner habe es trotz eines Hinweises des Landgerichts in der ersten Instanz abge-\n\nlehnt, einen Feststellungsantrag zu stellen.\n\nDiesem Revisionsangriff liegt zugrunde, daß nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs eine Berufung unzulässig ist, wenn mit ihr der im er-\n\nsten Rechtszug geltend gemachte Klageanspruch nicht wenigstens teilweise\n\nweiterverfolgt, sondern im Wege der Klageänderung ausschließlich ein neuer\n\nAnspruch erhoben wird (BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, WM 1999,\n\n1689, 1690 m.w.N.). Das ist, wie offenbar auch die Revision sieht, nicht der\n\nFall, wenn der Kläger die zunächst erhobene Feststellungsklage in der Beru-\n\nfungsinstanz mit einer Leistungsklage weiterverfolgt (BGH, Urt. v. 8. Juni 1994\n\n- VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, 1997 f) oder, wie hier, die erstinstanzliche\n\nLeistungsklage im Berufungsrechtszug auf eine Feststellungsklage beschränkt;\n\ndenn er macht damit aus demselben Lebenssachverhalt jeweils nur unter-\n\nschiedlich weit gehende Rechtsfolgen geltend. Die Rechtsprechung läßt es aus\n\ndiesem Grund zu, die Verurteilung im Interesse des Klägers auch dann auf ei-\n\nnen Feststellungsanspruch zu beschränken, wenn dieser einen solchen Antrag\n\nnicht ausdrücklich wenigstens hilfsweise gestellt hat (BGHZ 118, 70, 81 f\n\nm.w.N.). Die Revision meint aber, die Umstellung zusammen mit der Beru-\n\nfungseinlegung sei dann unzulässig, wenn der Kläger sich in der ersten Instanz\n\nausdrücklich geweigert habe, seinen Leistungsantrag in einen darin enthalte-\n\nnen Feststellungsantrag umdeuten zu lassen; in einem solchen Fall verlange\n\ner, wenn er in der nächsten Instanz zur Feststellungsklage übergehe, nicht le-\n\ndiglich weniger, sondern etwas anderes. Diese Erwägungen befassen sich in-\n\ndessen mit einem hier nicht zu entscheidenden Sachverhalt. Das Landgericht\n\nhat zwar den Kläger durch prozeßleitende Verfügung darauf hingewiesen, daß\n\nsein Antrag \"nicht nachvollziehbar (sei), da es sich um eine Klage auf zukünfti-\n\nge monatliche Leistung handeln dürfte\", und in seinem Urteil heißt es dazu,\n\nweder dies noch \"entsprechende Hinweise\" in der Klageerwiderung - dort ist\n\nausgeführt, die Schadensberechnung des Klägers beziehe sich auf keinen\n\nkonkreten, sondern auf einen abstrakten zukünftigen Schaden - hätten den\n\nKläger bewogen, \"seinen Klageantrag zu modifizieren\". Daraus ergibt sich aber\n\nnicht, daß der Kläger es abgelehnt hätte, zumindest hilfsweise einen Feststel-\n\nlungsantrag zu stellen, der grundsätzlich als ein \"Weniger\" in jedem Leistungs-\n\nantrag enthalten ist. Schon aus diesem Grund trifft es nicht zu, daß der Kläger\n\nin der Berufungsinstanz etwas verlangt hätte, was er im ersten Rechtszug nicht\n\nzugesprochen haben wollte.\n\nII.\n\nAuf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen\n\nläßt sich der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts nicht bejahen.\n\n1. Der Beklagte hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-\n\ngelegt hat, seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Er hätte erkennen\n\nund den Kläger darauf hinweisen müssen, daß die \"Nichtverlängerungsmittei-\n\nlung\" vom 1. Juli 1997 in dem vom Theaterintendanten genannten Tarifvertrag\n\nkeine Grundlage hatte, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht befristet\n\nwar. Dieses konnte entgegen der Auskunft des Beklagten nur durch eine - als\n\nsolche bis dahin nicht ausgesprochene - Kündigung beendet werden, deren\n\nWirksamkeit nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zu be-\n\nurteilen gewesen wäre. Der Beklagte hat dem Kläger somit eine unzutreffende\n\nAuskunft erteilt. Die Revision greift deshalb das Berufungsurteil in diesem\n\nPunkt zu Recht nicht an.\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die unzutreffende Darstel-\n\nlung der Rechtslage durch den Beklagten sei nach dem Grundsatz, daß ein\n\nberatungsgemäßes Verhalten zu vermuten sei, für die Entscheidung des Klä-\n\ngers, sich auf eine Abfindungsvereinbarung einzulassen, ursächlich gewesen.\n\nOb das Arbeitsverhältnis wirksam hätte gekündigt werden können, sei uner-\n\nheblich, weil eine Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Diese Beurtei-\n\nlung des Geschehens ist, wie die Revision zu Recht rügt, rechtlich unzutref-\n\nfend.\n\nDie Auskunft des Beklagten war nicht schon deswegen für die Vereinba-\n\nrung vom 28. Oktober 1997 ursächlich, weil der Kläger den Vertrag nach Be-\n\nratung durch den Beklagten abgeschlossen hat. Es kommt nicht darauf an, ob\n\ner dem pflichtwidrigen Rat des Beklagten gefolgt ist oder aus eigenem Antrieb\n\ngehandelt hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Kläger sich ebenso verhalten\n\nhätte, wenn der Beklagte ihn nicht falsch, sondern richtig beraten hätte. Das\n\nBerufungsgericht hat den Grundsatz, es sei von einem \"beratungsgemäßen\n\nVerhalten\" auszugehen, mißverstanden. Dieser Grundsatz bezieht sich nicht\n\nauf das, was der Mandant nach Beratung durch den Rechtsanwalt tatsächlich\n\ngetan hat. Es geht dabei vielmehr um die für den Ursachenzusammenhang\n\nentscheidende Frage, was der Mandant getan hätte, wenn er richtig beraten\n\nworden wäre. Insoweit kann ihm die ihm obliegende Beweisführung nach den\n\nGrundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert werden, freilich nur dann,\n\nwenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation\n\nunvernünftig gewesen wäre, einen solchen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123,\n\n311, 314 ff; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743\n\nzur Steuerberaterhaftung).\n\nAuf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Berufungsgericht Feststel-\n\nlungen dazu treffen müssen, was der Kläger getan hätte, wenn der Beklagte\n\nihm der Rechtslage entsprechend gesagt hätte, daß sein Arbeitsverhältnis zwar\n\nnicht durch eine \"Nichtverlängerungsmitteilung\", wohl aber möglicherweise\n\ndurch eine ordentliche Kündigung aufgelöst werden könne. Nach der im\n\nSchreiben des Intendanten vom 1. Juli 1997 enthaltenen Mitteilung sollte, an-\n\nscheinend allerdings nur vorübergehend, die Sparte \"Musiktheater\" geschlos-\n\nsen werden. Wenn das zutraf - der Beklagte hat sich darauf im weiteren Ver-\n\nlauf des Rechtsstreits berufen, der Kläger hat es bestritten -, waren möglicher-\n\nweise die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung i.S.d. § 1\n\nAbs. 2 Satz 1 KSchG gegeben. Sollte das der Fall gewesen sein, dann war es\n\njedenfalls nicht ohne weiteres richtig, dem Kläger zu raten, den ihm angebote-\n\nnen Abfindungsvertrag nicht zu schließen. Keinesfalls läßt sich dann auf der\n\nGrundlage eines Erfahrungssatzes davon ausgehen, daß der Kläger es auf\n\neine Kündigung hätte ankommen lassen.\n\n3. Auch wenn festzustellen sein sollte, daß der Kläger bei richtiger Be-\n\nlehrung den Abfindungsvertrag nicht geschlossen hätte, ließe sich, wie die Re-\n\nvision ebenfalls zu Recht geltend macht, die Frage, ob ihm mit der für den Er-\n\nlaß eines Feststellungsurteils erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Schaden\n\nentstanden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM\n\n1993, 251, 259 f), nur beantworten, wenn - nach dem Maßstab des § 287\n\nZPO - geklärt ist, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten war\n\nund wirksam gewesen wäre.\n\nIII.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zur\n\nKausalität und - gegebenenfalls - zum Eintritt eines Schadens erforderlichen\n\ntatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. Der Senat weist darauf\n\nhin, daß unbeschadet der in der Frage des Ursachenzusammenhangs grund-\n\nsätzlich dem Kläger obliegenden Beweisführung die Beweislast in der Frage,\n\nob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung\n\nvorlagen, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beim Beklagten liegt. Die in dieser\n\nBestimmung enthaltene Beweislastregelung gilt auch für den Regreßprozeß\n\n(vgl. BGHZ 133, 110, 115 f; BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00, ZIP 2001,\n\n1099, 1101). Freilich müßte angesichts des Schreibens des Theaterintendan-\n\nten vom 1. Juli 1997 zunächst der Kläger seine Behauptung, von einer Schlie-\n\nßung der Musiktheaterabteilung sei nicht auszugehen gewesen und sie habe\n\nauch nicht stattgefunden, erläutern.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\n Ganter\n\nRaebel\n\n Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/ix-zr-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/ix-zr-124-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:45.778828+00:00"}}