{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_113-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"IX ZR 113/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEG 1956 § 35 Bei der Neufestsetzung der Rente nach § 35 Abs. 2 BEG sind sämtliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, auch wenn sie - für sich genommen - eine Neufestsetzung nicht zu rechtfertigen vermögen. Bei der Prüfung, ob die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festge- setzten Rente abweicht, ist die aufgrund der letzten Änderung der Verhält- nisse errechnete Rente mit der (fiktiven) Rente zu vergleichen, die sich nach der vorletzten Änderung der Verhältnisse ergibt. Beträgt die Differenz min- destens 30 vom Hundert und weicht die aufgrund der letzten Änderung der Verhältnisse errechnete Rente zugleich um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente ab, sind die Voraussetzungen für eine Neufestset- zung der Rente erfüllt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 113/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nBEG 1956 § 35\n\nBei der Neufestsetzung der Rente nach § 35 Abs. 2 BEG sind sämtliche\n\nVeränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, auch\n\nwenn sie - für sich genommen - eine Neufestsetzung nicht zu rechtfertigen\n\nvermögen. Bei der Prüfung, ob die aufgrund der veränderten Verhältnisse\n\nerrechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festge-\n\nsetzten Rente abweicht, ist die aufgrund der letzten Änderung der Verhält-\n\nnisse errechnete Rente mit der (fiktiven) Rente zu vergleichen, die sich nach\n\nder vorletzten Änderung der Verhältnisse ergibt. Beträgt die Differenz min-\n\ndestens 30 vom Hundert und weicht die aufgrund der letzten Änderung der\n\nVerhältnisse errechnete Rente zugleich um mindestens 30 vom Hundert von\n\nder festgesetzten Rente ab, sind die Voraussetzungen für eine Neufestset-\n\nzung der Rente erfüllt.\n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. November 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,\n\nDr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 18. Januar 2000 wird auf Kosten des\n\nbeklagten Landes zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie am 3. Januar 1913 geborene Klägerin erhält aufgrund Bescheides\n\ndes Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 26. November 1962 eine\n\nmonatliche Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für das Verfol-\n\ngungsleiden \"emotionelle Labilität im Sinne der wesentlichen Mitverursachung\".\n\nDie Rente ist nach der jeweiligen Höhe des Diensteinkommens eines Bundes-\n\nbeamten des einfachen Dienstes zu berechnen. Die verfolgungsbedingte Min-\n\nderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) wurde bis auf weiteres auf 30%, der Hun-\n\ndertsatz auf 25% festgesetzt. Mit Bescheid vom 19. Juli 1979 wurde der Hun-\n\ndertsatz aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klä-\n\ngerin auf 20% herabgesetzt. Dabei ging die Behörde von einem Mittelwert von\n\n27,5% aus. Für eine seinerzeit noch in Ausbildung befindliche Tochter der Klä-\n\ngerin rechnete sie 2,5% hinzu; wegen anrechenbarer Einkünfte setzte sie 10%\n\n(vier Abschläge à 2,5%) ab. Danach erhielt die Klägerin die Mindestrente. Die-\n\nse belief sich vom 1. April 1995 bis 28. Februar 1997 auf 718 DM monatlich\n\n(Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Änderungsverordnung 1995 vom 15. April 1996\n\n[BGBl. I S. 605] und Art. 2 Nr. 3 Buchst. b der Änderungsverordnung 1997 vom\n\n22. Juli 1997 [BGBl. I S. 1860] zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchfüh-\n\nrung des Bundesentschädigungsgesetzes). Mit Schreiben vom 12. September\n\n1996 beantragte die Klägerin eine höhere Rente, weil sich ihr Gesundheitszu-\n\nstand wesentlich verschlimmert und ihr Einkommen wesentlich geändert habe.\n\nMit Bescheid vom 28. Januar 1997 lehnte das beklagte Land eine Neufestset-\n\nzung der Rente ab. Zwar könne ab 1. Juni 1996 die vMdE mit 40% und die all-\n\ngemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit (aMdE) mit über 80% bewertet wer-\n\nden. Dies führe indes nicht zu einer Abweichung um mindestens 30% von der\n\nfestgesetzten Rente, so daß gemäß § 35 Abs. 2 BEG eine Neufestsetzung\n\nnicht in Betracht komme.\n\nAuf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte\n\nLand verurteilt, an die Klägerin ab 1. Juni 1999 eine monatliche Gesundheits-\n\nschadensrente in Höhe von 1.108,45 DM und für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis\n\nzum 30. Mai 1999 eine Rentennachzahlung in Höhe von 13.705,15 DM zu\n\nzahlen. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben. Mit der vom\n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land den Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im Anschluß an das Landgericht ausgeführt,\n\ndie allmähliche Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidenszustandes\n\nder Klägerin habe ab 1. Juni 1996 zu einer vMdE von 40% geführt und bewirkt,\n\ndaß sich der Grad der aMdE auf 80% erhöht habe. Beide Verschlimmerungen\n\nseien als einheitlicher Lebensvorgang zu betrachten und stellten eine einzelne\n\nVeränderung der Verhältnisse dar. Bei der Prüfung, ob sich die tatsächlichen\n\nVerhältnisse im Sinne des § 35 BEG wesentlich geändert haben, sei der zuletzt\n\ngezahlten Rente die dem Verfolgten nunmehr rechtlich zustehende Rente ge-\n\ngenüberzustellen. Dabei seien alle \"rentenrelevanten Verhältnisse\" zu berück-\n\nsichtigen. Nicht etwa dürfe eine fiktive Berechnung vorgenommen werden, bei\n\nder nur jeweils ein geändertes Merkmal der früheren Rentenberechnung aus-\n\ngewechselt werde, die übrigen Merkmale der früheren Berechnung aber in die\n\nneue Berechnung übernommen würden. Denn dies führe entgegen dem Willen\n\ndes Gesetzgebers dazu, daß der Neuberechnung gegebenenfalls nicht mehr\n\naktuelle Verhältnisse zugrunde gelegt würden. Allerdings sei in § 35 Abs. 2\n\nBEG gegenüber § 35 Abs. 1 BEG nicht allein der Grad der erforderlichen Ab-\n\nweichung zwischen festgesetzter und neu errechneter Rente erhöht worden.\n\nVielmehr müsse die Rentenänderung um mindestens 30% durch eine einzelne\n\nVeränderung der Verhältnisse erreicht werden. Dies beurteile sich nach dem\n\nUnterschied in der Rentenhöhe, der sich für zwei aufeinanderfolgende Ände-\n\nrungen der tatsächlichen Verhältnisse errechne. Diese Differenz müsse minde-\n\nstens 30% betragen und zugleich müsse die neu errechnete Rente von der\n\nbisher festgesetzten Rente um 30% abweichen. Dies treffe im Streitfall zu.\n\nII.\n\n1. a) Soweit das Berufungsgericht in der Leidensverschlimmerung und\n\nder dadurch bewirkten Erhöhung von vMdE und aMdE eine einzelne Änderung\n\nder Verhältnisse im Sinn von § 35 Abs. 2 BEG sieht, wird das Berufungsurteil\n\nvon der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nb) Die Revision hält die von den Vorinstanzen vorgenommene Berech-\n\nnung deshalb für fehlerhaft, weil nicht nur die Folgen der Leidensverschlimme-\n\nrung zum 1. Juni 1996, sondern auch die Veränderungen in den persönlichen\n\nund wirtschaftlichen Verhältnissen in Ansatz gebracht worden seien. Diese Rü-\n\nge bleibt ohne Erfolg.\n\n2. Nach § 35 Abs. 1 BEG ist eine Rente im allgemeinen neu festzuset-\n\nzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde la-\n\ngen, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der geänderten Ver-\n\nhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von\n\nder festgesetzten Rente abweicht. Demgegenüber ist nach § 35 Abs. 2 BEG\n\ndie Rente von Verfolgten, die - wie die Klägerin - das 68. Lebensjahr vollendet\n\nhaben, nur dann neu festzusetzen, wenn die aufgrund der veränderten Ver-\n\nhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der\n\nfestgesetzten Rente abweicht. Während es nach § 35 Abs. 1 BEG für eine\n\nNeufestsetzung ausreicht, wenn mehrere Veränderungen der Verhältnisse sich\n\ninsgesamt dahin auswirken, daß eine um mindestens 10% abweichende Rente\n\ngerechtfertigt ist, verlangt § 35 Abs. 2 BEG, daß eine einzelne Änderung der\n\nVerhältnisse eine Abweichung um mindestens 30% rechtfertigt (BGH, Urt. v.\n\n1. Dezember 1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II 1). In dem\n\nBericht des Ausschusses für Wiedergutmachung wird diese Vorschrift wie folgt\n\nbegründet (BT-Drucks. IV/3423 S. 5 f - \"Zu Nr. 9a (§ 21)\"; vgl. auch S. 7 - \"Zu\n\nNr. 17b (§ 35)\"):\n\n\"Absatz 2 ist neu eingefügt worden und soll für betagte Verfolgte\neine grundsätzliche Fixierung ihrer Rentenbeträge gewährleisten.\nInsbesondere soll sichergestellt werden, daß Rentenerhöhungen in\nder Sozialversicherung oder in der Kriegsopferversorgung nicht\nmehr in jedem Falle zu einer Neuberechnung und Herabsetzung\nder BEG-Rente führen, da in diesen Fällen im allgemeinen keine\nAbweichung von der bisherigen Rente in Höhe von 30 vom Hundert\neintreten wird. Die Neuregelung läuft somit weitgehend auf eine\n'Versteinerung' der Renten hinaus. Die Vollendung des 68. Le-\nbensjahres ist deshalb als Grenze gewählt worden, weil in diesem\nLebensalter in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle davon aus-\ngegangen werden kann, daß der Versorgungsfall bereits eingetre-\nten ist und sich demnach die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nRentenberechtigten nicht mehr wesentlich ändern werden. Der\nZweckbestimmung dieser Neuregelung entspricht es, daß sich hier\n- im Gegensatz zu den Fällen des Absatzes 1 - der Mindestsatz\nvon 30 vom Hundert für den jeweiligen Einzelfall und nicht für die\nGesamtheit der künftigen Änderung der Verhältnisse errechnet.\nDer Ausschuß geht bei der Neuregelung des Absatzes 2 selbstver-\nständlich davon aus, daß die linearen Rentenerhöhungen auf\nGrund künftiger Erhöhung der Beamtenbesoldung auch weiterhin\nohne Rücksicht auf die Mindestgrenze von 30 vom Hundert ge-\nwährt werden. Die Neufassung soll vor allem aber auch der Ver-\neinfachung der Praxis dienen und soweit möglich vermeiden, daß\ndie Verfolgten laufend und immer wieder Fragebogen ausfüllen\nmüssen und dadurch unnötig an ihr Verfolgungsschicksal erinnert\nwerden. Der Ausschuß erwartet, daß die Entschädigungsbehörden\nderartige Befragungen der Verfolgten soweit wie möglich vermei-\nden oder mindestens einschränken.\"\n\nSowohl dem Wortlaut als auch der Begründung von § 35 Abs. 2 BEG\n\nläßt sich über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht eindeutig entnehmen,\n\nwie eine Neuerrechnung der Rente bei mehreren Änderungen der Verhältnisse\n\nnach dieser Norm vorzunehmen ist.\n\na) Das beklagte Land geht davon aus, daß für die Rentenerrechnung\n\nlediglich solche Veränderungen zu berücksichtigen sind, die für sich genom-\n\nmen zu einer Rente führen, die von der festgesetzten Rente um mindestens\n\n30% abweicht (ähnlich wohl Weiss, in: Die Wiedergutmachung nationalsoziali-\n\nstischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom\n\nBundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, Bd. IV\n\nDas Bundesentschädigungsgesetz Erster Teil S. 327, 329 f). Das würde im\n\nStreitfall bedeuten, daß unter Vernachlässigung der Änderungen der persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die jeweils nur zu einer unter 30% lie-\n\ngenden und deshalb nicht erheblichen Veränderung der festgesetzten Rente\n\ngeführt hätten, lediglich diejenigen Veränderungen der Verhältnisse zu berück-\n\nsichtigen wären, die in der Verschlimmerung des Gesundheitsschadens und\n\neiner dadurch bedingten Erhöhung von vMdE und aMdE liegen. Dann wäre die\n\nRente nach einem Hundertsatz von 30% zu errechnen, indem der in dem Be-\n\nscheid von 1979 festgesetzte Hundertsatz von 20% um 10 Prozentpunkte (je 5\n\nProzentpunkte für die Steigerung der vMdE auf 40% und der aMdE auf 80%\n\n[§ 31 Abs. 6 BEG; § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG]) erhöht würde. Das ergä-\n\nbe für den 1. Juni 1996 eine Monatsrente von 924 DM (vgl. Art. 2 Nr. 4\n\nBuchst. b ÄnderungsVO 1995 i.V.m. Art. 2 Nr. 5 Buchst. a ÄnderungsVO 1997 -\n\n jeweils aaO). Danach beträgt das für die Klägerin maßgebliche jährliche\n\nDiensteinkommen für den einfachen Dienst in der Zeit vom 1. April 1995 bis\n\n28. Februar 1997 36.960 DM, d.h. monatlich 3.080 DM. Davon stünden ihr 30%\n\nzu. Im Vergleich zu der der Klägerin zugesprochenen Mindestrente, die sich in\n\ndieser Zeit auf 718 DM belief, macht dies einen Unterschied von 206 DM aus.\n\nDieser liegt um 9,40 DM unter dem Prozentsatz von 30% von 718 DM, der\n\n215,40 DM ausmacht. Danach käme eine Neufestsetzung nicht in Betracht,\n\nsofern man nicht mit Brunn/Hebenstreit (BEG § 35 Rn. 7 Beispiel Nr. 2 a.E.)\n\nwegen des geringen Betrages, der an der Erreichung der 30%-Grenze fehlt, im\n\nZuge der Gesamtschau einen weiteren Zuschlag zum Hundertsatz für ge-\n\nrechtfertigt hielte.\n\nb) Land- und Berufungsgericht sind demgegenüber von einer anderen\n\nBerechnungsweise ausgegangen, die einer im Schrifttum vertretenen Auffas-\n\nsung entspricht (vgl. Blessin/Giessler, BEG-SchlußG § 35 BEG Anm. II 5 b).\n\nNach dieser Meinung sind auch bei der Neuerrechnung der Rente nach § 35\n\nAbs. 2 BEG die gesamten für die Rentenbemessung maßgebenden Änderun-\n\ngen der Verhältnisse zu berücksichtigen. Dem Umstand, daß die Rente nur\n\ndann neu festzusetzen ist, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse\n\nerrechnete Rente jeweils um mindestens 30% von der festgesetzten Rente ab-\n\nweicht, wird dadurch Rechnung getragen, daß die aufgrund der letzten Ände-\n\nrung der Verhältnisse errechnete Rente derjenigen Rente gegenübergestellt\n\nwird, die sich aus der vorletzten Änderung der Verhältnisse errechnet. Ent-\n\nscheidend ist demnach das Ausmaß dieser letzten Änderung, nicht - wie in\n\n§ 35 Abs. 1 BEG - die Summe aller Änderungen in der Zeit, die seit der letzten\n\nRentenfestsetzung verstrichen ist. Dies führt im Streitfall zu folgender Ver-\n\ngleichsrechnung:\n\nGegenüber den Verhältnissen, die dem Rentenbescheid von 1979 zu-\n\ngrunde lagen, war vor dem 1. Juni 1996 die Unterhaltspflicht für eine Tochter\n\nentfallen; die Vermögensverhältnisse der Klägerin hatten sich derart ver-\n\nschlechtert, daß nur noch ein Abschlag von 2,5% vorzunehmen war. Das ergab\n\nbei einer vMdE von 30% nach § 31 Abs. 6 BEG, § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\n\nund Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der 2. DV-BEG einen Hundertsatz von 25%. Daraus\n\nerrechnet sich für Anfang 1996 eine Monatsrente von (36.960 : 12 = 3.080 x 25\n\n: 100 =) 770 DM. Aufgrund der zum 1. Juni 1996 eingetretenen Erhöhung der\n\nvMdE auf 40% und der aMdE auf 80% stieg der Hundertsatz gemäß § 31\n\nAbs. 6 BEG, § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG um je 5 Prozentpunkte auf 35%.\n\nDaraus errechnet sich zum 1. Juni 1996 eine Monatsrente der Klägerin von\n\n(36.960 : 12 = 3.080 x 35 : 100 =) 1.078 DM. Diese Rente übersteigt sowohl die\n\n(fiktive) Rente von 770 DM als auch die festgesetzte Rente von 718 DM um\n\nmehr als 30%. Demnach wären die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung\n\nder Rente erfüllt.\n\nc) Die Auslegung des beklagten Landes träfe zu, wenn § 35 Abs. 2 BEG\n\nwie folgt zu verstehen wäre: Bei einer Änderung der Verhältnisse ist die Rente\n\nnur dann neu festzusetzen, wenn die jeweilige Veränderung für sich genom-\n\nmen - ohne Berücksichtigung anderer Veränderungen, die ihrerseits eine\n\nRentenerhöhung nicht zu begründen vermögen - zur Errechnung einer Rente\n\nführt, die von der festgesetzten Rente um mindestens 30 Prozentpunkte ab-\n\nweicht. Bei der Neufestsetzung der Rente darf ebenfalls nur die jeweilige Ände-\n\nrung der Verhältnisse berücksichtigt werden.\n\nDieses Verständnis des § 35 Abs. 2 BEG mag möglich sein, ist aber\n\nnicht zwingend. Der Wortlaut - \"die auf Grund der veränderten Verhältnisse\n\nerrechnete Rente\" - läßt auch die Annahme zu und legt sie sogar nahe, daß die\n\nneue Rente unter Berücksichtigung der Gesamtheit der veränderten Verhält-\n\nnisse zu errechnen ist, daß aber eine entsprechende Neufestsetzung nur in\n\nBetracht kommt, wenn ein Vergleich der neu errechneten mit der aufgrund der\n\nvorletzten Veränderung der Verhältnisse errechneten (fiktiven) Rente eine Ab-\n\nweichung von mindestens 30% von dieser und der festgesetzten Rente ergibt.\n\nDiese Auslegung, die der Meinung von Blessin/Giessler aaO sowie derjenigen\n\nvon Brunn/Hebenstreit aaO § 35 Rn. 7 entsprechen dürfte, führt in den Fällen,\n\nin denen sich die Verhältnisse der Verfolgten nach der Vollendung des 68. Le-\n\nbensjahres verschlechtert haben, gegenüber dem Verständnis des beklagten\n\nLandes zu einer Besserstellung der Verfolgten. Sie wird auch dem Anliegen\n\ndes Gesetzgebers gerecht, mit der durch § 35 Abs. 2 BEG bezweckten \"Ver-\n\nsteinerung\" der Renten in erster Linie ein Instrument zugunsten der Verfolgten\n\nzu schaffen. Zwar ist die Norm auch zu beachten, wenn der betagte Verfolgte\n\neine Rentenerhöhung beantragt. Bereits bei den Gesetzesberatungen im Aus-\n\nschuß für Wiedergutmachung wurde darauf hingewiesen und von den Aus-\n\nschußmitgliedern ohne Widerspruch hingenommen, daß § 35 Abs. 2 BEG sich\n\nnicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Rentenempfängers aus-\n\nwirken kann (vgl. Kurzprotokoll der 36. Sitzung des Ausschusses für Wieder-\n\ngutmachung vom 5. November 1964 S. 9). Dies entspricht der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar\n\n1985 - IX ZB 122/84, wiedergegeben bei Zorn, NJW 1986, 2878, 2879 Nr. 5;\n\nUrt. v. 28. November 1991 - IX ZR 76/91, LM § 35 BEG 1956 Nr. 33; Urt. v. 1.\n\nDezember 1994 aaO; Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 110/97, LM § 35 BEG\n\n1956 Nr. 36; Beschl. v. 4. Februar 1999 - IX ZB 89/98, n.v.; Beschl. v.\n\n21. September 1999 - IX ZB 47/99, n.v.; auch Blessin/Giessler aaO § 35\n\nAnm. II 5 b; Zorn, RzW 1965, 385, 387). Gleichwohl ist bei der Handhabung\n\nder Vorschrift dem mit ihr verfolgten Zweck im Rahmen des Möglichen weitest-\n\ngehend Rechnung zu tragen. Dies ist um so mehr geboten, als sich nach der\n\nErfahrung des Senats die Regelung des § 35 Abs. 2 BEG unterdessen einseitig\n\nzu Lasten der Verfolgten auswirkt. Der Zweck der Entschädigungsgesetzge-\n\nbung geht dahin, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich\n\nwiedergutzumachen. Der Senat hat deshalb wiederholt betont, daß eine Ge-\n\nsetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug ge-\n\ngenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung er-\n\nschwert oder zunichte macht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 aaO zu II 2).\n\nDemzufolge ist der von den Instanzgerichten vertretenen Auslegung der\n\nVorzug vor derjenigen des beklagten Landes zu geben.\n\nDie Rentenerrechnung von Land- und Oberlandesgericht läßt Rechts-\n\nfehler nicht erkennen und wird als solche von der Revision nicht angegriffen.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-113-00","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":22},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-113-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:32.735205+00:00"}}