{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB___2-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"IX ZB 2/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 6, 7 Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. März 2000\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nIX ZB 2/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nInsO §§ 6, 7\n\nEine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht\n\nmit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern\n\nnur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten wer-\n\nden.\n\nBGH, Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - OLG Karlsruhe\n\nLG Heidelberg\n\nAG Heidelberg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und\n\nDr. Ganter\n\nam 16. März 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-\n\nschluß des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1999 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, be-\n\nantragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Ver-\n\nmögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und bean-\n\ntragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für\n\ndas Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe \"einschließlich der Kosten und der\n\nVergütung für den Insolvenzverwalter\" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit\n\ndem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubi-\n\nger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht.\n\nDas Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger\n\nzur Stellungnahme auf und wies den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die hier-\n\ngegen eingelegte \"sofortige Beschwerde\" wies das Landgericht zurück. Der\n\nAufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vor-\n\nschuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C. e.V.\n\nnach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet.\n\nGegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts legte die\n\nSchuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.\n\nDas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu-\n\ngelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich\n\ninsoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999\n\n(ZIP 1999, 1714), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999\n\n(NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober\n\n1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die soforti-\n\nge weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die\n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig\n\nerachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht hält abweichend von den oben auf-\n\ngeführten, jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in in-\n\nsolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Be-\n\nschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich\n\num eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO.\n\nHierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrens-\n\nrechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof, 1999, § 7\n\nRdnr. 33).\n\nIII.\n\nDie gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere\n\nBeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine\n\nBeschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.\n\n1. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen\n\nEntscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassung\n\ndurch das Oberlandesgericht bedarf.\n\na) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-InsO/\n\nKirchhof aaO § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzord-\n\nnung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die\n\nRegelung schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene Beschwerde-\n\nmöglichkeit entsprechend § 121 Abs. 1 VerglO zugunsten eines \"zügigen Ab-\n\nlaufs des Insolvenzverfahrens\" (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) da-\n\nhingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen\n\ndie Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber\n\ndem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Ge-\n\nwährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anleh-\n\nnung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) ausge-\n\nweitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO ge-\n\nbunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landge-\n\nrichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.\n\nb) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwer-\n\ndemöglichkeit in \"diesem\" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Ent-\n\nscheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage\n\nallgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften ge-\n\ntroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen\n\nRechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der\n\ninhaltlich \n\ngleichlautenden Bestimmung \n\ndes \n\n§ 121 Abs. 1 VerglO\n\n(Bley/Mohrbutter, \n\nVerglO \n\n4. Aufl. \n\n§ 121 \n\nRdnr. 5, \n\n10; \n\nBöhle-\n\nStamschräder/Kilger, VerglO 11. Aufl. § 121 Anm. 8; Kilger/K. Schmidt, Insol-\n\nvenzgesetze 17. Aufl. § 121 VerglO Anm. 8; Uhlenbruck, Insolvenzrechts-\n\nHandbuch, 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der\n\nGesetzgeber der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insol-\n\nvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentschei-\n\ndungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen\n\nwollen. Deshalb sind Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzsa-\n\nchen getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel\n\nZInsO 1999, 356).\n\nc) Die somit gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen gemäß § 127\n\nAbs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insol-\n\nvenzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO)\n\nergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO umgedeutet\n\nwerden (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rdnr. 4; Becker, in:\n\nNerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Er-\n\ngebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 In-\n\nsO im Wege der \"systematischen Interpretation\" ein neuer Wortlaut gegeben\n\nwird, der danach lauten soll: \"Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unter-\n\nliegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein an-\n\nderes Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht\" (so Ahrens ZInsO 1999, 190, 192). Ein\n\nderartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut (\"dieses Gesetz\")\n\nnoch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf\n\ndes Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmit-\n\ntelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die\n\nRechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in\n\nder Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Au-\n\nßerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Aus-\n\ngestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung so-\n\nwohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 Abs. 3 KO (Bley/Mohrbutter aaO § 121\n\nRdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO; Kilger/K. Schmidt aaO und § 73 KO\n\nAnm. 4 a; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO\n\n11. Aufl. § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, \n\nInsolvenzrechts-Handbuch § 71\n\nRdnr. 15; Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch § 18 Rdnr. 23). Eine all-\n\ngemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Ne-\n\nbenentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO er-\n\nsichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfah-\n\nrens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsge-\n\nsuch zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2\n\nZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302, 306; BGH, Urt. v.\n\n8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403).\n\nInsbesondere für Prozeßkostenhilfeentscheidungen entspricht die Be-\n\nschränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der\n\nProzeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet\n\n(BGHZ 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrund\n\nder Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der\n\nBundesgerichtshof nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkosten-\n\nhilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ aaO).\n\n2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen\n\nProzeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine soforti-\n\nge Beschwerde im Sinne des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als ge-\n\ngeben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Bedürfnis besteht.\n\na) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner\n\nProzeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amts-\n\nund Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei\n\nG. Pape ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach allge-\n\nmeiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlen-\n\nbruck, ZIP 1982, 288, 289; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 6 Rdnr. 31e; Kil-\n\nger/K. Schmidt aaO § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,\n\ndaß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach\n\n§ 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 Abs. 1\n\nKO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender\n\nVorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Kon-\n\nkursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die\n\nGläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem\n\nVermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur\n\nVerfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein\n\nInteresse. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe des-\n\nwegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Mas-\n\nse nicht beteiligt sei (Uhlenbruck aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger\n\nwurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich gehalten;\n\njedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach\n\n§ 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 107 Rdnr. 5c;\n\nKilger/K. Schmidt aaO § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des\n\nKonkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem\n\nZusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens ge-\n\nzählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).\n\nDie Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht kostendeckender Masse\n\nein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1,\n\n§ 207 Abs. 1 InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränk-\n\ntem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 2\n\nSatz 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch\n\ndem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen rest-\n\nlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses zumindest in er-\n\nster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier Rpfleger 1999, 1, 2;\n\nanders wohl Bork ZIP 1998, 1209, 1213; Funke ZIP 1998, 1708, 1710) kann er\n\naber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenz-\n\nverfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen\n\nzur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch\n\nsonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbrauche-\n\nrinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den\n\nnach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereini-\n\ngungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ\n\n134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 InsO genannten Verfah-\n\nrensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung er-\n\nforderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar\n\nsind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist \"der\n\nTod\" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999,\n\n§ 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem\n\nsolchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozeßkostenhilfe\n\nvom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbe-\n\nfreiung und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. Rdnr. 907; Smid aaO § 4 Rdnr. 15,\n\n§ 304 Rdnr. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 13\n\nRdnr. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidel-\n\nberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher ver-\n\neinzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 InsO im Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 InsO insgesamt nicht gelten\n\n(Kübler/\n\nPrütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).\n\nb) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Mei-\n\nnungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Insol-\n\nvenzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um ei-\n\nne Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit\n\nder Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vorsehenden\n\nRechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender ZIP 1999,\n\n125, 126 f.; Ahrens aaO S. 194; Uhlenbruck NZI 1999, 175, 176 und DZWIR\n\n2000, 15, 16 f.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\naa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eine\n\nAuslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozeßkostenhilfever-\n\nfahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber\n\nnicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden er-\n\nhebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommen-\n\nden richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren\n\nauszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. Pape\n\nWuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende Oberlandesgericht ver-\n\nweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337, 341 ff.\n\nDie dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfah-\n\nren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es\n\nsich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27,\n\n28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderrege-\n\nlungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch\n\nAuslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in der\n\nVorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtli-\n\nchen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz\n\nnicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen\n\nsich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der \"Höhe\" (ent-\n\ngegen der Ansicht von Vallender aaO S. 126 f.) nicht wie bei der einem Zeugen\n\noder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander\n\ntrennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden\n\nkönnten.\n\nbb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des Rechtsmit-\n\ntelzugs in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits\n\ndargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung geregel-\n\nten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die bei-\n\nden in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht\n\nmiteinander in Einklang bringen. Diese \"Ungereimtheit\" (vgl. die spätere Ant-\n\nwort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach\n\nvom 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in NZI 1999, 58 f.) ist\n\nbereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S.\n\n255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgese-\n\nhenen, später nicht Gesetz gewordenen \"verwalterlosen\" Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden\n\nkönnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den\n\ndiesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrensko-\n\nsten einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfas-\n\nsende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 266). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung\n\nder zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen\n\nMitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. Nach\n\nVerabschiedung des Gesetzes abgegebene Äußerungen von Regierungsver-\n\ntretern (vgl. dazu I. Pape NZI 1999, 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern.\n\nVon diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen\n\nAnlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-\n\nre\n\ndie weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozeßkostenhil-\n\nfefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nRiBGH Dr. Zugehör\nist wegen Erkrankung\nverhindert, zu unter-\nschreiben.\n\nPaulusch\n\nGanter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/ix-zb-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/ix-zb-2-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:02.069211+00:00"}}