{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__69-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"IX ZB 69/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 69/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 19. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2000 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 383.177,71 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom\n\n18. November 1999, das ihr gemäß § 182 ZPO am 25. November 1999 zuge-\n\nstellt worden ist, am 27. Dezember 1999 Einspruch eingelegt und gleichzeitig\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und\n\nden Einspruch als unzulässig verworfen. Die zulässige sofortige Beschwerde\n\nder Beklagten gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht zurückge-\n\nwiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 567\n\nAbs. 4 Satz 2, 568 a, 547, 577 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten gemäß § 182 ZPO wirksam\n\nzugestellt worden.\n\na) An der Zulässigkeit dieser Ersatzzustellung hat die Privatisierung der\n\nDeutschen Bundespost zur Deutschen Post AG nichts geändert (BGH, Beschl.\n\nv. 19. März 1998 - IX ZR 210/97, NJW 1998, 1716; BFH NJW 1997, 3264).\n\nGemäß § 418 Abs. 2 ZPO begründet die Zustellungsurkunde vollen Be-\n\nweis dafür, daß die Benachrichtigung der Beklagten und die Niederlegung der\n\nSendung bei der angegebenen Stelle vorgenommen worden sind. Für einen\n\nGegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte keine Umstände be-\n\nhauptet, die ein Fehlverhalten der Postbediensteten bei der Zustellung und\n\ndamit eine Falschbeurkundung belegen könnten (vgl. BVerwG NJW 1985,\n\n1179, 1180; BFH NJW 1997, 3264).\n\nb) Die Zustellung gemäß § 182 ZPO war nicht deswegen unwirksam,\n\nweil die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschafts-\n\nbriefkasten der Wohngemeinschaft der Beklagten und einer weiteren Frau ein-\n\ngelegt worden ist.\n\nFür die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen\n\nBriefen üblichen Weise gemäß § 182 ZPO ist eine konkrete Betrachtung maß-\n\ngeblich; entscheidend ist dafür die vom einzelnen Empfänger gehandhabte und\n\njedenfalls hingenommene Übung (BVerwG NJW 1985, 1179; BFH NJW 1988,\n\n1999, 2000). Danach war die Mitteilung über die Niederlegung im vorliegenden\n\nFall in den Gemeinschaftsbriefkasten einzulegen, der auch für die Beklagte\n\nbestimmt war und von ihr benutzt wurde.\n\nDer Einwurf der Benachrichtigung in den Gemeinschaftsbriefkasten für\n\neinen - wie im vorliegenden Falle - überschaubaren Benutzerkreis war nicht\n\nuntunlich im Sinne des § 182 ZPO; ein solches Vorgehen war zumindest eben-\n\nso sicher wie das in dieser Vorschrift zugelassene Befestigen an der Woh-\n\nnungstür oder Aushändigen an eine Person in der Nachbarschaft (vgl. BVerwG\n\nNJW 1988, 578 f; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rdn. 3; von\n\nFeldmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 1992 § 182 Rn. 4; Hartmann, in:\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. § 182 Rn. 10; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rn. 3). Es kann dahinstehen, ob, wie das\n\nLandgericht Neuruppin (NJW 1997, 2337; zust. Westphal NJW 1998, 2413;\n\nabl. Eyinck NJW 1998, 206) meint, sich aus § 13 der Post-Kundenschutzver-\n\nordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2016), in Kraft getreten am\n\n1. Januar 1996, ergibt, daß die Postsendung - auch eine Benachrichtigung\n\ngemäß § 182 ZPO - grundsätzlich nur über einen Einzelbriefkasten des Emp-\n\nfängers zugestellt werden dürfe. Diese Verordnung ist Ende 1997 außer Kraft\n\ngetreten (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 - BGBl.\n\nI S. 3294 - PostG n.F.).\n\nc) Die Zustellung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht un-\n\nwirksam, weil das Versäumnisurteil bei einer sog. Postagentur der Deutschen\n\nPost AG niedergelegt worden ist. Der Betreiber einer solchen Agentur vertritt\n\ndie Deutsche Post AG aufgrund eines Vertrages, der am Handelsvertreterrecht\n\n(§§ 84 ff HGB) ausgerichtet ist, bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Lei-\n\nstungen \n\nin \n\nselbständiger \n\nTätigkeit \n\nund \n\nVerantwortung \n\n(Base-\n\ndow/Donath/Schmidt, Postagenturen, in: Basedow, Das neue Wirtschaftsrecht\n\nder Postdienste, 1995, S. 1 ff, insbesondere S. 12, 32, 59, 127 ff). Postsendun-\n\ngen können auch bei einer solchen Postagentur gemäß § 182 ZPO niederge-\n\nlegt werden (VG Hannover NJW 1998, 920; FG München EFG 2000, 106;\n\nThomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 182 Anm. 4; Rößler DStZ 1998, 288; a.A.\n\nHartmann, aaO § 182 Rn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 182 Rn. 2; Späth DStZ 1997,\n\n847).\n\nIm Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die Deut-\n\nsche Post AG mit dem Recht beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des Pro-\n\nzeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können (§ 16 Abs. 1 des Ge-\n\nsetzes über das Postwesen \n\ni.d.F. des Postneuordnungsgesetzes vom\n\n14. September 1994 - BGBl. I S. 2325, 2370 - PostG a.F.). Nach § 33 Abs. 1\n\nPostG n.F. ist ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ver-\n\npflichtet, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozeßordnungen förmlich\n\nzuzustellen; im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheits-\n\nbefugnissen ausgestattet und beliehener Unternehmer. Für Schäden, die durch\n\neine Pflichtverletzung bei der Durchführung \n\nförmlicher Zustellungen\n\n- einschließlich der Aufbewahrung nach einer Niederlegung (vgl. BGHZ 28, 30,\n\n33 f.) - entstehen, haftet der Lizenznehmer wie ein öffentlich-rechtlicher\n\nDienstherr für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich (§ 35 PostG n.F.\n\ni.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG).\n\nDanach muß der Begriff \"Postanstalt\" im Sinne des § 182 ZPO, den der\n\nGesetzgeber unverändert beibehalten hat, nunmehr auf privatrechtliche Orga-\n\nnisationsformen der Deutschen Post AG erstreckt werden (VG Hannover, aaO\n\n921; FG München, aaO; Rößler, aaO 290; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 182\n\nRn. 2). Schon nach früherem Recht fielen unter diesen Begriff die sog. \"Post-\n\nstellen II\", die von Privatpersonen - regelmäßig im Nebenerwerb und in eige-\n\nnen Räumen - aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses zur Deutschen\n\nBundespost betrieben wurden (Basedow/Donath/Schmidt, aaO S. 4 f). Nach\n\nderen Privatisierung macht es keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ge-\n\nmäß § 182 ZPO niedergelegte Schriftstücke in Betriebsräumen der Deutschen\n\nPost AG oder in solchen einer Postagentur, die aufgrund des Agenturvertrages\n\nletztlich eine privatrechtliche Organisationseinheit dieser AG ist, zur Abholung\n\naufbewahrt werden (a.A. Zöller/Stöber, aaO). Der post- und strafrechtliche\n\nSchutz des Postgeheimnisses gilt gleichermaßen für Bedienstete der Deut-\n\nschen Post AG und selbständige Agenturbetreiber (§ 5 Abs. 1 PostG a.F., § 39\n\nAbs. 2 PostG n.F.; §§ 206, 353 b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 1 des Verpflich-\n\ntungsgesetzes vom 2. März 1974 \n\n- BGBl. \n\nI S. 469, 547; Base-\n\ndow/Donath/Schmidt, aaO S. 33, 127). Nach § 133 StGB wird jede dienstliche\n\nVerwahrung von Schriftstücken geschützt.\n\nDer vorliegende Fall zeigt, daß die Einschaltung einer Postagentur der\n\nDeutschen Post AG auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht wird, daß\n\nnach § 182 ZPO die Postsendung bei der \"Postanstalt\" am \"Ort der Zustel-\n\nlung\", also in der Gemeinde am Wohnsitz des Empfängers (BFH BStBl. II 1988,\n\n897; Roth, aaO § 182 Rn. 2; von Feldmann, aaO § 182 Rn. 2; Hartmann, aaO §\n\n182 Rn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 182 Rn. 2), niederzulegen ist. Die Postagentur\n\nbefindet sich in der zu S. gehörenden Gemeinde P., in der die Beklagte wohnt;\n\ndas Postamt ist in S.\n\n2. Die frist- und formgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand darf der Beklagten nicht gewährt werden (§§ 233 ff ZPO). Die\n\nTatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die - darlegungsbelastete -\n\nBeklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Notfrist zum Einspruch\n\ngegen das Versäumnisurteil (§§ 236 Abs. 2, 338, 339 Abs. 1 ZPO) einzuhalten.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/ix-zb-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/ix-zb-69-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:15.681428+00:00"}}