{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__47-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"IX ZB 47/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 47/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nam 5. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2000 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte ist durch das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. März\n\n2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Dresden zur Zahlung von 50.000 DM\n\nnebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt worden. Am 3. April 2000 ging beim\n\nOberlandesgericht Dresden ein Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom\n\nselben Tage mit folgendem Wortlaut ein:\n\n\"In Sachen ...bank D. e.G. gegen H. wegen Bürgschaft wird na-\n\nmens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden ... (Aktenzeichen, Datum und Zustel-\n\nlungstag) Berufung eingelegt\".\n\nDas erstinstanzliche Urteil war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Die\n\nProzeßakten gingen am 10. April 2000 beim Oberlandesgericht ein.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen,\n\ndie Berufungsschrift lasse nicht erkennen, wer Berufungskläger und wer Beru-\n\nfungsbeklagter sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Be-\n\nklagten.\n\nII.\n\nDas gemäß § 519 b Abs. 2 Halbs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittel\n\nist nicht begründet.\n\nEine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe wei-\n\nterer Unterlagen, etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum\n\nAblauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennen lassen, für und gegen wen\n\ndas Rechtsmittel eingelegt werden soll (ständige höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung, vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383\n\nm.w.N.; BAG NJW 1973, 1949, 1950).\n\nDiese Voraussetzung erfüllte die Berufungsschrift vom 3. April 2000\n\nnicht; bei den Namen der Prozeßparteien waren deren Parteirollen nicht ange-\n\ngeben. Die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt sind, ist allerdings dann\n\nzur Identifizierung des Berufungsklägers ausreichend, wenn es im Bezirk des\n\nbetreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsät-\n\nzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den\n\nParteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Be-\n\nklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGHZ 65, 114, 115; BGH, Urteil vom\n\n19. November 1993 - V ZR 269/92, NJW 1994, 387). Der Präsident des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden hat auf Anfrage mitgeteilt, daß eine solche Übung im\n\ndortigen Bezirk zwar bestehe, soweit es um gerichtliche Entscheidungen und\n\nVerfügungen gehe. Bei der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen\n\nAnwaltschaft gibt es danach jedoch keine einheitliche Übung hinsichtlich der\n\nReihenfolge der Parteibezeichnungen im Berufungsrechtszug; insbesondere\n\nbei Berufungsschriften, so heißt es in der Auskunft, werde ein als Berufungs-\n\nführer auftretender Beklagter nicht selten zuerst benannt. Von einer allgemei-\n\nnen Übung kann somit insoweit hier nicht gesprochen werden.\n\nUnabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteirol-\n\nlen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als\n\ngenügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn der\n\nKläger als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu\n\nwerden (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83, VersR 1983, 778;\n\nBVerfGE 71, 202, 204 f). Im vorliegenden Fall ist indessen die Berufung für die\n\nverklagte Partei eingelegt worden; dafür gibt es, wo keine Übung im oben er-\n\nörterten Sinn besteht, eine entsprechende Regel nicht (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeich-\n\nnung 17).\n\nDie von der Beklagten geäußerte Ansicht, aus der Angabe des Prozeß-\n\ngegenstands (\"wegen Bürgschaft\") ergebe sich, wer die klagende Partei sei, ist\n\nnicht richtig. Entgegen der Meinung der Beklagten gehören Bürgschaften für\n\nnatürliche Personen zu den üblichen Bankgeschäften. Im übrigen kann auch\n\nein Bürge in der Rolle des Klägers auftreten, wenn er beispielsweise eine ne-\n\ngative Feststellungsklage erhebt.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/ix-zb-47-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/ix-zb-47-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:14.795453+00:00"}}