{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB_105-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"IX ZB 105/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"a) InsO §§ 22, 165 ff. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten. b) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. c) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 2, 3 Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder ab- sonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 105/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Dezember 2000\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\na) InsO §§ 22, 165 ff.\n\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen\ni.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten.\n\nb) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1\n\nBerechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der\nWert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung.\nMit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen,\nsoweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt\nhat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.\n\nc) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 2, 3\n\nBemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz\naufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder ab-\nsonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten,\nwenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil\nder Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung\n\n \n\nsonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu\nvergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 - OLG Jena\n\n LG Erfurt\n\n AG Erfurt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am\n\n14. Dezember 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-\n\nschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 5. April\n\n2000 wird zugelassen. Sie wird auf Kosten der Schuldnerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 24.313,46 DM.\n\nGründe:\n\nA.\n\nAuf einen Eröffnungsantrag der Schuldnerin (Beteiligte zu 1.) hin hat das\n\nAmtsgericht am 19. April 1999 den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter bestellt. Am 7. Mai 1999 hat es ein allgemeines Verfügungsverbot\n\nerlassen. Zwei Wochen später hat es das Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 2. zum Insolvenzverwalter\n\nbestellt.\n\nDurch Beschluß vom 28. Oktober 1999 hat das Amtsgericht antragsge-\n\nmäß die Vergütung des Beteiligten zu 2. für die vorläufige Insolvenzverwaltung\n\nauf 24.313,46 DM brutto festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage hat es einen\n\nBetrag von 269.361,34 DM eingesetzt und hierbei auch Gegenstände mit be-\n\nrücksichtigt, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet waren. Das Amts-\n\ngericht hat sodann einen Vergütungssatz von 45 % der vollen Vergütung eines\n\nInsolvenzverwalters für angemessen gehalten, weil das Unternehmen der\n\nSchuldnerin unter erschwerten Bedingungen fortgeführt worden sei.\n\nGegen den am 6. November 1999 zugestellten Beschluß hat die\n\nSchuldnerin, vertreten durch \n\nihren Geschäftsführer, mit einem am\n\n15. November 1999 vorab eingegangenen Telefax sofortige Beschwerde ein-\n\ngelegt. Das Landgericht hat sie im wesentlichen aus den Gründen des amtsge-\n\nrichtlichen Beschlusses zurückgewiesen. Der Beschluß wurde der Schuldnerin\n\nam 7. April 2000 zugestellt. Sie hat dagegen am 19. April 2000 sofortige weite-\n\nre Beschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Sie meint, Bemes-\n\nsungsgrundlage für die Vergütung auch des vorläufigen Insolvenzverwalters\n\nkönne nur die unbelastete Masse sein. Der Beteiligte zu 2. hält den angefoch-\n\ntenen Beschluß für richtig.\n\nDas Oberlandesgericht (sein Beschluß ist abgedruckt in ZInsO 2000,\n\n554 f. = ZIP 2000, 1839 ff. = NZI 2000, 533 ff.) hat das Rechtsmittel dem Bun-\n\ndesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte die weitere Beschwerde\n\nzulassen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung über die\n\nBerechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters\n\ngeboten sei. In der Sache vertritt das vorlegende Oberlandesgericht die Auf-\n\nfassung, auch diejenigen Gegenstände seien mit ihrem Verkehrswert anzuset-\n\nzen, die mit Aus- oder Absonderungsrechten Dritter belastet sind. Das gelte\n\nentgegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV auch, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter\n\nabsonderungsberechtigte Gegenstände nicht verwertet habe. Die weitere Be-\n\nschwerde sei deshalb zurückzuweisen. An einer solchen Entscheidung sieht\n\nsich das vorlegende Gericht durch einen Beschluß des Pfälzischen Oberlan-\n\ndesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 (abgedruckt in ZIP 2000, 1306 ff.\n\n= NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398 ff.) gehindert. Dessen Auffassung führe\n\n- so das vorlegende Oberlandesgericht - dazu, daß der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter dann nicht vergütet werde, wenn eine anzustellende Verwertungs-\n\nprognose negativ ausfalle. Eine solche Prognose würde zudem das Festset-\n\nzungsverfahren in unzuträglicher Weise belasten und verkomplizieren. Dem\n\nZiel der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, überhöhten Vergütungs-\n\nansprüchen zu begegnen, die aus der Masse nicht gedeckt werden könnten,\n\nsei durch eine eher vorsichtige Bemessung des Bruchteils nach § 11 Abs. 1\n\nSatz 1 InsVV Rechnung zu tragen. Wäre jedoch der Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts Zweibrücken zu folgen, so müßte der Beschluß des Landgerichts\n\naufgehoben und die Sache wegen der im Hinblick auf eine entsprechende An-\n\nwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erforderlichen weiteren Ermittlungen zu-\n\nrückverwiesen werden.\n\nB.\n\nDer erkennende Senat stimmt dem vorlegenden Oberlandesgericht zu.\n\nI.\n\nDie Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig.\n\nDas Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf eine weitere Be-\n\nschwerde hin entschieden, zwar sei ein Absonderungsrecht in die Berech-\n\nnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzu-\n\nbeziehen. Dabei sei jedoch auch die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV getroffene Re-\n\ngelung zu berücksichtigen, die eine Einbeziehung absonderungsbelasteter\n\nGegenstände von ihrer Verwertung durch den Verwalter abhängig macht. In\n\nentsprechender Anwendung dieser Vorschrift sei auch beim vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage an eine Verwer-\n\ntung der betreffenden Gegenstände anzuknüpfen. Eine solche Prognose sei\n\nhinsichtlich der Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung durch den endgülti-\n\ngen Insolvenzverwalter zu treffen. Sei zu erwarten, daß bei einer zukünftigen\n\nVerwertung ein Überschuß in die Masse fließe, so sei er in entsprechender\n\nAnwendung der Grundregel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV für die Ermitt-\n\nlung der Berechnungsgrundlage auch schon bei der Vergütung des vorläufigen\n\nInsolvenzverwalters zu berücksichtigen, aber nur bis zur Kappungsgrenze des\n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV.\n\nWegen dieser Einschränkung will das vorlegende Oberlandesgericht\n\nvon dem früheren Beschluß abweichen. Sie betrifft eine Frage aus dem Insol-\n\nvenzrecht: Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters wird durch § 21 Abs. 2 Nr. 1, §§ 63, 65 InsO i.V. mit § 11 Abs. 1\n\nInsVV geregelt. Der Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-\n\nken, von dem das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, beruht auch\n\nauf der dargelegten Auffassung. Zwar hat das Pfälzische Oberlandesgericht\n\nZweibrücken die Vorentscheidungen aufgehoben, weil diese eine Berücksichti-\n\ngung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, insge-\n\nsamt abgelehnt hatten. Jedoch hinderten die Ausführungen des Oberlandesge-\n\nrichts, mit denen es die Berücksichtigung der Aus- und Absonderungsrechte\n\nauf den Umfang des Verwertungserlöses beschränkte, das Landgericht ent-\n\nsprechend § 565 Abs. 2 ZPO an einer höheren Festsetzung. Im übrigen kann\n\ndie zu treffende Entscheidung nicht allein auf die Rechtsfrage beschränkt wer-\n\nden, ob überhaupt derartige Gegenstände bei der Wertbemessung zu berück-\n\nsichtigen sind. Vielmehr muß eine sachgerechte Lösung zugleich untrennbar\n\ndie Frage einbeziehen, in welcher Weise und mit welchen Folgen dies gesche-\n\nhen soll.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu-\n\nzulassen.\n\n1. Sie ist statthaft. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht\n\nselbst über eine nach § 6 Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde ent-\n\nschieden. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO steht unter\n\nanderem der Schuldnerin die sofortige Beschwerde auch gegen den Beschluß\n\nzu, durch den das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters \n\nfestsetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt\n\n100 DM (§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V. mit § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 568\n\nAbs. 3 ZPO wird insoweit jedenfalls durch diese Sonderregelung verdrängt\n\n(OLG Stuttgart NJW 2000, 1344 f.; OLG Celle NZI 2000, 226 f.; OLG Zwei-\n\nbrücken ZInsO 2000, 398, 399; OLG Naumburg ZInsO 2000, 349 Leitsatz;\n\nKeller ZIP 2000, 689 f.).\n\n2. Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.\n\nAnwaltszwang besteht nicht (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 78 Abs. 3 ZPO; ebenso\n\nOLG Celle NZI 2000, 226 f.; OLG Köln WM 2000, 1116, 1117). Der Umstand,\n\ndaß der Beschluß des Landgerichts inhaltlich mit demjenigen des Insolvenzge-\n\nrichts übereinstimmt, steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn\n\n§ 568 Abs. 2 ZPO wird als Mittel zur Begrenzung weiterer Beschwerden durch\n\ndie Ausgestaltung des § 7 InsO als besondere Rechtsbeschwerde ersetzt.\n\n3. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist auch zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten. Soweit die Vorlagefrage i.S. von\n\n§ 7 Abs. 2 InsO reicht (s. oben I.) - also die Grenze einer Berücksichtigung von\n\nAus- und Absonderungsrechten geklärt werden soll -, bedarf dies keiner Be-\n\ngründung.\n\nAber auch gegenüber dem Ansatz der Entscheidungen sowohl des Pfäl-\n\nzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als auch des hier entscheidenden\n\nLandgerichts, Aus- oder Absonderungsrechte überhaupt bei der Vergütung des\n\nvorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, macht die Schuldnerin eine\n\nGesetzesverletzung geltend. Nach ihrer Auffassung kann nur die unbelastete\n\nMasse Bemessungsgrundlage für diese Vergütung sein. Schon im Hinblick auf\n\ndiese rechtliche Ausgangslage ist die Nachprüfung der Beschwerdeentschei-\n\ndung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die\n\nernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen zu den neu ge-\n\nfaßten Regelungen der §§ 10, 11 InsVV besteht.\n\nIII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat\n\ndie Vergütung des Beteiligten zu 2. mit Recht wie folgt festgesetzt:\n\nGebühr gemäß §§ 11, 2 InsVV \n\n19.959,88 DM\n\nAuslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV) \n\n 1.000,00 DM\n\nMWSt \n\n 3.353,58 DM\n\n24.313,46 DM.\n\n1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert zuzusprechen-\n\nde - Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen angemessenen\n\nBruchteil der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht über-\n\nschreiten. Ergänzend gelten nach § 10 InsVV die §§ 1 bis 9 InsVV über dessen\n\nVergütung entsprechend, d.h. soweit dies mit der Tätigkeit des erst vorläufigen\n\nVerwalters vereinbar ist. Den Unterschieden zwischen den beiderseitigen Auf-\n\ngaben- und Pflichtenkreisen ist angemessen Rechnung zu tragen.\n\n2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Vergütung des (endgültigen)\n\nInsolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die\n\nsich die Schlußrechnung bezieht, also zur Zeit der Beendigung des Insolvenz-\n\nverfahrens (§§ 63 Satz 2, 66 Abs. 1 InsO).\n\na) Im einzelnen bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 InsVV für die Vergü-\n\ntung des Insolvenzverwalters, daß mit Absonderungsrechten belastete Masse-\n\ngegenstände - nur - zu berücksichtigen sind, wenn sie durch den Verwalter\n\nverwertet werden. Das bedeutet, daß der Aufwand des Insolvenzverwalters bei\n\nder Verwertung von Absonderungsrechten im Ansatz lediglich erfolgsbedingt\n\nund durch eine - begrenzte - Erhöhung der Berechnungsgrundlage abzugelten\n\nist (vgl. A 4 der allgemeinen Begründung sowie diejenige zu § 1 Abs. 2 Nr. 1\n\nInsVV, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenz-\n\nverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl., vor § 1 InsVV). Aussonderungsrechte kön-\n\nnen überhaupt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV berücksich-\n\ntigt werden (s.u. b).\n\nb) Nach dieser Norm ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung\n\ninsbesondere festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters aus-\n\ngemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1\n\nangefallen ist. Dies schränkt den Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV\n\nein: Die Bemühung des Insolvenzverwalters soll nur insoweit - allein - durch die\n\nBestimmung der Berechnungsgrundlage abgegolten sein, als die Bearbeitung\n\nvon Aus- und Absonderungsrechten nicht einen erheblichen Teil seiner Tätig-\n\nkeit ausgemacht hat oder sich in einem Mehrbetrag der Berechnungsgrundlage\n\nauswirkt. Andernfalls ist die Tätigkeit als solche gesondert zu vergüten. Das gilt\n\ninsbesondere, wenn der Insolvenzverwalter zwar keine - erfolgreichen - Ver-\n\nwertungshandlungen vorgenommen, aber dennoch einen erheblichen Teil sei-\n\nner Tätigkeit auf Aus- und Absonderungsrechte verwandt hat (vgl. Begründung\n\nzu § 3 InsVV, aaO).\n\nWas ein \"erheblicher Teil\" der Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 Buchst. a\n\nInsVV ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird allein\n\ndarauf abgestellt, ob die zu prüfenden Fremdrechte 50 % der gesamten Schul-\n\ndenmasse übersteigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 3 Rdn. 9, 10; Haar-\n\nmeyer ZInsO 1999, 488, 492), oder ob mehr als 30 % der Gläubiger Aus- oder\n\nAbsonderungsrechte geltend machen (Hess, InsVV 2. Aufl. § 3 Rdn. 42). Nach\n\nanderer Auffassung soll ein Zuschlag für etwaigen qualitativen Mehraufwand\n\nauch dann veranlaßt sein, wenn zwar weniger als 50 % an Fremdrechten, aber\n\nbesondere Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen (vgl. Eickmann, Vergü-\n\ntungsrecht, § 3 InsVV Rdn. 16).\n\n3. Die gebotene sinnentsprechende Anwendung jener Grundsätze auf\n\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat einem grundlegenden\n\nUnterschied zwischen dessen Tätigkeit und derjenigen des (endgültigen) Insol-\n\nvenzverwalters Rechnung zu tragen: Der erst vorläufige Insolvenzverwalter hat\n\nSchuldnervermögen grundsätzlich noch nicht im technischen Sinne zu verwer-\n\nten (Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, § 22 Rdn. 6;\n\nBreutigam/Blersch, Berliner Praxiskommentare \n\nInsolvenzrecht Bd. I § 22\n\nRdn. 12; Vallender DZWIR 1999, 268, 270), unabhängig davon, ob ein allge-\n\nmeines Verfügungsverbot erlassen ist oder nicht. Denn zum einen soll der\n\nSchuldner vor unwiederbringlichen Vermögenseinbußen geschützt werden,\n\nsolange die Insolvenzeröffnung nicht feststeht. Zum anderen soll der Entschei-\n\ndung der Gläubiger nach der Insolvenzeröffnung (§ 157 InsO) nicht vorgegrif-\n\nfen werden. Die amtliche Begründung zu § 26 des Entwurfs einer Insol-\n\nvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443 S. 117) nennt ausdrücklich nur den \"Notver-\n\nkauf verderblicher Waren\" als Aufgabe des erst vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters. Demgegenüber ist die Verwertung durch den Insolvenzverwalter (§§ 159,\n\n165 ff. InsO) nur im zweiten und dritten Abschnitt des vierten Teils der Insol-\n\nvenzordnung geregelt, also im Zusammenhang mit dem eröffneten Verfahren.\n\na) Damit entfällt für den vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig die-\n\njenige Tätigkeit, die gerade den Ansatzpunkt für die Vergütung des (endgülti-\n\ngen) Insolvenzverwalters bildet, nämlich die Mehrung der Insolvenzmasse\n\ndurch Verwertungstätigkeit. Diese kommt nur ausnahmsweise in Betracht,\n\nwenn und soweit ein Aufschub der Verwertung bis nach der Insolvenzeröffnung\n\ndie werdende Insolvenzmasse schädigen würde. Als Grundlage für die Bemes-\n\nsung einer Vergütung eignet sich dies nicht.\n\nb) Andererseits kann aber auch der vorläufige Insolvenzverwalter in er-\n\nheblichem Umfang mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten\n\nbefaßt werden: Er hat u.a. das gesamte Vermögen des Schuldners einschließ-\n\nlich fremder Sachen in dessen Besitz zu sichern und zu erhalten; die Klärung\n\nfremder Rechte bleibt regelmäßig erst dem Insolvenzverwalter nach Verfahren-\n\nseröffnung vorbehalten. Herausgabeverlangen von Sicherungsnehmern kann\n\nder vorläufige Verwalter abwehren, gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\n\nhat er ggf. die Einstellung bei Gericht (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, § 30 d Abs . 4\n\nZVG) zu beantragen. Andererseits sind mit Bezug auf entbehrliche Gegenstän-\n\nde unnötige Kosten zu vermeiden, vor allem, wenn diese im Hinblick auf § 55\n\nAbs. 2 InsO oder öffentlich-rechtliche Pflichten zu Masseverbindlichkeiten füh-\n\nren würden; die Freigabe auch von fremdem Gut aus der verwalteten Masse -\n\n mindestens in Form einer Anregung an das Insolvenzgericht, den Sicherungs-\n\nauftrag entsprechend einzuschränken (vgl. BGHZ 105, 230, 238 f) - kann des-\n\nhalb zu prüfen sein (vgl. Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 4\n\na.E., 26). Betriebsnotwendige Geräte sind im Bedarfsfall zu warten oder zu re-\n\nparieren, sogar wenn sie zur Sicherheit an Dritte übereignet sind. Gebäude\n\nsind im nötigen Umfang auch zugunsten der Grundpfandgläubiger versichert zu\n\nhalten (BGHZ 105, 230, 237 f). Insbesondere gegenüber Aussonderungsrech-\n\nten mag schon der vorläufige Insolvenzverwalter die Voraussetzungen des\n\n§ 107 Abs. 2 InsO oder fortdauernde Rechte zum Besitz infolge des § 112 InsO\n\nzu prüfen haben. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter gebotene Verwal-\n\ntungstätigkeit umfaßt jedenfalls bei einer Unternehmensfortführung regelmäßig\n\ndie Verarbeitung von Rohstoffen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen,\n\nden Verkauf der Fertigprodukte, an denen Sicherungseigentum begründet wur-\n\nde, sowie den Einzug von Forderungen gegen Abnehmer, sogar wenn diese im\n\nvoraus an Absonderungsberechtigte abgetreten waren. Hierbei hat der vorläu-\n\nfige Insolvenzverwalter jeweils seine Berechtigung gerade im Verhältnis zu den\n\nSicherungsnehmern zu prüfen und die vertraglichen sowie gesetzlichen Gren-\n\nzen genau zu wahren (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 422/98, ZIP 2000,\n\n895, 896 ff, z.V.b. in BGHZ).\n\nDas alles sind Tätigkeiten, die - einen erheblichen Umfang vorausge-\n\nsetzt - bei einem (endgültigen) Insolvenzverwalter typischerweise mit einem\n\nZuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV abgegolten werden können. Ge-\n\nrade beim vorläufigen Insolvenzverwalter erlangen sie eine besondere Bedeu-\n\ntung, weil Sicherungsnehmer ihre Rechte oft schnell und schon ihm gegenüber\n\ngeltend machen. Die Berechtigung und mögliche Folgen prüft der vorläufige\n\nVerwalter unter den häufig noch undurchsichtigen Verhältnissen des Eröff-\n\nnungsverfahrens. Seine Prüfung erleichtert dann gegebenenfalls auch dem\n\n(endgültigen) Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren die Verwertung.\n\nc) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63\n\nSatz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angemessen zu vergüten (vgl. BVerfG\n\nZIP 1993, 838, 841). Das gilt auch, soweit er sich mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten zu befassen hat.\n\nFür die Berechnung jeder Vergütung bedarf es gemäß § 2 i.V.m. § 11\n\nInsVV einer Grundlage. Deshalb kann die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters mit bezug auf Aus- oder Absonderungsgut nicht allein durch Zu-\n\noder Abschläge entsprechend § 3 InsVV auf der Grundlage der \"Sollmasse\" im\n\nSinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV abgegolten werden. Diese hat keinen Bezug\n\nzur Tätigkeit gerade des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich im Eröff-\n\nnungsverfahren mit der \"Istmasse\" zu befassen hat. Danach paßt für diesen\n\ninsbesondere nicht die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung,\n\nwelche die Vergütungshöhe vom Ergebnis der Verwertung belasteter Masse-\n\ngegenstände abhängig macht. Insoweit stimmt der Senat dem vorlegenden\n\nOberlandesgericht zu (ebenso BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; a.M. OLG\n\nZweibrücken\n\nZInsO 2000, 398, 400 f). Anderenfalls würde die eigenständige Vergütung des\n\nvorläufigen Verwalters wesentlich durch den Erfolg einer Verwertung bestimmt,\n\ndie er selbst nicht notwendigerweise zu beeinflussen vermag. Zudem könnte\n\nder Erfolg erst wesentlich später eintreten. In dem frühen Zeitpunkt, für den der\n\nvorläufige Insolvenzverwalter abzurechnen hat, wäre eine grundlegende Pro-\n\ngnose auf Zeitpunkt und Ergebnis der späteren Verwertung zu aufwendig und\n\nmit großen Unsicherheiten belastet. Auch für eine zuverlässige Schätzung,\n\nwelcher prozentuale Anteil des Erlöses üblicherweise für die Insolvenzmasse\n\nübrig bleibt, fehlt jede empirische Grundlage.\n\nAus gleichartigem Grunde ist es auch nicht gerechtfertigt, den Wert nur\n\ndes Ab-, nicht aber des Aussonderungsguts in Ansatz zu bringen. Zwar mag\n\ndessen Verwaltung den vorläufigen Insolvenzverwalter im allgemeinen weniger\n\nbelasten als die Beschäftigung mit Absonderungsrechten, doch ist dies nicht\n\nallgemein bei der Berechnungsgrundlage, sondern erst im jeweiligen Einzelfall\n\nbeim Vergütungssatz zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen Aus- und\n\nAbsonderungsrechten würde zudem das Vergütungsverfahren in diesem frühen\n\nStadium der Insolvenz praktisch erheblich erschweren.\n\nFerner entspräche es nicht dem System der - entsprechend anwendba-\n\nren - §§ 1 bis 3 InsVV, den Wert der Aus- und Absonderungsrechte selbst im\n\nZusammenhang mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung etwa nur mit einem\n\nBruchteil anzusetzen. Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Wert\n\nder mit Fremdrechten belasteten Vermögensgüter, nicht nur auf einen gegen-\n\nständlich abgrenzbaren Teil davon. Zudem berücksichtigt die insolvenzrechtli-\n\nche Vergütungsverordnung den Umfang der jeweils anfallenden Tätigkeiten\n\ndurchweg nicht schon bei der Wertfestsetzung, sondern erst im Rahmen der\n\nGebührensätze.\n\nDanach kann Grundlage für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalters entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV nur der Wert der \"Insolvenzmasse\" bei\n\nBeendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (LG Düsseldorf\n\nNZI 2000, 182; LG Frankfurt/Main ZIP 1999, 1686 f; LG Kleve ZIP 2000,\n\n1946 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 10 Rn. 5; Eickmann aaO § 11 Rn. 7\n\nbis 9; Keller, in: Erster Leipziger Insolvenzrechtstag, herausgegeben von\n\nChr. Berger u.a., Berlin 2000, S. 67, 73; Hess aaO § 10 Rn. 2). Auch die Ver-\n\ngütung für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten hat systema-\n\ntisch von deren Wert auszugehen. Deshalb ist im Ansatz eine entsprechende\n\nAnwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO geboten, jedoch nur, soweit der vorläufi-\n\nge Insolvenzverwalter sich tatsächlich mit den Aus- oder Absonderungsrechten\n\nin nennenswertem Umfang befaßt hat; dies hat er im einzelnen darzulegen\n\n(OLG Köln ZIP 2000, 1993, 1995 f; vgl. § 8 Abs. 2 InsVV). Folglich sind in die\n\nBerechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters\n\nungekürzt auch Gegenstände einzubeziehen, die mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit bezug auf diese Rechte tätig\n\ngeworden ist (ebenso OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400; BayObLG\n\nZIP 2000, 2122, 2123; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509, 510; vgl. LG Bonn\n\nNZI 2000, 550 f; a.M. LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230).\n\nd) Allerdings ist bei der Vergütung auch dem Umstand angemessen\n\nRechnung zu tragen, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter noch nicht die\n\n- möglicherweise zeitaufwendige - Verwertung des Schuldnervermögens ob-\n\nliegt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV), die zudem üblicherweise die Insolvenz-\n\nmasse erst anreichert. Hieraus folgt zwar nicht, daß sich der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter ausnahmslos weniger insbesondere mit Absonderungsrechten\n\nzu befassen hätte als der endgültige (s.o. b). Jedoch sind die Vergütungsre-\n\ngeln für den (endgültigen) Insolvenzverwalter im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1\n\nInsVV nicht schematisch, sondern in einer den Besonderheiten angepaßten\n\nWeise auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen. Dabei ist der\n\nvorläufige Insolvenzverwalter im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zu\n\nstellen als der endgültige; und die Vorschriften der insolvenzrechtlichen Ver-\n\ngütungsverordnung sollen es auch verhindern, daß das Schuldnervermögen\n\nschon vor der Verfahrenseröffnung durch eine zu hohe Vergütung des vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters erschöpft wird. Deshalb macht § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV\n\ndie Höhe der Vergütung des (endgültigen) Verwalters vom Erfolg seiner Ver-\n\nwertungsbemühungen abhängig. Nur wenn er in erheblichem Umfange durch\n\ndie Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten zusätzlich belastet wird,\n\nerhält er gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV erfolgsunabhängig einen Zuschlag\n\nzur Vergütung. Jedoch wird der eingeschränkte Aufgabenkreis des erst vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalters allgemein bereits dadurch berücksichtigt, daß er\n\n- jedenfalls wenn seine Aufgaben und Befugnisse nicht über diejenigen des\n\nfrüheren Sequesters hinausgehen - regelmäßig nur 25 % der Vergütung des\n\nendgültigen Insolvenzverwalters erhalten soll. Die Begründung zu § 11 InsVV\n\n(abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO vor § 1 ) erwähnt ausdrücklich\n\nals insoweit vergütungspflichtige Tätigkeit die \"Inbesitznahme, Sicherung und\n\nzeitweilige Verwaltung\" des Schuldnervermögens; das umfaßt - jedenfalls vor-\n\nläufig - auch aus- oder abzusondernde Gegenstände in seiner Herrschaftsge-\n\nwalt mit.\n\nDaß schon die bloß nennenswerte Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des\n\nAus- \n\nund Absonderungsrechten \n\nunterliegenden Schuldnervermögens\n\n- erfolgsunabhängig - in vollem Umfang die Berechnungsgrundlage mit be-\n\nstimmt, hat zur Folge, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zusätzlich\n\nein Zuschlag i.S. von § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV allein für die Bearbeitung von\n\nAus- und Absonderungsrechten zustehen kann. Im Gegenteil ist dann, wenn\n\ndiese Bearbeitung nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen\n\nInsolvenzverwalters ausgemacht hat, regelmäßig ein Abschlag i.S. von § 3\n\nAbs. 2 InsVV geboten, sofern der Wert gerade des mit Sicherungsrechten be-\n\nlasteten Vermögens ins Gewicht fällt. Die Höhe dieses Abschlags ist so zu be-\n\nmessen, daß die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters angemessen vergütet\n\nbleibt. Zur Kontrolle mag der tatsächliche Zeit- und Kostenaufwand des vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalters mit berücksichtigt werden.\n\n4. Danach ist die dem Beteiligten zu 2. hier bewilligte Vergütung aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Im einzelnen hat der Beteiligte zu 2. dargetan, daß die von ihm be-\n\nrücksichtigten Vermögenswerte - Fuhrpark, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Be-\n\ntriebs- und Geschäftsausstattung sowie Warenbestand - weitgehend mit streiti-\n\ngen Aus- und Absonderungsrechten belastet sind. Nach dem eigenen Vorbrin-\n\ngen der Beteiligten zu 1. soll sogar das gesamte Vermögen der Schuldnerin\n\nentweder Dritten zu Volleigentum gehören oder zur Sicherheit übertragen sein.\n\nSie macht selbst geltend, der Beteiligte zu 2. habe sich im Interesse einer Be-\n\ntriebsfortführung \"über ihm bekannte Eigentumsverhältnisse ... zu Lasten der\n\nSicherungsgläubiger und Vorbehaltseigentümer\" hinweggesetzt und hierdurch\n\n\"entsprechende Haftungstatbestände ... erfüllt\". Derartige Rechte werden u.a.\n\nvon der Ehefrau des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. und einer Gesell-\n\nschaft geltend gemacht, für die dieser Geschäftsführer zeichnete. Der Streit\n\nüber die Berechtigung von Sicherungsnehmern betraf sämtliche vom Beteilig-\n\nten zu 2. im Eröffnungsverfahren zu sichernde und in Ansatz gebrachte Ver-\n\nmögensgüter. Ob dieser hierbei die Rechte Dritter verletzt hat, ist nicht im\n\nFestsetzungsverfahren gemäß § 64 InsO zu klären.\n\nb) Der Beteiligte zu 2. ist im Ansatz von einer Vergütung von 25 % der-\n\njenigen des endgültigen Insolvenzverwalters ausgegangen.\n\nZusätzlich hat er einen Zuschlag von 15 % für Betriebsfortführung (§ 3\n\nAbs. 1 Buchst. b InsVV) bewilligt erhalten. Ein allgemeines Verfügungsverbot\n\nwar erlassen, so daß die Fortführungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n\nInsO eingriff. Zur weiteren Begründung hat der Beteiligte zu 2. geltend ge-\n\nmacht, die Betriebsfortführung sei unter erschwerten Bedingungen erfolgt. Auf\n\nkaufmännisches Personal hätte nicht zurückgegriffen werden können. Mit dem\n\nGeschäftsführer der Schuldnerin habe es erhebliche Auseinandersetzungen\n\ngegeben. Das hierdurch begründete Haftungsrisiko sei noch dadurch ver-\n\nschärft worden, daß keine verläßliche Zuarbeit und Information von Dritten er-\n\nfolgt sei. Er, der vorläufige Verwalter, habe Personal aus seinem eigenen Büro\n\neingesetzt. Dem ist die Beteiligte zu 1. nicht substantiiert entgegengetreten.\n\nAus Rechtsgründen bestehen gegen den festgesetzten Zuschlag keine durch-\n\ngreifenden Bedenken. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 2. bei der Unterneh-\n\nmensfortführung erfaßte auch gerade diejenigen Gegenstände, die mit Siche-\n\nrungsrechten belastet sind. Da das Vermögen der Schuldnerin unstreitig we-\n\nnigstens ganz überwiegend mit Sicherungsrechten belastet war, betraf jeden-\n\nfalls ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beteiligten zu 2. solche Rechte.\n\nEinen weiteren Zuschlag von 5 % hat der Beteiligte zu 2. wegen Vorfi-\n\nnanzierung des Insolvenzgeldes und Sanierungsbemühungen (§ 3 Abs. 2\n\nBuchst. d InsVV) bewilligt erhalten. Bei der Bemessung eines solchen Zu-\n\nschlags ist allerdings zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu ver-\n\ngütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt\n\nhat, die ganz überwiegend die Bemessungsgrundlage bestimmen. Zwar dürfte\n\nes nicht systemkonform sein, einzelne Zuschläge von unterschiedlichen Be-\n\nmessungsgrundlagen - teils mit, \n\nteils ohne Berücksichtigung belasteten\n\nSchuldnervermögens - zu bemessen (zweifelnd OLG Braunschweig NZI 2000,\n\n321, 322). Jedoch ist jedenfalls die Höhe des Zuschlags im Einzelfall niedriger\n\nzu bestimmen, wenn die Bemessungsgrundlage wesentlich aufgrund von Um-\n\nständen erhöht wird, die nichts mit der Tätigkeit zu tun haben, welche den Zu-\n\nschlag im einzelnen auslösen soll. So mag es im allgemeinen fern liegen, daß\n\neine Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen (§ 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV)\n\neinen sachlichen Bezug zu Aus- oder Absonderungsrechten hat. Jedoch hat\n\nder Beteiligte zu 2. im vorliegenden Fall den Zuschlag von 5 % wesentlich auch\n\nmit Sanierungsbemühungen vor dem Hintergrund einer laufenden Zwangsver-\n\nwaltung und Zwangsversteigerung begründet. Hierbei ging es um die Bünde-\n\nlung der verschiedenen Interessen und den Versuch, einen rechtlich durch-\n\nsetzbaren Weg für eine übertragende Sanierung zu finden. Dem ist die Betei-\n\nligte zu 1. nicht substantiiert entgegengetreten. Ein solcher Versuch mußte\n\nzwangsläufig auch die streitigen Aus- und Absonderungsrechte Dritter mit be-\n\nrücksichtigen.\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/ix-zb-105-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/ix-zb-105-00","retrieved":"2026-07-10 11:43:40.085543+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-14/ix-zb-105-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-12-14","dockets":["IX ZB 105/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZB_105-00","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.12.2000 – IX ZB 105/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/ix-zb-105-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"a) InsO §§ 22, 165 ff. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten. b) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. c) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 2, 3 Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder ab- sonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-\n\nschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 5. April\n\n2000 wird zugelassen. Sie wird auf Kosten der Schuldnerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 24.313,46 DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsVV/3","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"3","label":"§ 3 InsVV","mentions":12},{"id":"InsVV/1","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"1","label":"§ 1 InsVV","mentions":12},{"id":"InsVV/11","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"11","label":"§ 11 InsVV","mentions":8},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/21","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"21","label":"§ 21 InsO","mentions":3},{"id":"InsVV/10","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"10","label":"§ 10 InsVV","mentions":3},{"id":"InsO/63","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"63","label":"§ 63 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/64","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"64","label":"§ 64 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/568","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"568","label":"§ 568 ZPO","mentions":2},{"id":"InsVV/8","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"8","label":"§ 8 InsVV","mentions":2},{"id":"InsO/1","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"1","label":"§ 1 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/22","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"22","label":"§ 22 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/65","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"65","label":"§ 65 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/107","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"107","label":"§ 107 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/112","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"112","label":"§ 112 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/157","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"157","label":"§ 157 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/55","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"55","label":"§ 55 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/66","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"66","label":"§ 66 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 146, 165","basis":"cited_by_decisions","votes":10}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:43:40.085543+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}