{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZA__22-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"IX ZA 22/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR!\n\nIX ZA 22/00\nIX ZA 23/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Dezember 2000\n\nin dem Konkurs- und Vergleichseröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nam 14. Dezember 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie \"außerordentlichen Beschwerden\" gegen die Beschlüsse des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August\n\n2000 - 4 W 483/2000 und 4 W 486/2000 - werden auf Kosten der\n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDie Anträge der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-\n\nhilfe werden zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstands wird auf \n\ninsgesamt\n\n300.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin hat am 21. Oktober 1998 Konkursantrag wegen Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Schuldnerin gestellt. Vor Entscheidung über diesen An-\n\ntrag hat die Schuldnerin am 18. März 1999 die Durchführung eines Vergleichs-\n\nverfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 2. August 1999\n\ndiesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, er sei wegen der am\n\n1. Januar 1999 in Kraft getretenen Aufhebung der Vergleichsordnung unzuläs-\n\nsig. Mit einem gleichzeitig erlassenen weiteren Beschluß hat das Amtsgericht\n\ndas Konkursverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Konkursverwalter\n\nbestellt. Die gegen beide Beschlüsse eingelegten sofortigen Beschwerden\n\nhatten keinen Erfolg. Die sofortigen weiteren Beschwerden hat das Oberlan-\n\ndesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin\n\njeweils mit einer \"außerordentlichen Beschwerde\". Sie beantragt außerdem, ihr\n\nhierfür Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.\n\nII.\n\nGegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine\n\nBeschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine sogenannte\n\naußerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorlie-\n\ngenden Fall nicht gegeben.\n\nDas Oberlandesgericht hat offengelassen, ob die sofortige weitere Be-\n\nschwerde, soweit es um die Entscheidung über den Vergleichsantrag als sol-\n\nchen geht, von vornherein nicht statthaft sei, weil § 121 Abs. 1 VerglO eine\n\nAnfechtung nur insoweit zulasse, als die Vergleichsordnung dies bestimme,\n\nund § 19 Abs. 2 VerglO im Verfahren zur Entscheidung über den Ver-\n\ngleichsantrag das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht vorsehe. Je-\n\ndenfalls seien, so hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die weiteren Be-\n\nschwerden hier insgesamt deswegen unzulässig, weil es an einem nach § 568\n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen neuen selbständigen Beschwerdegrund feh-\n\nle.\n\nDiese Beurteilung ist jedenfalls nicht mit der geltenden Rechtsordnung\n\nschlechthin unvereinbar, weil sie jeder Grundlage entbehrte und inhaltlich dem\n\nGesetz fremd wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,\n\n1553 f m.w.N.). Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist allerdings, wie\n\ndas Oberlandesgericht nicht übersehen hat, auch bei übereinstimmenden Ent-\n\nscheidungen der Vorinstanzen anzunehmen, wenn die Beschwerdeentschei-\n\ndung auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (vgl. die Nachweise bei\n\nMusielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 568 Rn. 9; ferner BVerfG NJW 1979, 538 f; 1988,\n\n1773, 1774). Ob die Anfechtbarkeit unter diesem Gesichtspunkt auch dann ge-\n\ngeben ist, wenn das Beschwerdegericht denselben Verfahrensfehler begeht,\n\nauf dem die Ausgangsentscheidung beruht, ist streitig (vgl. zum Meinungsstand\n\nMusielak/Ball aaO § 568 Rn. 10). Nähme man dies an, dann könnte hier als\n\nVerfahrensfehler allenfalls die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts in Be-\n\ntracht kommen, die zwar ebenfalls noch nicht die nach § 567 Abs. 4 ZPO aus-\n\ngeschlossene Beschwerde eröffnen, das Oberlandesgericht jedoch dazu ver-\n\npflichten würde, die Verletzung jenes Rechts selbst - unter Einschränkung sei-\n\nner Bindung nach § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Eine Gesetzes-\n\nauslegung, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, verstößt\n\ngegen das Grundrecht des von einer solchen Auslegung Betroffenen auf ein\n\nobjektiv willkürfreies Verfahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbin-\n\ndung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG (BGH, Beschl. v. 25. No-\n\nvember 1999 aaO m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall haben das Amtsgericht und das Landgericht ge-\n\nmeint, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens komme deswegen nicht in Be-\n\ntracht, weil die Schuldnerin einen entsprechenden Antrag nicht bis spätestens\n\n31. Dezember 1998 gestellt habe. Nach Aufhebung der Vergleichsordnung mit\n\nWirkung zum 1. Januar 1999 (Art. 2 Nr. 1 EGInsO) sei das nicht mehr möglich.\n\nArt. 103 EGInsO bestimme lediglich, daß vor dem 1. Januar 1999 beantragte\n\nVerfahren nach dem bisherigen Recht durchzuführen seien. Ein noch im Jahr\n\n1998 gestellter Konkursantrag könne, so haben beide Gerichte unter Hinweis\n\nauf eine Kommentarstelle (Hess, InsO, Band 2, 1999, Art. 103 EGInsO Rn. 4)\n\nausgeführt, nicht dadurch \"unterlaufen\" werden, daß nach dem 1. Januar 1999\n\ndie Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt werde. Zu einem solchen\n\nAntrag habe die Schuldnerin nach Eingang des Konkursantrags im Oktober\n\n1998 bis Ende Dezember noch genügend Zeit gehabt. Das Landgericht hat\n\nhinzugefügt, es brauche als eine \"theoretische Frage\" hier nicht entschieden zu\n\nwerden, was zu gelten habe, wenn der Konkursantrag \"praktisch am letzten\n\nTag der Geltungsdauer der Konkursordnung\" eingereicht werde.\n\nDiese Auslegung könnte auf Bedenken stoßen, weil die Übergangsvor-\n\nschrift des Art. 103 EGInsO gewährleisten soll, daß grundsätzlich auf ein Insol-\n\nvenzverfahren, das durch einen vor dem 1. Januar 1999 gestellten Antrag - sei\n\nes nach der Konkursordnung, sei es nach der Vergleichsordnung oder sei es\n\nnach der Gesamtvollstreckungsordnung - eingeleitet wird, das gesamte sich\n\naus diesen Gesetzen ergebende \"alte\" Insolvenzrecht angewandt wird. Zu die-\n\nsem Recht gehört es auch, daß nach Stellung des Konkursantrags durch einen\n\nGläubiger der Schuldner gemäß § 46 VerglO durch einen Vergleichsantrag,\n\nsofern er sich als begründet erweist, die Eröffnung des Konkursverfahrens ab-\n\nwenden kann. Prozessual wird das dadurch erreicht, daß der Vergleichsantrag\n\nbis zur Entscheidung darüber eine Aussetzung des Konkursverfahrens bewirkt\n\nund im Fall der Zurückweisung gemäß § 19 Abs. 1 VerglO zugleich über die\n\nEröffnung des Konkursverfahrens zu entscheiden ist. Ist ein Vergleichsantrag\n\nnach dem 31. Dezember 1998 nicht mehr zulässig, dann wird dem Schuldner\n\ndie Möglichkeit, das nach altem Recht vom Gläubiger eingeleitete Konkurser-\n\nöffnungsverfahren aufzuhalten, genommen. Eine solche Einschränkung der bis\n\nzum 31. Dezember 1998 geltenden insolvenzrechtlichen gesetzlichen Bestim-\n\nmungen läßt sich dem Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift des Art. 103\n\nEGInsO und den Gesetzesmaterialien (vgl. Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs zu Art. 107, BT-Drucks. 12/3803, S. 116 f) nicht ohne weiteres entneh-\n\nmen. Es mag deshalb manches dafür sprechen, bei einem nach altem Recht\n\ndurchzuführenden, von einem Gläubiger beantragten Konkursverfahren dem\n\nSchuldner auch nach dem 31. Dezember 1998 die Möglichkeit, vor Entschei-\n\ndung über den Konkursantrag ein Vergleichsverfahren zu beantragen, zu be-\n\nlassen. Die gegenteilige Auslegung des Art. 103 EGInsO läßt sich indessen\n\nnicht als schlechthin unvertretbar bezeichnen. Immerhin könnte man dem\n\nWortlaut der Vorschrift, der darauf abstellt, daß unter anderem ein Vergleichs-\n\nverfahren vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sein muß, entnehmen,\n\ndaß die Stellung eines Vergleichsantrags nach dem 31. Dezember 1998 in je-\n\ndem Fall ausgeschlossen sein solle. Das Ergebnis, zu dem das führen würde,\n\ndürfte nicht untragbar sein; denn der Schuldner kann innerhalb des Konkurs-\n\nverfahrens den Abschluß eines Zwangsvergleichs (§§ 173 ff KO) anstreben.\n\nBerücksichtigt man diese wenig klare Gesetzeslage, dann kann man von\n\neiner unter allen rechtlichen Gesichtspunkten schlechthin unvertretbaren Aus-\n\nlegung des Art. 103 EGInsO durch das Amtsgericht und das Landgericht nicht\n\nsprechen. Ein objektiv willkürliches Verfahren liegt deshalb nicht vor.\n\nIII.\n\nDie Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe kommt mangels Er-\n\nfolgsaussicht der außerordentlichen Beschwerden nicht in Betracht.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZA__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/ix-za-22-00","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZA__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZA__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/ix-za-22-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2000/IX_ZA__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:21.109776+00:00"}}