{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__81-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"IX ZR 81/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Zur Zahlungseinstellung des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners und zur Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit durch einen pfändenden Gläubiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 81/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Oktober 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 4\n\nZur Zahlungseinstellung des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners und zur\n\nKenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit durch einen pfändenden Gläubiger.\n\nBGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99 - OLG Brandenburg\n\n LG Neuruppin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar\n\n1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 11. Juni 1998 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines über\n\n55.604,79 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages abgewie-\n\nsen worden ist. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger\n\n40.511,88 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997 zu\n\nzahlen.\n\nWegen des weitergehenden Klageantrags sowie der Kosten des\n\nRechtsstreits mit Einschluß der Kosten der Revision wird die Sa-\n\nche zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nvon K. W., die unter der Bezeichnung W. B. in der Bauwirtschaft tätig war\n\n(nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Das ver-\n\nklagte Land, handelnd durch das Finanzamt O., erließ am 14. November 1996\n\neine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Steuerforderungen von\n\n107.811,19 DM, deretwegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen eine\n\nB. GmbH (nachfolgend: B.) gepfändet wurden. Die B. zahlte auf diese ihr am\n\n18. November 1996 zugestellte Verfügung hin am 6. Dezember 1996 an das\n\nverklagte Land 55.604,79 DM. Am 28. Januar 1997 erließ das Finanzamt O.\n\nwegen Steuerforderungen von 90.752,61 DM eine weitere Pfändungs- und Ein-\n\nziehungsverfügung, durch die erneut Ansprüche der Schuldnerin gegen die B.\n\ngepfändet wurden. Die Drittschuldnerin zahlte auf diese ihr am 29. Januar 1997\n\nzugestellte Verfügung hin am 26. Februar 1997 an das verklagte Land\n\n40.511,88 DM.\n\nAuf einen am 8. April 1997 gestellten Antrag hin wurde am 2. Juni 1997\n\ndie Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.\n\nMit der Anfechtungsklage verlangt der Kläger die Rückzahlung der von\n\nder B. an den Beklagten insgesamt überwiesenen 96.116,67 DM. Die Klage\n\nblieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet\n\nsich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt wegen des Betrages von 40.511,88 DM, den die B.\n\nam 26. Februar 1997 gezahlt hat, zur Verurteilung des verklagten Landes, und\n\nim übrigen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage für unbegründet gehal-\n\nten, weil Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4\n\nGesO angefochten werden könnten.\n\nII.\n\nDurch Urteil vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 332) - das dem Beru-\n\nfungsgericht noch nicht bekannt sein konnte - hat der Senat das Gegenteil ent-\n\nschieden. Er verweist auf die Begründung. Die Gründe des Berufungsgerichts\n\nund die der Revisionserwiderung geben keinen Anlaß, davon abzuweichen.\n\nIII.\n\nIn Höhe von 40.511,88 DM ist die Klage nach dem eigenen Vorbringen\n\ndes verklagten Landes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet.\n\n1. Die am 29. Januar 1997 zugestellte Pfändungs- und Überweisungs-\n\nverfügung des Beklagten, auf die hin die B. leistete, wurde nach der Zahlungs-\n\neinstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin ausgebracht.\n\nZahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners,\n\nin dem sich typischerweise ausdrückt, daß er nicht in der Lage ist, seine fälli-\n\ngen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen. Im\n\nvorliegenden Falle hatte die Schuldnerin spätestens Mitte Januar 1997 ihre\n\nZahlungen eingestellt.\n\na) Aus der eigenen Forderungsaufstellung des verklagten Landes, die\n\nes zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet hat, ergibt sich, daß seit Sep-\n\ntember 1996 im wesentlichen die gesamte Lohn- und Umsatzsteuer der\n\nSchuldnerin offenstand. Ebenso war für 1996 weder Einkommensteuer noch\n\nSolidaritätszuschlag entrichtet. An Einkommen- und Umsatzsteuer stand sogar\n\nfür das Jahr 1994 eine Schuld von insgesamt rd. 4.700 DM offen. Die gesam-\n\nten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin bis einschließlich Januar 1997\n\nbeliefen sich auf 232.442,87 DM. Zum selben Zeitpunkt wurden ferner Ansprü-\n\nche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe von mehr\n\nals 117.000 DM angemeldet [die Aufstellung Bl. 57-59 GA ist zwar höher, reicht\n\naber bis Juni 1997]; es handelte sich um sämtliche Beiträge seit September\n\n1996. Darüber hinaus standen geschätzte Beiträge für die Monate Oktober und\n\nNovember 1995 aus.\n\nDaß die Schuldnerin zur Tilgung derartiger Beträge nicht in der Lage\n\nwar, verdeutlicht einerseits die Drittschuldnererklärung der B. V. vom 2. De-\n\nzember 1996, die sie auf eine andere Pfändung des verklagten Landes hin ab-\n\ngegeben hat. Danach hatte die Schuldnerin bei dieser Bank nur Guthaben von\n\nknapp 1.600 DM; dagegen machte die Abteilung \"Kreditabwicklung\" dieser\n\nBank jedoch Pfandrechte aufgrund eigener Forderungen geltend.\n\nVor diesem Hintergrund kam die Zahlungseinstellung der Schuldnerin\n\nspätestens darin zum Ausdruck, daß sie dem verklagten Land am 7. Januar\n\n1997 zur Tilgung von Steuerschulden einen Scheck über 5.000 DM übergab,\n\nder alsbald nicht eingelöst wurde.\n\nb) Die Zahlungseinstellung erfaßte einen wesentlichen Teil der Verbind-\n\nlichkeiten der Schuldnerin. Daran ändern die Steuerzahlungen von insgesamt\n\n118.379,30 DM - davon die hier angefochtenen 96.116,67 DM im Wege der\n\nZwangsvollstreckung - nichts, welche das verklagte Land zwischen dem\n\n30. Oktober 1996 und dem 26. Februar 1997 noch erhalten hat. Diese Beträge\n\nhat die Beklagte ersichtlich auf ältere Rückstände verrechnet. Die gesamten\n\nSteuerschulden der Gesamtvollstreckungsschuldnerin müssen dementspre-\n\nchend vorher in gleichem Umfang höher gewesen sein. Sie wurden insgesamt\n\nnicht einmal zur Hälfte getilgt. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen\n\nleistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen\n\neingestellt haben (Senatsurt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016,\n\n1017). Das gilt sogar dann, wenn die Zahlungen - für sich genommen - be-\n\nträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den\n\nwesentlichen Teil ausmachen (vgl. Senatsurt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00,\n\nZIP 2001, 524, 525; v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 f.).\n\nc) Bei der Gesamtvollstreckungsschuldnerin lag ferner nicht nur eine\n\nvorübergehende Zahlungsstockung vor. Die Grenze von der Zahlungsstockung\n\nzur Zahlungseinstellung wird schon nach der Rechtslage der Konkurs- und der\n\nGesamtvollstreckungsordnung überschritten, wenn die fälligen Schulden nicht\n\nim wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden können (Senatsurt.\n\nv. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.N.). In der entspre-\n\nchenden Frist hat hier die Gesamtvollstreckungsschuldnerin - am 30. Januar\n\n1997 - nur 4.664,73 DM zu zahlen vermocht. Damit blieb der wesentliche Teil\n\nihrer Schulden offen.\n\nIm übrigen deutet der Stundungsantrag, den die Schuldnerin am\n\n18. Februar 1997 bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat [Bl. 28, 42 GA],\n\nauf die Nachhaltigkeit ihrer Liquiditätskrise hin. Zur Begründung hat sie ange-\n\ngeben, sie könne die angeforderte Summe, ohne Auflösung des Betriebes,\n\nnicht auf einmal tilgen; ohne Aufhebung der inzwischen ausgebrachten zweiten\n\nPfändung bei der B. GmbH könne das Unternehmen nicht fortgeführt werden.\n\nDer Stundungsantrag, mit welchem die Schuldnerin Zahlung in drei Monatsra-\n\nten gestattet erhalten wollte, blieb erfolglos. Ebenso deutet das Zahlungsange-\n\nbot, welches die Schuldnerin unmittelbar vor ihrem eigenen Eröffnungsantrag\n\nam 8. April 1997 gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, auf ihre nicht nur\n\nkurzfristige Zahlungsunfähigkeit hin: Sie bot eine Zahlung von 38.000 DM, die\n\nlediglich einen verhältnismäßig geringen Teil ihrer Gesamtschulden tilgen\n\nkönnte, für den Fall an, daß die Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende Mai 1997\n\nausgesetzt würden. Schon ein solcher Aufschub von mehr als sechs Wochen\n\nwäre mit einer bloßen Zahlungsstockung nicht zu vereinbaren gewesen.\n\n2. Dem für das verklagte Land handelnden Finanzamt mußte die Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin bei Zustellung der\n\nPfändungs- und Überweisungsverfügung vom 28. Januar 1997 bekannt sein.\n\nDessen zuständiger Sachbearbeiter kannte alle dafür maßgeblichen Tatsachen\n\n(s.o. 1 a und b), die bis dahin eingetreten waren, mit Ausnahme der weiteren\n\nForderungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Die letztge-\n\nnannten Ansprüche waren für die Zahlungseinstellung nicht einmal wesentlich,\n\nweil schon die eigenen Forderungen des verklagten Landes nur zu einem ge-\n\nringen Teil gedeckt werden konnten.\n\nSind einem Gesamtvollstreckungsgläubiger Tatsachen bekannt, die den\n\nVerdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, kann er gehalten sein, sich um\n\nzusätzliche Informationen zu bemühen. Unter dieser Voraussetzung schadet\n\nihm schon einfache Fahrlässigkeit bei der Klärung und Beurteilung des maß-\n\ngeblichen Sachverhalts (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP\n\n1998, 2008, 2011; Senatsurt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641,\n\n1642 f.).\n\nIm vorliegenden Fall waren das Schreiben der B. V. vom 2. Dezember\n\n1996 sowie der Umstand, daß nicht einmal ein von der Gesamtvollstreckungs-\n\nschuldnerin begebener Scheck über den verhältnismäßig geringen Betrag von\n\n5.000 DM eingelöst werden konnte, derartige Umstände. Sie waren vor dem\n\nHintergrund zu werten, daß das verklagte Land zuvor eine verhältnismäßig h ö-\n\nhere Zahlung von 55.604,79 DM nur noch durch Zwangsvollstreckung hatte\n\nerlangen können, also im Wege einer inkongruenten Deckung (vgl. dazu BGHZ\n\n135, 140, 148; 136, 309, 313 f; Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99,\n\nNZI 2000, 310, 311). Im übrigen hatte sogar diese Pfändung im Vergleich mit\n\nder Forderung, für die sie ausgebracht wurde, nur wenig mehr als zur Hälfte\n\nErfolg. Alles das mußte das Finanzamt zu Nachforschungen über eine mögli-\n\nche Zahlungsunfähigkeit veranlassen. Wenn es diese nicht erkannte, beruhte\n\ndas auf Fahrlässigkeit.\n\n3. Entsprechend § 37 Abs. 1 KO hat das verklagte Land den Betrag, den\n\nes aufgrund des anfechtbaren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses er-\n\nlangt hat, zurückzugewähren.\n\nIV.\n\nWegen des Betrages von 55.604,79 DM, den das verklagte Land schon\n\naufgrund der Pfändungsverfügung vom 14./18. November 1996 erlangt hat, ist\n\nder Rechtsstreit nicht zur abschließenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 1, 3\n\nZPO).\n\n1. Auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers hatte die Gesamt-\n\nvollstreckungsschuldnerin schon Mitte November die Zahlungen im Rechtssin-\n\nne eingestellt. Sie hatte zwar am 30. Oktober 1996 noch 17.597,90 DM Lohn-\n\nsteuer bezahlt, aber davor zuletzt im März 1996 Steuerzahlungen erbracht\n\n[Bl. 3 GA]. Weitere Zahlungen hat auch das verklagte Land nicht in substanti-\n\nierter Form behauptet. In die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist auch die-\n\njenige Forderung mit einzustellen, deretwegen der Gläubiger - hier das ver-\n\nklagte Land im Wege der Pfändung - eine Sicherung noch erhalten hat (Se-\n\nnatsurt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135). Auch in\n\ndiesem Zusammenhang ist es deshalb bedeutsam, daß die Pfändung nur zu\n\nwenig mehr als der Hälfte Erfolg hatte (s.o. III 2).\n\nDie zeitliche Schranke des § 33 KO gilt für die Anfechtung gemäß § 10\n\nAbs. 1 Nr. 4 GesO nicht (Senatsbeschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98,\n\nZIP 2000, 504).\n\n2. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen aber noch\n\nnicht die abschließende Würdigung, ob dem verklagten Land eine Zahlungs-\n\nunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin schon am 18. November\n\n1996 bekannt sein mußte. Dafür könnte zwar der Umstand sprechen, daß es\n\nsich selbst veranlaßt sah, zum Mittel der Pfändung - also einer inkongruenten\n\nDeckung (s.o. III 2) - zu greifen, um seine fälligen Ansprüche durchzusetzen;\n\ndenn gerade die Gewährung einer inkongruenten Deckung kann ein wesentli-\n\nches Beweisanzeichen dafür darstellen, daß der Anfechtungsgegner die Zah-\n\nlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR\n\n337/97, aaO). Ferner könnte es auch aus der Sicht des zuständigen Finanz-\n\namts auf eine Zahlungsunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin hin-\n\ngedeutet haben, daß die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom\n\n14. November 1996 unter anderem auf Säumniszuschläge in Höhe von insge-\n\nsamt 10.698 DM gestützt war.\n\nEine abschließende Beurteilung setzt aber voraus, daß die Parteien Nä-\n\nheres über die Höhe der bis dahin aufgelaufenen Steuerforderungen sowie den\n\nZeitpunkt ihres jeweiligen Fälligwerdens vortragen; von Bedeutung können da-\n\nbei auch die Zeitpunkte der Berechnung von Säumniszuschlägen, Mahnungen\n\nsowie vergebliche Vollstreckungsmaßnahmen sein. Zur Feststellung der von\n\nden Parteien vorzutragenden erheblichen Umstände ist der Rechtsstreit an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/ix-zr-81-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/ix-zr-81-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:46.860195+00:00"}}