{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__66-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"IX ZR 66/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 30 Nr. 2 Zu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsab- sicht eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späteren Gemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Ge- meinschuldners und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach der Pfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 66/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nKO § 30 Nr. 2\n\nZu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsab-\n\nsicht eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späteren\n\nGemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Ge-\n\nmeinschuldners und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach der\n\nPfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2002 - IX ZR 66/99 - OLG Celle\nLG Stade\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stade vom 30. Mai 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der K. \n\n GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Diese hatte gegenüber\n\ndem beklagten Land Steuerschulden. Am 31. Mai 1995 stellte das Finanzamt\n\nZ. (im folgenden: Finanzamt) gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.\n\nDiesen Antrag nahm das Finanzamt etwa einen Monat später wieder zurück,\n\nnachdem der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in seiner Anhörung vor\n\ndem Konkursgericht geltend gemacht hatte, auf die erheblich höhere Forderung\n\ndes Finanzamts einen Abschlag in Höhe von 6.000 DM gezahlt zu haben. Am\n\n6. September 1995 stellt das Finanzamt wegen Zahlungsunfähigkeit der Ge-\n\nmeinschuldnerin erneut Konkursantrag und machte Steuerschulden in Höhe\n\nvon 27.465,05 DM geltend. Am 21. Dezember 1995 ordnete das Konkursgericht\n\ndie Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin an. Am 27. Dezem-\n\nber 1995 wurde dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der V. \n\nbank (im folgenden: Bank) ein Betrag von 104.841,67 DM gutge-\n\nschrieben. Am 2. Januar 1996 sprach der Geschäftsführer der Gemeinschuld-\n\nnerin beim Finanzamt vor und machte geltend, daß er Zahlungseingänge er-\n\nwarte; er unterzeichnete einen auf den 8. Januar 1996 vordatierten Scheck über\n\n62.940,42 DM. Daraufhin nahm das Finanzamt am 4. Januar 1996 den Kon-\n\nkursantrag zurück. Der Scheck wurde von der Bank im Ergebnis nicht eingelöst.\n\nAm 22. Januar 1996 hob das Konkursgericht die Sequestration auf. Am selben\n\nTag erließ das Finanzamt wegen rückständiger Steuerforderungen in Höhe von\n\n65.870,11 DM eine der Bank am 23. Januar 1996 zugestellte Pfändungs- und\n\nEinziehungsverfügung, mit der das Konto der Gemeinschuldnerin gepfändet\n\nwurde. Im Zeitpunkt der Zustellung wies es ein Guthaben von 112.692,23 DM\n\nauf. Dies teilte die Bank dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am näch-\n\nsten Tage mit und gab ihm Gelegenheit, den vom Finanzamt verlangten Betrag\n\nan dieses zu überweisen. Der Geschäftsführer unterzeichnete daraufhin einen\n\nentsprechenden Überweisungsauftrag. Diesen führte die Bank am 25. Januar\n\n1996 aus. Am 15. Februar 1996 wurde das Konkursverfahren auf den am\n\n6. November 1995 gestellten Antrag des Gläubigers J. hin eröffnet. In\n\nseinem Bericht vom 30. April 1996 schätzte der Kläger die Konkursforderungen\n\nauf 291.000 DM.\n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der\n\nKonkursanfechtung Zahlung von 65.870,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht\n\nhat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe bewiesen, daß er\n\nweder vom Konkursantrag des Gläubigers J. noch von einer Zahlungsein-\n\nstellung der Gemeinschuldnerin gewußt habe. Das Finanzamt habe aus der\n\nAufhebung der Sequestration den Schluß ziehen müssen, daß die Gemein-\n\nschuldnerin weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und sich keine Not-\n\nwendigkeit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ergeben habe. Eine An-\n\nfechtung nach § 30 Nr. 2 KO scheitere daher ebenso wie eine Anfechtung nach\n\n§ 30 Nr. 1 KO.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anfech-\n\ntungsanspruch des Klägers nach § 30 Nr. 2 KO läßt sich mit der Begründung\n\ndes Berufungsgerichts nicht ablehnen.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht davon auszu-\n\ngehen, daß die Pfändungs- und Überweisungsverfügung dem Beklagten ein\n\nrechtsbeständiges Absonderungsrecht an dem gepfändeten Guthaben vermit-\n\ntelte. Die Verfügung erfolgte nach dem von dem Gläubiger J. gestellten\n\nAntrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Das dadurch erwirkte Pfändungs-\n\npfandrecht war inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April\n\n2002 - IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568). Gemäß § 30 Nr. 2 KO sind Rechts-\n\nhandlungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens erfol-\n\ngen und dem Konkursgläubiger eine inkongruente Sicherung gewähren, an-\n\nfechtbar, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die\n\nZahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag noch eine Absicht des Gemein-\n\nschuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. Das\n\nBerufungsgericht hat lediglich als bewiesen angesehen, daß das Finanzamt des\n\nbeklagten Landes die Zahlungseinstellung und den Eröffnungsantrag des Gläu-\n\nbigers J. nicht kannte. Daß ihm auch eine Begünstigungsabsicht der Ge-\n\nmeinschuldnerin nicht bekannt war, hat es nicht festgestellt. Freilich fehlen An-\n\nhaltspunkte für die Annahme, daß die Gemeinschuldnerin an der Pfändungs-\n\nund Überweisungsverfügung des beklagten Landes beteiligt war. Indessen ist\n\nes bei einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Deckung in einem solchen\n\nFall nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, nicht auf die Absicht des\n\nGemeinschuldners, sondern auf diejenige dessen abzustellen, der die Masse\n\nverkürzt hat, hier also auf die Absicht des beklagten Landes. Deshalb ist nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen ein Gläu-\n\nbiger nach der Zahlungseinstellung oder nach einem Antrag auf Eröffnung des\n\nKonkursverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Dek-\n\nkung erlangt, die subjektive Anfechtungsvoraussetzung einer Kenntnis von der\n\nBegünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nur dann nicht gegeben, wenn\n\nder Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Rechts-\n\nhandlung der Überzeugung war, das Vermögen des Gemeinschuldners reiche\n\nzur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger aus oder der Gemeinschuldner\n\nwerde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (BGHZ 128,\n\n196, 203; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). Zu dem\n\nGesichtspunkt dieser sogenannten Selbstbegünstigungsabsicht (vgl. Kilger/K.\n\nSchmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 21) verhält sich das Beru-\n\nfungsurteil nicht. Schon deshalb kann es keinen Bestand haben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Der\n\nSenat, der die Parteien auf den Gesichtspunkt der Begünstigungsabsicht aus-\n\ndrücklich hingewiesen hat, kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur\n\nEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\n1. Der Beklagte kann nicht nachweisen, daß er (das Finanzamt) zur Zeit\n\nder Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 23. Januar 1996\n\nder sicheren Überzeugung war, das Vermögen der Gemeinschuldnerin reiche\n\nzur vollen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder die Gemeinschuldnerin\n\nwerde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten.\n\na) Der Beklagte hat behauptet, das Finanzamt sei von Zahlungsunwillig-\n\nkeit ausgegangen. Unbestritten hat er vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin\n\nZahlungszusagen gegenüber dem Finanzamt mehrfach nicht eingehalten habe.\n\nVollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten des Finanzamts seien ohne\n\nErgebnis geblieben. Der ein halbes Jahr vor der Zahlung gestellte erste Kon-\n\nkursantrag des Finanzamts habe nicht zu einer vollständigen Befriedigung ge-\n\nführt, sondern nur zu einer Teilzahlung; die Zahlungszusagen aus jenem Kon-\n\nkursverfahren habe die Gemeinschuldnerin ebenfalls nicht eingehalten. Er habe\n\nkeine Kenntnis von den innerbetrieblichen Verhältnissen der Gemeinschuldne-\n\nrin gehabt. Eine Betriebsprüfung sei nicht erfolgt. Steuererklärungen seien wie-\n\nderholt verzögert worden. Die letzte habe die Gemeinschuldnerin für 1992 ab-\n\ngegeben. Ihre Ankündigung vom 2. Januar 1996, in Zukunft ihre Steuererklä-\n\nrungen wieder von einem Steuerberater fertigen zu lassen, habe sich nach\n\nRückfrage bei dem von der Gemeinschuldnerin benannten Steuerberater als\n\nunrichtig erwiesen. Die fälligen Steuerschulden seien von höchstens 22.000 DM\n\nim Juli 1995, 27.465,05 DM im September 1995 und 62.940,42 DM zum Jah-\n\nresende 1995 auf schließlich 65.870,11 DM gestiegen.\n\nAufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, daß es an der\n\ngemäß § 30 Nr. 2 KO zu vermutenden Selbstbegünstigungsabsicht des Be-\n\nklagten fehlte. Das Finanzamt mußte vielmehr nach der Lebenserfahrung davon\n\nausgehen, daß die Gemeinschuldnerin als gewerbliches Unternehmen neben\n\nden Steuerschulden weitere Schulden gegenüber anderen Gläubigern hatte. Da\n\nbereits die offenen Steuerforderungen kontinuierlich angestiegen waren, obwohl\n\ndie Gemeinschuldnerin Teilzahlungen geleistet und das Finanzamt mit Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen und zwei Konkursanträgen innerhalb von weniger als\n\nfünf Monaten erheblichen Druck ausgeübt hatte, hätte dieses allenfalls dann der\n\nÜberzeugung gewesen sein können, die Gemeinschuldnerin werde in der Lage\n\nsein, alle ihre Gläubiger zu befriedigen, wenn es Einblick in die Verhältnisse der\n\nGemeinschuldnerin gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994\n\n- IX ZR 24/94, NJW 1995, 1090, 1093, insoweit in BGHZ 128, 196 ff nicht ab-\n\ngedruckt). Dies traf nicht zu. Deshalb konnte der Beklagte nicht ausschließen,\n\ndaß die Gemeinschuldnerin zur vollen Befriedigung ihrer sämtlichen Gläubiger\n\nnicht in der Lage war.\n\nb) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn das Finanzamt die Be-\n\nhauptung der Gemeinschuldnerin vom 2. Januar 1996, sie sei nicht zahlungs-\n\nunfähig und erwarte weitere Zahlungseingänge, geglaubt haben sollte. Dies\n\nallein ließ nicht den Schluß zu, die Gemeinschuldnerin sei in der Lage, sämtli-\n\nche Gläubiger zu befriedigen. Daß das Finanzamt aus Äußerungen des Klägers\n\nund seiner Mitarbeiter geschlossen haben will, die Gemeinschuldnerin sei nicht\n\nkonkursreif gewesen, steht der Annahme, das Finanzamt habe keinen genü-\n\ngenden Überblick über die wirtschaftliche Gesamtsituation der Gemeinschuld-\n\nnerin gehabt, ebenfalls nicht entgegen. Schließlich vermag ein bloßer durch das\n\nVerhalten des Klägers als Sequester im Dezember 1995 vermittelter \"Eindruck\",\n\ndie Krise der Gemeinschuldnerin sei behoben, vor dem Hintergrund der übrigen\n\nKenntnisse des Finanzamts eine feste Überzeugung des Beklagten, die Ge-\n\nmeinschuldnerin könne ihre Verbindlichkeiten vollständig erfüllen, nicht zu be-\n\ngründen.\n\n2. Die durch die Überweisung der Gemeinschuldnerin bewirkte Erfüllung\n\nder Steuerforderungen ist ebenfalls nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar. Denn sie\n\nerfolgte im Rahmen der von dem Beklagten ergriffenen Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T. \n\nvor dem Landgericht. Danach hatte die Bank die Gemeinschuldnerin über die\n\nPfändungs- und Einziehungsverfügung unterrichtet und ihr Gelegenheit gege-\n\nben, die Überweisung selbst vorzunehmen, weil die Bank 14 Tage Zeit gehabt\n\nhätte, ihrer Verpflichtung aus der Verfügung nachzukommen. Eine in der Krise\n\nerfolgende Befriedigung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden\n\nZwangsvollstreckung ist inkongruent (BGHZ 136, 309, 312 ff; BGH, Urt. v.\n\n7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576; v. 11. April 2002\n\n- IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568, 2569). Eine Inkongruenz ist erst recht zu be-\n\njahen, wenn die Befriedigung - wie im Streitfall - im Rahmen einer bereits ein-\n\ngeleiteten Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto in der Weise erfolgt, daß die\n\nBank dem Kontoinhaber gestattet, von dem gepfändeten Konto eine Überwei-\n\nsung an den Pfändungsgläubiger vorzunehmen.\n\nDer Beklagte ist nicht in der Lage, die Vermutung, die Gemeinschuldne-\n\nrin habe mit Gläubigerbegünstigungsabsicht gehandelt und der Beklagte habe\n\ndiese Absicht gekannt, zu widerlegen. Aufgrund der unstreitigen Umstände ist\n\nauszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin bei der Ausführung des Überwei-\n\nsungsauftrags der sicheren Überzeugung war, ihr Vermögen reiche zur voll-\n\nständigen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erfor-\n\nderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202; BGH,\n\nUrt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510). Daß das Finanz-\n\namt die danach anzunehmende Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin\n\nnicht gekannt hätte, kann der Beklagte nicht beweisen. Aufgrund der dem Fi-\n\nnanzamt bekannten Umstände konnte dieses nicht von einer hinreichend siche-\n\nren Aussicht der Gemeinschuldnerin ausgehen, alle ihre Gläubiger in absehba-\n\nrer Zeit befriedigen zu können. Insoweit gelten ähnliche Erwägungen wie zu\n\nIII, 1.\n\nKreft\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__66-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/ix-zr-66-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__66-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__66-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/ix-zr-66-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__66-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:56.970972+00:00"}}