{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__39-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"IX ZR 39/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 423, 425 Abs. 1, 779 Zur Wirkung eines Prozeßvergleichs, in dem die Forderung gegen einen Gesamt- schuldner für erledigt erklärt wird, auf den Anspruch des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 39/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. März 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 423, 425 Abs. 1, 779\n\nZur Wirkung eines Prozeßvergleichs, in dem die Forderung gegen einen Gesamt-\n\nschuldner für erledigt erklärt wird, auf den Anspruch des Gläubigers gegen einen\n\nanderen Gesamtschuldner.\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99 - OLG München\n\nLG München II\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 16. November 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an den 20. Zivilsenat des Be-\n\nrufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien und Peter M. waren Gesellschafter der V.-GmbH. Die Baye-\n\nrische Vereinsbank, die der V. einen Kredit eingeräumt hatte, für den der Be-\n\nklagte und M. die persönliche Haftung übernommen hatten, gewährte diesen\n\nGesellschaftern zur Entschuldung der GmbH ein Darlehen in Höhe von\n\n704.000 DM. Zur Sicherung dieser Verbindlichkeit übernahm der Kläger am 20.\n\nDezember 1990 eine Höchstbetragsbürgschaft von 100.000 DM zzgl. Zinsen\n\nund Kosten. Ziffer 3 der formularmäßig gefaßten Urkunde lautet:\n\n\"Meine Zahlungen als Bürge dienen als Sicherheitsleistung für die Bürg-\nschaftsschuld, bis die Bank wegen ihrer sämtlichen Ansprüche gegen\nden Hauptschuldner, die im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der\nBürgschaftsschuld bestehen, befriedigt ist. Erst dann gehen die Ansprü-\nche der Bank gegen den Hauptschuldner auf mich über. Die Bank ist je-\ndoch berechtigt, sich jederzeit aus den von mir als Bürge gezahlten Be-\nträgen zu befriedigen. ...\"\n\nAußerdem war vorgesehen, daß der Kläger ein Objekt im Rahmen eines\n\nJoint Venture mit der Gläubigerbank abwickelte, aus dem diese einen Gewinn\n\nvon mindestens 1,5 Mio. DM erwartete, der zugleich zur Befreiung der Darle-\n\nhensnehmer von der Kreditschuld führen sollte.\n\nDas Objekt gelangte jedoch nicht zur Durchführung. Da die Kreditneh-\n\nmer ihre Verpflichtungen nicht zu erfüllen vermochten, nahm die Bank den Klä-\n\nger mit Schreiben vom 18. August 1994 aus der Bürgschaft in Anspruch. Der\n\nKläger zahlte an die Gläubigerin 137.128,48 DM. Diese erklärte ihm mit\n\nSchreiben vom 5. September 1994:\n\n\"... wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 18.8.1994 und bestäti-\ngen Ihnen hiermit wunschgemäß, daß Sie aufgrund der von uns ausge-\nsprochenen Bürgschaftsinanspruchnahme auf Ihre Bürgschaftsverpflich-\ntung hin 137.128,48 DM geleistet haben. Damit geht in dieser Höhe die\nverbürgte Forderung auf Sie über. ...\"\n\nAm 11. Januar 1995 vereinbarten der Beklagte und M. mit der Gläubi-\n\ngerbank, an diese jeweils 100.000 DM in näher festgelegten Raten zu zahlen.\n\nDie Gläubigerin verpflichtete sich, nach Erhalt der vereinbarten Leistungen auf\n\ndie Restforderung zu verzichten. Die Ratenzahlungen sind noch nicht abge-\n\nschlossen.\n\nM. machte gegen die H. B. GmbH (nachfolgend: H.), deren einziger und\n\nvom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Gesellschafter der Kläger bis\n\nzum 13. Mai 1996 war und seit dem 27. Februar 1997 wieder ist, eine Forde-\n\nrung gerichtlich geltend. Die dortige Beklagte erklärte die Hilfsaufrechnung,\n\ngestützt auf eine undatierte Abtretungserklärung des Klägers mit folgendem\n\nWortlaut:\n\n\"Durch Bürgschaftserklärung vom 20.12.1990 hat sich der Zedent ge-\ngenüber der Bayerischen Vereinsbank AG in Höhe von 100.000 DM für\nVerbindlichkeiten des Herrn Peter M. ... und (des Beklagten) ... verbürgt.\n\nAus dieser Bürgschaft wurde (der Kläger) ... im August 1994 zur Zahlung\nin Höhe von 137.128,48 DM von der Bayerischen Vereinsbank AG in\nAnspruch genommen.\n\nDer Zedent tritt hiermit diese Forderung an den Zessionar ab. Der Zes-\nsionar nimmt diese Abtretung an.\"\n\nJener Rechtsstreit wurde am 20. September 1996 durch einen Prozeß-\n\nvergleich beigelegt, der auszugsweise wie folgt lautet:\n\nDie Parteien sind darüber einig, daß die wechselseitigen, streitgegen-\nständlichen Ansprüche aus originärem oder abgeleitetem Recht, sowie\nalle etwaigen weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitge-\ngenständlichen Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund,\nerledigt sind.\n\nDie Beklagte versichert, daß sie zur Zeit Inhaberin des von ihr geltend\ngemachten Bürgschaftsregreßanspruchs in Höhe von DM 137.128,48 ...\nist. Es wird ferner ausdrücklich festgehalten, daß der erwähnte Bürg-\nschaftsregreßanspruch streitgegenständlich im Sinne dieser Ziffer ist.\n\nIm Juli 1997 trat die H. den ihr übertragenen Anspruch, soweit er sich\n\ngegen den Beklagten richtet, wieder an den Kläger ab. Dieser hat vom Be-\n\nklagten unter Berufung auf die infolge seiner Leistung auf ihn übergegangenen\n\nGläubigeransprüche Zahlung von 137.128,48 DM verlangt. Die Klage hatte in\n\nden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Be-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt und zur Begrün-\n\ndung ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch sei durch den gerichtlichen\n\nVergleich vom 20. September 1996 erledigt. Die Abtretung an die Beklagte des\n\nVorprozesses (H.) habe auch die Ansprüche des Klägers gegen den jetzigen\n\nBeklagten umfaßt. Nach dem Inhalt des Vergleichs habe keine Forderung der\n\nH. mehr bestanden, die Gegenstand einer Abtretung hätte sein können.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, rechtlich nicht\n\nhaltbar.\n\nDie tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der revi-\n\nsionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrund-\n\nsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGH, Urt. v. 11. Mai\n\n1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546). Schon in dieser Hinsicht erweist\n\nsich das angefochtene Urteil als fehlerhaft.\n\n1. Der Prozeßvergleich hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Pro-\n\nzeßhandlung als auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar\n\n(BGHZ 16, 388, 390; 41, 310, 311; 79, 71, 74; BGH, Urt. v. 14. Mai 1987\n\n- III ZR 267/85, NJW 1988, 65). Das Berufungsurteil äußert sich nicht dazu,\n\nwelcher materiell-rechtliche Gehalt der Erklärung der Prozeßparteien, die ge-\n\ngenseitigen Ansprüche seien erledigt, zukommt. Für die revisionsrechtliche\n\nPrüfung ist daher von dem Vorbringen des Klägers auszugehen. Dieser hat\n\nbehauptet, die gegenseitigen Ansprüche seien schon deshalb für erledigt er-\n\nklärt worden, weil die Beklagte des dortigen Rechtsstreits gegenüber einer be-\n\nstrittenen Werklohnforderung von rund 150.000 DM in erster Linie mit Scha-\n\ndensersatzansprüchen in Höhe von etwa 330.000 DM aufgerechnet habe; die\n\nabgetretene Bürgschaftsregreßforderung habe das Ergebnis des Vergleichs\n\ninsoweit nicht beeinflußt. Trifft dies zu, ist der Vergleich im Sinne eines Erlas-\n\nses des gegen M. gerichteten Anspruchs aus § 774 Abs. 1 BGB zu verstehen.\n\nIn diesem Falle sind die an die H. abgetretenen Ansprüche des Klägers gegen\n\nden Beklagten infolge des Vergleichs vom 20. September 1996 nicht erlo-\n\nschen.\n\na) Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbar-\n\nter Erlaß wirkt für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die Vertragschließen-\n\nden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entspre-\n\nchender übereinstimmender Parteiwille muß sich aus dem Inhalt der Willenser-\n\nklärungen durch Auslegung feststellen lassen. Im Zweifel hat der Erlaß nur\n\nEinzelwirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seine Ansprüche ge-\n\ngen die Gesamtschuldner an einen Dritten abtritt und dieser nur gegenüber\n\neinem Gesamtschuldner vergleichsweise einen Anspruchsverzicht erklärt; denn\n\ndie Interessenlage der Beteiligten ändert sich dadurch nicht. Sie ist so zu be-\n\nurteilen, als hätte der ursprüngliche Gläubiger vergleichsweise über seinen\n\nAnspruch verfügt. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt nicht erken-\n\nnen, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze hinreichend beachtet hat.\n\nb) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein auf den Wortlaut des\n\nProzeßvergleichs. Dabei hat es nicht beachtet, daß die Prozeßparteien nur die\n\nwechselseitigen streitgegenständlichen Ansprüche für erledigt erklärt haben.\n\nDazu gehörte der Anspruch der Zessionarin gegen den jetzigen Beklagten\n\nnicht, weil dieser an jenem Prozeß nicht beteiligt war. Der Vergleich hat daher\n\nschon dem Wortlaut nach den hier geltend gemachten Anspruch nicht einbe-\n\nzogen.\n\nc) Der Kläger hatte seine Ansprüche damals an die H. abgetreten, um\n\nihr die Möglichkeit einzuräumen, sich im Wege der Hilfsaufrechnung gegen\n\nden von M. erhobenen Anspruch zu verteidigen. Der gegen den Beklagten ge-\n\nrichtete Anspruch war aber mangels Gegenseitigkeit von vornherein nicht zur\n\nAufrechnung geeignet (§ 387 BGB). Der Beklagte hat auch weder behauptet,\n\ndie H. habe den gegen ihn gerichteten Anspruch überhaupt in jenen Prozeß\n\neingeführt, noch sonstige Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, daß\n\ndie Parteien jenes Rechtsstreits sich darüber einig waren, durch den Vergleich\n\nauch die Forderung gegen den jetzigen Beklagten abschließend zu regeln.\n\nd) Ein Wille der Vergleichsparteien, das Schuldverhältnis insgesamt\n\naufzuheben, kann sich im Einzelfall daraus ergeben, daß der Erlaß gerade mit\n\ndem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Ge-\n\nsamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müßte (OLG Köln NJW-\n\nRR 1992, 1398). An solchen Voraussetzungen fehlt es indessen ebenfalls. Der\n\nBeklagte und M. waren damals beide Gesellschafter der GmbH, die sie durch\n\neigene Darlehensaufnahmen entlastet hatten. Der Beklagte hat nichts vorge-\n\ntragen, was einen Hinweis dafür liefert, daß im Innenverhältnis zu M. diesen\n\ndie Ausgleichspflicht allein treffen sollte.\n\ne) Dem Prozeßvergleich kann eine beschränkte Gesamtwirkung in dem\n\nSinne zukommen, daß der Gesellschafter, dessen Verbindlichkeit erlassen wird\n\n(M.), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB dem ande-\n\nren Gesamtschuldner (Beklagter) gegenüber begründeten Haftung befreit wer-\n\nden soll (BGHZ 58, 216, 220; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1174; OLG Köln\n\nNJW-RR 1994, 1307). Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits\n\nbei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung\n\neines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122;\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 168/89, WM 1991, 399, 400; v.\n\n11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; v. 13. Januar 2000\n\n- IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich,\n\ndaß der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten\n\nGesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang\n\naufgehoben wird, in welchem der durch den Erlaß begünstigte Gesamtschuld-\n\nner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von\n\ndem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGHZ 58, 216, 220). Der\n\nVortrag des Klägers liefert keine Hinweise dafür, daß die damaligen Prozeß-\n\nparteien eine solche Regelung treffen wollten (vgl. dazu OLG Köln NJW-\n\nRR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).\n\n2. Der Beklagte hat jedoch behauptet, M. habe sich im Vorprozeß nur\n\ndeshalb mit einer Erledigung seiner Ansprüche einverstanden erklärt, weil die\n\nH. dem Klagebegehren zusätzlich den Bürgschaftsregreßanspruch entgegen-\n\ngesetzt habe. Sollte dies zutreffen, ist dieser Anspruch mit zur Beseitigung der\n\nvon M. erhobenen Forderung verwertet worden. In dem Prozeßvergleich wäre\n\ndann eine Leistung auf die hier erhobene Forderung zu sehen, die ebenso\n\nwirkt wie eine Aufrechnung und daher zum Erlöschen des Schuldverhältnisses\n\ninsgesamt führt (§§ 389, 422 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Beklagte sich darauf\n\nberuft, die Forderung sei nachträglich entfallen, trifft ihn in diesem Punkt die\n\nBeweislast.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen\n\nrichtig.\n\nDer Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen die Auffassung vertreten,\n\ninfolge der in Ziffer 3 der Bürgschaft des Klägers enthaltenen Klausel sei die\n\nForderung der Gläubigerbank auf ihn noch nicht nach § 774 BGB übergegan-\n\ngen; denn die Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin seien bisher nicht voll-\n\nständig befriedigt. Dem ist jedoch nicht zu folgen.\n\nEs braucht nicht entschieden zu werden, ob die in Ziffer 3 der Bürg-\n\nschaftsurkunde enthaltene Klausel einer Prüfung nach § 9 AGBG standhält,\n\nobwohl die Höchstbetragsbürgschaft hier nur die Forderung des Gläubigers\n\naus einem bestimmten Kreditvertrag deckt (zur Wirksamkeit einer ähnlichen\n\nformularmäßigen Bestimmung bei Haftung des Bürgen für alle Ansprüche aus\n\nder Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner BGHZ 92,\n\n374). Hier folgt schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die Ansprüche\n\naus § 774 Abs. 1 BGB, soweit nicht bereits kraft Gesetzes geschehen, jeden-\n\nfalls mit Willen des Gläubigers auf den Kläger übergegangen sind.\n\nMit Schreiben vom 5. September 1994, das der Senat selbst auslegen\n\nkann, weil der insoweit rechtserhebliche Sachverhalt unstreitig ist, hat die\n\nGläubigerbank dem Kläger mitgeteilt, daß die verbürgte Forderung infolge der\n\nvon ihm erbrachten Leistungen auf ihn übergegangen sei. Das konnte aus der\n\nallein maßgeblichen Sicht des Empfängers der Erklärung nur dahin verstanden\n\nwerden, daß die Bank von den in Ziffer 3 des Bürgschaftsformulars vorbehalte-\n\nnen Rechten keinen Gebrauch machte. Ob der Gläubigerin, wie der Beklagte\n\nbehauptet, ein entsprechendes Erklärungsbewußtsein fehlte, kann offenblei-\n\nben; denn sie hat ihre Äußerung nicht wegen Irrtums angefochten.\n\nIV.\n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese noch\n\nweiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.\n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst klären müssen, ob und in wel-\n\nchem Umfang die geltend gemachte Forderung infolge des Prozeßvergleichs\n\nerloschen ist.\n\n2. Soweit danach noch ein Anspruch des Klägers verbleibt, wird sich das\n\nBerufungsgericht mit der Behauptung des Beklagten befassen müssen, der\n\nKläger habe sich gegenüber den Darlehensnehmern rechtlich verpflichtet, da-\n\ndurch für deren Befreiung von der Hauptschuld zu sorgen, daß er mit der\n\nGläubigerbank ein größeres Immobilienprojekt (Joint Venture) realisiere und\n\njener so einen Gewinn verschaffe, der auf die Darlehensschuld angerechnet\n\nwerde. Der Beklagte hat für sein - vom Kläger bestrittenes - Vorbringen Beweis\n\nangetreten. Ist der Kläger eine solche Verpflichtung gegenüber seinen damali-\n\ngen Mitgesellschaftern eingegangen, kann deren Nichterfüllung nach dem Sinn\n\nund Zweck der zur Sanierung der Gesellschaft von den Beteiligten getroffenen\n\nAbsprachen eine Regreßforderung des Klägers gegen den Beklagten aus-\n\nschließen oder Gegenansprüche begründen, aufgrund deren die geltend ge-\n\nmachte Forderung erloschen ist oder jedenfalls nicht durchgesetzt werden\n\nkann. Ist der Kläger eine rechtliche Verpflichtung gegenüber M. und dem Be-\n\nklagten nicht eingegangen, kann das Scheitern des geplanten Projekts doch\n\nAnlaß zu der Prüfung geben, ob es nach den Grundsätzen des Wegfalls der\n\nGeschäftsgrundlage Einfluß auf den vom Kläger erhobenen Anspruch hat.\n\n3. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglich-\n\nkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/ix-zr-39-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/ix-zr-39-99","retrieved":"2026-07-10 11:04:11.006696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-21/ix-zr-39-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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