{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__32-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 32/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 766 Zur Auslegung einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung mit unvollständiger Bezeichnung der Hauptschuld.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 32/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 766\n\nZur Auslegung einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung mit unvollständiger\n\nBezeichnung der Hauptschuld.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. November 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 24. Januar 1997 übergab die klagende Leasinggesellschaft der\n\nDr. St. GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin), deren Gesellschafter der Be-\n\nklagte ist, die Entwürfe zweier Mietkaufverträge über je eine Gummizerspan-\n\nmaschine. Sie fügte ein teilweise ausgefülltes Bürgschaftsformular bei. In des-\n\nsen § 1 heißt es:\n\n\"Der Bürge übernimmt hiermit für alle bestehenden und künftigen, auch\nbedingten oder befristeten Ansprüche, die der ... (Klägerin) aus dem\nLeasingvertrag Nr./Objekt ... gegen - nachstehend \"Hauptschuldner\" ge-\n\nnannt - Dr. St. GmbH ... zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft\nbis zu einem Betrag von DM 740.000 ...\"\n\nDie Spalte \"Leasingvertrag Nr./Objekt\" war nicht ausgefüllt. Der Beklagte\n\nunterzeichnete am 27. Januar 1997 die Bürgschaftserklärung sowie die ange-\n\nschlossene Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Verbraucher-\n\nkreditgesetz. Am selben Tage reichte der Geschäftsführer der Hauptschuldne-\n\nrin die von ihm unterschriebenen Mietkaufverträge sowie die Bürgschaftserklä-\n\nrung an die Klägerin zurück. Diese füllte das bisher freigelassene Feld in der\n\nBürgschaftserklärung aus, indem sie dort die beiden Vertragsnummern der\n\nMietkaufverträge und deren Gegenstand \"je eine Gummizerspanmaschine\"\n\nvermerkte. Eine \"Ausfertigung\" der so ergänzten Bürgschaftserklärung sowie\n\nder beiden Mietkaufverträge übersandte die Klägerin dem Beklagten mit\n\nSchreiben vom 4. Februar 1997. Unter dem 10. Februar 1997 antwortete der\n\nBeklagte hierauf, er könne sich nicht erinnern, die Bürgschaft in dieser Form\n\nunterschrieben zu haben; höchst vorsorglich widerrufe er die Bürgschaft.\n\nSpäter kündigte die Klägerin die Mietkaufverträge wegen Zahlungsver-\n\nzuges der Hauptschuldnerin. Die Forderung aus den Mietkaufverträgen beläuft\n\nsich derzeit auf 762.996,40 DM. In Höhe eines Teilbetrages von 250.000 DM\n\nnimmt die Klägerin den Beklagten als Bürgen in Anspruch.\n\nIn den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bürgschaftserklärung des Be-\n\nklagten sei wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schriftform nichtig. Die\n\nVerbindlichkeit, für deren Erfüllung der Beklagte als Bürge habe einstehen\n\nsollen, sei in der Urkunde nicht einmal ansatzweise bezeichnet. Zwar könne\n\ndie Hauptschuld dahin konkretisiert werden, daß sie sich aus Leasingverträgen\n\nhabe ergeben sollen. Es sei jedoch unsicher, ob der Beklagte für die Zahlungs-\n\nverpflichtungen der Hauptschuldnerin aus einem Leasingvertrag, aus mehreren\n\nLeasingverträgen oder sogar aus allen Leasingverträgen während der Ge-\n\nschäftsverbindung zwischen Hauptschuldnerin und Klägerin habe bürgen sol-\n\nlen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Auch bei einer Bürgschaft ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der\n\nInhalt des Vertrages auszulegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die\n\nErteilung der in einem bestimmten Sinne auszulegenden Bürgschaftserklärung\n\ndem Schriftformerfordernis nach § 766 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB entspricht\n\n(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, ZIP 1994, 1860, 1862; v. 30.\n\nMärz 1995 - IX ZR 98/94, ZIP 1995, 812).\n\n2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich nach der übereinstim-\n\nmenden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserklärung auf die beiden\n\nMietkaufverträge beziehen sollte, deren Abschluß mit den beiden Vertragsur-\n\nkunden vom 24. Januar 1997 vorbereitet worden war. Davon ist für die Revisi-\n\nonsinstanz auszugehen.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte vorge-\n\nbracht, die Hauptschuld könne sich nur aus einem am 5. Mai 1997 - also nach\n\ndem \"Widerruf\" der Bürgschaftserklärung - abgeschlossenen Vergleich erge-\n\nben. Dafür fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Zwar hat das\n\nBerufungsgericht im Tatbestand seines Urteils einen Vergleich mit diesem Da-\n\ntum erwähnt, aber zugleich ausgeführt, daß die beiden Mietkaufverträge \"im\n\nwesentlichen in der Fassung der Urkunden vom 24. Januar 1997 aufrechter-\n\nhalten\" geblieben seien.\n\n3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, für einen Bürgschaftsvertrag die-\n\nses Inhalts sei die Schriftform nicht gewahrt, folgt der Senat nicht. Das For-\n\nmerfordernis, das den Bürgen warnen und vor nicht ausreichend überlegten\n\nErklärungen sichern soll (BGHZ 121, 224, 229; 132, 119, 122), gilt für alle we-\n\nsentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Diese muß den Willen erkennen\n\nlassen, für eine fremde Schuld einzustehen, und die Bezeichnung des Gläubi-\n\ngers, des Hauptschuldners sowie der verbürgten Hauptschuld enthalten. Diese\n\nBestandteile brauchen sich allerdings nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut der\n\nErklärung zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet\n\nnicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dabei dürfen\n\nauch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, sofern\n\nfür den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in\n\nder Urkunde besteht, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgend-\n\nwie seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR\n\n29/92, ZIP 1993, 102, 103; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, ZIP 1993, 501; v.\n\n30. März 1995 - IX ZR 98/94, aaO S. 813).\n\nEntgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist diese\n\nRechtsprechung durch das Senatsurteil vom 29. Februar 1996 (BGHZ 132,\n\n119 ff) nicht überholt. Zwar heißt es dort, die wesentlichen Vertragsbestand-\n\nteile (also insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuld-\n\nners und der verbürgten Forderung) sollten dem Bürgen schon vor der Unter-\n\nschriftsleistung \"schwarz auf weiß\" bewußt gemacht werden (BGHZ 132, 119,\n\n124). Damit sollte aber lediglich begründet werden, daß eine formbedürftige\n\nBürgschaft nicht durch Leistung einer Blankounterschrift und mündliche Er-\n\nmächtigung eines anderen, die Urkunde zu ergänzen, wirksam erteilt werden\n\nkann. Keineswegs sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß die Auslegung\n\neiner unklaren oder mehrdeutigen Formulierung, bei der auf Anhaltspunkte in\n\nder Urkunde zurückgegriffen werden kann, nicht möglich sei. Um ein Bürg-\n\nschaftsblankett geht es hier nicht.\n\nDer Revisionserwiderung kann ferner nicht darin gefolgt werden, es lie-\n\nge eine Diskrepanz zwischen dem Bürgschaftswillen und dem Urkundeninhalt\n\nvor. Vielmehr läßt sich dieser entsprechend dem vom Berufungsgericht unter-\n\nstellten Bürgschaftswillen ergänzen, ohne daß es hierfür auf die später von der\n\nKlägerin vorgenommenen Einfügungen ankäme. Diese können hinweggedacht\n\nwerden, ohne daß sich der - durch Auslegung ermittelte - förmliche Inhalt des\n\nVertrages dadurch ändert. Zwar war in der von dem Beklagten unterzeichneten\n\nBürgschaftserklärung die Hauptschuld nicht genau angegeben. Die Bürg-\n\nschaftserklärung bezieht sich nur auf Ansprüche aus einem nicht näher be-\n\nzeichneten \"Leasingvertrag\". Dies macht sie indessen nicht formunwirksam.\n\nVielmehr gibt die Urkunde selbst geeignete Hinweise auf die verbürgte Schuld.\n\nGemäß § 1 verbürgte sich der Beklagte für Ansprüche aus einem Leasingver-\n\ntrag. Der Gebrauch der Einzahl bedeutete nicht zwingend, daß nur \"ein\" Lea-\n\nsingvertrag abzusichern war. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1. Dort heißt es:\n\n\"Die Bürgschaft besteht bis zur Beendigung des/der Leasingvertrages/verträge\n\n...\" Das Fehlen der Vertragsnummern und der Leasingobjekte ist für sich ge-\n\nnommen bedeutungslos, weil nach dem vom Berufungsgericht zugrunde ge-\n\nlegten Sachverhalt beiden Vertragsparteien klar war, um welche Verträge es\n\nsich handelte. Andere als die beiden Mietkaufverträge gab es danach zwischen\n\nder Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht. Einen zusätzlichen Hinweis er-\n\nbrachte der in § 1 angegebene Höchstbetrag der Bürgschaft. 740.000 DM ent-\n\nsprachen - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - ungefähr der\n\nVertragssumme der beiden Mietkaufverträge abzüglich der - bereits bezahlten -\n\njeweils ersten Raten.\n\nDie vorliegende Fallgestaltung stimmt mit dem Sachverhalt überein, den\n\nder Senat am 30. März 1995 (IX ZR 98/94, aaO) entschieden hat. Auch damals\n\nhat der Senat die Bürgschaft als formwirksam angesehen. Die Unterschiede,\n\ndie das Berufungsgericht zwischen jenem und dem nunmehr zu entscheiden-\n\nden Fall zu erkennen glaubt, sind nicht vorhanden. Hier wie dort war die\n\nTextspalte, welche die nähere Bezeichnung der Hauptschuld aufnehmen sollte,\n\nunausgefüllt geblieben, und die Angebote auf Abschluß der Hauptverträge la-\n\ngen vor, als der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung übernahm. Der Inhalt der\n\nHauptschuld, deren Absicherung die Bürgschaft dienen sollte, lag also objektiv\n\nfest.\n\n4. Der Beklagte hat auch für die Forderungen der Klägerin aus den\n\nMietkaufverträgen einzustehen, obwohl er sich für Forderungen aus \"Leasing-\n\nvertrag\" verbürgt hat und ein Mietkauf etwas anderes ist als ein normales Lea-\n\nsinggeschäft. Der Begriff \"Leasingvertrag\" ist hier eine unschädliche Falschbe-\n\nzeichnung (falsa demonstratio) für die Mietkäufe. Nach dem Vortrag der Kläge-\n\nrin, von dem hier auszugehen ist, gab es zwischen ihr und der Hauptschuldne-\n\nrin Verträge nur über die Gummizerspanmaschinen. Diese Verträge wurden\n\nvon der Hauptschuldnerin selbst als \"Mietkaufverträge\" charakterisiert (vgl. ihr\n\nSchreiben v. 18. November 1996), während der Beklagte stets von \"Leasing\"\n\nsprach (vgl. sein Schreiben v. 21. November 1996 - K 17), aber dasselbe\n\nmeinte. Diesen wechselnden Sprachgebrauch spiegeln die Mietkaufverträge\n\nund die Bürgschaftserklärung wider.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig\n\n(§ 563 ZPO).\n\nEin Widerrufsrecht gemäß dem Verbraucherkreditgesetz, über das die\n\nKlägerin den Beklagten \"vorsichtshalber\" belehrt hat, steht dem Beklagten nicht\n\nzu. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die hier vereinbarte Bürgschaft jeden-\n\nfalls deshalb nicht anwendbar, weil das Geschäft, aus dem die gesicherte\n\nHauptschuld herrührt, der gewerblichen Betätigung der Hauptschuldnerin zuzu-\n\nrechnen ist (vgl. BGHZ 138, 321, 323 ff). Im übrigen hat der Beklagte die Wo-\n\nchenfrist nicht eingehalten.\n\nFür einen Verzicht auf die Bürgschaft gibt es entgegen der Ansicht der\n\nRevisionserwiderung keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht ent-\n\nscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat vorgetragen, er habe\n\nbei der Unterschrift unter die Bürgschaftserklärung nicht gewußt, daß die\n\nHauptschuldnerin Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen abschlie-\n\nßen wolle. Er sei davon ausgegangen, die Bürgschaft solle Leasinggeschäfte\n\nim Zusammenhang mit der Errichtung einer Produktionsanlage in K. absichern.\n\nDarüber sei mit der Klägerin umfangreich verhandelt worden. Wenn dies zu-\n\nträfe, könnte möglicherweise nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sich\n\nnach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserklä-\n\nrung auf die beiden Mietkaufverträge beziehen sollte. Die - beweispflichtige -\n\nKlägerin hat durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Beklagte bei Gesprä-\n\nchen am 18. und 20. Februar 1997 erklärt habe, gewußt zu haben, daß er sich\n\nfür zwei Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen verbürgt. Es sei nie-\n\nmals darüber gesprochen worden, daß der Beklagte für andere Verträge habe\n\nbürgen sollen. Diesen Beweis wird das Berufungsgericht erheben müssen.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-32-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:13.127084+00:00"}}